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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015  (Gelesen 109675 mal)

  • Beiträge: 27
  • Ihr hättet uns besser in Ruhe gelassen :-)
Liebe Mitstreiter,

auch ich habe nun mit einfacher Post einen gleichlautenden Schriebs wie Frei erhalten. siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg160288.html#msg160288. Nun stellt sich die Frage: Warum überhaupt antworten? Der Zugang lässt sich nicht beweisen und in einem Monat ist der Drops gelutscht.

Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2017, 15:39 von nixGEZahlt«

S
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[...]
Nun stellt sich die Frage: Warum überhaupt antworten? Der Zugang lässt sich nicht beweisen und in einem Monat ist der Drops gelutscht.

Weil der Festsetzungsbescheid ansonsten rechtskräftig werden könnte. Und woher weiss die fiktive Person N, dass ein gewisser, nicht näher spezifizierter, Drops in einem Monat gelutscht sein sollte?


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 27
  • Ihr hättet uns besser in Ruhe gelassen :-)
Weil die Forderung am 01.01.2018 verjähren würde wenn man nicht reagiert und der Gläubiger den Zugang des Bescheides vor diesem Datum nicht beweisen könnte.


Edit "DumbTV":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2017, 22:49 von DumbTV«

  • Beiträge: 584
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mir bei dem 3. Bescheid an die fiktive Person F (siehe hier) vorstellen, dass die einfach erstmal davon ausgehen, dass der angekommen ist, und der dann rechtskräftig wird, und dann die Vollstreckung eingeleitet wird.

Um das zu vermeiden wird die fiktive Person F vorraussichtlich fristgerecht dem Bescheid widersprechen, um bei einem negativen Widerspruchsbescheid vor Abschluss der laufenden Klage dem Gericht erstmal darzulegen was von den Versprechungen der Rundfunkanstalt zu halten ist (dann nämlich nix)  >:D , und dann ggf. diesen Bescheid in die bestehende laufende Klage mit zu integrieren.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F schon eine 35-seitige Rohfassung des Widerspruchs mit Begründung (in Anlehnung an die Klagebegründung, s. Signatur) fertig hätte, und die fertige Version dieses fiktiven Widerspruchs hier in diesem Thema demnächst veröffentlicht würde, sobald die fiktiv per Fax + Einschreiben an die Rundfunkanstalt abgeschickt würde.

Frei 8)



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2017, 22:53 von DumbTV«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 584
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass in dem fiktiven geschilderten Fall die fiktive Person F jetzt einen 14-seitigen Entwurf des Widerspruchs mit Begründung fertig hätte, der ungefähr so aussehen könnte:

Zitat
Zitat
Xxxxx Xxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxx XXX
XXXXX Xxxxxxxxxxxx


Vorab per Fax an den XDR:  XXX - XX XX XX


Einschreiben

Xxxxxdeutscher Rundfunk
Xxxxxxxxxxxxxx XXX-XXX
XXXXX Xxxxxxxxxxxx



Xxxxxxxxxx, den 1X. Dezember 2017


Beitragsnummer:  XXX XXX XXX

Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid
vom 2X. November 2017 - eingegangen am 2X. November 2017

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO





Sehr geehrte Damen und Herren,


Sie schrieben mir in Ihrem Schreiben vom 2X.11.2017 mit dem beiliegenden o.g. Festsetzungsbescheid, dass ich dagegen Widerspruch einlegen kann, und dass Sie dann die Entscheidung über diesen Widerspruch und Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden verwaltungs-gerichtlichen Verfahren XXXXXXXX und XXXXXXX aussetzen werden.

Hiermit lege ich deshalb fristgerecht gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 2X.11.2017, mir zugestellt am 2X.11.2017, für Rundfunkbeiträge über 107,88 € für den Zeitraum von 07/2014 bis 12/2014 Widerspruch ein.

Begründung:

In dem Festsetzungsbescheid fehlt ein eindeutiges Leistungsgebot. Das hat zur Folge, dass mein Widerspruch dazu aufschiebende Wirkung hat, weil ohne Leistungsgebot keine Anforderung öffentlicher Abgaben erfolgt ist. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage würde bezüglich des Festsetzungsbescheids also erfolgversprechend sein.

Weiterhin wurde ich nicht rechtmäßig gemäß RBStV angemeldet. Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungs-zwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landes-rundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann. Am 1X.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum 0X.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" von einem gewissen, nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen.". Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen. Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Auch ist der Meldedaten-Abgleich, auf dessen die Daten für die Zwangsanmeldung beruht, ist illegal bezüglich geltendem EU-Recht. Somit bin ich gar nicht rechtmäßig dort angemeldet, da diese Anmeldung auf rechtswidrig erlangter Daten über mich beruht. In der Rechtssache EuGH C-201/14 hat der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte. Gemäß dem europäischen Recht kann der Bürger nicht gezwungen werden, einer Weiterverarbeitung seiner personengebundenen Daten zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung aber ist die Weiterverarbeitung gemäß europäischem Recht untersagt.

