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Autor Thema: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?  (Gelesen 17380 mal)

B
  • Beiträge: 5
Hallo ihr lieben,

Person X hat hier viel als Gast mitgelesen aber ist nun an einem Punkt angelangt, wo es der Person X zu hoch wird. Diese Person X hat gestern eine Zahlungsaufforderung vom FA Fhain/XBerg zugestellt bekommen (verfasst vor knapp 1 Woche) und fühlt sich nun überfordert und überlegt aufzugeben. Das möchte Person X aber eigentlich nicht wirklich, darum hofft Person X jemanden in Berlin zu finden, der sich mit dieser Person ein paar Stunden am Nachmittag/Abend hinsetzt und die Papiere zusammen durchgeht und mögliche realistische Optionen bespricht. Eine Aufwandsentschädigung wäre möglich. :)
Person X ist darüber im klaren, das dies keine offizielle Rechtsberatung darstellen würde, würde sich aber in ihrem Vorhaben gegen den GEZ/Beitragsservice Spuk anzugehen sicherer fühlen.

Person X ist gegen jeden BeitragsBESCHEID vorgegangen und hat 10+ Seitigen Widerspruch (+Aussetzung) per Einschreiben eingelegt.

Heute Abend wird Person X alle bis dato erhaltenen Unterlagen Sortieren und sich erneut einen Überblick verschaffen. In der Zahlungsaufforderung von FA handelt es sich um Bescheide vom August 2014 und Januar 2015. Des weiteren steht dort sofortige Zahlung um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Selbst wenn Person X zahlen wollen würde, hätte diese keine 400€+ zum ausgleichen, da dies etwas weniger als der halbe Netto lohn ist. Weswegen Person X auch darüber Informieren wird ab wann es möglich ist aufzustocken, da das Geld dann langsam knapp wird. Person X ist in keinsterweise an Tv, Radio oder Mainstream Propaganda Printmedien interessiert und lehnt dies strickt ab.
Falls ich den Hilfegesuch von Person X hier in einem Falschen unterforum eingestellt habe, tut es mir leid. Ich kann Person X leider nicht anders helfen.

Kopien möglicher Unterlagen kann Person X erst heute spät Abend hochladen.
Wie schnell muss diese Person X auf die Zahlungsaufforderung reagieren?

Vielen Dank fürs lesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:51 von Bürger«

s
  • Beiträge: 14
Es ist, wie der Name schon sagt, nur eine Zahlungsaufforderung und nicht die Androhung einer Vollstreckung. Aufgeben nur weil es vom FA ist, bitte nicht. "Die" Leben von der Abschreckung.
Ich kenne eine fiktive Person, die ebenfalls gerade eine Zahlungsaufforderung erhalten hat, daher wäre Hilfe evtl möglich.
Du hast ne PM


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:51 von Bürger«

B
  • Beiträge: 5
Danke für eure Hilfe :) und die ganzen Nachrichten.
Falls ihr jemanden kennt, der wie Person X grad in der selben Situation steckt oder steckte, freut sich diese, weitere Informationen/Nachrichten weitergeleitet zu bekommen...!  :angel:



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:51 von Bürger«

d
  • Beiträge: 9
Es ist, wie der Name schon sagt, nur eine Zahlungsaufforderung und nicht die Androhung einer Vollstreckung. Aufgeben nur weil es vom FA ist, bitte nicht. "Die" Leben von der Abschreckung.
Ich kenne eine fiktive Person, die ebenfalls gerade eine Zahlungsaufforderung erhalten hat, daher wäre Hilfe evtl möglich.
Du hast ne PM

Hallo und Guten Tag zusammen


Person E ist gerade etwas verwirrt. Person E erhielt ebenso eine Zahlungsaufforderung vom FA Berlin, gleichzeitig aber auch die Drohung einer Vollstreckungsmaßnahme, die bei Begleichung, der fiktiv angegebenen Summe, vermieden werden kann, Frist rund 3 Wochen.

Da Person E etwas verunsichert ist, wäre diese ebenso dankbar für Tipps. Leider Gottes bereitete sich Person E auf den GV vor, nicht auf das FA oder kann man dies gleich stellen? Person E bastelt gerade an einer Zurückweisung der Forderung vom FA.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:51 von Bürger«

d
  • Beiträge: 7
Einer mir bekannten geht es genau so ...
Hallo,


Person X hat vom Vollziehungsbeamten des Finanzamt Charlottenburg eine Zahlungsaufforderung und Ankündigung des Besuchs erhalten.

