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Autor Thema: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGo begründen  (Gelesen 2980 mal)

P
  • Beiträge: 33
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGo begründen
Autor: 16. Januar 2016, 16:24
Hallo zusammen,

Person A hat gegen den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks Klage erhoben und darin beantragt, ...
Zitat
"die Aussetzung der Vollziehung der als rückständig geforderten Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens anzuordnen, bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen, ..."

Daraufhin erhielt er nun vom Verwaltungsgericht die Aufforderung, den
Antrag (nach § 80 Abs. 5 VwGO) innerhalb von 2 Wochen zu begründen.

Wie sieht so eine Begründung aus?


Des Weiteren steht in dem Schreiben:
Zitat
"Dem Antragsgegner ist mitgeteilt worden: Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird."

Was bedeutet das?


Person A bittet um Hilfe und dankt für die Unterstützung im Voraus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2016, 22:55 von Bürger«

  • Beiträge: 3.239
Eine Begründung wäre, dass man nicht über genügend Geld verfügt, um den Zwangsbeitrag zu bezahlen, weil mit erheblichen Kosten für Gericht und Anwalt zu rechnen ist.
Es wird keine Zwangsvollstreckung eingeleitet, bis das Gericht den Antrag ablehnt.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
1) Ist denn überhaupt vorher schon ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gem. §80 Abs. 4 VwGO an die "Behörde" (d.h. an die Landesrundfunkanstalt) gestellt worden - und ist dieser abgelehnt worden?

2) Besteht denn überhaupt "akute Vollstreckungsgefahr", d.h. ist denn eine Vollstreckung überhaupt schon eingeleitet worden - oder wurde der Antrag nur "vorsorglich" gestellt, um eine "gefühlte Sicherheit" zu erhalten, dass keine Vollstreckung eingeleitet werden möge?

Ein solcher Antrag ohne "akut drohende Vollstreckung" (insofern quasi "anlasslos") kann im dümmsten Falle unnötige Kosten produzieren - vgl. z.B. diesen Fall unter

VG DD Antrag §80Abs.5 + Antrag auf Anordnung der aufschieb. Wirkung abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15788.0.html


Im Falle, dass das Stellen eines solchen Antrags wichtig und richtig sei, könnten - ggf. zusätzlich zur Erläuterung, dass der Betrag nicht geleistet werden kann - folgende oder ähnliche Begründungen herangezogen werden...

Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
V Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.

1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.

2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.


Beachte allgemein:

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


Sehr guter und umfangreicher Überblick über das Thema und
allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
Die Aussetzung der Vollziehung (Justizportal Nordrhein-Westfalen)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


Sollte der Antrag voreilig gestellt worden sein, wäre zu überlegen, inwiefern dieser als "erledigt" erklärt werden sollte oder in dieser Konstellation überhaupt könnte.
Es gibt Unterschiede in der Festlegung von Gerichtskosten für dieses Verfahren, abhängig davon, ob "erledigt" erklärt oder "zurückgezogen"...

Dazu bitte mal die Suchfunktion bemühen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2016, 23:32 von Bürger«
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  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Eine mögliche Begründung könnte so aussehen...
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109177.html#msg109177

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2016, 23:28 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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