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Autor Thema: Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?  (Gelesen 21505 mal)

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Zitat
Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.
http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/BJNR025990976.html#BJNR025990976BJNG000106301

Wie Du siehst, werden die dt. ÖRR vom Körperschaftsteuergesetz erfasst.

§4
Zitat
2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist
eine Steuer auf das Einkommen bestimmter juristischer Personen, z. B. von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Anstalten, Stiftungen,


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H
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Die Körperschaftsteuer ist
eine Steuer auf das Einkommen bestimmter juristischer Personen, z. B. von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Anstalten, Stiftungen,

Wobei mit Anstalten die Irrenanstalten der LRA's gemeint sind!  :laugh:


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Was kommt Ihr immer bloß mit Wiki? Maßgebend ist, was im Körperschaftsteuergesetz selber steht, das ausdrücklich die dt. ÖRR erfasst.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Eine Rundfunkanstalt kann nicht zwei Rechtsformen zu gleich haben.

Welche Rechtsformen meinst du denn?
Zitat
AdöR – Anstalt des öffentlichen Rechts
AG – Aktiengesellschaft
AG & Co. KG – Aktiengesellschaft & Compagnie Kommanditgesellschaft
AG & Co. KGaA – Aktiengesellschaft & Compagnie Kommanditgesellschaft auf Aktien
e. K./e. Kfm./e. Kffr. – Eingetragener Kaufmann/Eingetragene Kauffrau
e. V. – Eingetragener Verein
e. G./eG – Eingetragene Genossenschaft
EWIV – Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung*
gAG – Gemeinnützige Aktiengesellschaft
GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gGmbH – Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
GmbH/Ges. m. b. H. – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG – Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft
GmbH & Co. KGaA – Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft auf Aktien
GmbH & Co. OHG – Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie offene Handelsgesellschaft
G-REIT – REIT-Aktiengesellschaft
i. G. – in Gründung
InvAG – Investmentaktiengesellschaft
KdöR/K. d. ö. R. – Körperschaft des öffentlichen Rechts
KG – Kommanditgesellschaft
KGaA – Kommanditgesellschaft auf Aktien
OHG – Offene Handelsgesellschaft
PartG – Partnerschaftsgesellschaft
SCE – Europäische Genossenschaft*
SE – Europäische Gesellschaft*
UG – Unternehmensgesellschaft
UG & Co. KG – Unternehmensgesellschaft & Compagnie Kommanditgesellschaft
VVaG – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
(* Gesellschaft nach europäischem Recht)
Quelle: http://www.sochorek.cz/de/pr/blog/1277164271-abkurzungen-der-rechtsformen-in-deutschland.htm

Rechtsfolge des Fehlens einer gültigen Rechtsgrundlage: Ein Verwaltungsakt, der auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruht, ist schon allein deshalb materiell rechtswidrig.
Seit 2013 agieren die Rundfunkanstalten ohne erforderlichen Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts(mit Zwangsmitgliedschaft). Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Die Rundfunkanstalten sind seit 2013 mitgliedschaftlich organisiert. Das heißt verfügen über feste Mitglieder. Das stinkt nach Rechtsformmissbrauch.
Rechtsformmissbrauch: hier wird die Rechtsform der juristischen Person missbraucht oder dem Zweck der Rechtsordnung zuwider eingesetzt, so dass das Trennungsprinzip außer Kraft gesetzt wird.

Körperschaft des öffentlichen Rechts
mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die durch Hoheitsakt (Gesetz oder gesetzlich gestatteten Staatsakt) entsteht.
...
Häufig besteht eine gesetzlich begründete und an bestimmte Merkmale (Wohnsitz, Beruf, Universitätszugehörigkeit u. a.) geknüpfte Zwangsmitgliedschaft.

Quelle: http://www.wissen.de/lexikon/koerperschaft-des-oeffentlichen-rechts


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

P
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privat oder hoheitlich, es geht nicht um eine bestimmte Rechtsform, sondern um die generelle Einordnung


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g
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@PersonX  , mal sehen, wie das deine fiktive Person sieht ?

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000712

"  § 16
 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
...  Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte. ... "

"  (6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt.  "

"  § 10  RBStV
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.   "


Mr. X hat zu hoheitlichen Rechten bisher nur das gefunden, was oben steht. Man spricht von hoheitlicher Vollstreckung. Mr. X hat nichts gefunden, dass explizit die LRA mit hoheitlichen Rechten ausgestattet ist.

