Hallo zusammen,
um nicht einen neuen Thread aufzumachen, beschränke ich mich mal auf meinen Uralten von anno dazumal. Es passt auch thematisch gut hier herein, denn ich möchte mal in Kürze schildern, wie sich der gesamte Verlauf der Anfechtungsklage nun entwickelt haben könnte.
Ich hole aus und beginne den hypothetischen Fallverlauf von einer Zwangsanmeldung 2014 bis hin zur Anfechtungsklage 2015/16 und einer erneuten Zusendung eines Festsetzungsbescheides mit Ankündigung einer Zwangsvollstreckung 2017. Dieser Fall wird mal fiktiv durchgespielt für die angegebenen Jahre bis heute, mit Person A und BS als Runderfunkerbeitragseintreibeinstitution.
2014
Im Februar und März hat Person A vom BS jeweils eine Forderung / Bitte zur Anmeldung der Wohnung ab dem Geltungszeitraum Januar 2013 erhalten. Im März 2014 wurde die Wohnung von Person A schließlich durch den BS angemeldet. Die Anmeldung gilt für den Zeitraum seit Januar 2013 mit einer monatlichen Gebühr von 17,98 € und einer Beitragsnummer. Somit seien laut BS nun 323,64 € von Person A zu zahlen.
Da Person A auf diese Schreiben nicht reagierte, flatterten weitere Zahlungserinnerungen ins Haus. Die dritte Zahlungserinnerung erhielt Person A im Oktober 2014. Dieses Schreiben stellt die ausstehende Zahlung bis 15.05.2014 in Höhe von nun 377,58 € fest mit der Bitte bis in spätestens zwei Wochen gezahlt zu haben, da ansonsten mit einem Gebühren-/Beitragsbescheid von Seiten des BS mit Säumniszuschlag zu rechnen sei. Im November erhielt Person A erneut ein solches Schreiben, in dem nun die ausstehende Zahlung bis 15.09.2014 festgestellt wurde aber der rückständige Betrag unverändert blieb.
Den angekündigten Festsetzungsbescheid für den Zeitraum Januar 2013 bis Ende Juni 2014 mit Säumniszuschlag von 8 € erhielt Person A, mit einem offenen Beitrag von 331,64 € datiert auf den 01.12.2014, am 10.12.2014. Ein Hinweis auf diesem Schreiben zeigt auf, das bis Ende 2014 ein offener Gesamtbeitrag von 439,52 € festgestellt wird, in denen die Beiträge von 07.-12.2014 enthalten seien. Rechtsbehelfsbelehrung rückseitig vorhanden.
2015
Ein weiterer Festsetzungsbescheid erreicht Person A im Januar 2015. Hier wird nun der Zeitraum 07.-12.2014 festgestellt, für den ein Betrag in Höhe von 115,88 € zzgl. Säumniszuschlag i.H.v. 8 € festgesetzt wird.
Für beide Festsetzungsbescheide legt Person A fristgerecht Widerspruch mit umfassendem Begründungstext ein und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Verschickt per Einwurf-Einschreiben.
Am 24.04.2015 erhält Person A daraufhin vom BS ein Schreiben mit der Überschrift Ihr Rundfunkbeitrag, das die Rechtmäßigkeit des Beitrags erläutert aber keinen Bezug nimmt auf den ausführlichen Widerspruch an sich.
Mit dem Datum vom 01.05.2015 erhält Person A im Abstand von wenigen Tagen zwei Schreiben vom BS. Eine „Zahlung der Rundfunkbeiträge“, welche an die Zahlung des am 15.05.15 fälligen Beitrags in Höhe von 556,37 € erinnert, inklusive Angabe von Mahngebühren in Höhe von 2,41 € und des weiterhin folgenden offenen Beitrages für die Monate 04.-06.2015 in Höhe von 52,50 und eine Mahnung, der einen Gesamtrückstand in Höhe von 503,87 € ausweist, von dem bis zum 15.05.15 Person A die Gelegenheit erhält den Mahnbetrag von 449,93 € zu begleichen. Ebenso werden in diesem Mahnschreiben Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, deren Kosten zu Lasten der Person A gehen.
