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Autor Thema: Antw. auf Widerspr.: "erhalten Sie hiermit Gelegenheit, diese neu zu begründen"  (Gelesen 7099 mal)

s
  • Beiträge: 7
Hallo liebe Mitstreiter,

Person A hat nun nach weit über einem Jahr eine Antwort auf zwei Widersprüche erhalten (siehe Anhänge). Nun soll sich Person A bis zum 01.03.2016 dazu äußern (siehe letzte Seite). In der Zwischenzeit hat sich ja schon einiges getan und ich bin auch nichtmehr auf dem aktuellsten Stand was Urteile zu dem Thema betrifft. Daher die Frage wie sich Person A auf dieses Schreiben hin verhalten soll/könnte?

Anm.Mod. seppl: Dokumente wurden ausnahmsweise nachanonymisiert! Es waren noch Klarnamen und Durchwahlnummern erkennbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2016, 18:57 von Bürger«

  • Moderator
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Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Antwort auf Widerspruch", "Ihr Rundfunkbeitrag", "Wir sehen mit diesen Erläuterungen Ihr Anliegen als geklärt an [...]", "Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch dies...
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

[...] Auch, wenn eine Antwort auf diese weitestgehend unverbindliche Antwort nicht erforderlich wäre, könnte ggf. pro-aktiv drauf reagiert werden - insbesondere, wenn darin Sätze auftauchen wie
Zitat
"Mit unseren Erläuterungen sehen wir ihr Anliegen als geklärt an [...]"
Zitat
"Wir sehen mit diesen Erläuterungen Ihr Anliegen als geklärt an [...]"
o.ä.
Antwort "Rundfunkbeitrag" > "...damit sehen wir Ihr Anliegen als geklärt an"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11599.msg98646.html#msg98646
>>> mögliche Antwort einer fiktiven Person A ;)


...auch der ominöse Hinweis bzgl. des noch nicht ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDs sowie die Ausführungen zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sind dort erwähnt:
Der ebenfalls immer häufiger vorkommende Satzausschnitt
Zitat
"Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid"
liefert bei einer entsprechenden Abfrage der Suchfunktion des Forums
Ergebnisse ähnlicher Fälle wie u.a. diese...

Fristsetzung zur nochmaligen Bestätigung des Widerspruchsbescheids-Wunsch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15753.0.html

Sollten Sie Ihren Widerspruch dennoch aufrechterhalten, können Sie sich...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14355.0.html

Antwort "Verzicht der Erstellung des Widerspruchsbescheids"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16513.msg109224.html#msg109224
Zitat
[...]


Frechdreist3 emfinde ich jedoch die bislang noch nicht so bekannten Äußerungen aus im Eingangsbeitrag dokumentierten Schreibens:
Zitat
Falls Sie nach unseren Ausführungen an Ihren Widersprüchen festhalten, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, diese neu zu begründen.
Als Termin notieren wir den 01.03.2016. Sofern wir keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass sich der Widerspruch erledigt hat.
Das ist eine so bodenlos unverschämte Dreistigkeit!!!
Schreiben wie dieses helfen dem Widerspruch nicht ab, dennoch solle man den Widerspruch "neu begründen", sofern man daran "festhalte". Mir bleibt die Spucke weg und ich ringe nach Atem! >:(
Person A sollte hier unbedingt erwägen, zusätzlich zu einer Reaktion gem. der Beispiele in o.g. Links ihrem Unmut in einer saftigen Beschwerde an Intendanz sowie auch die Entscheidungsträger des Landtags und der Staatskanzlei Luft zu machen...


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat
Falls Sie nach unseren Ausführungen an Ihren Widersprüchen festhalten, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, diese neu zu begründen.

Als Termin notieren wir den 01.03.2016. Sofern wir keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass sich der Widerspruch erledigt hat.

Wie Bürger schon geschrieben hat, ist das an Dreistigkeit fast nicht mehr zu überbieten.
Allerdings fragt sich eine Person D gerade auch, ob sich die/der LRA/BS damit noch im rechtlichen Rahmen bewegen.
Dieses erscheint einer Person D eher als ein billiger Versuch, die Leute doch noch von einem Widerspruch mit anschließender Klage abzubringen.
Normalerweise würde eine Person D nicht auf so ein Infoschreiben reagieren, aber hier würde sie der Empfehlung von Bürger folgen und eine scharfe und bestimmte Beschwerde verfassen.