Im § 10  RBStV ist festgelegt, dass mit Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt  werden darf.
Jetzt ist die Frage: reicht diese Festlegung im RBStV aus?, wenn es der gültigen allgemeinen Rechtssprechung verm. widerspricht ? Ist es ein Widerspruch oder nicht?


hierauf aufbauend:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg93004.html#msg93004

zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) der Länder.

Lt. Mr. X ergibt sich irgendwie ein Widerspruch zwischen dem geltenden allgemeinen Recht und dem RBStV.
Mit anderen Worten, eine sog. staatsferne Anstalt darf eine Zwangsvollstreckung nach Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz veranlassen ???
Sind die nun staatsfern oder staatsnah?
Mit anderen Worten, eine Anstalt hat verm. zwei Rechtsformen oder handelt zumindest danach ? Entweder so oder so.

Mr. X bleibt bei SWR aufgrund des Tübinger Beschlusses und weil es eine ZweiländerRundfunkanstalt darstellt.
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/1.html

"  durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts  "
Es gilt also für die staatsnahen Anstalten, die unter der Aufsicht des Landes stehen.
Was bedeutet Aufsicht konkret? 
Aufsicht und staatsfern widerspricht sich nach Ansicht von Mr. X .


http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/f64/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction;jsessionid=7FF1540F52E527F30D2932D12D8D342B.jp11?p1=6&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVGRPpP3&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
§ 3    Vollstreckungsrecht
Das Recht, Verwaltungsakte zu vollstrecken, haben das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.


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P
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Also bevor überhaupt ein "Verwaltungsakt" vollstreckbar wird, muss dieser Erstellt und Erlassen und Bekannt gemacht werden.
Bevor also eine Vollstreckung zulässig wird, muss zuerst geprüft werden ob überhaupt ein Verwaltungsakt erlassen werden darf.
Darum geht es hier. -> Darf eine Organisationsform, welche weder privat noch staatlich ist, Verwaltungsakte erlassen.
Denn, wenn sie keine erlassen dürfen, weil die Organisationsform nicht hohheitlich ist, dann können Sie unabhängig davon, was in diesem "Vertrag" steht, nur vollstrecken, wenn Sie einen Vertrag mit einer Person A zu Lasten der Person A abschließen. Dann die Person A nicht vertragsgemäß leistet und sie deshalb einen Titel bei Gericht beantragen.

@gerechte Lösung
Grundsätzlich muss eine PersonX diese Gedanken aber nochmal in Ruhe lesen und nachverfolgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2015, 11:58 von PersonX«

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Darum geht es hier. -> Darf eine Organisationsform, welche weder privat noch staatlich ist, Verwaltungsakte erlassen.

Denn, wenn sie keine erlassen dürfen, weil die Organisationsform nicht hohheitlich ist, dann können Sie unabhängig davon, was in diesem "Vertrag" steht, nur vollstrecken, wenn Sie einen Vertrag mit einer Person A zu Lasten der Person A abschließen. Dann die Person A nicht vertragsgemäß leistet und sie deshalb einen Titel bei Gericht beantragen.

Mr. X sagt jetzt mal,
das ist doch haargenau das, was Mr. X auch zum Ausdruck bringen will.

Zum einen steht im RBStV :
"  § 10  RBStV
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.   "
Das setzt voraus, dass man hoheitliche Rechte besitzt.

"  nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht  "

Aber wo steht verbrieft das angebliche hoheitliche Recht der LRA, wenn man von hoheitliche Vollstreckung spricht ?
Hoheitlich bedeutet, dass man im Auftrag des Staates ( des jeweiligen Landes ) handelt. Das dürfen sogar private Rechtspersonen sein.
Mr. X hat bisher nichts gefunden.
Dort entsteht nach Auffassung von Mr. X dieser Widerspruch, zum einen staatsfern und dann wieder mit Staatsauftrag.


P.s. :
evtl. bezieht sich das hoheitlich auch nur hierauf:
"  ... dass die Vollstreckungs-/Vollziehungsbeamten hoheitlich tätig werden,...  "


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2015, 12:40 von gerechte Lösung«

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Das dürfen sogar private Rechtspersonen sein.
Obacht; niemand, der auf eigene Rechnung wirtschaftet, darf hoheitliche Rechte innnehaben, denn jemand, der auf eigene Rechnung wirtschaftet, also quasi selbständig ist, führt definitiv einen Betrieb gewerblicher Art, der regelmäßig nicht mit einem Betrieb hoheitlicher Art zusammengefasst werden darf.

