Die Stellung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist zwar "bestätigt", jedoch ist dieser damit nicht bewilligt - wenn auch nicht direkt abgelehnt.
Nach bisheriger Auffassung "muss" man auf dieses eher lapidare Schreiben zwar nicht zwingend reagieren, da ohne Rechtsbehelfsbelehrung und somit nur bedingt bis gar nicht rechtlich relevant, sondern eher informativ...
...dennoch weiß man nicht genau, welch fieser juristischer Trick sich dahinter ggf. verbergen könnte.
Insbesondere geht es ja auch darum, eine nach den Erfahrungen des Forums gar nicht mal so seltene Vollstreckung
trotz Widerspruch möglichst vorbeugend zu verhindern.
Eine fiktive Person P könnte daher in solch einem Fall etwas ähnliches geschrieben haben wie z.B.
Sehr geehrte Damen und Herren,
bzgl. Ihres Schreibens vom ... stelle ich hiermit fest, dass dieses keineswegs als rechtskräftige Abhilfe bzgl. meines Widerspruchs zu werten ist, auch wenn Sie dies mit Ihrer Formulierung
"Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat"
gern suggerieren möchten und fordere hiermit den im Widerspruchsverfahren mir selbstverständlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid ein, auch wenn ich dies nicht müsste.
Es bleibt Ihnen auch unbenommen, dennoch weiterhin auf die Erstellung eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids zu verzichten.
Vorsorglich weise ich Sie hiermit jedoch darauf hin, dass ich etwaige Vollstreckungsversuche Ihrerseits trotz meines Widerspruchs und Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren und ggf. den direkten Klageweg beschreiten werde.
Ihre Ausführungen, dass
"selbst bei einem Widerspruch und einer Klage [...] die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen" seien, da "beide Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben" sind unerheblich, denn genau aus diesem Grunde hatte ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und bekräftige diesen daher nochmals:
Ich beantrage die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches bzw. meiner Widersprüche.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!
Sollte mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden oder vor Verfahrensende Vollstreckung eingeleitet werden, werde ich umgehend und zu Ihren Kosten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.
Sollte nicht innerhalb einer angemessenen Frist über meinen Widerspruch entschieden werden, werde ich direkt Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.
...dort findet sich dann u.a. auch
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422
einschließlich diverser ominöser Sätze von ARD-ZDF-GEZ....