Den betreffenden Bescheiden hat Person X aber fristgemäß widersprochen und bis jetzt keinen Wiederspruchsbescheid erhalten - sondern immer wieder Infopost usw. Bescheiden hat er immer widersprochen - mit Aussetzung der Vollstreckung.

Die Erwiderungen hier im Forum treffen auf person X nicht zu, weil entweder bemängelt wird, daß keine Bescheide kamen (kamen bei Person X ja, wurden aber widersprochen) oder andere Sachen ...
Gibt es hier schon eine Erwiderung von Leuten, die fristgerecht widersprochen haben aber trotzdem eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt bekommen haben.
Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:51 von Bürger«

k
  • Beiträge: 6
Person X geht es ebenso. Es wird seit Mitte 2014 auf ein Widerspruchsbescheid gewartet um den Klageweg bestreiten zu können, dieser kam bisher aber nicht. (Jedem Bescheid wurde immer fristgerecht widersprochen).

Mit dem letzten Bescheid vor 2 Wochen, auf den noch Widersprochen wird auch die Info das Vollstreckungsersuch rausgegangen ist. Jetzt aber die Post vom Finanzamt Fhain/xberg angekommen. Vollstreckungsankündigung, mit 10 Tage frist den offenen Betrag von rund 250€ zu überweisen.

Leider stimmt die Rechnung des RBB nicht, da für die betreffende Wohnung schon ein "Verfahren"(nicht Jurstisch, aber für den angegebenen  "Schulden" Zeitraum hat Person Y, die damals mit Person X zusammenwohnte schon letztes Jahr im Sommer nach nach Ankündigung der Vollstreckung des Finanzamts ebenso Widerspruch  auf die Vollstreckungsankündigung eingeleitet und wartet seit dem auf eine "ordentliche" Rechnung der GEZ und auf weiteres Vorgehen des Finanzamts und will im Notfall dann letztendlich zahlen, womit die Schuld von Person X aber beglichen wäre.

Daher wird Person X widersprechen/erstmal beim Finanzamt anrufen und  darauf hinweisen, das Person Y schon gezahlt haben müsste, eine neue Rechnung verlangen etc. Mal schauen was dann passiert.

Möglicherweise der selbe Fall wie bei dondraper, wenn auch etwas komplizierter da mehrere Personen und Wohnungen involviert.

Einer mir bekannten geht es genau so ...
Hallo,
Person X hat vom Vollziehungsbeamten des Finanzamt Charlottenburg eine Zahlungsaufforderung und Ankündigung des Besuchs erhalten.

Den betreffenden Bescheiden hat Person X aber fristgemäß widersprochen und bis jetzt keinen Wiederspruchsbescheid erhalten - sondern immer wieder Infopost usw. Bescheiden hat er immer widersprochen - mit Aussetzung der Vollstreckung.

Die Erwiderungen hier im Forum treffen auf person X nicht zu, weil entweder bemängelt wird, daß keine Bescheide kamen (kamen bei Person X ja, wurden aber widersprochen) oder andere Sachen ...
Gibt es hier schon eine Erwiderung von Leuten, die fristgerecht widersprochen haben aber trotzdem eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt bekommen haben.
Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:52 von Bürger«

O
  • Beiträge: 5
Hallo,
Auch in meinem Bekanntenkreis gibt es ein Person XYZ die nunmehr langsam verzweifelt mit der Post der GEZ und ein wenig Hilfe benötigt denn langsam wird es in dessen Augen lächerlich was die GEZ da an Antworten ablässt, am besten zu sehen siehe Kopien

 

Was sollte Person XYZ denn nun antworten, auf jeden Fall doch sicher auf den Widerspruchsbescheid bestehen und warten was passiert oder?
Klagen möchte meine Bekannte XYZ nicht unbedingt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2016, 01:10 von Bürger«

B
  • Beiträge: 5
Person x hat beim FA angerufen und gehofft das der Vollziehungsbeamter/Beamtin Einsicht hat und den Fall zurück an den RBB gibt. Der Beamte beharrte darauf, das sie nur zur Ausführung aufgefordert wird und keinen Zweifel an dem Auftrag des RBB und der Ausführung hat.
Person x hat den Beamten  auf die Sorgfaltspflicht hingewiesen und gebeten das der Beamte die rechmäßigkeut des Zwangsvollstreckungsverfahren prüfen möge. Ich habe keine rechtsgültigen Bescheide erhalten, da ein grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag sein muss. Der Einkommenssteuerbescheid enthält auch nicht gleich einen Säumniszuschlag für die erstmals festgesetzten Beträge. Zudem hat Person x auf die geforderten Beträge Widerspruch eingelegt und keinen Widerspruchsbescheid erhalten.
Der Antrag auf Aussetzung wurde nicht bearbeitet, interessierte den Beamten auch nicht.
Person X hätte genau so gut mit einer Wand reden können.