Der Feststellungsbescheid verstößt außerdem gegen Europäisches Unionsrecht bezüglich alter und neuer Beihilfen. Gemäß der Richtlinie 2007/65/EG unterliegt Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht. Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Dienstleistung zu bestellen und zu nutzen. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags in der seit 2013 gültigen Form verstößt also gegen das Wettbewerbs- und europäische Beihilferecht, siehe auch Artikel 101 EAUV (1): "Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken". Staatliche Rundfunkfinanzierung, sei es durch Steuern oder Beiträge, ist eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Die alten Rundfunkgebühren waren Beihilfen und als solche nach einem Kompromiss mit der EU-Kommission von dieser geduldet. Unwesentliche Änderungen bestehender Beihilfen müssen der Kommission nicht gemeldet werden, sie sind weiterhin als alte Beihilfen einzustufen. Davon geht der Staatsrechtler Paul Kirchhof bei der Umstellung auf die neuen "Beiträge" in seinem Gutachten zur Rundfunkfinanzierung aus. Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag hätte keine Änderung des bisherigen Systems sein können, wenn nicht bei der Gesetzgebung z.B. auf die Widerlegbarkeit der Regelvermutung verzichtet worden wäre. Dieser Verzicht und somit die Unausweichlichkeit und Unwiderlegbarkeit - einschl. Doppelveranlagung durch Zweitwohnungen etc. - lassen es nicht zu, die Ausführungen Kirchhofs zum Beihilfenrecht direkt auf die derzeitigen Regelungen des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" zu übertragen, da ja wesentliche Kriterien des von ihm beschriebenen "Rundfunkbeitrags" überhaupt nicht umgesetzt wurden. Im deutschen System erhalten die unterstützten Unternehmen erheblich mehr Mittel nach der Umstellung, als sie vorher zur Verfügung hatten. Die deutlichen Beitragsmehrerträge resultieren überwiegend aus dem einmaligen Meldedatenabgleich und den Direktanmeldungen durch den Beitragsservice." Damit ist diese Änderung im Kern einer Beihilfe wesentlich. Eine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe ist es ja stets dann, wenn die finanzielle Grundlage geändert wird, und ist diese Änderung wesentlich, besteht Notifizierungspflicht. Ist nicht klar, ob eine Beihilfeänderung weitgehend aufkommensneutral ist, also dass nach der Änderung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, so wird sie im Zweifel als wesentlich einzustufen sein. Damit muss diese gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission vorab angemeldet und darf in der Phase der Vorprüfung nicht umgesetzt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet bereits die Rechtswidrigkeit.

Der Rundfunkbeitrag für eine unbestellte Dienstleistung muss nach Artikel 9 der EU-Richtlinie 97/7/EG nicht bezahlt werden. Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bedeutet außerdem eine Verletzung der Grundrechte für mich, insbesondere Art. 5 und Art. 14 des Grundgesetzes. Nach Artikel 14 des Grundgesetzes darf ich über mein Eigentum frei verfügen. Nach Artikel 5 des Grundgesetzes darf ich mich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Mein persönliches Budget für Information aus allgemein zugänglichen Quellen beträgt 50 € pro Monat, frei von mir gemäß Art. 14 GG festgelegt. Davon verwende ich gemäß Art. 5 GG monatlich 33,XX € für ein Abonnement der Xxxxxxxzeitung. Die restlichen 16,XX € monatlich, also knapp 200 € pro Jahr, verwende ich gemäß Art. 5 GG für gedruckte Nachrichtenmagazine, die Gebühren an den Telefonanbieter für den Internetanschluss (anteilsmäßig vom Telefonanschluss) und als Rücklagen für die evtl. notwendige Neuanschaffung und Reparatur von PC und Handy, um damit kostenlose Informations-Angebote des Internets zur vertiefenden Information nutzen zu können. Wenn ich jetzt von meinem nach Artikel 14 des Grundgesetzes frei festgelegten Budget für nach Artikel 5 des Grundgesetzes frei wählbare Information monatlich 17,50 € Rundfunkbeitrag bezahlen müsste, hätte ich 4 Alternativen: 1. Ich könnte das Abonnement meiner Tageszeitung (das XXX-Abo) kündigen, obwohl diese Zeitung für mich und meine Familie viele lokale Informationen enthält die uns wichtig sind, was ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG darstellt. 2. Ich könnte mir kein Abonnement der lokalen Zeitung mehr leisten, sondern müsste auf über die Hälfte der Zeitungs-Ausgaben verzichten, was wiederum ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG darstellt. 3. Ich könnte das Budget für Information um etwa 1 € monatlich erhöhen, und dann auf Handy, PC und Internetanschluss verzichten, dann kann ich jedoch keine kostenlosen Angebote des Internets zur vertiefenden Information mehr nutzen. Wieder ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG, durch die dadurch notwendige Erhöhung des Budgets sogar auch gegen Art. 14 GG. 4. Ich könnte mein Budget zur freien Informationsgewinnung nach Art. 5 GG um 17,50 € monatlich erhöhen, um die Rundfunkbeiträge zahlen zu können. Dieses hätte zur Folge, dass ich mich in anderen Lebensbereichen finanziell einschränken müsste (z.B. Sportvereine und Musikunterricht für die Kinder kündigen, billigeres oder weniger Essen für die Familie kaufen, Wohnung aufgeben und in eine kleinere billigere Wohnung in Außenbereichen umziehen, etc.), das wäre wieder ein massiver Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 14 GG. Alle 4 Alternativen, die ich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen hätte, würden eine Verletzung der Grundrechte für mich bedeuten, insbesondere Art. 5 und Art. 14 des Grundgesetzes. Die Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien wird also behindert.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht auch gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden.

Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen steht in Art. 1 Satz 1: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren." Als Gleichheitsprinzip bezeichnet man den naturrechtlichen Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln, wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften ist der Gleichheitssatz in den Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 des AEU-Vertrags verankert. Zudem enthält Titel III der EU-Grundrechtecharta ("Gleichheit") mehrere Artikel (insbesondere Art. 20) zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes. Es gibt im deutschen Verfassungsrecht einen allgemeinen Gleichheitssatz und verschiedene spezielle Gleichheitssätze. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Die speziellen Gleichheitssätze legen fest, in welchen Fällen wesensgemäß Verschiedenes dennoch rechtlich gleich zu behandeln ist, z. B. die Gleichheitssätze in Art. 3 GG.Gleichheitssätze verbieten nicht die Ungleichbehandlung oder Diskriminierung überhaupt. Sie fordern lediglich, dass eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Sie liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle nach unterschiedlichen Grundsätzen behandelt. Das Bundesverfassungsgericht arbeitete in einem Urteil vom 17. November 1992, Az. 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 (255), heraus: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden." Typisierende und pauschalierende Regelungen sind solche Normen, die eine Differenzierung zwischen Normadressaten nur auf ein Merkmal stützen, beispielsweise die Besteuerung nach einem bestimmten, pauschalen Steuersatz. Solche Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Härten im Einzelfall sind dabei grundsätzlich auch hinzunehmen. Die Grenze sieht das Bundesverfassungsgericht aber erreicht, wenn Härten nicht nur in vereinzelten, sondern typischerweise in bestimmten Fällen eintreten und wenn sie nicht nur von unerheblichem Umfang sind. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen wendet das Bundesverfassungsgericht seit der Entscheidung zur Präklusion im Zivilprozess die sogenannte "Neue Formel" an (nach dem Berichterstatter in dem Verfahren auch "Katzenstein-Formel" genannt). Danach muss für die Ungleichbehandlung ein "Grund von solcher Art und von solchem Gewicht" vorhanden sein, "dass er die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann", siehe BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, Az. 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72. Eine sachgerechte Typisierung der angeblich Rundfunkbeitrags-Zahlungspflichtigen seit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag liegt nicht vor. Es betrifft die Singlehaushalte. Lt. Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014) - sind mehr als ein Drittel, und zwar 37% der Haushalte Singlehaushalte. Lt. dieser Pressemitteilung leben 17 % der Bevölkerung allein. Dies bedeutet, dass mindestens 17 % der Bevölkerung hinsichtlich des pauschalierten wohnungsabhängigen Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt. Seit dem 01.01.2013 tragen Menschen in Singlehaushalten aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Meldeadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Menschen in Mehrpersonenhaushalten, die vormals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden. Das bestätigen auch die Zahlen einer anderen vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Tabelle. Wenn man dementsprechend die Beitragshöhe pro Person berechnet, kommt man auf folgendes Ergebnis:  1-Pers.-Haushalte = 41 % der Haushalte = 20 % der Bevölkerung sollen 17,50 € p.P. zahlen, Haushalte mit 2 und mehr Personen = 79 % der Haushalte = 34 % der Bevölkerung sollen 3,50 € bis 8,75 € p.P. zahlen. Demnach zahlt also in etwa jeder 5. Deutsche zwei bis fünf Mal so viel Rundfunkbeiträge wie der Rest der Bevölkerung, was beweist dass eine wesentliche Ungleichbehandlung vorliegt. Seit dem 01.01.2013 findet also eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Singlehaushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt. Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen die gesetzlichen Verallgemeinerungen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6>). Eine gesetzliche Typisierung ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss der Gesetzgeber dabei realitätsgetreu den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.11.2008, 2 BvL 1/07 u.a., juris Rn 60, und auch BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr). In der heutigen Zeit ist die Wohnung kein sinnvoller Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag.

Es liegt auch eine Verletzung des Zitiergebotes nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bewiesen, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, welches das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird auch eingeschränkt. In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Heute kann man höchstens "befreit" werden von der Beitragspflicht. Man wird befreit, weil man nicht "frei" ist. Die gemeinten Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz in Art. 2 garantiert, werden mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Wegen dem Zitiergebot (Art. 19 GG) wäre es zudem unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 2 GG verletzt wird. Dieses Gesetz existiert nicht. Meine Freiheit ist weiterhin im Grundgesetz, Artikel 2, verankert.

Die Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien wird behindert. Wie bereits oben beschrieben, hebelt der Rundfunkbeitrag meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus, meine negative Informationsfreiheit wird verletzt, er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig anzusehen (Art. 5 GG). Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art. 5 GG entkräftet oder aufweicht. Hierfür wäre ein Gesetz nötig in dem dieses Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird. Wegen dem Zitiergebot (Art. 19 GG) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig.

