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Autor Thema: SCHLUSS mit dem ARD & ZDF Zwang - eigene Medienwahl lt. Grundrecht aus Art. 5 GG  (Gelesen 33837 mal)

V
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Bezug zu diesem Beitrag im hiesigen Thread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17069.msg113104.html#msg113104


Die Antwort aus dem Justizministerium ist eingetroffen:


Zitat
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Leiter des Leitungsbüros


Sehr geehrter Herr xxx,

mit Ihrer Email vom 16. Januar 2016 haben Sie sich an Herrn Minister Kutschaty gewandt und um Unterstützung in Ihrer Angelegenheit gebeten. Da das Justizministerium für diesen Bereich jedoch nicht zuständig ist, habe ich Ihr Schreiben an den Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, Stadttor 1, 40219 Düsseldorf abgegeben, in dessen Ressort Angelegenheiten dieser Art bearbeitet werden.

Mit freundlichen Grüße
gez. x. xxx xxxxxxx

Staatskanzlei?

Zur Erinnerung:

Die Staatskanzlei des Landes führt die Dienstaufsicht über die jeweilige Rundfunkanstalt. In der Praxis reicht sie jedoch die Antworten einer Rundfunkanstalt weiter. Dies haben wir in der Vergangenheit erfahren müssen. Damit würde der Gesetzgeber die Auslegung des Grundrechts der ungehinderten Unterrichtung lt. Art. 5 Grundgesetz an die Rundfunkanstalt abtreten.


Weiteres Argument:

Die ungehinderte Unterrichtung schließt eine Teilhinderung aus!

Damit können wir nun die Frage:

Ab wieviel Prozent des Medienbudgets einer priv. Person bewirkt der ö.-r. Zwangsbeitrag für eine unerwünschte Quelle eine Lenkung, Einschränkung und Behinderung der selbstgewählten Unterrichtung?

selbst beantworten.

Bereits bei einem Zwangsbeitrag von einem Prozent des Medienbudgets sorgt er für eine Beeinträchtigung, Lenkung und Hinderung der selbstgewählten Unterrichtung. Eine Teilhinderung ist dem Sinn und der Intention des Art. 5 GG nach jedoch ausgeschlossen. Damit ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2016, 19:41 von Viktor7«

V
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Die Vorlage für die Befragung der zuständigen Politiker wurde um die Begründung zum Ausschluss der finanziellen Teilhinderung erweitert.

Prüfen wir doch mal einfach, welcher Politiker eine nicht ausweichende Antwort sich als erster zutrauen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2016, 20:38 von Viktor7«

m
  • Beiträge: 272
Ich habe mich unserer hübschen Fragerunde angeschlossen und eine/einen Abgeordnete(n) meiner Wahl angeschrieben. Damit die wachsamen Augen des ö.-r. Rundfunks die betreffende Person nicht vorab beeinflussen können, gebe ich die Kontaktperson vorerst nicht bekannt. Wenn eine Antwort kommt, gebe ich diese hier bekannt. Ich habe das Anschreiben ein wenig modifiziert:

Zitat
Sehr geehrte …,

vielen Dank für Ihre in meinen Augen sehr gute Arbeit als xyz.

Ich hoffe, Sie können ein wenig Licht ins Dunkel bringen und meine einzige konkrete Frage nach Ihrer Einschätzung zum folgenden Sachverhalt beantworten.

Die Staatskanzlei meines Landes (NRW) habe ich mit Absicht nicht angeschrieben. Sie führt zwar die Dienstaufsicht über die jeweilige Rundfunkanstalt. In der Praxis reicht sie jedoch die Antworten einer Rundfunkanstalt weiter. Dies haben wir (gez-boykott.de Forum) in der Vergangenheit erfahren müssen. Damit würde die Auslegung des Grundrechts der ungehinderten Unterrichtung lt. Art. 5 Grundgesetz an die Rundfunkanstalt abgetreten und die Antwort sehr einseitig und vorbei an der Frage ausfallen (Stichwort: ausweichende Textbausteine).

Nun zur meiner Frage:


Das Grundgesetz sollte nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch zur Anwendung kommen. Wenn die ungehinderte Unterrichtung lt. Art. 5 GG kein Alibigesetz sein soll, würde ich von Ihnen gerne erfahren, ab wieviel Prozent des Medienbudgets einer priv. Person der ö.-r. Zwangsbeitrag für eine unerwünschte Quelle eine Lenkung, Einschränkung und Behinderung der selbstgewählten Unterrichtung für Sie zu Folge hat?