Zitat
Wir bestätigen Ihnen gern, dass nach Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Das Grundgesetz besagt jedoch nicht, dass diese allgemein zugänglichen Quellen kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.

Aber dieser Abschnitt ist die eigentliche Dreistigkeit in diesem Infoschreiben.
Mal abgesehen davon, daß die Leute immer noch nicht im Stande sind den Artikel 5 Abs. 1 GG korrekt zu zitieren.
Der zweite Satz ist eine infame Unterstellung. Wer verlangt denn, daß eine Informationsquelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden soll. Wenn eine Person D sich für eine Informationsquelle aus freiem Willen entscheidet, dann ist sie auch gerne bereit dafür den nötigen Preis zu bezahlen. Aber zwangsweise für eine Informationsquelle zu bezahlen, die man nicht nutzt oder auch nur wählen würde ist ein no go.
Eine Person D würde das ebenfalls mit in eine Beschwerde packen.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

K
  • Beiträge: 810
Daher die Frage wie sich Person A auf dieses Schreiben hin verhalten soll/könnte?

Holla, die Waldfee! Da teilt der MDR aber kräftig aus. Das Schreiben liest sich wie der Wutausbruch eines kleinen, quengeligen Kindes, das an der Supermarktkasse unbedingt ein Eis von seiner Mutter haben will.

Zitat
Falls Sie nach unseren Ausführungen an Ihren Widersprüchen festhalten, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, diese neu zu begründen.

Als Termin notieren wir den 01.03.2016. Sofern wir keine Antwort erhalten, gehen wird davon aus, dass sich der Widerspruch erledigt hat.

Nicht einschüchtern lassen! Das Schreiben des MDR ist ein jämmerlicher Hilferuf der Mitarbeiter der Rechtsabteilung. Die versinken gerade in Arbeit. Person A muss darauf nicht reagieren. Keinesfalls sollte der Widerspruch zurückgezogen werden. Zu jedweder Reaktion auf dieses Schreiben ist Person A verwaltungsverfahrensrechtlich nicht verpflichtet. Der Widerspruchsführer hat einen Anspruch auf eine Reaktion auf seinen Widerspruch, sei es, dass seinem Widerspruch abgeholfen wird, sei es, dass er zurückgewiesen wird.

Als eine mögliche Reaktion käme die Untätigkeitsklage in Betracht.
Was meinst Du, wie schnell der MDR hierauf reagieren wird!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2016, 21:46 von Bürger«

w
  • Beiträge: 29
Ich finde dies ebenso unglaublich.
Meine Interpretation eines solchen Schreibens ist, dass der BS Klagen möglichst zu vermeiden versucht. Es könnte auch sein, dass dies eine "Frucht" unseres Engagement ist, wenn der BS solche Schreiben verschickt, da er unter dem offensichtlich doch bestehenden, wirksamen Widerstand ächzt. Ich traue nur jemandem der unter Druck steht diese Ausdrucksweise zu, die aber noch mehr Angriffsfläche bietet.
Also mein Aufruf an die Community: weiter so! :)
VG


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K
  • Beiträge: 810
Allerdings fragt sich eine Person D gerade auch, ob sich die/der LRA/BS damit noch im rechtlichen Rahmen bewegen.

Meiner Ansicht nach wird hier der Rechtsschein erzeugt, der Widerspruchsführer müsse auf dieses Schreiben reagieren, da sich sein Rechtsbehelf ansonsten ohne einen Widerspruchsbescheid erledigt habe. Fraglich ist, ob eine "Neubegründung" verfahrensrechtlich nicht ohnehin wie ein weiterer Widerspruch zu werten ist, der unzulässig wäre, weil eben nicht beliebig viele Widersprüche, sondern nur ein einziger erhoben werden kann.


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e
  • Beiträge: 811
Ich glaube, hier haben sie den rechtlichen Rahmen verlassen. Aber das ist ja für die nix neues. Sie schaufeln sich mit solcher Rechtsverdrehung ihr eigenes Grab.

Man stelle sich folgendes Szenario vor: Jeden Morgen Krisenbesprechungen der "Schreibstuben-Bediensteten", wo es vom "Schreibstuben-Bediensteten-Teamleiter" neue und drastischere Dienstanweisungen gibt, die es zu befolgen gilt. Da können mit den "Schreibstuben-Bediensteten" schon mal die Pferde durchgehen, vor allen wenn der "Schreibstuben-Bedienstete" sich allzusehr mit seiner Aufgabe identifiziert und das Schreiben eines renitenten "Schwarzseher-Beitragsverweigerers" gar zu persönlich nimmt.