Ich verweigere die Zahlung auch aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist erkennbar, dass vom Beitragsservice keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten auch zu Unrecht Geld abzunehmen. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug wird erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde der Beitragsschuldner von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit, was ich als sehr ungerecht empfinde. So können viele Monate zu Unrecht Beiträge erhoben werden, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zustehen. Gesetzlich mag das erlaubt sein, aber es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, eine Organisation wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichert. Da dies wegen dem Gleichheitsgebot bei allen Wehrlosen geschieht, werde auch ich bald betroffen sein. Um beim Gleichheitsgebot zu bleiben: Der Beitragsservice verlangt rückwirkend Beiträge von Beitragspflichtigen, die sich zu spät anmelden. Der Beitragsservice verzichtet im Gegensatz dazu aber nicht rückwirkend auf ihm nicht zustehende Beiträge. Eine weitere Ungerechtigkeit, die nur mit Gier zu erklären ist: der Beitragsservice verlangt weiterhin Beiträge, obwohl man sich längere Zeit im Ausland aufhält. Diese gesetzlich durchaus erlaubte Bereicherung ist jedoch nur möglich, weil der Öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben ist, dass der Volksmund das Wort "verfilzter Sumpf" für solche Systeme kreiert hat. Beim Öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrschen seit langem ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung". Die Politik hat hier eine Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlicher Kontrolle entzieht, mit einem Gebührensystem, das offensichtliche Mängel aufweist, und einer riesigen Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrolliert sich selbst, macht sich selbst die Gesetze und handelt nach seinem eigenen Rechtsempfinden. Teilweise wird dieses Vorgehen gerechtfertigt mit Artikel 5 GG, welches eigentlich nur die Zensur verhindern soll, aber nicht verpflichtend diesem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk solche Macht gibt. Besonders bedenklich ist hierbei, dass nicht auszuschließen ist, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen. Es besteht die Gefahr, dass die politischen Machthaber es schaffen, mit dem jetzigen System ein Medienimperium aufzubauen, welches die Meinung in der Bevölkerung nach deren Gusto beeinflussen kann. Es gibt genügend Beweise, dass Intendanten und Chefredakteure Nachrichten zurückgehalten haben, weil es gegen deren politische Meinung war. Einfluss genommen haben die politischen Machthaber auch auf das Beitragssystem, weil das Beitragssystem de facto keine weiteren Ausnahmen zulässt als Armut. Jeder muss zahlen, wenn er eine Wohnung und Geld hat, unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur so können sich die politischen Machthaber ihre Pfründe sichern. Wen die Politik schon in die Armut getrieben hat, wird großzügig von der Gebühr befreit. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nach meiner Überzeugung übertrieben weit ausgebaut, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und übererfüllt hat. Es ist weithin bekannt, dass politische Machthaber nach ihrer politischen Karriere im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine weitere machtbeeinflussende Position innehaben. Davon wird im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbstverständlich nicht berichtet, genauso wenig wie über die Probleme die sich mit dem derzeitigen Beitragsservice ergeben. Durch gezielte Rückhaltung von Informationen findet durch diese Politiker und Intendanten eine Zensur statt, Reporter und Korrespondenten dürfen nicht alles senden, was wichtig wäre zur freien Meinungsbildung der Bürger. Es wird das Motto "Einfach für Alle" immer wieder propagiert, obwohl es schwieriger geworden ist für sehr viele alte Leute. Darüber darf nicht berichtet werden. Da ist doch mehr Deutlichkeit nicht nötig: dieses System muss abgeschafft werden, weil es von wenigen Machthabern ausgenutzt wird und unkontrollierbar ist. Es wird die Angst geschürt, weil sofort mit der Zwangsvollstreckung gedroht wird. Die Bundesregierung hat die Landesregierungen dazu etwas ermächtigt, was in der Theorie ganz gut funktionieren könnte, aber in der Praxis leider durch Macht- und Geldgier der Politiker zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann, weil alle Deutschen willkürlich der Gesetzgebung der Länder unterworfen sind, ohne weiteren Einfluss der Legislative. Dass auch Politiker nur Menschen sind, beweisen die  Beispiele um die Skandale der Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, und Menschen machen oft Fehler. Da bei all diesen schwer nachweisbaren Vorwürfen trotzdem der eigene Verstand eingesetzt werden kann und muss, komme ich zu dem Schluss, diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht zu unterstützen, ganz im Gegenteil, ich muss es sogar nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Bei Auflösung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gefahr einer Unterversorgung mit Rundfunk und Fernsehen oder gar ein Meinungsmonopol bei der aktuellen Medienvielfalt nicht gegeben. Eher ist nur davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterversorgung der Intendanten und der ausgedienten Politiker stattfindet. Da diese Politiker sich zu sehr auf die Dummheit der Bürger verlassen haben, ist das aber nicht weiter schlimm. Da niemand in der Lage ist, den Politikern ins Gewissen zu reden, ist so ein Widerstand meinerseits absolut gerechtfertigt und verständlich, ja geradezu notwendig. Da niemand gezwungen werden kann gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand gegen sein Gewissen handeln muss (Artikel 4 GG), steht dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit offen, mir darzulegen, dass es keinen Grund mehr gibt, dass ich gegen mein Gewissen handeln muss, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz vereinbar umgeändert wurde. Dazu gehören z.B. bessere, unabhängige Kontrollinstanzen, die derzeitigen Kontrollinstanzen haben offensichtlich versagt. Wenn eine Zensur nicht statthaft ist, kann das nicht bedeuten, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht kontrolliert werden muss. Der Missbrauch findet in aller Öffentlichkeit statt, das muss ein Ende haben. Ein System, welches sich selbst kontrolliert, ist unkontrollierbar und entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ja geschaffen wurde. Weiterhin muss die Beitragserhebung umgeändert werden, auf ein System, mit dem jeder zufrieden sein kann, zumindest dass es nicht mehr grundgesetzwidrig ist. Eine Veränderung kann selbstverständlich nur in der Zukunft passieren, rückwirkend bekommt der Beitragsservice/Öffentlich-rechtliche Rundfunk mein Geld nicht.

Die Verknüpfung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung ist rechtswidrig. Als Vorzugslast und damit Gebühr oder Beitrag darf die Medienabgabe nicht an das bloße Vorhandensein einer Wohnung geknüpft werden, denn diese ist ein Grundbedürfnis des menschlichen Daseins, die Mediennutzung aber nicht. Daraus folgt ein Verstoß gegen Art. 104a ff. GG.