Akteneinsicht stehe Person x nicht zu. Nach 10 min Telefonat bot sie Person x dann doch den Zettel mit dem Auftrag zu zeigen. Ersuchende Stelle ist der RBB.

Der Beamte teilte Person x eine Callcenternummer des RBB mit und sagte, das dies alles mit dem RBB besprochen werden muss und diese den Antrag zurück ziehen müssen.

Person x hat nun fast 2 Wochen zeit bekommen um sich wieder zu melden.
Der Beamte war von dem GEZ/BS Thema schon etwas genervt und hoffte laut eigener Aussage:" Ich dachte Sie rufen an um zu sagen das sie (Person x) überwiesen haben." Person x verneinte.
Wird dann wohl also auch nichts bringen, wenn Person X mit den Bescheiden/Widersprüchen zum FA fährt und das dem Beamten unter die Nase hält?!


Nach weiterem Gespräch sagt der Beamte, das es auch die Möglichkeit auf Befreiung gibt - siehe Webseite. Person x möchte grundsätzlich keine Dienstleistung vom BS und sieht sich gezwungen aufzustocken und würde somit dem Steuerzahler auf der Tasche liegen und somit auch dem Beamten.

Person X hat dem Beamten mitgeteilt, ein Schriftstück aufzusetzen mit dem Inhalt des Gesprächs für die Unterlagen und dies als Zurückweisung der Zahlungsaufforderung zu sehen.

Person X wird nächste Woche bei dem Callcenter anrufen, rechnet aber nicht damit, das sie die Zahlungsaufforderung zurück ziehen.

Ist jemand von euch in ähnlicher Position wie Person X? Wenn Interesse besteht, kann man sich ja am SA Abend treffen und über Person X und ähnliche Fälle reden?!

Wie sollte jetzt der weitere Verlauf der Person X aussehen?
Callcenter anrufen und dann Klagen?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:52 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.564
Ich weiß, es ist immer schwierig im Beamtendschungel, aber der Kontakt zum nächsten Vorgesetzten könnte hilfreich sein, wenn man so ignoriert wird, schließlich kann ein Finanzbeamter Kraft seines Berufes die Formalien nachvollziehen: Es existiert ein Bescheid, gegen den ordnungsgemäß und vor Ewigkeiten Widerspruch eingelegt wurde und auch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragt wurde, jedoch wurde weder das eine noch das andere ablehnend beschieden, es wäre also rechtsmißbräuchlich, eine Vollstreckung zu beauftragen statt einfach einen Widerspruchsbescheid auszufertigen, gegen den man dann klagen würde.

Denn im Kontakt mit den Finanzbeamten und Stadtkassierern hat man hier im Forum auch von Erfolgen gelesen, weil die entweder die formale Rechtswidrigkeit nachvollziehen können oder aber keine Lust haben da ewig Arbeitszeit zu investieren (je nach Arbeitsanfall für ihre "eigentliche" Arbeit), wichtig scheint zu sein, daß man den persönlichen Kontakt sucht (erst telefonisch, ggf. persönlich), Unterlagen dazu nachweisen kann oder schriftlich nachreicht, damit die Akte zugemacht werden kann (in diesem Fall mittels Zurückschicken des Vollstreckungsersuchens).
Ganz wichtig natürlich Höflichkeit: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:52 von Bürger«

  • Beiträge: 710
Für mehr Leute in der gleichen Situation nutze doch den Stammtisch ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:52 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Person X geht es ebenso. Es wird seit Mitte 2014 auf ein Widerspruchsbescheid gewartet um den Klageweg bestreiten zu können, dieser kam bisher aber nicht. (Jedem Bescheid wurde immer fristgerecht widersprochen).

Mit dem letzten Bescheid vor 2 Wochen, auf den noch Widersprochen wird auch die Info das Vollstreckungsersuch rausgegangen ist. Jetzt aber die Post vom Finanzamt Fhain/xberg angekommen. Vollstreckungsankündigung, mit 10 Tage frist den offenen Betrag von rund 250€ zu überweisen.

Es wird offensichtlich vom RBB die Vollstreckung trotz Widerspruch und ohne Widerspruchsbescheide eingeleitet.

