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Autor Thema: Sollten Sie Ihren Widerspruch dennoch aufrechterhalten, können Sie sich...  (Gelesen 16676 mal)

M
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Guten Abend,

A hat Ende März Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt. Das war seine erste Reaktion auf die Post vom Beitragsservice. Etwa eine Woche später ist ein Schreiben bei A eingetroffen, indem Pseudoargumente gegen die Argumente aus dem Widerspruch angeführt werden.

Am Ende der dreiseitigen Antwort wird A aufgefordert, den Beitrag zu zahlen, was A nicht tut.

Des Weiteren steht folgender Paragraph am Ende des Briefs:

Zitat
Sollten Sie Ihren Widerspruch dennoch aufrechterhalten, können Sie sich gerne an uns wenden. Sie erhalten dann eienn rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
A hat bisher nicht reagiert.

Was hat dieser Abschnitt zu sagen? Wird der Widerspruch ungültig, wenn A nicht antwortet?
Bisher sind keine weiteren Briefe vom Beitragsservice mehr gekommen...

Grüße


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Wenn man das ganze beschleunigen will, kann ein Widerspruchsbescheid angefordert werden. Ansonsten gilt: gegen jeden Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen. BS kann schreiben was er will, ein Widerspruchsbescheid wird irgendwann kommen, also abwarten. Ungültig wird der Widerspruch nicht, sondern erst durch den notwendigen Widerspruchsbescheid wird er zumeist abgelehnt.


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S
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BS kann schreiben was er will, ein Widerspruchsbescheid wird irgendwann kommen, also abwarten.

Ja, aber vor dem Widerspruchsbescheid kann der BS anfangen, vollstrecken zu versuchen: Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Und dabei nie einen Widerspruchsbescheid schicken.

Deswegen halte ich für kluger, da zu verhandeln, wo man kann, und doch freundlich um einen Widerspruchsbescheid zu bitten, um sofort zu klagen. Dabei die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Nur meine Meinung.


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M
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A kennt sich mit den Gesetzen leider so gar nicht aus und hat auch überhaupt keine Zeit, sich da einzuarbeiten.

Was soll er jetzt tun? Einfach ignorieren oder etwas in der Form
Zitat
"Ich möchte den Widerspruch aufrechterhalten. Außerdem beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung"
zurück schreiben?


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Deswegen halte ich für kluger, da zu verhandeln, wo man kann, und doch freundlich um einen Widerspruchsbescheid zu bitten, um sofort zu klagen. Dabei die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Die Aussetzung der Vollziehung sollte ohnehin im Widerspruch gestellt werden. Das mit dem sofort klagen ist ja sicherlich das Problem, warum viele nicht reagieren wollen. Wer zum ersten mal mit dem Festsetzungsbescheid zu tun hat und den Zwangsbeitrag verweigert, wird sicherlich nicht gleich klagen wollen. Wenn doch, kann man sofort im ersten Widerspruch klarstellen, dass auch allen weiteren Festsetzungsbescheiden widersprochen wird, inklusive Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Ebenfalls kann sofort klargestellt werden einen, dass man einen Widerspruchsbescheid braucht, um seine Rechte gerichtlich durchsetzen zu können. BS wird aber auch darauf nicht ordentlich reagieren, sondern Zeit schinden, so wie viele es auch planen. Denn auch die LRA sind sicherlich nicht froh über den großen Widerstand, sondern versuchen es mit aussitzen. Ansonsten gilt, nicht reagieren, aber vorbereitet sein und sich im Forum einlesen und eine Klage schreiben. Man sollte sich die Zeit nehmen und eine Musterklage auf seine Situation anpassen.


