Liebe Gemeinde 
Ich bin hier neu eingestiegen und möchte nun mal meine Sichtweise darstellen,
da ich mich schon sehr lange mit dem Thema GEZ beschäftige. 
Ich möchte dies am Beispiel des MDR mal darlegen.
Rechtliche Darstellung durch den MDR
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Rundfunkstaatsvertrag        Die Bundesländer haben einen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien geschlossen
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Bekanntmachung/ Zustimmungsgesetz        Das Land Sachsen gibt die Fassung des Rundfunkstaatsvertrags/ desse Zustimmungsgesetz bekannt
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MDR-Staatsvertrag        Die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen schließen einen Staatsvertrag über den
        Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Der MDR wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des 
        öffentlichen Rechts errichtet
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Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks        Als Anstalt des öffentlichen Rechtes wird durch den MDR eine Satzung des Mitteldeutschen
        Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge erlassen. Darin werden der 
        Geltungsbereich für alle Personen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge und die Beiträge geregelt. 
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Verwaltungsakt / Beitragsbescheide        Der MDR als Anstalt des öffentlichen Rechtes vertreten durch den Beitragsservice erlässt Beitrags-
        bescheide (Festsetzungsbescheide ...) nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Verwaltungsakt.
        Diese Bescheide sind vollstreckbar. 
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Vollstreckung        Nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) bzw. Zivilprozessordnung (ZPO) werden diese 
        Bescheide vollstreckt.
Ist diese Darstellung des MDR aber richtig und vollständig?Wenn dies wirklich so wäre, gäbe es aus meiner Sicht keine Möglichkeit an den Beiträgen 
der Satzung (Rundfunkbeitrag) etwas zu machen und dagegen zu steuern - oder doch?
Das obige stimmt meiner Ansicht nach alles bis auf eines, dass das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Tätigkeiten des MDR nicht anzuwenden ist.
Der §2 Abs. 3 SächsVwVfG schließt den MDR von der Anwendung des bundeseinheitlichen VwVfG aus.
§2 SächsVwVfG - Ausnahmen vom Anwendungsbereichhttp://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG#p2[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
Das heißt für mich:
Der MDR kann keine Verwaltungsakte vornehmen … und wenn er keine Verwaltungsakte 
vornehmen kann, dann kann er auch keine vollstreckbaren Ausfertigungen erstellen. 
Somit ist aus meiner Sicht jedes Vollstreckungsersuchen eines angeblichen Verwaltungsaktes nichtig, oder?
Viele Grüße aus dem schönen Städtchen Dresden von René
PS. Übrigens gilt dies auch für einige andere Bundesländer