Wenn sich also ein Beamter nebenberuflich selbständig macht, (weil ihm sein Dienstherr bspw. zu wenig bezahlt), darf er die durch seinen Hauptberuf erlangten hoheitlichen Befugnisse nicht verwenden. Privatpersonen haben hoheitliche Befugnisse nur innerhalb jenes Rahmens, den der staatliche Job vorgibt, also nur während eines hauptberuflichen Einsatzes. Eine Ausnahme bilden hier nur Polizeibeamte, die im Grunde stets im Dienst sind, auch wenn sie gerade frei haben.

Nicht ohne Grund gehören gemäß EU-Recht auch Vergütungen für Erfindungen und erhaltene Patente darauf dem betreffenden Dienstherren, sofern diese Erfindungen zu Zeiten des Beamtenstatus getätigt worden sind.

Den wenigsten Beamten ist zudem klar, daß ihr Beamtenstatus nicht nur während der Pensionszeit fortdauert, sondern tatsächlich ab Beginn für die Dauer ihrer ganzen Lebenszeit gilt. D.h., auch während ihrer Pensionszeit sind sie an den einmal geleisteten Beamteneid gebunden. Man lese sich hier nur das für alle europäischen Beamten geltende Statut durch, das im Europathema gestern eingebracht worden ist.

Zu der anderen Problematik: staatsnah <->staatsfern;

Ein Unternehmen, das durch staatliche Mittel vorübergehend oder dauerhaft staatlich unterstützt wird, ist zwangsweise nicht staatsfern, da der unterstützende Staat kraft EU-Recht verpflichtet ist, zwecks Finanzkontrolle staatliche Mitarbeiter in dieses vom Staat unterstützte Unternehmen zu entsenden.

EU-rechtlich gilt die ehemalige wie auch derzeitige Finanzierung des dt. ÖRR solange als staatliche Beihilfe, ergo: staatliche Unterstützung, wie die Bürger an Art und Weise bzw. des Pro und Contra der Rundfunkgebühr nicht beteiligt werden.

Alle am derzeitigen Rundfunkbeitragssystem partizipierenden Unternehmen gelten damit als staatsnah.

Wenn das Grundgesetz also von Staatsferne spricht, muß nicht nur jeder Zwang dem Bürger gegenüber ausgeschlossen werden, es darf auch kein Mitarbeiter mit staatstragenden Job nur irgend im Bereich des Rundfunks tätig sein.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Es kursieren Gerüchte über Gerichtsvollzieher?
Mr. X kann nichts dazu sagen, da er keine zuverlässige Quelle hat.


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@gerechte Lösung

Es kursieren Gerüchte über Gerichtsvollzieher?
Mr. X kann nichts dazu sagen, da er keine zuverlässige Quelle hat.

Einer Person X sind keine bekannt, aber möglicherweise könnte Mr. X prüfen ob die Gerüchte, welche Mr. X bekannt seien, auf Aussagen im nachfolgenden Link -Information dazu unterhalb- basieren?

http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/

Zitat
Gerichtsvollzieher
Erscheinungsdatum: 13.03.2013 / Stand: 20.08.2015
[...]
Herausgeber

Grundrechtepartei
Rechtsfrage

Ist die Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes vereinbar?
[...]



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2015, 04:23 von PersonX«

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Mr. X kennt ein Video vom Marco Fredrich***. Vieles , was dort gesagt wird, ist hilfreich, aber Einiges ist nicht zutreffend.
rechtsstaatsreport.de, wie sicher ist diese Quelle?

Wo ist die Regelung mit dem GV im Gesetzestext so richtig exakt nachzulesen? D.h., dass er evtl. rein privat handeln könnte?


"  § 2 Dienstaufsicht  - Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.  "
Worauf bezieht sich das selbstständig handeln? Selbstständig handeln heißt doch nicht privat, das ist doch nur das Vorgehen und die Haftung dafür, oder?
Der Richter ist ausgebildete Rechtsperson, der GV verm. nicht oder nicht unbedingt?
" zugewiesenen Zwangsvollstreckung " -- dienstliche Anweisung, Auftrag ? oder ?