Dazu die folgenden Gedankengänge:

Damit der Art. 5 Grundgesetz nicht zu einem Alibigesetz ohne Wirkung verkommt, muss jeder Bürger selbst über die Verwendung seiner finanziellen Mittel für die ungehinderte Unterrichtung aus einem Meer von Medienoptionen entscheiden dürfen. Die ungehinderte Information und Unterhaltung muss frei von Lenkung durch Zahl-Zwang für eine bestimmte Option sein. Das ist die Intention des Art. 5 Grundgesetz. Das Völkerrecht, der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte aus Artikel 19 (2) spricht von der freien Wahl.

Die ungehinderte Unterrichtung schließt sogar eine finanzielle Teilhinderung aus. Bereits bei einem Zwangsbeitrag von einem Prozent des Medienbudgets sorgt er für eine Beeinträchtigung, Lenkung und Hinderung der selbstgewählten Unterrichtung. Eine finanzielle Teilhinderung ist dem Sinn und der Intention des Art. 5 GG nach jedoch ausgeschlossen.

Die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme sinkt unaufhaltsam weiter. Dazu die offiziellen Stellen:

Zitat:
„Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag Nordrhein-Westfalen.
Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf
Zitat
"Horst Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde.
...
Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsverluste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand.
...
Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Mediennutzung als meine Generation.
...
Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich.“


Die 52,50 € Zwangsbeiträge pro Quartal für die finanziell aufgedrängte öffentlich-rechtliche Option sind neben der Hardware wie die Multifunktionsbildschirme, DVD/Blu-ray Player, PC/Notebook, SAT Receiver, Konsolen, … und den laufenden Kosten für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Internetzugang, Kabel, Sky/Netfix/Musik und sonstige Bezahldienste, DVD/Blu-ray Filme, Filmverleih, Spiele, Kino, Theater, Varieté und noch weitere nicht genannte Möglichkeiten wegen der Höhe ein objektiver Hindernis diese Möglichkeiten in freier Willensentscheidung in selbstbestimmter Menge zu Nutzen. Ich und Millionen Menschen werden gezwungen, ihre freie Wahl der Quelle merklich einzuschränken. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verschlingt insgesamt mehr als 21 Mio. € täglich.

Die ö.-r. Zwangsabgabe für eine finanziell vorgesetzte ö.-r. Medienoption in Höhe von 52,50 € pro Quartal schmälert mein knappes Medienbudget, sie schränkt, lenkt und hindert meine eigene freie Wahl der Informationsquellen. Es sind Einschränkungen nötig, um die nicht erwünschte ö.-r. Medienoption zu finanzieren. Meine Informations- und Medienbeschaffung wird mit dem Rundfunkbeitrag finanziell gelenkt und führt zum Zwangsverzicht der gewünschten Informationsquellen. Eine finanzielle Teilhinderung ist dem Sinn und der Intention des Art. 5 GG nach jedoch ausgeschlossen. Damit ist die Abgabe Verfassungswidrig.

Auch ich und andere Bürger möchten für die eigene Rente etwas zurücklegen können. Die Zwangsfinanzierung der üppigen Zusatzrente in Höhe von 1575 € (ARD) und 1750 € (ZDF) aus abgepresstem Geld der Nichtnutzer der ö.-r. Medienoption gleicht einem politisch organisierten Raub.

Die Berliner Zeitung zu der Zusatzrente (gesicherter Beitrag)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15528.0.html


Über eine schnelle Beantwortung meiner Eingangsfrage würde ich mich sehr freuen.

Freundliche Grüße
...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2016, 16:33 von maxkraft24«

K
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zu der Antwort der Abgeordneten Fr. Brehmer:

was bedeutet eigentlich

Der private – ehrliche – Beitragszahler profitiert also von der Reform.

?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2016, 01:04 von Bürger«

  • Beiträge: 710
Ich frage mich, warum Zeitungsverläge nicht gegen die GEZ vorgehen, man hat ja jetzt schön öfters gehört, dass man kein Zeitungsabo kaufen kann weil man ja schon GEZ bezahlt. Ich zahle zwar nicht aber hab das mal so breitgestreut und würde das immer wieder tun, um den Menschen zu erklären, wie das System hier läuft. Vor allem ältere Menschen sind davon unbeeindruckt und zahlen, das ist immer noch ein großer Teil der Bevölkerung, denen die Brisanz nicht bewusst ist.

