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Autor Thema: Vermögensauskunft ?  (Gelesen 29023 mal)

G
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Re: Vermögensauskunft ?
#45: 11. Dezember 2015, 12:34
In hiesigem Thread gab es doch schon Vorschläge für die Beschwerde unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16376.msg110870.html#msg110870


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Re: Vermögensauskunft ?
#46: 11. Dezember 2015, 12:41
das heisst für Person A dieses Schreiben an das Amtsgericht zu senden?
Zitat
Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“
Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.


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Re: Vermögensauskunft ?
#47: 11. Dezember 2015, 12:49
Erinnerung hatte die fiktive Person doch bereits eingelegt, wurde abgelehnt. Dagegen muß sich die fiktive Person jetzt beschweren.
(Beispiel - bezogen auf Sachsen)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92966.html#msg92966


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Re: Vermögensauskunft ?
#48: 11. Dezember 2015, 12:51
was kompliziert wenn man nix weiss :-[
danke danke


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Re: Vermögensauskunft ?
#49: 11. Dezember 2015, 12:52
Zitat
... gegen die Erinnerung noch mal an Amtsgericht schreiben und zwar mit dem aktuellen Tübinger Urteil?

Ich verstehe nicht was bei Person A passiert.

So wird das nix. Ruf beim Gericht/Rechtspfleger an und lass Dir erklären wie eine Zwangsvollstreckung funktioniert.

Und Vokabeln lernen!
Das was umganssprachlich Beschweren heisst nennen die Juristen beim Widerstand gegen die ZV Erinnerung.
Das was umganssprachlich Beschweren heisst nennen die Juristen beim Widerstand gegen die abgelehnte Erinnerung Beschwerde.
Das was umganssprachlich Beschweren heisst nennen die Juristen beim Widerstand gegen die Eintragung ins Schuldenregister Beschwerde.
( hoffentlich habe ich das richtig erinnert ... )
Ist halt so. Einfach lernen und nicht fragen warum.

Kann Person A mit einem Eintrag ins Schuldenregister/Schufa leben? Weiss sie was das bedeutet?
Frag den Rechtspfleger am Amtsgericht! Die sind dafür da Auskunft zu geben. Machen sie manchmal unwillig weil das Arbeit bedeutet, manche auch gerne.

Und wenn Du Person A helfen willst musst Du das Spiel lernen. Beim BS sitzen Profis die machen das den ganzen Tag.
Ohne Einarbeitung geht das nicht bzw es geht schief und Person A darf noch den GV bezahlen.

Wo steht Person A????? Welche Briefe hat sie bekommen??? (scannen als Strichzeichnung, anonymisieren und hier einstellen)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Re: Vermögensauskunft ?
#50: 11. Dezember 2015, 12:57
noGez99 hat Recht. Oder versuchen einen Anwalt zu finden. Die Juristerei ist leider nichts für jeden. Ist nicht umsonst ein Studiengang und kein Abendkurs.


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Re: Vermögensauskunft ?
#51: 11. Dezember 2015, 13:06
Erst wird man aufgefordert sich zu wehren dann wird einem geraten einen Anwalt zu nehmen,welcher Anwalt ist bereit gegen dieses Zwangsgesetzt sich einzusetzen? Ich kenne keinen. Ich bin im Rechtsschutz aber die wollen nicht helfen sondern sagen ich sollte zahlen. Na super danke euch


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Re: Vermögensauskunft ?
#52: 11. Dezember 2015, 13:16
Sich wehren, ja. Wir sind aber alle keine Juristen, jeder muß selbst wissen was er sich zutraut. Jeder Einzelfall ist anders, da gibt es kein Patentrezept.


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Re: Vermögensauskunft ?
#53: 11. Dezember 2015, 16:54
Zitat
Erst wird man aufgefordert sich zu wehren ...

richtig, und zwar per Widerspruch. Hast Du das Person A geraten/getan?
Nein, denn auch einen Widerspruch muss man formulieren, und ist nicht ganz trivial.

Hier für Euch eine Beschwerde zum Abschreiben:
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg102704.html#msg102704

Ob das mit dem Abschreiben aber geht, wenn man nicht versteht was da geschrieben wird?

weitere Quellen:
AG weist Erinnerung zurück > Beschwerde ans LG Tübingen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16748.msg110715.html#msg110715

Zum Einlesen siehe diese hervorragende Zusammenfassung:

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html

und auch:

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

Erfahrungen mit Vollstreckungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692


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Re: Vermögensauskunft ?
#54: 11. Dezember 2015, 18:36
Danke,einfach wird das nicht aber Person A hat ja keine Wahl.
Nur eine Frage hat Person A noch:
Was passiert wenn Person A die gesetzte Frist vom Amtsgericht nicht einhält oder besser gesagt übezieht?


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Re: Vermögensauskunft ?
#55: 11. Dezember 2015, 23:42
Zitat
Was passiert wenn Person A die gesetzte Frist vom Amtsgericht nicht einhält oder besser gesagt übezieht?

Game over !!!

Besser die Erinnerung halbfertig losschicken und weiteren Sachvortrag machen.

Hat Person A ein Fax (am besten mit Sendebericht)? Dann kann sie bis Mitternacht an der Erinnerung arbeiten.
An den Beitrasservice darf man nur mit Sendebericht schicke, aber die Amtsgerichte sind da "ehrlicher". Wenn was ankommt, dann berücksichtigen sie das auch.


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Re: Vermögensauskunft ?
#56: 12. Dezember 2015, 09:45
@GEiZ ist Geil
kann Person A das Beschwerdeschreiben 1:1 für Baden Würtemberg anwenden?
Danke


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Re: Vermögensauskunft ?
#57: 12. Dezember 2015, 09:52
@GEiZ ist Geil
kann Person A das Beschwerdeschreiben 1:1 für Baden Würtemberg anwenden?
Danke

Habe ich nicht geprüft, weiß ich nicht, habe mich selbst noch nicht beschweren müssen. Zumindest wird es wahrscheinlich fristwahrend sein.


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Re: Vermögensauskunft ?
#58: 12. Dezember 2015, 09:54
ok Person sagt danke und hat bis 12Uhr 30 noch Zeit das Schreiben abzusenden.
Danke für die Hilfe ohne dreht Person A langsam durch :angel:


Ja es giltet auch für BW siehe
Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.msg93051.html#msg93051


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Re: Vermögensauskunft ?
#59: 12. Dezember 2015, 10:08
´Was sollt Person A denn hier als Datum angeben?
Zitat
VI. Ergänzend beruft sich der/ die Beschwerdeführer/in darauf, dass das Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungstitel bzw. “Beitragsbescheide” nicht durch die Ausführungen in der Stellungnahme des sog. “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” vom __________ entkräftet werden kann.

Ausserdem bezieht sich das Amtsgericht Karlsruhe auf die Adresse Südwestrundfunk Beitragsservice 50656 Köln.
Wasn nu? Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln ????


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