Der GV verwendet das Dienstsiegel des Amtsgerichtes. Für Mr. X ein Zeichen, dass er zum AG gehört.
Wenn er wirklich privat wäre, hätte er keine hoheitlichen Rechte. Wo steht das konkret?
Es ist für Mr. X viel zu unsicher, als dass er sich darauf berufen könnte.


Ach so, ja, richtig, da fällt Mr. X doch ein, dass der GV mal seinen Anteil da so mitberechnet hat bei der einzutreibenden Summe.
Mr. X sagt mal ca. 190.- war die vom BS. Der GV wollte ca. 225.- komplett, ohne Auflistung der einzelnen Beträge, was nicht sein darf. Zum Schluss waren es ca. 57.- für GV.
Er wird extra vergütet und er darf das sogar vom Konto des BS selbst abbuchen.
Gibt es dies bei anderweitiger Amtshilfe denn auch? Verm. nicht?


***Edit "Bürger":
Die Sichtweisen von M. Fredrich sind - vorsichtig ausgedrückt - nicht hilfreich und werden aus diesem Grunde im Forum und auch bei den vom Forum unterstützten Runden Tischen ausdrücklich nicht behandelt oder verbreitet. Siehe u.a. auch unter
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10628.0
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2020, 12:36 von Bürger«

  • Beiträge: 7.389
Der Versuch einer Antwort.

Hoheitliche Rechte kann nur einer innehaben, der vom Staat bezahlt wird, weil er bei diesem selber beschäftigt ist.

Hoheitliche Aufgaben darf jemand übernehmen, der von einem legalen Träger hoheitlicher Rechte dazu beauftragt worden ist, (ab einem bestimmten Auftragsvolumen bedarf es evtl. der innereuropäischen Auschreibung?), ohne zeitgleich hoheitliche Rechte gewährt zu bekommen.

Sei nochmals auf das Körperschaftssteuergesetz zurückgegriffen, wonach ein Betrieb gewerblicher Art nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf und Mischformen ausgeschlossen sind.

Bei korrekter Betrachtung der ganzen Lage wird man feststellen dürfen, daß ein beim Staat beschäftigter Bürger auch zu 100% vom Staat bezahlt wird, dafür allerdings seine im Job erzielten Einkünfte zu 100% beim Staat abzuliefern hat. Selbst Nebenjobs dürfen beim Staat beschäftigte Bürger nicht immer entgeltlich ausüben; bestes Beispiel hierfür ist der Chef der Bundesagentur für Arbeit, der seit kurzem ja auch für Bürger nicht-europäischer Nationen zuständig ist, die her gerne leben würden. Der darf den Job zwar zusätzlich ausüben, aber nicht dafür bezahlt werden.

Jeder, der sich schon einmal damit beschäftigt hat, wird wissen, daß es auch viele 1-Personen-Firmen gibt; sie agieren letztlich allesamt nach Handelsrecht, Wettbewerbsrecht und Co. Sie sind damit Betriebe gewerblicher Art, weil sie dafür einen Gewerbeschein benötigen.

Eine weitere Frage wäre hier, ob Privatpersonen überhaupt nach öffentlichem Recht Unternehmen gründen dürfen? Es war doch kürzlichst erst Diskussion, daß es dafür eines Gesetzes bedarf?


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a

anne-mariechen

Der Versuch einer Antwort.

Hoheitliche Rechte kann nur einer innehaben, der vom Staat bezahlt wird, weil er bei diesem selber beschäftigt ist.

Hoheitliche Aufgaben darf jemand übernehmen, der von einem legalen Träger hoheitlicher Rechte dazu beauftragt worden ist, (ab einem bestimmten Auftragsvolumen bedarf es evtl. der innereuropäischen Auschreibung?), ohne zeitgleich hoheitliche Rechte gewährt zu bekommen.

Sei nochmals auf das Körperschaftssteuergesetz zurückgegriffen, wonach ein Betrieb gewerblicher Art nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf und Mischformen ausgeschlossen sind.

Bei korrekter Betrachtung der ganzen Lage wird man feststellen dürfen, daß ein beim Staat beschäftigter Bürger auch zu 100% vom Staat bezahlt wird, dafür allerdings seine im Job erzielten Einkünfte zu 100% beim Staat abzuliefern hat. Selbst Nebenjobs dürfen beim Staat beschäftigte Bürger nicht immer entgeltlich ausüben; bestes Beispiel hierfür ist der Chef der Bundesagentur für Arbeit, der seit kurzem ja auch für Bürger nicht-europäischer Nationen zuständig ist, die her gerne leben würden. Der darf den Job zwar zusätzlich ausüben, aber nicht dafür bezahlt werden.