Der Zwang als Einschränkung andere Quellen zu nutzen ist sicherlich einen Wink* wert.
Interessant auch, dass man genau 17€ als Budget bereit gestellt hat sich zu informieren obwohl das auch weitgehend "kostenlos" ginge bzw. in Kosten wie FLATRATE und Hardware einfließen würde. Aber es stimmt ja, dass Information quasi immer aufgenommen wird unabhängig von den Kosten. Das Medium (Handy, Radio, Internet) muss ja bezahlt werden. Ja sogar Benzinkosten falls man mal im Auto Radio hören sollte. Im Grunde sind die Kosten ja gedeckelt.

Sollen die doch vom Benzingeld was abzweigen oder von der Mehrwertsteuer beim Kauf von Elektrogeräten wie Handy, oder Verträge.
Aber dazu haben die ja keine Macht, also doch kleine Parasiten ^^...

Oder was vom Tagesanzeiger abzweigen...Ich warte noch darauf dass die GEZ die Bild aufkauft oder sowas in der Art xD


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2016, 01:06 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F den Verstoß gegen Artikel 5 GG in einer fiktiven Klagebegründung zu einer Klage gegen Gebühren-, Beitrags-, Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide des örR so ähnlich formuliert hätte:

Zitat
Nach Artikel 14 des Grundgesetzes darf ich über mein Eigentum frei verfügen. Nach Artikel 5 des Grundgesetzes darf ich mich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten.

Mein persönliches Budget für Information aus allgemein zugänglichen Quellen beträgt 50 € pro Monat, frei von mir gemäß Art. 14 GG festgelegt. Davon verwende ich gemäß Art. 5 GG monatlich 33,40 € für ein Abonnement der ...-Zeitung (lokale Tageszeitung). Die restlichen 16,60 € monatlich, also knapp 200 € pro Jahr, verwende ich gemäß Art. 5 GG für gedruckte Nachrichtenmagazine, die Gebühren an den Telefonanbieter für den Internetanschluss (anteilsmäßig vom Telefonanschluss) und als Rücklagen für die eventuell notwendige Neuanschaffung und Reparatur von PC und Handy, um damit kostenlose Informations-Angebote des Internets zur vertiefenden Information nutzen zu können.

Wenn ich jetzt von meinem nach Artikel 14 des Grundgesetzes frei festgelegten Budget für nach Artikel 5 des Grundgesetzes frei wählbare Information monatlich 17,50 € Rundfunkbeitrag bezahlen müsste, hätte ich 4 Alternativen:

  • Ich könnte das Abonnement meiner Tageszeitung (das ...-Abo) kündigen, obwohl diese Zeitung für mich und meine Familie viele lokale Informationen enthält die uns wichtig sind, was ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG darstellt.
  • Ich könnte mir kein Abonnement der lokalen Zeitung mehr leisten, sondern müsste auf über die Hälfte der Zeitungs-Ausgaben verzichten, was wiederum ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG darstellt.
  • Ich könnte das Budget für Information um etwa 1 € monatlich erhöhen, und dann auf Handy, PC und Internetanschluss verzichten, dann kann ich jedoch keine kostenlosen Angebote des Internets zur vertiefenden Information mehr nutzen. Wieder ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG, durch die dadurch notwendige Erhöhung des Budgets sogar auch gegen Art. 14 GG.
  • Ich könnte mein Budget zur freien Informationsgewinnung nach Art. 5 GG um 17,50 € monatlich erhöhen, um die Rundfunkbeiträge zahlen zu können. Dieses hätte zur Folge, dass ich mich in anderen Lebensbereichen finanziell einschränken müsste (z.B. Sportvereine und Musikunterricht für die Kinder kündigen, billigeres oder weniger Essen für die Familie kaufen, Wohnung aufgeben und in eine kleinere billigere Wohnung in Außenbereichen umziehen, etc.), das wäre wieder ein massiver Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 14 GG.

Alle 4 Alternativen, die ich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen hätte, würden eine Verletzung der Grundrechte für mich bedeuten, insbesondere Art. 5 und Art. 14 des Grundgesetzes.

Ich wäre darauf gespannt, wie das in einem fiktiven Urteil zu diesem Klagepunkt begründet würde, oder warum die Klage dann nicht ans Bundesverfassungsgericht weitergeleitet würde...

