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Autor Thema: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren  (Gelesen 85704 mal)

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Fiktiv gesehen:
Auf jeden Fall nun reagieren!

Wenn keine Bescheide zugestellt worden sind, bzw. nicht angekommen sind, gilt:
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
Im Zweifel ist der Zugang nachzuweisen...


Nachzulesen unter:
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.msg61296.html#msg61296

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html

Hier ein Zitat von Bürger:
Zitat
Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Gesammelte Informationen zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Nachzulesen unter:
Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg85447.html#msg85447

Also: Bei der Behörde Akteneinsicht nach ZPO § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift verlangen!
Dann wird (gemeinsam?) festgestellt das kein Nachweis besteht dass ein Verwaltungsakt (Bescheid/e) formgerecht zugestellt wurde/n - Demnach darf NICHT vollstreckt werden!


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

P
  • Beiträge: 9
Hier die weitere, rein fiktive Beschreibung des Falls der Person P.
Angenommen, es wäre so:

Person P hat bei der Stadtkasse angerufen und folgendes zu hören bekommen:
Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, da die Daten zur Vollstreckung "nur digital eingespielt" würden - ein schriftliches Vollstreckungsersuchen zur Einsicht würde also garnicht existieren.
Der Gläubiger der Forderung sei doch ordentlich angegeben und was P denn überhaupt wolle. Auf Seite 3 (unter einem Punkt der nicht zutrifft, da kein sozialen Leistungen bezogen werden) würde doch der Gläubiger auch in ausgeschriebener Form und mit Anschrift stehen (nicht aber eben unter "Gläubiger, wo nur 3 Buchstaben "NDR" vermerkt sind).
Das die Beitragsbescheide nicht zugegangen seien, solle P mit dem Beitragsservice direkt ausmachen, dafür sei die Stadtkasse nicht zuständig. Das die Stadtkasse dafür haftbar wäre und sich strafbar machen würde, wenn sie trotz fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen vollstrecken würde, war der Sachbearbeiterin egal. Auch der Verweis auf die entsprechenden einschlägigen Gerichtsurteile, die dies bestätigen, war der Sachbearbeiterin schlicht egal.
Nach längerer Diskussion schlug die Sachbearbeiterin vor, dass gerne eine dreiwöchige Frist zur Klärung des Sachverhalts zwischen P und dem Beitragsservice eingeräumt werden könne. P hat niemals bestätigt, dass diese Frist gewünscht wäre. Dennoch bestätigte die Sachbearbeiterin zum Schluss, dass die Frist eingetragen sei und erst nach Ablauf der Prozess bei der Stadtkasse fortgesetzt würde.

Rein fiktiv, welche Optionen seht ihr bzgl. des weiteren Vorgehens?
Eine Möglichkeit wäre die Bitte an einen fiktiven RA, einen ö.-r. Unterlassungsanspruch gegen die Stadtkasse durchzusetzen. Wesentlich schöne fände P es, der Stadtkasse endlich unmissverständlich klarzumachen, dass die Vollstreckung einzustellen ist, da diese nicht rechtmäßig wäre. Die Stadtkasse gibt sich aber beratungsresistent ggü. einem Laien.

Fiktiv:
Sind Personen anwesend, die P zu den Öffnungszeiten zur Stadtkasse in Hamburg Bahrenfeld begleiten würden, zwecks Akteneinsicht und weiterer Diskussion mit der Stadtkasse vor Zeugen?

Danke für Euer Feedback!


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K
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Guten Abend,

es gibt "da oben" einen fiktiven - sehr effektiven  8) - RA Hr. Bölck.

Gruß aus (Rheinland-)Pfalz
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

R
  • Beiträge: 8
Person P hat bei der Stadtkasse angerufen und folgendes zu hören bekommen:
Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, da die Daten zur Vollstreckung "nur digital eingespielt" würden - ein schriftliches Vollstreckungsersuchen zur Einsicht würde also garnicht existieren.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html


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Aller Zwang fordert den Widerstand heraus.

(Max Nordau (1849 - 1923), Kulturhistoriker in Budapest und Paris)

T
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Person P hat bei der Stadtkasse angerufen und folgendes zu hören bekommen:
Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, da die Daten zur Vollstreckung "nur digital eingespielt" würden - ein schriftliches Vollstreckungsersuchen zur Einsicht würde also garnicht existieren.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html

Frag doch mal bei der Stadtkasse, ob sie schon mal was von der Existenz des Druckers gehört haben. Ich würde denen klar machen, daß Du Vollstreckungsschutz gemäß § 766 ZPO beantragen willst und Du dafür eine Kopie des Vollstreckungsersuchens benötigst.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

T
  • Beiträge: 268
Person P hat bei der Stadtkasse angerufen und folgendes zu hören bekommen:
Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, da die Daten zur Vollstreckung "nur digital eingespielt" würden - ein schriftliches Vollstreckungsersuchen zur Einsicht würde also garnicht existieren.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html

Frag doch mal bei der Stadtkasse, ob sie schon mal was von der Existenz des Druckers gehört haben. Ich würde denen klar machen, daß Du Vollstreckungsschutz gemäß § 766 ZPO beantragen willst und Du dafür eine Kopie des Vollstreckungsersuchens benötigst.