Jeder, der sich schon einmal damit beschäftigt hat, wird wissen, daß es auch viele 1-Personen-Firmen gibt; sie agieren letztlich allesamt nach Handelsrecht, Wettbewerbsrecht und Co. Sie sind damit Betriebe gewerblicher Art, weil sie dafür einen Gewerbeschein benötigen.

Eine weitere Frage wäre hier, ob Privatpersonen überhaupt nach öffentlichem Recht Unternehmen gründen dürfen? Es war doch kürzlichst erst Diskussion, daß es dafür eines Gesetzes bedarf?

@ pinguin

ich habe jetzt bewußt deinen Text vollständig mitgenommen. Deine Rechtsauslegung ist betrachtet auf die Staatsordnung mit allen irgendwelchen Gesetzen die hier um die Grundordnung konstruiert werden völlig richtig.

Nur der Mensch ist ein Faulheitstier und diese staatlichen Stellen sind noch viel schlimmer. Diese Stellen sind in der wirtschaftlichen Zwickmühle. Einerseits müssen Sie sich verändern, sonst läuft Ihnen die Wirtschaft davon und Sie sitzen auf Ihrem Stuhl und haben dann auch nix mehr zu tun und vielleicht auch keine Kontrolle mehr (siehe jetzt die aktuelle Lage ---> Autokonzern XY)

Andererseits werden deshalb Reformen produziert, mit irgendwelchem Druck auf den Bürger (Gesetze geschaffen, Verordnungen und weis Gott was für einen Mist ---> z.B. Feuermelder in jede (Miet)wohnung ---> da warte ich jetzt nur bis die Schornsteinfegertruppe den Befehl bekommt, sie haben das Recht jede Wohnung zu kontrollieren und abzukassieren). Es wird nie eine Reform geben die grundlegend gegen die Sicherheit dieses Verwaltungsapperates gerichtet ist. D.h. ein Behörde schafft sich nicht selbst ab. Was sie reformieren ist die Verlagerung in den privat wirtschaftlichen Bereich, denn damit bereichern sich die Herren weiterhin, weil Sie damit an das Geld kommen können z.B. in Form von Steuern und Gebühren. Gut das eine oder andere Bauernopfer gibt es immer, nur glaubt jeder Größenwahnsinnige von diesen Politikern es trifft ihn nicht (diese Politiker mit der Farbe der Sonne hat es auch erwischt).

Ein Problem bleibt bei dem ganzen Konstrukt und zwar die zur Schaffung der Grundordnung früheren erlassenen Regeln, denn die bleiben mit den Reformen erhalten. D.h. würden die auf einmal abgeschaffen, dann müssten diese Politiker vielleicht sogar das Grundgesetz abschaffen und da haben diese Politikertrupps doch gewaltig Pammel (Die gewachsene Grundordnung verändern). Das ist doch bei den Rundfunkanstalten nicht anders. Die müssen Wachsen oder Weichen. Also versuchen sie zu wachsen und schaffen außerhalb Ihres gesetzlichen Auftrages, ganz normale wirtschaftlich ökonomischen arbeitende Firmen. Die brauchen natürlich einen Umsatzsteuernummer. Der BS kann mir noch tausendmal vorschreiben ich habe bargeldlos zu bezahlen, wenn ich mit Bargeld jeden Monat meiner LRA das Geld bar übergebe habe ich meine Pflicht erfüllt. Ich habe mich meiner Schuld entledigt. Einen Zwang zur bargeldlosen Bezahlung gibt es nicht. Klar gefällt das der LRA nicht, aber so sind die Spielregeln.

Eine LRA hat natürlich ein ganz normales Umlaufvermögen (Autos, Equipment zur Sendungsproduktion usw.). Einen Beamten mit nur die Hände in der Hosentasche gibt es nicht. Selbst die größte Faulheit muss organisiert werden und kostet Geld. Deshalb gibt es sonst all diese von Dir @pinguin genannten Argumente, das eine ist hoheitlich organisiert und das andere eben ganz normaler wirtschaftlicher Natur und wir diskutieren darüber wo ist die Grenze.


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