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

P
  • Beiträge: 3.997
Diese Erkärung sollte den fettgedruckten Satz unten im Zitat erfüllen.

siehe auch das dazu Thema hier:

"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html

das Urteil

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE110000608&st=ent

genauer der Punkt 31
Zitat

Zitat
Die Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Negativ gewendet schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielen oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet sind, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten, das Entgelt somit prohibitiven Charakter hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.09.1999, 1 BvR 1013/99, Juris Rn. 11; Jarass, GG, 10. Auflage 2009, Art. 5 Rn. 16 m.w.N.; a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604 für „staatlich errichtete Zugangshürden“). Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger behauptet, dass die monatliche Rundfunkgebühr diesem den Zugang zu Informationen versperrt. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, bestimmte Informationsangebote nicht nutzen zu wollen. Die Rundfunkgebühr führt umgekehrt nicht dazu, dass dem jeweiligen Rundfunkteilnehmer bestimmte Informationen aufgedrängt werden und damit die negative Informationsfreiheit betroffen ist. Auf den Kläger wird kein Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören. Die Rundfunkgebühr wird nur dafür erhoben, dass der Rundfunkteilnehmer sich mit der Bereithaltung des Empfangsgeräts die Möglichkeit verschafft hat, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können (VG Hamburg, Urt. v. 05.10.2009, 7 K 1256/07). Dass die Rundfunkgebühr in Höhe von monatlich EUR 17,98 prohibitiven Charakter hat, ist mit Blick auf die Befreiungstatbestände in § 6 RGebStV nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht behauptet.


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Hallo Frei, Hallo PersonX und alle anderen,

deswegen ist es für mich unverständlich, warum die mit Zwangsvollstreckung genötigten Bürger sich nicht auf die Verletzung ihres Grundrechts (Art. 5. GG) der uneingeschränkten und ungehinderten Unterrichtung ohne Beeinträchtigung, Lenkung und Hinderung der selbstgewählten Unterrichtung durch den Rundfunkbeitrag berufen und alle Register ziehen, um die Verfassungswidrigkeit der Beitragseintreibung abzuwehren.

Die Zeit mit einem einzigen Medienanbieter, dem ö.-r. Rundfunk ist längst vorbei. Wir haben SAT / Kabel TV, Auslandssender, Filmverleih, Internet/Internetradio, YouTube, …, Sky/Netfix/Musik und sonstige Bezahldienste, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Spiele, Kino, Theater, Varieté und noch weitere nicht genannte Möglichkeiten. Der ö.-r. Optionsanbieter hindert und schränkt mit seinem Rundfunkbeitrag die selbstgewählte Unterrichtung ein. Eine finanzielle Teilhinderung ist dem Sinn und der Intention des Art. 5 GG nach ausgeschlossen. Der Rundfunkbeitrag untergräbt die Verfassung, die Nichtnutzer der ö.-r. Option werden genötigt und belästigt.

Fangen wir endlich an, uns entschieden zu wehren!


Vorlage von Frei


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Ich frage mich warum Zeitungsverläge nicht gegen die GEZ vorgehen, ...
Das frage ich mich die ganze Zeit schon. Möglicherweise befinden sich unter den Mitarbeitern eines Zeitungsverlages evtl. nur Rundfunkfans oder nur wenige Mitarbeiter, die mit Rundfunk nix am Hut haben.

Man darf dann aber fragen, warum jemand, der bei einem Verlag tätig ist, sich nicht vollständig für die Belange des Verlages einsetzt, was freilich auch Gewinnung von Neukunden wie Erhalt von Bestandskunden einbezieht und dafür zwingend berücksichtigt, daß kein Bürger Kohle bringt, der sich das wegen Rundfunk-Zwangsabzocke nicht mehr leisten kann.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Diese Erkärung sollte den fettgedruckten Satz unten im Zitat erfüllen.
Ein erster unpassender Klageinhalt kann mehr versauen, als spätere passende, da sich wohl jeder auf das erste Urteil berufen wird?

Entscheidend für alles sind die Klagebegründungen. Hätte der damalige Kläger hier gleich vernünftig für alle argumentiert, wäre GEZ und Co. vermutlich längst Geschichte.


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Scheinbar fehlt es der „Presse“ an der Vorstellung, was die Bürger mit 21 Mio. € pro Tag (= ö.-r. Rundfunkbeitrag) mehr in der Tasche anfangen könnten.

Nun aber zu den Taten. Wer aus dem Forum könnte seine Zwangsvollstreckung in Richtung der Argumente aus dem Beitrag von Frei lenken, d.h. bei wem treffen die Sachverhalte zu? Dafür müssen wir die Köpfe zusammenstecken, um die Sache wasserdicht zu machen. Zuerst müssten wir ein nervenstarkes Mitglied finden, der diesen Weg gehen würde. Damit hätten wir eine Handhabe gegen die Zwangsvollstreckungen und das Abpressen der finanziellen Mittel.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich frage mich, warum Zeitungsverläge nicht gegen die GEZ vorgehen [...]
...diese Frage hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern allenfalls in diesem, aus aktuellem Anlass erstellten Thread unter

Warum berichten die meisten Zeitungen so zögerlich zum Rundfunkbeitrags-Unrecht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17321.0.html


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Scheinbar fehlt es der „Presse“ an der Vorstellung, was die Bürger mit 21 Mio. € pro Tag (= ö.-r. Rundfunkbeitrag) mehr in der Tasche anfangen könnten.