Person A nimmt schriftlich per Einschreiben am 18.05.2015 Kontakt auf zum BS und nimmt Bezug auf diese zwei Zahlungsschreiben. Hierin bekräftigt Person A wiederholt die Erwirkung eines Widerspruchsbescheides von Seiten des BS mit vierwöchiger Fristsetzung und die Ankündigung des Klageweges. Zugleich schickt Person A einen Eilantrag mit Aufschiebender Wirkung nach §80 Abs. 5 VwGO ans Verwaltungsgericht in Berlin bezogen auf die beiden Widerspruchsverfahren und Festsetzungsbescheide, um den Zwangsmaßnahmen zu entgehen und den BS zur Zusendung des Widerspruchsbescheides zu bewegen. Eine Kopie geht auch dem BS per Fax zu.
Das Verwaltungsgericht antwortet schnell, am 21.05.15 und bestätigt den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie Vergabe eines Aktenzeichens. Zur Kenntnisnahme schickt das Gericht mit diesem Schreiben an Person A eine Kopie zu einer Entscheidung der Kammer zu einem Musterverfahren, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte bei verfassungskonformer Auslegung verfassungsgemäß sei.
Am 26.05.15 erhält Person A durch das Gericht eine Kopie des BS, der die Vollstreckung bis zur Entscheidung durch die Kammer in der Hauptsache aussetzt.
Am 08.06.2015 erhält Person A den erwarteten Widerspruchsbescheid des BS, der die Widersprüche zurückweist und mittels vielfältiger Textbausteine und nur phrasenweisen Bezugnahmen auf Argumente der Widerspruchsschreiben seine Ablehnung zu erklären versucht. Mit gleichem Datum versehen, schickt das Gericht einen Brief an Person A, in dem es den Einsatz eines Einzelrichters zur Entscheidung einsetzt. Hierbei geht es noch nicht um ein Hauptverfahren, denn die Klage ist noch nicht eingereicht. Dieser Einzelrichter wird bezogen auf den Eilrechtschutz eingesetzt. In Kopie liegt ein Erklärungsschreiben des BS an das Gericht bei, mit der Empfehlung der Antragsabweisung.
Mit Datum vom 29.06.2015 erhält Person A über das Gericht die Kopie des Widerspruchbescheides des BS.
Einen Tag darauf reichte Person A eine umfassende Klageschrift von 23 Seiten mit Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid beim Gericht und in Kopie beim BS per Einschreiben ein. Anfang Juli erhält dieses Klageverfahren ein eigenes Aktenzeichen, es wird die Gebühr angekündigt und die Erwägung der Übertragung an einen Einzelrichter. Am 21.07.15 widerspricht Person A dem Einsatz eines Einzelrichters in einem zweiseitigen Brief wegen des Grundsatzcharakters der Klage in einem Brief an das Gericht.
Am 01.08.15 erhält Person A eine Zahlungserinnerung durch den BS. Sie ignoriert diese und weitere folgende, heftet sie nur ordnungsgemäß ab.
Mit Datum vom 10.08.15 erhält Person A vom Gericht die Kopie einer freigestellten Stellungnahme des BS und die Info, dass die Vollstreckung bis zur Entscheidung der Hauptsache ausgesetzt werde. Der Eilantrag werde empfohlen zurückzunehmen, es sei kostengünstiger.
Person A nimmt den Eilantrag zurück und bittet in einem Brief an das Gericht am 28.08.15 um Aufschub der eigenen Stellungnahme, mit dem Zusatz, dass Person A weiterhin am Klagesachverhalt festhalte, da die Rechtssache offensichtlich grundsätzlichen Charakter habe.
Am 31.08.15 teilt das Gericht mit, dass das Verfahren des Eilantrages eingestellt wird und die Kosten bei Person A liegen. Des Weiteren erinnert das Gericht in einem weiteren Schreiben an die eigene freiwillige Stellungnahme von Person A zur Stellungnahme des BS. Diese Stellungnahme scheint Person A vollkommen im gesamten Verlauf abhandengekommen zu sein, so dass diese bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfolgte.