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Da der an die "Behörde" gerichtete Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" durchaus von Bedeutung sein kann im weiteren Verfahren (spätestens wohl später bei einem evtl. an das Gericht zu richtenden Antrag auf "Eilrechtsschutz"), könnte Person A - sofern sie diesen vergessen hatte, gleich im Widerspruch zu stellen - dieses "Antwortschreiben" von ARD-ZDF-GEZ ggf. als Anlass nehmen, eben diesen Antrag nachzureichen...
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Ausführungen zum Thema "Aussetzung der Vollziehung" bei "öffentlichen Abgaben"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336
gem. § 80 Abs. 4 VwGO www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html gilt:
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen [...]"


allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

Es gibt bei Anträgen auf "Aussetzung der Vollziehung" ohnehin keine erkennbare Systematik.
Sie werden von den Landesrundfunkanstalten entweder
- bewilligt
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden ;)

Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Eine Formulierung à la Höcker wie z.B.
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruch
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!
scheint entsprechend Erfolg gehabt zu haben
vgl. Seite 4 unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046

...ergänzt z.B. einem lapidaren Fingerzeig, dass Person A "selbstverständlich einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid in aller Förmlichkeit" erwartet ;)


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M
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A hat in seinem Widerspruch bereits geschrieben:

Zitat
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 2.3.2015 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 26.3.2015  entschieden wurde.
(dieser Aussetzung wurde in oben genanntem Antwortschreiben des BS widersprochen)

Damit ist er aus dem Schneider, oder? Der BS muss jetzt erstmal einen Widerspruchsbescheid schicken und dann geht die Sache weiter. Habe ich das richtig verstanden?


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Wie lautet genau die Textzeile des BS , die der Aussetzung widerspricht? Kann nicht ausgesetzt werden, weil noch gar keine Vollstreckung läuft oder lehnen sie die Aussetzung generell ab?

...und in rechtlichen Dingen nur mit der LRA kommunizieren, nicht mit dem BS!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
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Der Satz lautet
Zitat
Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zurückzuweisen, weil entgegen Ihrer Einschätzung weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen, noch dargelegt wurde, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Vielmehr haben kürzlich erst der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt. Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Plfalz in seinem Urteil vom 13.5.2014 (Az.: VGH B 35/12) festgestellt, dass der Runfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen die Grundrechte der Landesverfassung verstößt, die mit den Grundrechten des Grundgesetzes vergleichbar sind.

Sollten Sie ihren Widerspruch dennoch aufrechterhalten, können Sie sich gerne an uns wenden. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.

A wohnt in BW.

Zitat
...und in rechtlichen Dingen nur mit der LRA kommunizieren, nicht mit dem BS!
Warum das? Den Widerspruch hat Person A per Einschreiben zur Sicherheit an beide geschickt...


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Was würde denn jetzt passieren, wenn A einfach nicht mehr reagiert?
Was würde passieren, wenn er reagiert?


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An Beide schicken ist natürlich auch ok (Kostet bloß das Doppelte). Die LRA würde man mit der Zusendung mehr belasten, da die nicht soviel abarbeiten können. Die müssen es dann nach Köln schicken > Arbeitsaufwand wird höher.

Im Antwortschreiben wird als Begründung nur die Landesverfassung erwähnt. Sollte Person A in ihrem Widerspruch Bundesverfassung erwähnt oder gemeint haben, greift das nicht.

Ich würde ein Widerspruchsschreiben abwarten. Wenn sie vollstrecken wollen, werden sie es versuchen - mit oder ohne Antwort von Person A.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G

Gast

Was würde denn jetzt passieren, wenn A einfach nicht mehr reagiert?

-> Ereignis X

Was würde passieren, wenn er reagiert?

-> Ereignis Y

... wobei X und Y durchaus identisch ausfallen können ... ;)

Für X und Y wäre denkbar:

- es passiert nichts
- Zahlungserinnerung
- weiterer Festsetzungsbescheid
- Mahnung
- Ankündigung der Zwangsvollstreckung
- Vollstreckungsorgan meldet sich wegen eines Amtshilfeersuchens
- Widerspruchsbescheid
- Abhilfe (z. B. Befreiungsbescheid)
- ...