Also rein hypothetisch würde ein Bürger sich schriftlich an die Stadtkasse wenden, dass wie oben geschrieben nach §766 ZPO die Kopie benötigt wird. Am besten den zuständigen Vorgesetzen anfragen und im Fall, dass dieses Ersuchen dir nicht zur Verfügung gestellt wird, die rechtlichen Schritte prüfen zu lassen  ;)


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  • Beiträge: 545
Eine schriftliche Anfrage mit Zustellungsnachweis (Einschreiben m. Rückschein) ist immer der optimalste Weg.


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Hilfe!  -  Wenn zum Bespiel, nur mal angenommen, in Bayern eine Erinnerungsbegründung fristgebunden/kurzfristig zum Amtsgericht nachgereicht werden müsste - wäre es dann notwendig, den nachfolgenden Absatz auf bayerische Verhältnisse anzupassen? Ich verstehe den (Sinn des) nachfolgenden Hinweis auf §§ 1, 2 VwVG leider nicht, sowie den Verweis auf § 35 VwVfG, obwohl ich die Normen gelesen habe. Sollte dies auch für Bayern genau so übernommen werden?

zitat aus Dimons Entwurf (s. oben S.1 in diesem Thread):
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Reicht der Verweis auf diese Bundesgesetze §§ 1, 2 VwVG, § 35 VwVfG aus?

Ich dachte, für Bayern die Art. 18 und 23 BayVwZVG analog anzubieten. Ist das sinnvoll? Da ich die obigen Verweise nicht verstehe, bin ich absolut unsicher, wie man jetzt so rein theoretisch verfahren sollte.

Mal angenommen, in Bayern bestünde die Tendenz, laienhafte Anträge und Begründungen kurzerhand abzuweisen (kaum denkbar, gell, aber eben mal angenommen). Entsprechendes soll schon beobachtet worden sein... Deshalb wäre es sicherlich sinnvoll sich möglichst eng an den Musterbrief zu halten.

Hier noch die links/Gesetze:

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwZVGBYrahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true

Art. 18
Geltungsbereich

(1) Verwaltungsakte, die zur Leistung von Geld oder zu einem sonstigen Handeln, einem Dulden oder einem Unterlassen verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten, werden nach diesem Gesetz vollstreckt, soweit die Vollstreckung nicht durch Bundesrecht unmittelbar geregelt ist oder bundesrechtliche Vollstreckungsvorschriften durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind.

 Art. 23
Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1.    er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
2.    die Forderung fällig ist und
3.    der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).



Wir wären für baldige rechtskundige Diskussionsbeiträge/Tipps wirklich sehr dankbar.

C.


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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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c
  • Beiträge: 1.025
Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

mit § 1 VwVG und dem § 35 könnte ich mich so allmählich anfreunden.

§ 2 verstehe ich immer noch nicht, dort wird doch nur festgestellt, wer ein Schuldner ist, oder?? wozu das?

Ich habe das, im Bayerischen Sinne, jetzt mal abgewandelt:

Zitat, s. Beitrag drüber:
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Ver­wal­tungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zu­gestellt. Ich verweise hierzu auf die Art. §§ 41, 43 und 44 BayVwVfG. Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende und zugestellte Verwaltungsakte vollstreckt werden. Auf Art. 35 BayVwVfG sei insoweit verwiesen, ebenso auf die Art. 18 und 23 BayVwZVG.

Eure Rückmeldung wäre prima - da hier ein Laie am PC sitzt...., und es drohen ernsthafte Diskussionen rund um's Amtsgericht.


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c
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hier eine kleine Anmerkung:

allüberall und oft in diesem Forum, und auch sonst, z.B. am runden Tisch, wird vom "Urteil des LG Tübingen" gesprochen.

Richtig ist:
Es handelt sich um einen "Beschluss des LG Tübingen", und das trifft sowohl auf den von 19.05.2014, als auch den vom 08.01.2015 zu.

In der Auseinandersetzung mit dem Vollstreckungsgericht rund um "Erinnerung" und "sofortige Beschwerde" könnte es schon sinnvoll sein, die Zitiergrundlage eindeutig und richtig zu benennen.