Für mich ist das ein Argument, nach entsprechender Wartezeit von mindestens drei Monaten, die Klage auf Aufhebung der Bescheide bei Gericht einzureichen. Ein Widerspruchsbescheid ist zur Klage auf Aufhebung / Erklärung der Nichtigkeit der Bescheide nicht nötig, wenn die Widersprüche auf die Bescheide hinreichend lang - es wird oft von mindestens drei Monaten gesprochen - nicht bearbeitet bzw. mit einem Widerspruchsbescheid beantwortet wurden.

Eine Person B hat nach Jahren und Monaten auf entsprechende Weise Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. So ist der RBB beschäftigt und bei laufender Klage haben die Schergen des Dummfunks bisher keine Zwangsvollstreckung über das Finanzamt auf den Weg gebracht.

Klagt man nicht, dann hat der RBB das Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgegriffen, es ziehen einige Jahre ins Land und die Sache ist irgendwie durch Verjährung unwiderrufbar geworden. Ausserdem wird der ganze Vorgang mehr und mehr zur Routine und die normierende Kraft des Faktischen führt dazu, dass alle Beteiligten der Meinung sind, es sei so rechtlich einwandfrei und endgültig.

In der aktuellen Situation, die Zwangsvollstreckung ist durch das FA schon angekündigt, stellt sich mir die Frage, ob es nicht am besten wäre, umgehend Klage gegen die Bescheide, denen widersprochen wurde, einzureichen, und das Finanzamt aufzufordern, die Vollstreckung an den RBB zurückzugeben, weil eine Klage gegen die zur Vollstreckung stehenden Beiträge läuft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:52 von Bürger«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

P
  • Beiträge: 4.011
Sollte in allen Widersprüchen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurden sein und dieser wurde jeweils nicht bearbeitet. Also es wurde keine Entscheidung dazu einer Person A mitgeteilt, dann sind diese Vollstreckungen für diese Bescheide rechtswidrig.

Eine Person A muss das entsprechend anzeigen und nach den gesetzlichen Grundlagen der Vollstreckung verlangen.

Dagegen kann eine Person A jeweils Unterlassungsanspruch erheben. Das Recht sieht vor, dass zuerst dieser Antrag bearbeitet wird.

Wird das unterlassen, ist es gesetzlich nicht legitim.

Eine Klage muss erst eröffnet werden,
A) in Bundesländern, mit Widerspruchsverfahren
 wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt.
B) in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren
innerhalb der Frist von einem Jahr, nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn in diesem die Rechtsbelehrung falsch ist,
sonst richtet sich die Frist nach der Rechtsbelehrung.

Statt einer Klage kann also eine Person A den Unterlassungsanspruch gegen die Stellen geltend machen und erklären, dass die Voraussetzung: Die Bescheidung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung fehlt.

Siehe Thema:

bzw.
Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.html

Zusätzlich wird die Behörde aufgefordert die Handlungen nach dem Gesetz also dem Grundgesetz auszurichten und aufgefordert den Nachweis dazu zu erbringen.

Zusätzlich sollte der Verwaltungsakt der Zustimmung zur Vollstreckungshilfe mittels Akteneinsicht eingefordert werden.

Der Text im verlinkten Thema muss natürlich angepasst werden:

Ohne Bescheidung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung darf eine Vollstreckung also gar nicht beginnen.

Wer es nicht glaubt fragt einen Anwalt dazu:

Lesehinweis
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/aussetzung-der-vollziehung-bei-drohender-vollstreckung-321525

Die "Behörde" muss diesen Antrag also ablehnen, diese Entscheidung ist der Person A mitzuteilen.


oder hier, auch wenn es hier um Steuern geht, es ist das gleiche,
die Entscheidung über den Antrag muss bekanntgemacht werden
 
https://boehmanwaltskanzlei.de/kompetenzen/steuerrecht/steuerstreit/steuerbescheid/2257-aussetzung-der-vollziehung-adv
Zitat
Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Besser ist es, die Vollstreckung der Bescheide zu verhindern. Dies erfolgt dadurch, dass bei der Finanzbehörde mit dem Einspruch zugleich die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO) beantragt wird. Die Finanzbehörde setzt die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn

    ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen
    oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte

Hat dieser Antrag erfolg, braucht der Steuerpflichtige die Steuern bis zu einer Entscheidung über den Einspruch oder die Klage nicht zu bezahlen.

Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, so kann beim Finanzgericht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Bei Erfolg dieses Antrages ist die Behörde an die Entscheidung des Gerichts gebunden und darf nicht vollstrecken, bis die Sache endgültig entschieden ist.

oder

http://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/aussetzung-der-vollziehung-im-rechtsbehelfsverfahren-312-antrag-an-das-finanzgericht_idesk_PI11525_HI7357312.html

http://www.jurablogs.com/2010/09/02/aussetzung-vollziehung-drohender-vollstreckung

Zitat
Aussetzung der Vollziehung bei drohender Vollstreckung

Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass trotz des Rechtsmittels gezahlt werden muss. Allerdings kann die Behörde auf Antrag die Vollziehung des Gebührenbescheides bis zur Entscheidung über Widerspruch oder Klage aussetzen, § 80 Abs. 4 VwGO. Lehnt die Behörde diese Aussetzung ab oder droht bereits eine Vollstreckung, kann die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag auch vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, § 80 Abs. 5, 6 VwGO.

Dieser Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn entweder die Behörde die Aussetzung zuvor abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (“drohende Vollstreckung”) regelt ebenso wie § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO (“vorherige Ablehnung durch die Behörde”) eine Zugangsvoraussetzung. Die erfolglose vorherige Stellung eines Aussetzungsantrages bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist daher nur dann gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, wenn eine Vollstreckung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht droht.

Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen die Anforderung von Rundfunkgebühren gehört, nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Diese Zugangsvoraussetzung ist nach Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht nicht mehr nachholbar.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch nicht trotz des Fehlens eines zuvor beim Antragsgegner gestellten und durch diesen abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausnahmsweise zulässig ...

Dieser Antrag meint hier, den Antrag an das Gericht.
Bedeutet, ebenso, die vermeintliche Behörde muss zuvor eine Entscheidung treffen und diese bekanntgeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:53 von Bürger«

d
  • Beiträge: 7
Meine Bekannte hat genau den Einwand des voherigen Beitrags beim Vollziehungsbeamten geltend gemacht - über die Aussetzung der Vollziehung wurde noch nicht entschieden.
Bei meiner Bekannten hat der Vollziehungsbeamte um die zusendung der Schreiben an den Beitragsservice gebeten (mit den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung), will sie anheften und an den RBB bzw. Beitragsservice zurücksenden.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zwecks zielgerichteterer Diskussion ist es immer hilfreich und wichtig, einen möglichst aussagekräftigen Betreff des Threads zu wählen.
Ich habe diesen daher präzisiert, da es sich bei den hiesigen fiktiven Fällen offensichtlich um
"Vollstreckungen trotz Widerspruch"
"Vollstreckungen ohne WiderspruchsBESCHEID"
handelt, d.h. also um
"Vollstreckungen zugestellter und widersprochener Bescheide"


Dieses Thema ist im Forum schon mannigfaltigst behandelt.


Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Eine mögliche Option...:

C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

[...]
Insbesondere, sofern erst eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der örtlichen Vollzugsstelle vorliegt (ohne schon drohenden Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft)...
...und um eine Klage nicht unnötigerweise zu forcieren, könnte eine fiktive Person ggf. auch erst einmal einen "gütlichen" Versuch unternehmen und ARD-ZDF-GEZ ggf. doch noch zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung bewegen - z.B. mit einem formlosen (aber dennoch nachweislich versendeten - der Schnelle wegen wohl am besten per Fax) Schreiben ähnlich diesem... ;)
Zitat
[...]
[...]

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

d
  • Beiträge: 9
Danke    Bürger


Person E bat mich trotzdem kurz von den jüngsten Ereignissen zu berichten.

Person E verfasste ein Schreiben an das FA und wies die Forderung vollumfänglich zurück, grundsätzlich aber Zahlungswillig, sofern es rechtens ist. Ebenso verdeutlichte Person E in jenem Schreiben, daß die Grundvoraussetzungen für eine Pfändung, Aufgrund nicht eingegangen Leistungsbescheid, nicht vorliegt.

Das FA erschien nicht beim angekündigten Termin in dem Zeitraum von 5 Stunden und erteilte auch keine Absage diesbezüglich. Person E vermutet folgendes. Ein Leistungsbescheid wird mit Einschreiben in den Post Einlauf gebracht. Damit wird das Spiel eröffnet.


Person E hat dazu folgende Frage. Person E lud Person K, als Beistand zum angekündigten Termin seitens des FA, ein. Person K hatte dadurch Fahrtkosten. Das FA erschien nicht zum angekündigten Termin, ohne vorherige Absage dessen. Kann Person K Fahrtkosten beim FA geltend machen?


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