Nun aber zu den Taten. Wer aus dem Forum könnte seine Zwangsvollstreckung in Richtung der Argumente aus dem Beitrag von Frei lenken, d.h. bei wem treffen die Sachverhalte zu? Dafür müssen wir die Köpfe zusammenstecken, um die Sache wasserdicht zu machen. Zuerst müssten wir ein nervenstarkes Mitglied finden, der diesen Weg gehen würde. Damit hätten wir eine Handhabe gegen die Zwangsvollstreckungen und das Abpressen der finanziellen Mittel.

Bei Person D steht bisher zwar noch keine Zwangsvollstreckung an, obwohl diese schon vor Monaten in einer Mahnung angedroht wurde, aber genau diese massive Verletzung des Artikel 5 Abs. 1 GG wurde schon in einem der letzten Widersprüche angeführt. Und dieser Punkt wird auch ein fester Bestandteil der Klage werden wenn es irgendwann soweit ist, da Person D davon extrem betroffen ist.

Für Person D würde der Zwangsbeitrag ein Abschnitt von Informationsquellen bedeuten, da sie nicht beides finanzieren kann. Sie hat eine feste Quelle für die sie jeden Monat zahlt und diese würde verloren gehen. Das ist etwas, was Person D nicht so einfach hinnehmen wird.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

c

cleverle2009

Moin.


Ich wäre darauf gespannt, wie das in einem fiktiven Urteil zu diesem Klagepunkt begründet würde, oder warum die Klage dann nicht ans Bundesverfassungsgericht weitergeleitet würde...

Frei  8)

Ich habe da was bei der Grundrechtepartei gefunden, warum auch das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig ist. Es betrifft die Rechtsweggarantie. Ist ein längerer Artikel - jedoch sollte das jedermann bekannt gemacht werden.

http://rechtsstaatsreport.de/rechtsweggarantie/


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Nun aber zu den Taten. Wer aus dem Forum könnte seine Zwangsvollstreckung in Richtung der Argumente aus dem Beitrag von Frei lenken, d.h. bei wem treffen die Sachverhalte zu? Dafür müssen wir die Köpfe zusammenstecken, um die Sache wasserdicht zu machen. Zuerst müssten wir ein nervenstarkes Mitglied finden, der diesen Weg gehen würde. Damit hätten wir eine Handhabe gegen die Zwangsvollstreckungen und das Abpressen der finanziellen Mittel.

Bei Person D steht bisher zwar noch keine Zwangsvollstreckung an, obwohl diese schon vor Monaten in einer Mahnung angedroht wurde, aber genau diese massive Verletzung des Artikel 5 Abs. 1 GG wurde schon in einem der letzten Widersprüche angeführt. Und dieser Punkt wird auch ein fester Bestandteil der Klage werden wenn es irgendwann soweit ist, da Person D davon extrem betroffen ist.

Für Person D würde der Zwangsbeitrag ein Abschnitt von Informationsquellen bedeuten, da sie nicht beides finanzieren kann. Sie hat eine feste Quelle für die sie jeden Monat zahlt und diese würde verloren gehen. Das ist etwas, was Person D nicht so einfach hinnehmen wird.

Hallo Spark,

hier ein Vorschlag, falls die Person D etwas ausprobieren möchte.

Wie wäre es, wenn die betreffende fiktive Person D jetzt erneut ein Schreiben laut dem Beitrag von Frei und der Vorlage aufsetzt und die ungeheuerliche Mißachtung des Art. 5 GG sowie die Nötigung und Belästigung anprangert. Die Forderung nach einem abschließenden klagefähigen Bescheid/Wiederspruchbescheid  (je nach Stand der Sache) sollte das Schreiben ebenfalls enthalten. Der Brief sollte dann an die Rundfunkanstalt, den BS, und die Kopie an die Staatskanzlei des Landes und die Staatsanwaltschaft gehen.

Weitere Argumene als die aufgezeigte Verletzung des Art. 5 GG sollte das Schreiben nicht enthalten. Ansonsten flüchten sich die Angeschriebenen auf andere Aspekte und lassen diesen Punkt unbeantwortet. Bei einem Angriffspunkt fällt das sofort auf.


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