Auch handelt es sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags um eine unzulässige Inländerdiskriminierung. Ein Verbreitungsweg der linearen Inhalte der Fernseh- und Radioprogramme ist über Satelliten auf der Orbitalposition 19,2° Ost. Je nach genutztem Transponder und Band erreichen diese Signale nahezu 100% der Unionsbürger. Unabhängig davon sind Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über das Internet abrufbar. Die Tatsache, dass die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender in deutscher Sprache ausgestrahlt werden und sich vermeintlich an die Bevölkerung in Deutschland richten, ist irrelevant, da ca. 1 Mio. Deutsche im EU-Empfangsgebiet außerhalb Deutschlands leben und zusätzlich die ca. 8,5 Mio. deutschsprechenden Einwohner von Österreich und 8 Mio. Einwohner der Schweiz keine größeren Schwierigkeiten haben dürften die ausgestrahlten Inhalte zu verstehen. Insbesondere bei der Übertragung von sportlichen Großveranstaltungen wie Olympischen Sommer- und Winterspielen, Fußballeuropa- und -weltmeisterschaften sowie Fußballspielen der UEFA Champions-League wird der relevante Inhalt nahezu ausschließlich über das Bild und nicht den Ton transportiert. Deutschkenntnisse sind zur Erfassung des gezeigten Bildes oft nicht notwendig. Das wiederum bedeutet, dass zusätzlich zu den ca. 40 Mio. Haushalten (Wohnungsinhabern) in Deutschland und den erwähnten 16,5 Mio. Einwohnern in Österreich und der Schweiz noch weitere knapp 170 Mio. Haushalte in der EU in den Genuss kommen diese Programme nutzen können. Dafür bezahlen müssen freilich nur die in Deutschland (dauerhaft) lebenden Menschen. Nahezu sämtliche Unionsbürger können also etliche Fernseh- und Radioprogramme empfangen, die ausschließlich von in Deutschland lebenden Menschen finanziert werden. Letztere sind allen anderen demnach schlechter gestellt. Insofern stellt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Diskriminierung aufgrund meines Wohnsitzes innerhalb der EU dar, was wiederum eine Verletzung des Artikels 3 Abs. 3 des Grundgesetzes darstellt. In einer Pressemitteilung Zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über zwei Popularklagen auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) heißt es: "(…) insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungs-verantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht." Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 9. Juli 2015 (Az. AN 6 K 15.00006, Fundstelle: openJur 2015, 13872, RZ 31) beschlossen: "Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht." Hier steht also ausdrücklich, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzie-rungsverantwortung zu beteiligen ist, was aber wie oben belegt nicht der Fall ist.

Sogar aus den eigenen Reihen des öffentlich rechtlichen Rundfunks kamen bezüglich der Rechtmäßigkeit bereits im Vorfeld der Reform Bedenken. Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR und einer der beiden Autoren des Artikels "Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009 stellte die geräteunabhängige Abgabe bereits 2009 aus verfassungsrechtlicher Sicht in Frage: "Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BverfG (Vgl. BVerfGE 55 274 (303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte."

Selbst Paul Kirchhof schreibt in dem Gutachten, im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", mit welchem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die seit Anfang 2013 geltende Regelung rechtlich begründen, zu den Bedingungen für die Rechtssicherheit des sogenannten Rundfunkbeitrags: "... erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen." Dieses ist in der Umsetzung jedoch nicht der Fall, wie dieses dem Geschäftsbericht 2013 des Beitragsservices zu entnehmen ist: "Seit 1. Januar 2013 sieht das Gesetz eine Befreiung von der Beitragspflicht im Wesentlichen nur noch aus sozialen Gründen vor."

Sogar unsere Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bezeichnete vor dem 35. Deutschen Evangelischen Kirchentag im Juni 2015 in Stuttgart den Rundfunkbeitrag als eine Zwangsmitgliedschaft, die man heute nur schwer rechtlich begründen könne, und plädierte für die Finanzierung auf freiwilliger Basis: "… dass man sozusagen wie bei dem Fernsehen so eine Art Zwangsmitgliedschaft hat … das wird man schwer heute rechtlich noch rechtfertigen können, dass ich das als ein Angebot habe, wofür ich dann zahle, und wer das mitmachen will ok, aber nicht unter der Maßgabe, jeder Deutsche muss sich beteiligen…"

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist nicht unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Der Rundfunk in Deutschland ist vom Ziel der Staatsferne weiter entfernt denn je. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme. Durch die Werbung sind die Sender abhängig von Wirtschaftsinteressen, was im Widerspruch zu geltendem Recht steht. Selbst Paul Kirchhof sagt dazu in einem Interview: "Ich habe im Gutachten in einem Leitsatz hervorgehoben, dass die Unabhängigkeit des Rundfunks von der Wirtschaft eine Bedingung des öffentlichen Systems ist. Das Bundesverfassungsgericht urteilt seit jeher, dass Rundfunk unabhängig von Wirtschaftsinteressen sein muss. Jede Zahlung erwartet eine Gegenleistung, ist also eine Einflussnahme. Es darf keine Finanztransfers von der Wirtschaft an öffentlich-rechtliche Medien geben. Wenn die Sender diese Bewährungsprobe nicht meistern, verlieren sie eine wesentliche Legitimationsgrundlage." Laut dem NDR-Geschäftsbericht 2014 bestanden zum Beispiel bei dem Radiosender NDR2 insgesamt 2,1 % des Programms aus Werbung. Beim Fernsehen macht laut diesem Bericht der Anteil der Werbung des NDR 1,36 % aus. Zumindest bis 2016 gab es einen zu hohen Anteil staatsnaher Mitglieder im Fernsehrat des ZDF & MDR. Nach dem Gerichtsurteil vom 25. März 2014 (BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.03.2014, Rn. (1-135)) darf der Fernsehrat aus maximal ein Drittel staatsnahen Mitgliedern bestehen. Demnach ist der Staatsvertrag verfassungswidrig, zumindest aber bis zu dem Zeitpunkt der Umsetzung im Sommer 2016, rechtlich ungültig. Auch mit der Justiz, sogar konkret zu den Richtern der Verwaltungsgerichte, gibt es Verbindungen, die die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten diesbezüglich in beide Richtungen in Frage stellen. Wenn demnächst beim Bundes-verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags entschieden wird, ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert, dass Paul Kirchhof, der das Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstellt hat, mit welchem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den "neuen" Rundfunkbeitrag trotz mehrerer wesentlicher Abweichungen davon in der Umsetzung rechtlich begründen, der Bruder des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof ist. Außerdem ist der öffentlich-Rechtliche Rundfunk größtenteils privatisiert. 151 Tochterfirmen sind für ARD und ZDF tätig und machen das Programm. Die ARD-Tochterfirma Degeto sorgt zum Beispiel für mehr als 80 Prozent der Filme bei der ARD. Auch gibt es eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Zeitungspresse. Im Jahr 2014 haben der Norddeutsche Rundfunk, der Westdeutsche Rundfunk und die Süddeutsche Zeitung einen Rechercheverbund geschlossen. Dieser verstößt gegen das Rundfunk-, das Vergabe- und das EU-Beihilferecht.

