1) Ist denn überhaupt vorher schon ein
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gem. §80 Abs. 4 VwGO an die "Behörde" (d.h. an die Landesrundfunkanstalt) gestellt worden - und ist dieser
abgelehnt worden?
2) Besteht denn überhaupt
"akute Vollstreckungsgefahr", d.h. ist denn eine Vollstreckung überhaupt schon eingeleitet worden - oder wurde der Antrag nur "vorsorglich" gestellt, um eine "gefühlte Sicherheit" zu erhalten, dass keine Vollstreckung eingeleitet werden möge?
Ein solcher Antrag
ohne "akut drohende Vollstreckung" (insofern quasi "anlasslos") kann im dümmsten Falle
unnötige Kosten produzieren - vgl. z.B. diesen Fall unter
VG DD Antrag §80Abs.5 + Antrag auf Anordnung der aufschieb. Wirkung abgelehnthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15788.0.htmlIm Falle, dass das Stellen eines solchen Antrags wichtig und richtig sei, könnten - ggf. zusätzlich zur Erläuterung, dass der Betrag nicht geleistet werden kann - folgende oder ähnliche Begründungen herangezogen werden...
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293V Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.
1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.
2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.
Beachte allgemein:
Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.htmlSehr guter und umfangreicher Überblick über das Thema und
allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"Die Aussetzung der Vollziehung (Justizportal Nordrhein-Westfalen)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.phpSollte der Antrag voreilig gestellt worden sein, wäre zu überlegen, inwiefern dieser als
"erledigt" erklärt werden sollte oder in dieser Konstellation überhaupt
könnte.
Es gibt
Unterschiede in der Festlegung von Gerichtskosten für dieses Verfahren,
abhängig davon, ob
"erledigt" erklärt oder
"zurückgezogen"...
Dazu bitte mal die
Suchfunktion bemühen...