A muss auf dieses Schreiben nicht reagieren, und wenn A doch reagieren will, dann sollte A es aber in mindestens genauso schwachsinniger Form angehen. (Wie es in den Wald hineinschallt ...)

Evt. könnte es A mit umgekehrter Psychologie und Verwirrungstaktik versuchen:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie hatten mir mit Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX angeboten, dass ich mich an Sie wenden kann, sollte ich trotz Ihrer Ausführungen meinen Widerspruch aufrechterhalten. Das Problem hierbei ist, dass ich die etwaigen rechtlichen Konsequenzen nicht abzuschätzen vermag. Wenn ich meinen Widerspruch zurückziehe, sind dann auch die Forderungen aus dem Festsetzungsbescheid hinfällig?

Weiterhin teilten Sie mir mit: "Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zurückzuweisen, weil entgegen Ihrer Einschätzung weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen, noch dargelegt wurde, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte". Das ist so nicht richtig. In der Tat hätte eine Vollziehung für mich eine unbillige Härte zur Folge, da ich mir die Forderungen aus Ihrem Festsetzungsbescheid schlicht nicht leisten kann. Wenn ich meinen Widerspruch zurückziehe, ist dann die Frage nach der Bewilligung meines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hinfällig?

Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie mir eher zu einem Zurückziehen oder zu einer Aufrechterhaltung meines Widerspruchs raten und aus welchen Gründen.

Da ich im Moment wirklich sehr verwirrt und zu noch keiner weiteren Entscheidung gelangt bin, halte ich zumindest hilfsweise an meinem Widerspruch fest.

Mit freundlichen Grüßen

A


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Auch interessant :)

Was mir gerade noch eingefallen ist:
2 Tage nachdem die Antwort auf den Widerspruch eingetroffen ist, hat A noch eine weitere Zahlungsaufforderung erhalten. Die gleiche wie die, der er bereits widersprochen hat. Fehler im System? Verwirrungstaktik? Dummheit?


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2 Tage nachdem die Antwort auf den Widerspruch eingetroffen ist, hat A noch eine weitere Zahlungsaufforderung erhalten. Die gleiche wie die, der er bereits widersprochen hat.
Fehler im System? Verwirrungstaktik? Dummheit?
Bitte die Begrifflichkeiten präzise verwenden.
Sollte mit "Zahlungsaufforderung" ein "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID" gemeint sein, so würde für diesen das gleiche wie für den ersten gelten: Rechtsmittel einlegen, sofern diese nicht verwirken sollen.

Das Prozedere ist normal üblich, da ja jedes Quartal ein weiterer Betrag fällig wird - dieser wird i.d.R eigenständig festgesetzt.

Ungeachtet dessen gibt es selbst ab der Klage weiterhin i.d.R. "automatisierte Zahlungsaufforderungs-/ Kontostands-Schreiben"... jedoch i.d.R. ohne Rechtsbehelfsbelehrung und insofern nicht als "vollwertiger" Bescheid zu werten, sondern eher als "informativ".

Es hilft i.d.R. oft schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2015, 19:38 von Bürger«
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A hat jetzt eine Mahnung erhalten. Dazu gibt es ein Thema
Mahnung nach Widerspruch > Darf GV in Wohnung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14601.0.html

Wie soll A reagieren?
Die Mahnung einfach ignorieren und auf die Vollstreckung bzw. den Vollstreckungsbescheid warten?

Die Mahnung macht eher einen informellen Eindruck... Keine Unterschrift, keine Rechtsbelehrung, usw.



Edit "Bürger":
Neues Thema noch nicht freigeschaltet sondern in der Prüfung.
Da hier vom Thema abschweifend und da Mehrfachdiskussionen/ Doppelposts nicht vorgesehen sind, Diskussion zum Thema "Mahnung" dann bitte dort. Dieser Thread hier bleibt daher auch vorsorglich geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.

Prinzipiell gilt auch hier: Es ist (fast) alles schon thematisiert...
...und hilft daher i.d.R. oft schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
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Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 20:06 von Bürger«

 
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