Der Rundfunkbeitrag ist auch gar kein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn. Der neue Rundfunkbeitrag ist im Kern eine Steuer. Ein Beitrag ist an eine Gegenleistung geknüpft, eine Steuer aber nicht. Den Rundfunkbeitrag muss aber jeder zahlen, egal ob er die Leistung in Anspruch nimmt oder nicht. Die Bundesländer haben zum Erlass einer Steuer aber keine Kompetenz. Eine Rundfunksteuer lässt sich weder aus Artikel 105 Absatz 2a GG noch aus den Ertragskompetenzen des Artikel 106 GG herleiten. Damit fehlt den Ländern diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz. Dr. Anne Terschüren schreibt in Ihrer Doktorarbeit, der Rundfunkbeitrag entspricht "einer unzulässigen Zwecksteuer". Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht "nicht standhalten wird". Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt werden muss. Beiträge müssen dem Zahler Vorteile gewähren, was aber beim Rundfunkbeitrag nicht der Fall ist, da allein das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte keinen Vorteil gewährt. Daher ist nur die Einordnung als Zwecksteuer gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenordnung möglich. Gerichte haben bisher aber immer auf den vermeintlichen Vorteil abgestellt, den der Rundfunk angeblich für alle haben soll und der den Beitrag rechtfertigen soll. Weiter wird dabei oft die Vermutung aufgestellt, dass Rundfunknutzung in den Wohnungen und Betriebsstätten stattfinden könnte. Die Rechtsprechung des BVerfG hat aber herausgearbeitet, dass zu Beiträgen nur der heran-gezogen werden darf, der aus einem öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten hat und daher an diesen Kosten beteiligt werden soll. Wenn alle nach Meinung von Gerichten einen Vorteil haben, gibt es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern und es kann daher keine Einordnung als Beitrag erfolgen. Gestützt wird dies durch das im Dezember 2014 veröffentlichte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirat im Bundesfinanzministerium, das den Rundfunkbeitrag als "Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt", ansieht. Weiter ist die Vermutung der Rundfunknutzung durch die Gerichte irrelevant. Im RBStV ist die Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte der Auslöser der Zahlungspflicht, nicht die Rundfunknutzung. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist aber kein besonderes Merkmal, das eine besondere Abgrenzung einer Gruppe erlaubt, denn eine Wohnung hat quasi jeder. Dies ist für die Klassifizierung als Beitrag aber notwendig (BVerfG 9,291 297f.). Der Vorteil, den der Rundfunk darstellen soll, ist auch von keinem Gericht nachgewiesen worden. Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und aus-schließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus. Der oft angeführte Vorteil lässt sich außerdem dadurch widerlegen, dass es zahlreiche Studien gibt, die belegen dass hoher Fernsehkonsum süchtig, gereizt, aggressiv, körperlich krank, depressiv, dumm und sogar gewalttätig und kriminell und machen kann.

Es gibt als weiteren Kritikpunkt eine rechtswidrige Überversorgung statt Grundversorgung. Lt. Definition des Dudens ist eine "Grundversorgung" die Versorgung mit dem Notwendigsten. Der Begriff "Grundversorgung" bezüglich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde 1986 vom Bundesverfassungsgericht im 4. Rundfunkurteil geprägt. Im sogenannten Niedersachsenurteil heißt es: "In der dualen Ordnung des Rundfunks, wie sie sich gegenwärtig in der Mehrzahl der deutschen Länder auf der Grundlage der neuen Mediengesetze herausbildet, ist die unerlässliche 'Grundversorgung' Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind." Diese fast 30 Jahre alte Definition stammt aus einer Zeit, in der es kaum privaten Rundfunk und noch kein öffentliches Internet in der heutigen Form und Verbreitung gab. Lt. Wikipedia ist die Grundversorgung ein "gleichmäßiges, möglichst alle interessierten Bürger erreichendes kontinuierliches Rundfunkprogramm zu sozialen Bedingungen". In § 11 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) ist dieser "Grundversorgungsauftrag" beschrieben mit folgendem Wortlaut: (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im Rahmen seines Programmauftrages nach § 11 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Pflicht, "im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern." Dieser Programmauftrag, auch Bildungsauftrag genannt, stellt bei den öffentlichen Sendern die Gewährleistung einer unabhängigen Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung dar. Eine konkret abgegrenzte Definition des Umfanges der sogenannten Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk über deren genauen Inhalt und Umfang existiert bis heute nicht. Von einer "Grundversorgung" durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann heute nicht mehr sprechen, es ist eher eine ausufernde Überversorgung (ca. 2.500 Programmstunden täglich) mit weit über 20 Fernseh- und fast 70 öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen. In einem Gutachten von Prof. Dr. Justus Haucap, Dr. Christiane Kehder und Dr. Ina Loebert mit dem Titel "Eine liberale Rundfunkordnung für die Zukunft" im Auftrag vom Prometheus-Institut vom Mai 2015 wird folgende These belegt: "Deutschland hat den größten und teuersten öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Welt." Die Grundversorgung sollte aus heutigen Gesichtspunkten lediglich einen Zugang zur neutralen Berichtserstattung ermöglichen. Darunter fallen Nachrichten, Wissenschaft, Politik, Soziales und Kultur.