Das gibt's doch alles gar nicht, irgendwie wird es immer grotesker mit dem Verein, wirklich... (#)


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen...

mit Polemik kommt man doch an der Stelle nicht weiter!?

Wie könnte man denn gerichtlich klären lassen ob dieses Vorgehen einer mit "Hoheitlichen Rechten" ausgestatteten "Anstalt des öffentlichen Rechts" statthaft ist?

Ideen?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

v
  • Beiträge: 1.194
Zitat
Wir bestätigen Ihnen gern, dass nach Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Das Grundgesetz besagt jedoch nicht, dass diese allgemein zugänglichen Quellen kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.
Der Artikel 5 Abs.1 des Grundgesetzes besagt ebensowenig, dass ich zur Finanzierung von mir nicht gewünschter Quellen verpflichtet bin.

Zitat
Sofern wir keine Antwort erhalten, gehen wird davon aus, dass sich der Widerspruch erledigt hat.
Wenn Sie mir die rechtliche Grundlage für Ihren Umgang mit meinen Widerspruch nennen, bin ich gerne bereit, weitere Begründungen für die Verfassungswidrigkeit Ihrer Forderung zu nennen. Als Termin notiere ich den (14-Tage Frist). Sollte ich bis dahin nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Ihre Forderung hinfällig ist und eine Zahlungspflicht meinerseits nicht mehr besteht.


Nur mal so als Idee.  ;D
Ich interpretiere das Schreiben so, dass die Jungs und Mädels nicht ausgelastet sind und um Arbeit bitten...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2016, 22:54 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

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Person A muss darauf nicht reagieren. [...] Zu jedweder Reaktion auf dieses Schreiben ist Person A verwaltungsverfahrensrechtlich nicht verpflichtet.

Person A muss nicht - aber kann bzw. sollte evtl. auch reagieren...
...eben aus den in oben bereits verlinkten einschlägigen Foren-Beiträgen wie
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422
besagten Gründen wie z.B.
- vorbeugende Klarstellung, dass diese ja nicht auf den Gedanken kommen sollen, eine Vollstreckung einzuleiten
- die bestenfalls mit allen Widersprüchen jeweils gestellten Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" zu bekräftigen oder - falls vergessen - einen solchen Antrag für alle Widersprüche nachzureichen
- oder auch tatsächlich weiteren Sachvortrag zu tätigen (gern auch *umfangreich* und *handschriftlich*), damit ARD-ZDF-GEZ "Gelegenheit erhalten", ihre eigene Argumentation nochmals zu überdenken und neu zu argumentieren... ;) ;D ;D
Die sollen sich gern schwarz und grün ärgern, dass sie nicht gleich einen WiderspruchsBESCHEID erstellt haben ;) ;D
usw.

Es dürfte also NICHT sinnlos oder kontraproduktiv sein, auf dieses "Antwortschreiben" zu reagieren, obwohl man rein verwaltungsverfahrensrechtlich nicht müsste ;)


Der Widerspruchsführer hat einen Anspruch auf eine Reaktion auf seinen Widerspruch, sei es, dass seinem Widerspruch abgeholfen wird, sei es, dass er zurückgewiesen wird.
...siehe die dazu möglichen, gelassenen Floskeln wie z.B.:
Zitat
[...] fordere hiermit den im Widerspruchsverfahren mir selbstverständlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid ein, auch wenn ich dies nicht müsste.

Es bleibt Ihnen auch unbenommen, dennoch weiterhin auf die Erstellung eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids zu verzichten.
Vorsorglich weise ich Sie hiermit jedoch darauf hin, dass ich etwaige Vollstreckungsversuche Ihrerseits trotz meines Widerspruchs und Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren und ggf. den direkten Klageweg beschreiten werde. [...]
Den grauen Teil könnte man ggf. sogar weglassen...

Als eine mögliche Reaktion käme die Untätigkeitsklage in Betracht.
Was meinst Du, wie schnell der MDR hierauf reagieren wird!

