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Autor Thema: VG DD Antrag §80Abs.5 + Antrag auf Anordnung der aufschieb. Wirkung abgelehnt  (Gelesen 5923 mal)

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Fiktive Person X hat gleichzeitig mit der Ende Mai vor dem VG Dresden eröffneten Klage gegen den Rundfunkbeitrag mit der Einreichung der Klagebegründung Ende Juli einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs.5 VwGo gestellt. Dieser ist nun mit Beschluss vom 7. September abgelehnt und mittels gelben Brief und einer Beschwerdefrist von 2 Wochen zugestellt worden.

Das Gericht hat in der umfangreichen Begründung der Ablehnung u.a. festgestellt, das sich die eingereichte Klagebegründung abgesehen vom "Vorbringen des Antragstellers auf vermeintlichen Grundrechtsverstößen [...] nicht vom Vortrag nahezu aller Kläger, die sich vor dem Verwaltungsgericht Dresden gegen Rundfunkbeitragsbescheide des Antragsgegners zur Wehr setzen." unterscheidet. (Seite 4, Abs. 2). Was fiktive Person X als  gerichtliche Bestätigung der Existenz einer gesellschaftlichen Minderheit mit ähnlichen Merkmalen interpretiert.

In Vorwegnahme auf die zeitlich noch unbestimmte Verhandlung zitiert das VG Dresden im aktuellen Ablehnungsbeschluss 4 Seiten lang aus einem Urteil vom 17.6. in dem es u.a. heißt, das das Grundrecht der negativen Informationsfreiheit nur das Unterlassen oder die Verweigerung von Unterrichtung schützt. Da die Rundfunkgebühr ja nur für die Gewährleistung der Bereitstellung der Programminhalte zu entrichten ist und der Kläger nicht dazu verpflichtet ist von diesem Angebot auch Gebrauch zu machen, wird dieses Grundrecht auch nicht verletzt. (S. 7, Abs. 2)
Mit gleicher Orwell`scher Argumentationsweise sieht das VG Dresden auch keine Verstöße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit GG Art. 4, da die Erhebung von Rundfunkgebühren ja nur auf die Gesamtveranstaltung Rundfunk gerichtet ist um die Finanzierung eines "staatlich unabhängigen Journalismus" zu gewährleisten. "Dabei hat der öffentlich rechtliche Rundfunk nach der zulässigen Vorstellung des Gesetzgebers die informationelle Grundversorgung für die Gesellschaft zu leisten und dabei ein möglichst breites Spektrum an Meinungen und Interessen abzudecken." (S. 7, Abs. 3)

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde trotz noch nicht entschiedener höherinstanzlicher Verfahren in gleicher Sache ebenfalls abgelehnt. (Seite 7, letzter Absatz). Laut VG sind die Rundfunkbeiträge zu zahlen "Vielmehr würde eine auch nur befristete Aussetzung des Sofortvollzuges aller Rundfunkbeitragsbescheide allein im Hinblick auf etwaige offene verfassungsrechtliche Fragen die laufende Finanzierung der betroffenen Rundfunkanstalten massiv beeinträchtigen. Demgegenüber ist es dem Antragsteller ohne weiteres regelmäßig zuzumuten, zunächst die monatlichen Rundfunkbeiträge zu entrichten und diese ggf. später zurückzufordern, wenn sich eine Rechtswidrigkeit der Bescheide ergeben sollte ( [...] )." (S. 7 letzter Abs. bis S. 8 Abs. 1)


Da nach den nichtzulässigen Vorstellungen des Klägers Freiheit gleichbedeutend mit Sklaverei ist, ist die zulässige Vorstellung des Klägers die massive Beeinträchtigung der betroffenen Rundfunkanstalten in ihrer gegenwärtigen Form!  >:D


Im Anhang der 9seitige Beschluss.


Edit "Bürger":
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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

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Wie wurde der fiktive Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" formuliert?

...etwa in Anlehnung an diesen?
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
V
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.

1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.

2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.


Leider hat damit das VG Dresden - ohne bereits in der Sache zu entscheiden oder das Verfahren ruhend zu stellen - den Kläger in die Position manövriert, im Falle einer Beschwerde einen Rechtsbeistand zu bemühen und insofern die Verfahrenskosten zu erhöhen... :-[


Inwiefern bestand denn die fiktive Notwendigkeit eines solchen ans Gericht gerichteten Antrags auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"?