Am 15.09.15 wird von der gerichtlichen Kosteneinziehungsstelle um die Kostenbegleichung für das beigelegte Eilverfahren gebeten.
06.11.15: eine weitere Zahlungserinnerung durch den BS. Wird abgeheftet.
2016
05.02.16: eine weitere Zahlungserinnerung durch den BS. Wird abgeheftet.
Am 25.04.16 schickt das Gericht eine Abschrift der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Nr. 21/2016 vom 18.03.16, in dem es heißt, dass der Rundfunkbeitrag vom höchsten Verwaltungsgericht für private Haushalte verfassungsgemäß sei. Das Gericht bittet um Mitteilung, ob an der Klage festgehalten werde oder nicht, innerhalb der nächsten zwei Wochen. Ebenso bittet das Gericht bei Klagebeibehalt um die noch ausstehende Stellungnahme von Person A gegenüber derer des BS. Es weist darauf hin, dass eine grundsätzliche Bedeutung dem Rechtsstreit so oder so nicht mehr zukommen werde. Person A verpasst rückblickend auch hier die Frist zur eingeräumten Stellungnahme.
Am 23.05.16 bittet das Gericht über die Zustimmung zur Entscheidung des Falls durch Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung. Es erinnert nochmals an die Erledigung der Stellungnahme. Person A reagiert nicht.
2017
Es folgen in dem Zeitraum von Mai 2016 bis Februar 2017 weitere Zahlungserinnerungen des BS, die von Person A abgeheftet werden.
Mit Datum vom 02.05.17 erhält Person A am 13.05.17 einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum von 01.2015 – 03.2017 in Höhe von 481,94 €. Es wird der ausstehende Gesamtbetrag in Höhe von 931,87 € ausgewiesen. Des Weiteren habe der BS mit obigen Datum für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, die Zwangsvollstreckung eingeleitet, für die weitere Kosten anfallen. Mit umgehender Kostenbegleichung des Gesamtbetrages könne Person A zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden. Der Kontostand ist angeführt. Umseitig befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Person A erkennt ihren Fehler in der Stellungnahme, die nicht erfolgte und ist nun nicht ganz sicher, wie sie in einem solch fiktiven Fall vorgehen könnte, um sowohl die Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden und die Klage entweder neu aufleben zu lassen bzw. neu eine anzustoßen.
Person A wäre sehr gewillt, abermals in solch einem fiktiven Fall, Widerspruch einzulegen und eine Klage anzustreben, möchte es dieses Mal dann aber ohne diesen Fauxpas des Fehlens der eigenen Stellungnahme durchdenken.
Ist evtl. eine nachträgliche Stellungnahme noch denkbar?
Hat sich die Sachlage jetzt schon vollkommen erledigt?
Immerhin ist Person A im geschilderten hypothetischen Falle bis zuletzt kein Urteil zu ihrer eigenen Klage zugegangen.
Darf der BS zu dieser Zeit überhaupt schon einen weiteren Festsetzungsbescheid vergeben?
Ist die Klage bereits geklärt wegen des Urteils zum Musterfall?
Ist die Klage für erledigt befunden – ohne Nachricht an den Kläger – weil dieser seine Stellungnahme vernachlässigte?
Person A könnte bei Bedarf gerne auch anonymisierte Schriftstücke zur Verfügung stellen oder Passagen daraus hochladen, wenn es formale Unklarheiten gäbe, die evtl. dazu beitrügen, dass sich die Zwangsmaßnahmen abwenden ließen.
Wie wäre also ein weiteres Vorgehen in diesem hypothetischen Fall nach Unklarheit des Klageendes und des neuen Festsetzungsbescheides mit Zwangsmaßnahmeneinleitung sinnvoll?
Nach stundenlanger Recherche hier im Forum habe ich zwar erneut vielfältige Infos gesammelt, durchblicken fällt mir aber dennoch sehr schwer und ich benötige ein bisschen Hilfe, um den fiktiven Sachverhalt zu durchdenken. Vielen Dank für jede Anregung und Mitwirkung.