Auch ist es rechtswidrig die Beiträge zweckfremd zu verwenden. Die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 1 RBStV: "Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages." Zitat von § 12 Absatz 1 RStV: "Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten." Im §40 RStV: "(1) werden die zu finanzierenden Aufgaben genau bestimmt. Entgegen diesen gesetzlichen Grundlagen wird der Rundfunkbeitrag daher in mehrfacher Hinsicht zweckwidrig, nämlich entgegen der ausdrücklichen Zweckbindung des § 1 RBStV, verwendet, z.B. für die Finanzierung der zusätzlichen und unverhältnismäßig hohen Betriebsrenten der ehemaligen Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die unverhältnismäßig hohe Verwendung der Beiträge für Sportübertragungen, für die Beaufsichtigung der Privatsender und sogar zur Bewirtung von Politikern bei einer Party verwendet wurden.


Ich behalte mir ausdrücklich vor, ausführliche, geänderte und zusätzliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen.


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO

Gleichzeitig beantrage ich schon jetzt hiermit die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 2X.11.2017 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 1X.12.2017 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Es ist erkennbar, dass ich im Falle einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekäme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.


Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

(Xxxxx Xxxxxxx)


An Meinungen, Hinweisen, konstruktiver Kritik, Verbesserungsvorschlägen und/oder Tipps zu dieser fiktiven Formulierung bin ich interessiert.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

K
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@Frei,

danke, dass Du Deinen informativen fiktiven Widerspruch hier eingestellt hast - wäre ja mit etwas Umformulierung fast eine Klage.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater


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Das ist mal eine saubere Widerspruchsbegründung!  :)

Nach meiner Meinung ist das allerdings für den Rundfunk zu viel der Ehre. Von dort kommen nämlich immer die gleichen sinnlosen Textbausteinantworten, egal was im Widerspruch vorgetragen wurde. Bei mir standen in diesen Textbausteinen u. a. haufenweise Sachen, die ich gar nicht erwähnt hatte, dafür bedankte sich der Rundfunk dafür, dass ich "die Vollstreckungen aller noch offen Fälle wie bisher durchführen" würde. Meine Kommunikationserfahrung mit dem Rundfunk ist etwa so, als würde man mit einem Fahrkartenautomaten diskutieren, ob das Bahnpreissystem gerecht oder sinnvoll wäre.

Mein Fazit daraus: Für den Funk reicht als Widerspruch maximal eine Seite, alles weitere kann man sich für die folgende Klage aufheben und zurechtlegen.


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g
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Hallo an alle, die für ihre Rechte kämpfen.
Ein Bekannter, Mr.X, hat es fiktiv Mitte 2016 in etwa so verfasst. Nur der Anfang.
Besser noch als ein Widerspruch ist eine Zurückweisung. Und immer schön an die Person, die rechtlich zuständig ist.
(In Kopie auch an den BS. Alles mit dem Vermerk, dass Mr.X auf Schreiben der GEZ mit Kusshand sehr gerne verzichtet.)

Zitat
XXX RUNDFUNK
Anstalt des Öffentlichen Rechts
Str.
D-00000 Stadt
Postanschrift: D-00000

Telefon: 0XXX - XXX

Gesetzlicher Vertreter:
Mr. XXXXXX (Intendant)


Umsatzsteuernummer: DE000000000

E-Mail: LRA @ LRA.de

Beitragsnummer: 000000000

Widerspruch

Sehr geehrter Herr Intendant ,

Hiermit widerspricht Mr.X dieser unberechtigten Forderung, datiert vom 0X.XX.2015 , erstellt vom BS in Köln, ehem. GEZ.
Der Beitragsservice ( nachfolgend: BS genannt ) ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung und ist dem Bürger, also auch mir, gegenüber in keinster Weise berechtigt, irgendwelche rechtlichen Forderungen rechtlich gesehen durchzusetzen.
Sämtliche Schreiben kommen vom BS. Der BS überschreitet damit seine Kompetenzen.
Es interessiert Mr.X nicht, welche internen Abmachungen getroffen worden sind. Für Mr.X zählt die rechtliche Seite nach außen.
Schreiben vom BS gelten für Mr.X nicht, haben also keine rechtsverbindliche Wirkung. 

Sage und schreibe, bis heute noch keinerlei Antwort.
Zweimal der sog. Kontostand und zwei Schreiben vom Inkasso Creditreform. Eines mit einer nicht konkret definierten Forderung und eines mit der Mitteilung, dass meine Zurückweisung an den (angeblichen) Gläubiger, den BS, weitergereicht wurde.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Widerspruch“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015“.
Bitte die Möglichkeiten an Widersprüche auf einen Festsetzungsbescheid in das entsprechende Thema zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.




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S
  • Beiträge: 403
[...]
An Meinungen, Hinweisen, konstruktiver Kritik, Verbesserungsvorschlägen und/oder Tipps zu dieser fiktiven Formulierung bin ich interessiert.
[...]

Eine kurze Anmerkung zum Zitiergebot (Artikel 19 GG). Das Zitiergebot ist nicht für alle Grundrechte zu beachten.

Siehe:
http://hdr.bmj.de/page_c.9.html

Zitat
Das Zitiergebot ist nicht bei allen Grundrechten zu beachten. Es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Grundrechten, die auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen:
  • Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person),
  • Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (Trennung des Kindes von der Familie),
  • Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit),
  • Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis),
  • Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes (Freizügigkeit),
  • Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (Arbeitszwang und Zwangsarbeit),
  • Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Absatz 7 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung),
  • Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Ausbürgerung, Auslieferung).





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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 882
Eine tolle Schrift. Respekt und danke fürs Teilen! Deine Mühe habe ich auch dadurch gewürdigt, dass ich es ganz gelesen und mir Notizen gemacht habe. Vielleicht hilft es hier oder da:

  • Bei der Meinungsfreiheit auch auf die EU eingehen, dass ist noch umfassender als "nur" GG. Siehe aktuell:
    Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
    https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg160960.html#msg160960

  • Überversorgung und EU: Der Rundfunk ist mit Abstand der teuerste in der EU obwohl man ja auch mal sowas wie eine Sättigung erreichen müsste (80 Mio Leute brauchen nicht doppelt so viel Rundfunk wie 40 Mio.). Wir sollten also eigentlich pro Kopf den günstigsten Rundfunk haben!