Wurde etwa im fiktiven WiderspruchsBESCHEID ein solcher an die "Behörde" gerichteter Antrag abgelehnt?

Dann stünde für zukünftige ähnlich gelagerte Fälle ggf. die Frage, ob der ans Gericht zu richtende Antrag vielleicht erst dann gestellt werden sollte, wenn trotz Klage vollstreckt werden soll...?

...denn i.d.R. werden ja bei laufender Klage (ggf. auch trotz "formaler" Ablehnung seitens der "Behörde" in einem WiderspruchsBESCHEID?) weitere Festsetzungen, Mahnmaßnahmen und Vollstreckungen ausgesetzt, so dass die "Notwendigkeit" oder "Sinnhaftigkeit" eines solchen ans Gericht gerichteten Antrags evtl. nur auf der mglw. unberechtigten Befürchtung beruhte, dass ohne die Anordnung vom Gericht ggf. vollstreckt werden würde...?


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Wie wurde der fiktive Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" formuliert?

...etwa in Anlehnung an diesen?
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
Ja, genau.

Leider hat damit das VG Dresden - ohne bereits in der Sache zu entscheiden oder das Verfahren ruhend zu stellen - den Kläger in die Position manövriert, im Falle einer Beschwerde einen Rechtsbeistand zu bemühen und insofern die Verfahrenskosten zu erhöhen... :-[


Inwiefern bestand denn die fiktive Notwendigkeit eines solchen ans Gericht gerichteten Antrags auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"?

Wurde etwa im fiktiven WiderspruchsBESCHEID ein solcher an die "Behörde" gerichteter Antrag abgelehnt?

Dann stünde für zukünftige ähnlich gelagerte Fälle ggf. die Frage, ob der ans Gericht zu richtende Antrag vielleicht erst dann gestellt werden sollte, wenn trotz Klage vollstreckt werden soll...?

...denn i.d.R. werden ja bei laufender Klage (ggf. auch trotz "formaler" Ablehnung seitens der "Behörde" in einem WiderspruchsBESCHEID?) weitere Festsetzungen, Mahnmaßnahmen und Vollstreckungen ausgesetzt, so dass die "Notwendigkeit" oder "Sinnhaftigkeit" eines solchen ans Gericht gerichteten Antrags evtl. nur auf der mglw. unberechtigten Befürchtung beruhte, dass ohne die Anordnung vom Gericht ggf. vollstreckt werden würde...?

Fiktive Person X hat den Beschlus des VG Dresden wohl etwas zu schnell gelesen/überflogen. Also: Das VG  hat entgegen der Beschreibung im Startposting nur über einen Antrag im Beschluss entschieden und das war der gleichzeitig mit Einreichung der Klagebegründung gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, der sofern erfolgreich beschieden, die Aussetzung der Vollziehung zur Folge gehabt hätte. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde von X bereits im Widerspruchsschreiben zu den jetzt in Klage befindlichen Beitragsbescheiden gestellt, der lt. letztem Widerspruchsbescheid des Beitragsservice/MDR(?) jedoch abgelehnt wurde.

Für Person X bestand die fiktive Notwendigkeit in der angenommenen Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden (bekannten) Rechtsmittel die Zahlung des Rundfunkbeitrag sowie weitere Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen wenigstens bis zur eigenen Klageverhandlung und Urteil auszusetzen bzw. zu verzögern, „bestenfalls“ bis zur höchstinstanzlichen Urteilsfindung im selben Streitgegenstand. Hinzu kamen noch diffuse Panikgefühle in Verbindung mit der unterschwelligen Hoffnung die bereits laufende Zwangsvollstreckung „rechtswirksam“ gewordener früherer Beitragsbescheide (siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.0.html ) mit einer etwaigen Bewilligung des Antrags die Vollstreckung ebenfalls erstmal aussetzen zu können.