Eine "Untätigkeitsklage" wäre nach bisheriger Kenntnis wohl eher NICHT sinnvoll...
...wie user "Rochus" im Forum mehrfach und ausgiebig dargelegt hat ;)

Im Falle der Versäumnis der 3-Monats-Frist durch die "Behörde" scheint es (zumindest im Falle grundsätzlicher Anfechtung) wohl möglich zu sein, ohne "Umweg" über eine "Untätigkeitsklage" stattdessen *direkt* zu klagen, zumindest wohl sofern die (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) selbst angegriffen wird (Verfassungswidrigkeit, etc.), da hierbei wohl keine "Ermessensentscheidung" der "Behörde" gegeben ist (denn die kann das ja gar nicht entscheiden...)

Siehe hierzu ausführlichen Beitrag des Foren-Users "Rochus", der nicht nur einmal darauf hingewiesen hat...
Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14051.msg94652.html#msg94652


Kurz:
Person A könnte wohl direkt klagen, anstelle erst eine riskante "Untätigkeitsklage" anzustreben oder auch nur einen Widerspruchsbescheid explizit einzufordern.

Aber:
Warum sollte Person A eine Klage forcieren und sich damit selbst in Zugzwang bringen?!? ;)


Dem ARD-ZDF-GEZ-Konsortium VERWALTUNGSAUFWAND bescheren.
Sich selbst RUHE verschaffen.


Das sind hier die Prämissen ;) ;D


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Ohmanoman Volkuhl, der ist gut!

 ;)


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

c
  • Beiträge: 873
Man muss nicht reagieren.. Ich lese das aber als Bescheid, gegen den man klagen kann, wenn man will. Der Widerspruch wurde eindeutig zurückgewiesen. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht nichts (dafür gibt's ja dieses Forum  :) ).

Als weitere Begründung könnte X hinzufügen: Verwirkung. Die Behörde hat über ein Jahr nichts von sich hören lassen. Der Bürger A durfte davon ausgehen, dass die Behörde nichts mehr von ihm will (es ist ja nun nicht so kompliziert, ein paar Standardsätze aufs Papier zu drucken). A könnte z.B. das Geld schon anderweitig ausgegeben haben und nun ohne hinreichende Geldmittel dastehen.

Jedenfalls ist ein so langes Zuwarten nur noch als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (um die Klagemöglichkeit zu erschweren sowie den angeblichen Zahlungs-Rückstand auflaufen zu lassen und damit das Verfahrensrisiko künstlich nach oben zu treiben). Auch im Verwaltungsrecht gilt das Gebot von Treu und Glauben!


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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Sicher: Man muss nicht reagieren. Aber man kann.
„V“ hätte in einem solchen Fall Folgendes gemacht:
Begleitschreiben, dass an dem formellen Akt des „Widerspruch“ festgehalten wird.
Dazu nochmal der letzte Widerspruch mit neuem Datum / gleicher Text.
Dann muss BS/LRA den Vorgang einscannen und prüfen, ob was Neues enthalten ist, was den Prozess durchaus weiter verzögern könnte. (Man muss ja nicht schreiben, dass es der gleiche Text ist)
Am Schluss noch die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage diese Benachrichtigung der LRA/BS basiert. Man könne in den einschlägigen Gesetzen nichts finden und wolle schließlich keinen Fehler machen in der Angelegenheit.

In einer fiktiven Angelegenheit zum Datenschutz - siehe
Datenschutz: Anfrage an LRA Abt. Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17426.msg115083.html#msg115083
kündigt man der Person „V“ an:
Zitat
„…erhalten Sie in den nächsten Tagen einen klagefähigen Widerspruchsbescheid mit separater Post.“
Da ist scheinbar etwas Fahrt in das Thema gekommen, seit „V“ den Vorgang bei der zuständigen Datenschutzbehörde angezeigt hatte. Fühlen sich da gewisse Personen persönlich angegriffen oder beleidigt? Das ist auch nicht weiter schlimm, wenn die „Claims“ vorher abgesteckt sind.
In seinen Widersprüchen hatte es „V“  nicht gestattet, ihm solche versteckten Widerspruchsrücknahmen als Antwort zu formulieren. Wenigstens hält man sich daran. Wenn ich allerdings die „Qualität“ des Schreibens zum Datenschutz sehe, bin ich gespannt, was im WS-Bescheid stehen wird.

Wahrscheinlich ist "V" durch die Aktion mit dem Datenschutzbeauftragten im Ranking etwas nach vorne gerutscht und sein Widerspruch wird nun bevorzugt bearbeitet...

VG rave


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2016, 23:08 von Bürger«
"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

 
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