  • Beim Filz könnte man noch vieles hinzufügen, z.B. dass durch die Parteiklüngel ausgerechnet abgewählte(!) Politiker als "staatsferne" Gremienbesetzung die Bevölkerung vertreten sollen. Das ist an Zynismus fast nicht zu überbieten.
    Vielleicht zu diesem Verbandsklüngel auch Richter Paulus aus dem BVerfG zitieren: „Auf diese Weise wird vielleicht erreicht, dass das Fernsehen nicht politisch einseitig berichtet. Aber darüber hinaus wird keine gesellschaftliche und kulturelle Vielfalt sichergestellt, sondern vielmehr die - an sich nicht illegitime - Durchsetzung politischer Interessen ermöglicht.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html)

  • Noch ein paar schöne Beispiele zur Zweckentfremdung:
    Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
    https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23623.msg150341.html#msg150341

  • Zusätzlich: Die Beitragshöhe wurde verfassungswidrig von den Ministerpräsidenten eigenmächtig festgelegt. Selbst dieses fast wirkungslose Kleinstkorrektiv der KEF wird also auch noch rechtswidrig durch die Politik ausgehebelt, um verbotene medienpolitische Maßnahmen zu forcieren. Dagegen gibt es sogar schon ein Verfassungsgerichtsurteil!

Starkes Ding. Weitermachen :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2017, 21:54 von DumbTV«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

T
  • Beiträge: 6
Ich könnte mir vorstellen das eine fiktive Person die Klagebegründung von Frei genommen hat um daraus eine eigene Version davon zu erstellen. Diese fiktive Person würde sich dann bei Frei bedanken :)


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K
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Hallo zusammen,

Nachtrag von meiner Seite:

Ich hatte bei meiner Klage immer auf den kopfsteuerlichen Charakter dieser Zwangsabgabe hingewiesen - und darauf, dass für die Menschenwürde innerhalb veränderlicher Lebensumstände eine freie Wahl der individuell zur Verfügung stehenden (erarbeiteten) monitären Mitteln eine eigenverantwortliche und ausgabenkritische Lebenführung unabdingbar ist.

IMHO ist es besonders bei einer Klage wichtig, nicht allzu sehr theoretisch herumschwurbeln, sondern auf die für viele zutreffende angespannte finanzielle Leistungsfähigkeit konkret (ggf. mit individuellen Fakten) hinzuweisen.

Für den statistischen Normalverdiener bedeuten 5 Jahre Zwangsbeiträge (über 1000,- Euro) z.B. eine Gleitsichtbrille, Zahnersatz oder eine notwendige Autoreparatur (um die Arbeitsstelle zu erreichen), solche Zahlen müssen auch lebendig in das Bewusstsein der entscheidenden Instanzen hineingehämmert werden.
Ab- und zu (bei wem es halt zutreffend ist), kann ein Realitätscheck über die Gebührenhöhe und die Gehälter von ÖR Mitarbeitern im Vergleich zu den monitären Mitteln von Otto-Normalverdiener nicht schaden, um an die Größenordnung des Ausgabenwahnsinns der ÖR Grundversorgung zu erinnern.

Da passt es ganz gut, wenn gerichtliche EU-Instanzen den ÖR Rundfunkbeitrag als Steuer definieren  :)

Selbst Personen, die vielleicht gerne die Angebote des ÖR nutzen, müssen von Rechts wegen die Möglichkeit erhalten, in prekären Lebensituationen eine temporäre und unkomplizierte Abbestellung der Gebührenlast zu erreichen - und damit sind nicht die sowieso befreiten Hartz4 Empfänger gemeint.

Dies nur als Anregung, wenn der doch ziemlich umfangreiche Widerspruch von @Frei als Grundlage für eine Klage verwendet wird.

mit besten Gruß
Ketzerkater


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis:

Die eigene medizinische Versorgung kann in einer Klagebegründung von Vorteil sein.
Es wurde beobachtet, dass bei Kläger, die ihre notwendige medizinische Versorgung und Gesundheitszustand aufgeführt haben, dies in der Bearbeitung ihrer Klage berücksichtigt wurde. Ruhendstellungen des Verfahrens oder ein Vergleich können die Folge sein, bzw. waren bisher die Folge.

Dies kann jeder für sich selbst entscheiden, ob er derartige Angaben machen möchte.
Gerade für ältere Menschen, die zwar über Harz 4 liegen, können die Ausgaben für z.B. lebensnotwendiger Medikamente zum extremen Kriterium werden.

Solange das BVerfG und EuGH noch nicht entschieden haben, geht Gesundheit vor Rundfunkzwangsbeitrag.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

n
  • Beiträge: 390
X hat sich mal Dokumente von oben angesehen und stellt fest, dass beim NDR die "Bescheide" tatsächlich auch mehr wie Bescheide aussehen und sogar unterschrieben sind (Dienstsiegel scheint aber noch zu fehlen). Kann es daran liegen, dass es dort auch heißt "NDR BEITRAGSSERVICE" - NDR hat eine eigene Inkassostelle die nicht in Köln ist? Und es ist auch eine einheitliche Adresse / Anspruchspartner genannt, nicht wie bei "Bescheiden" des X wo links "WDR" steht und rechts "Betragsservice" und 2 verschiedene Adressen.


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  • Beiträge: 688
Ja, in der Tat hat der NDR eine eigene "Außenstelle" des Beitragsservice in Hamburg. Von dort aus kamen auch Widerspruchsbescheide im Namen des "Beitragsservice Radio Bremen".


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