Aufgrund der noch juristischen Unerfahrenheit der erstmals klageführenden fiktiven Person X und chronischem Mangel finanzieller Ressourcen auch ohne erstinzanzlicher anwaltlicher Vertretung, verwendete Person X für die Klage größtenteils die schon im Forum zuvor von „DrKatZe“ veröffentlichte Klagebegründung  (siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14820.0.html ) die wiederum augenscheinlich im wesentlichen auf der veröffentlichten Klagebegründung von „zwanglos“ (siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89290.html#msg89290 ) basiert (Anm.: Vielen Dank für die Arbeit!). Die von sergal erdachte fiktive Person X überarbeitete diese, so dass sich X auch damit identifizieren konnte und fügte noch einige Kapitel selbst hinzu (vor allem Ablehnung aus Gewissensgründen und warum fiktive Person X trotz AlgII-Bezugs keinen „Befreiungs“-antrag gestellt hat). In der Vorlage war der betreffende Antrag auf Aufschiebung nebst dem noch nicht entschiedenen Antrag auf Ruhendstellung bereits enthalten und wirkte für Person X nachvollziehbar und schlüssig, so daß beide Anträge mit in die „eigene“ Klage von X übernommen wurden.

Im Wortlaut aus der von X eingereichten Klagebegründung:
Zitat
II   Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 VwGO

Während der Kläger als privater Einpersonenhaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte asymmetrisch über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.

Sofern Interesse besteht, kann die vollständige Klagebegründung von X anonymisiert als gesplittete pdf-Datei im Forum ebenfalls veröffentlicht werden, (gesamt 960KB, 20 Seiten, 4 Bilder).

Da lt. 3. Absatz der Rechtsmittelbelehrung im aktuellen Beschluss des VG tatsächlich ein Anwalt von Nöten ist, um Beschwerde vor dem OVG einreichen zu können, bleibt fiktiver Person X gerade nichts anderes übrig als doch keine Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einreichen zu können. Bleibt abzuwarten, was die Folgen davon sein werden.


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Antoine de Saint-Exupéry

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Mittlerweile erhielt Person X eine Kostenrechnung über 52,50€ aufgrund des zuvor abgelehnten Antrags nach §80 VwGo. X kann jetzt als "Erinnerungsführer" das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz am fiktiven zuständigen VG einlegen und hat den Betrag trotzdem (erstmal) zu zahlen.
Da bisher das VG noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat und somit Person X nicht abschätzen konnte, ob der lt. Rechtsmittelbelehrung vorgeschriebene "Prozessbevollmächtigte", ergo "Pflicht"anwalt für die deswegen nicht erfolgte Beschwerdeeinreichung gegen den Ablehnungsbeschluss überhaupt finanzierbar ist, wird X hierzu Erinnerung vor dem VG einreichen.

Weiter sieht sich X in Bezug auf die Charta der Grundrechte der EU, Art. 47 aufgrund des kostenpflichtigen Vertretungszwangs vor dem OVG damit in seinen Rechten verletzt, effektiv Widerspruch gegen einen gerichtlichen Beschluss einlegen zu können, welcher aufgrund des fehlenden Leistungsgebots, also der fehlenden zeitlichen Angabe bis wann die Rundfunkabgabe in den zugrundeliegenden Festsetzungsbescheiden überhaupt zu zahlen ist (was heißt "umgehend"?) insgesamt fehlerhaft sein dürfte, dazu passend den hohen Interpretationsspielraum lassenden Gesetzesformulierungen im 15. RfStv - kann/soll/muß ein Wohnungsinhaber gemäß §2 Abs.1 und §10 Abs.2 den Rundfunkbeitrag überhaupt als „Schickschuld“ an die LRA entrichten? (siehe unter
Gesetzesauslegung – Fälle zur Methodenlehre
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16344.msg108132.html#msg108132
Danke für die Blumen ;) )

Fiktive Person X denkt, das hier das Gericht vor lauter Dogma (Zitat Ablehnungsbeschluss: "massive Beeinträchtigung der LRA bei Nichtzahlung" / ausdrücklich nicht: massive Beeinträchtigung der nichtnutzenden Wohnungsinhaber bei Zahlung) schon Recht blind geworden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2015, 21:33 von Bürger«
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Antoine de Saint-Exupéry

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Wie im letzten Post schon angekündigt verfasste der fiktive Antragssteller als „Erinnerungsführer“ eine Erinnerung gegen den Kostenansatz und gab diese fristgemäß mit folgender Begründung am VG ab:

Zitat von: Erinnerung gegen Kostenansatz
Das Verfahren nach § 80 VwGO erfolgte noch bevor über den am 12.07.15 vor dem VG Dresden eingereichten Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde. Eine Bewilligung oder Ablehnung des PKH-Antrags steht von gerichtlicher Seite immer noch aus. Somit war es für mich als Kläger nicht abschätzbar, ob ein Prozessbevollmächtigter für den Fall der fristgemäßen Beschwerdeeinreichung vor dem OVG aufgrund des ablehnenden Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung überhaupt zusätzlich zum Klageverfahren finanzierbar gewesen wäre.

Der Grund für die Beschwerde wäre gewesen, das die vom VG im Verfahren geprüft wordenen Festsetzungsbescheide kein vollständiges Leistungsgebot enthalten, es fehlt die Angabe einer genauen Zahlungsfrist. Das Wort „umgehend“ erfüllt hierfür nicht die gesetzlichen Anforderungen. Demnach hätte meines Erachtens das VG den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt geben müssen, welcher zuvor im Widerspruchsbescheid der Beklagten abgewiesen wurde.

Gemäß der Charta der Grundrechte der EU, Art. 47 „Jede Person […] hat das Recht […] bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.“ dürfte die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbeschlusses ebenfalls fehlerhaft sein. „Vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten […] durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen [...].“


Vor wenigen Tagen erhielt fiktive Person mittels gelben Briefs die Rückantwort des fiktiven VG dazu. Der Brief enthielt zuerst einen nicht im Anhang dokumentierten Beschluss einer beauftragten Urkundsbeamtin, die der eingelegten Erinnerung nicht abhelfen konnte und an das Gericht weiterleitete.

Zitat von: Nichtabhilfebeschluss der Urkundsbeamtin des VG Dresden
Beschluss vom 16.12.2015
Der Erinnerung […] wird nicht abgeholfen.

Gründe:
Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 3.12.2015 wird verwiesen.
Die Erinnerung wird entsprechend § 66 Abs. 1 GKG dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
[...]


Im eigentlichen Ablehnungsbeschluss wurde als Begründung der Ablehnung der Erinnerung des fiktiven Antragstellers folgendes angegeben:

Zitat von: Ablehnungsbeschluss des VG Dresden über die Erinnerung des Antragstellers
Gründe:
[…]
Die nach § 66 Abs.1 GKG ist nicht begründet.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
[...]
Soweit der Antragsteller […] vorträgt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sei ergangen, bevor über den von ihm am 12.7.2015 gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden sei, und bis heute keine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag ergangen sei, ist er darauf zu verweisen, dass er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. […] Da weder dem Schriftsatz des Antragstellers […] noch den diesem beigefügten Prozesskostenhilfeunterlagen zu entnehmen gewesen ist, dass der Prozesskostenhilfeantrag über das Klageverfahren hinaus auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gelten sollte.
[...]

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Kostenschuldner die Beschwerde zu, wenn der Wert […] 200,-€ übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
[…]

Soweit fiktive Person dies richtig verstanden hat, hätte der fiktive Klagende zusätzlich zu dem im Klageverfahren gestellten PKH-antrag noch extra einen weiteren PKH-antrag für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen müssen.
Aus Logikgründen und um den Kläger über seine weiteren Rechte in beiden Verfahren aufzuklären, hätte das Gericht dementsprechend vor der Bearbeitung des Aussetzungsantrags, bei dem ohne anwaltliche Vertretung Klagenden noch nachfragen können, ob der für das Hauptsacheverfahren eingereichte PKH-antrag auch für die Aussetzung der Vollziehung gelten soll. Diese Rechtsberatung gab es allerdings nicht und soweit sich fiktive Person erinnern kann, stand auch nichts dazu in den „Hinweisblättern zum Prozesskostenhilfeantrag“, dass PKH jeweils nur für ein Gerichtsverfahren evtl. gewährt wird.

Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss wird wahrscheinlich nicht erfolgen.

...all in all it's just another brick in the wall!



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Im Anhang:
Ablehnungsbeschluss des VG Dresden über die Erinnerung des Antragstellers Seite 3 und 4


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