Wie wurde der fiktive Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" formuliert?
...etwa in Anlehnung an diesen?
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
Ja, genau.
Leider hat damit das VG Dresden - ohne bereits in der Sache zu entscheiden oder das Verfahren ruhend zu stellen - den Kläger in die Position manövriert, im Falle einer Beschwerde einen Rechtsbeistand zu bemühen und insofern die Verfahrenskosten zu erhöhen...
Inwiefern bestand denn die fiktive Notwendigkeit eines solchen ans Gericht gerichteten Antrags auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"?
Wurde etwa im fiktiven WiderspruchsBESCHEID ein solcher an die "Behörde" gerichteter Antrag abgelehnt?
Dann stünde für zukünftige ähnlich gelagerte Fälle ggf. die Frage, ob der ans Gericht zu richtende Antrag vielleicht erst dann gestellt werden sollte, wenn trotz Klage vollstreckt werden soll...?
...denn i.d.R. werden ja bei laufender Klage (ggf. auch trotz "formaler" Ablehnung seitens der "Behörde" in einem WiderspruchsBESCHEID?) weitere Festsetzungen, Mahnmaßnahmen und Vollstreckungen ausgesetzt, so dass die "Notwendigkeit" oder "Sinnhaftigkeit" eines solchen ans Gericht gerichteten Antrags evtl. nur auf der mglw. unberechtigten Befürchtung beruhte, dass ohne die Anordnung vom Gericht ggf. vollstreckt werden würde...?
Fiktive Person X hat den Beschlus des VG Dresden wohl etwas zu schnell gelesen/überflogen. Also: Das VG hat entgegen der Beschreibung im Startposting nur über einen Antrag im Beschluss entschieden und das war der gleichzeitig mit Einreichung der Klagebegründung gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, der sofern erfolgreich beschieden, die Aussetzung der Vollziehung zur Folge gehabt hätte. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde von X bereits im Widerspruchsschreiben zu den jetzt in Klage befindlichen Beitragsbescheiden gestellt, der lt. letztem Widerspruchsbescheid des Beitragsservice/MDR(?) jedoch abgelehnt wurde.
Für Person X bestand die fiktive Notwendigkeit in der angenommenen Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden (bekannten) Rechtsmittel die Zahlung des Rundfunkbeitrag sowie weitere Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen wenigstens bis zur eigenen Klageverhandlung und Urteil auszusetzen bzw. zu verzögern, „bestenfalls“ bis zur höchstinstanzlichen Urteilsfindung im selben Streitgegenstand. Hinzu kamen noch diffuse Panikgefühle in Verbindung mit der unterschwelligen Hoffnung die bereits laufende Zwangsvollstreckung „rechtswirksam“ gewordener früherer Beitragsbescheide (siehe hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.0.html ) mit einer etwaigen Bewilligung des Antrags die Vollstreckung ebenfalls erstmal aussetzen zu können.
Aufgrund der noch juristischen Unerfahrenheit der erstmals klageführenden fiktiven Person X und chronischem Mangel finanzieller Ressourcen auch ohne erstinzanzlicher anwaltlicher Vertretung, verwendete Person X für die Klage größtenteils die schon im Forum zuvor von „DrKatZe“ veröffentlichte Klagebegründung (siehe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14820.0.html ) die wiederum augenscheinlich im wesentlichen auf der veröffentlichten Klagebegründung von „zwanglos“ (siehe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89290.html#msg89290 ) basiert
(Anm.: Vielen Dank für die Arbeit!). Die von sergal erdachte fiktive Person X überarbeitete diese, so dass sich X auch damit identifizieren konnte und fügte noch einige Kapitel selbst hinzu (vor allem Ablehnung aus Gewissensgründen und warum fiktive Person X trotz AlgII-Bezugs keinen „Befreiungs“-antrag gestellt hat). In der Vorlage war der betreffende Antrag auf Aufschiebung nebst dem noch nicht entschiedenen Antrag auf Ruhendstellung bereits enthalten und wirkte für Person X nachvollziehbar und schlüssig, so daß beide Anträge mit in die „eigene“ Klage von X übernommen wurden.
Im Wortlaut aus der von X eingereichten Klagebegründung:
II Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 VwGO
Während der Kläger als privater Einpersonenhaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte asymmetrisch über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.
Sofern Interesse besteht, kann die vollständige Klagebegründung von X anonymisiert als gesplittete pdf-Datei im Forum ebenfalls veröffentlicht werden, (gesamt 960KB, 20 Seiten, 4 Bilder).
Da lt. 3. Absatz der Rechtsmittelbelehrung im aktuellen Beschluss des VG tatsächlich ein Anwalt von Nöten ist, um Beschwerde vor dem OVG einreichen zu können, bleibt fiktiver Person X gerade nichts anderes übrig als doch keine Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einreichen zu können. Bleibt abzuwarten, was die Folgen davon sein werden.