(Kaninchen ist ja auch was anderes als Hase - auch wenn beides irgendwie hoppelt  ;))



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  • Beiträge: 1.025
Es würde mich interessieren, wie die Sache mit phil-de in Hamburg weitergegangen ist. Gibt es da zwischenzeitlich was Neues?

Habt ihr bezüglich seiner Frage an § 35 HambVwVfG, der auf "entsprechende Anwendungen der Abgabenordnung" verweist, gedacht?

In der AO gibt es so einige §§, die Hoffnung machen könnten und Wege weisen...

(z.B. 250 Abs. 1, S. 2; 251 Abs. 1, S.1; (254, Leistungsgebot), 257; 258;
und § 188 ff. (Abschnitt über Verwaltungsakte)

§ 24 HambVwVfG (Untersuchungsgrundsatz!)

Außerdem evtl. §§ 347 AO (Einspruch) und 361 AO (Aussetzung der Vollziehung) ?


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P
  • Beiträge: 9
Hallo cecil,

danke für deine Hinweise auf die verschiedenen §§.
Gerne gebe ich ein kurzes Update: Die von der Kasse Hamburg gesetzte Frist ist ungenutzt verstrichen (war ja auch nie erbeten) und seitdem wird auf den Beginn der Vollstreckung gewartet, damit dann ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch anwaltlich durchgesetzt werden kann. Bisher ist postalisch Ruhe... Hinzu kommt, dass Person P gerade umzieht und bald auch noch längere Zeit im Ausland sein wird...
Also nicht viel Neues.

Viele Grüße, Phil-de


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k
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Person A hat nun vom Amtsgericht eine einstweilige Einstellung erwirkt, aber der Rundfunksservice hat bereits mit angefuegtem Schreiben geantwortet. Wie verhaelt sich Person A in dieser Situation am besten, das Schreiben klingt erstmal gut - aendert aber natuerlich nichts daran dass Person A niemals ein Schreiben erhalten hatte. Nun versucht sich der Rundfunksservice offensichtlich an einer Beweislastumkehr - wird er damit Erfolg haben? Personv A soll nun innerhalb von 3 Wochen zu dem Schreiben Stellung nehmen - was sollte Person A erwidern?

Danke!

Anbei noch das ganze Schreiben in besserer Aufloesung und mit Informationsblaettern:
https://www.dropbox.com/s/em239h1bf1vkmhi/Beschwerde_BR.pdf?dl=0

Ich bin auch gerade dabei in Bayern Erinnerung (Zwangsvollstreckung) und Widerspruch (Eintragsanordnung) einzureichen.

Wieso kann sich der BR auf BayVwZVG berufen? Laut Art. 2, Abs 1, sind die doch ganz klar ausgenommen:
Zitat
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen². Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk".
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=X
Und Absender der Beschwerde ist ja ganz klar die Anstalt des BR.

Habe BayVwZVG und BayVwVfg durcheinandergebracht  :-\

Das Vollstreckungsersuchen wurde bei mir von der Anstalt des BR eingereicht, als Gläubiger wird bei mir aber der Beitragsservice benannt, was ich komisch finde.
Kann dazu jemand was sagen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 16:50 von kasper«

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mit § 1 VwVG und dem § 35 könnte ich mich so allmählich anfreunden.

§ 2 verstehe ich immer noch nicht, dort wird doch nur festgestellt, wer ein Schuldner ist, oder?? wozu das?

Ich habe das, im Bayerischen Sinne, jetzt mal abgewandelt:

Zitat, s. Beitrag drüber:
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Ver­wal­tungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zu­gestellt. Ich verweise hierzu auf die Art. §§ 41, 43 und 44 BayVwVfG. Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende und zugestellte Verwaltungsakte vollstreckt werden. Auf Art. 35 BayVwVfG sei insoweit verwiesen, ebenso auf die Art. 18 und 23 BayVwZVG.

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Hallo cecil,

lt. Art. 2, Abs 1 BayVwVfG, gilt dieses Gesetz nicht für den BR
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=X

Die Verwaltungstätigkeit (Zustellung der Bescheide) liegt ja beim BR. Deswegen vermute ich, dass dieser Artikel greift und somit aufs VwVfG verwiesen werden müsste.
Bin aber auch nur Laie.


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Ich hab da noch drei kurze Fragen —

Versende ich das Schreiben (Erinnerung/Widerspruch) ans Amtsgericht per Einschreiben?
Sollte ich den Gerichstvollzieher darüber Informieren (Kopie des Schreibens)?
Wer ist der genaue Adressat - allgemein Amtsgericht, Gerichtsvollzieherverteilerstelle, ...?

Die Fragen mögen dumm erscheinen, ich möchte aber dumme Fehler vermeiden.


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