Wie soll Person A nun weiter vorgehen? Widerspruchsbescheid einfordern und klagen?
Meiner Ansicht nach sollte Person A einfach abwarten. Ohne eine ausdrückliche Rücknahme des Widerspruchs durch den Widerspruchsführer erledigt sich dieser nicht. Die Damen und Herren Rundfunk-Verwaltungsjuristen versinken gerade in Arbeit. Deshalb verschicken sie solche Schreiben, die im Moment wohl auch viele andere erhalten.
Entgegen Ihrer Auffassung lässt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Briefkopf als auch in der Namensangabe nach der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen.
Die große Frage, die sich stellt: Hat die Behörde den Festsetzungsbescheid tatsächlich
erlassen? Das soll sie doch erstmal nachweisen, denn schließlich muss aufgrund der Tatsache, dass das Schreiben auf dem Briefpapier des Beitragsservice abgedruckt worden ist, stark bezweifelt werden, ob es tatsächlich von der Behörde erlassen worden ist.
Mit der Formulierung "umgehend" im Bescheid wird dabei deutlich gemacht, dass Ihnen für die Zahlung des festgesetzten Betrages nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
(1) Möglicherweise hat die Person A einen Festsetzungsbescheid ohne Leistungsgebot erhalten. Ohne Leistungsgebot ist die Forderung von öffentlichen Abgaben nämlich nicht vollstreckbar. (Der Vollstreckungsbeamte weiß dies jedoch nicht, weil er den Festsetzungsbescheid im Original nicht vorliegen hat. Er vertraut darauf, dass die behauptete Vollstreckbarkeit vorliegt.)
(2) Die Formulierung "umgehend" verwenden die Rundfunker, weil sie kein anständiges Leistungsgebot formulieren können. Ein Leistungsgebot hat nämlich unter anderem den Fälligkeitszeitpunkt zu bestimmen. Hierzu führt beispielsweise das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Beschluss vom 10.07.2009 (Az. 8 L 1315/09.GI, Tz. 47) aus:
„Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muss das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist eine unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für die Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.).“
Soweit die Rundfunker meinen, die Fälligkeit ergebe sich bereits aus dem Gesetz, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesetz eine abstrakt-generelle Regelung trifft. Eine abstrakt-generelle Regelung ist jedoch nicht in der Lage, jeden konkret-individuellen Einzelfall zu entscheiden. Deshalb ist eine behördliche Entscheidung im Einzelfall zu treffen, und zwar durch einen Verwaltungakt, denn ein Verwaltungsakt ist genau dies: eine behördliche Entscheidung im konkret-individuellen Einzelfall. Das (wahrscheinlich fehlende) Leistungsgebot erfüllt eben diesen Zweck.
Darüber hinaus wird durch die Formulierung "umgehend" eben gerade
nicht deutlich, bis wann welcher Betrag zu zahlen ist.
Es ist leider so, dass die Bevölkerung es bei den Rundfunkern mit großen Betonköpfen zu tun hat. Noch viel schlimmer ist aber, dass die Gerichte diesen Betonköpfen das Recht so zurecht biegen, wie sie es gerade haben wollen.