Das dürfen sogar private Rechtspersonen sein.
Obacht; niemand, der auf eigene Rechnung wirtschaftet, darf hoheitliche Rechte innnehaben, denn jemand, der auf eigene Rechnung wirtschaftet, also quasi selbständig ist, führt definitiv einen Betrieb gewerblicher Art, der regelmäßig nicht mit einem Betrieb hoheitlicher Art zusammengefasst werden darf.
Wenn sich also ein Beamter nebenberuflich selbständig macht, (weil ihm sein Dienstherr bspw. zu wenig bezahlt), darf er die durch seinen Hauptberuf erlangten hoheitlichen Befugnisse nicht verwenden. Privatpersonen haben hoheitliche Befugnisse nur innerhalb jenes Rahmens, den der staatliche Job vorgibt, also nur während eines hauptberuflichen Einsatzes. Eine Ausnahme bilden hier nur Polizeibeamte, die im Grunde stets im Dienst sind, auch wenn sie gerade frei haben.
Nicht ohne Grund gehören gemäß EU-Recht auch Vergütungen für Erfindungen und erhaltene Patente darauf dem betreffenden Dienstherren, sofern diese Erfindungen zu Zeiten des Beamtenstatus getätigt worden sind.
Den wenigsten Beamten ist zudem klar, daß ihr Beamtenstatus nicht nur während der Pensionszeit fortdauert, sondern tatsächlich ab Beginn für die Dauer ihrer ganzen Lebenszeit gilt. D.h., auch während ihrer Pensionszeit sind sie an den einmal geleisteten Beamteneid gebunden. Man lese sich hier nur das für alle europäischen Beamten geltende Statut durch, das im Europathema gestern eingebracht worden ist.
Zu der anderen Problematik: staatsnah <->staatsfern;
Ein Unternehmen, das durch staatliche Mittel vorübergehend oder dauerhaft staatlich unterstützt wird, ist zwangsweise nicht staatsfern, da der unterstützende Staat kraft EU-Recht verpflichtet ist, zwecks Finanzkontrolle staatliche Mitarbeiter in dieses vom Staat unterstützte Unternehmen zu entsenden.
EU-rechtlich gilt die ehemalige wie auch derzeitige Finanzierung des dt. ÖRR solange als staatliche Beihilfe, ergo: staatliche Unterstützung, wie die Bürger an Art und Weise bzw. des Pro und Contra der Rundfunkgebühr nicht beteiligt werden.
Alle am derzeitigen Rundfunkbeitragssystem partizipierenden Unternehmen gelten damit als staatsnah.
Wenn das Grundgesetz also von Staatsferne spricht, muß nicht nur jeder Zwang dem Bürger gegenüber ausgeschlossen werden, es darf auch kein Mitarbeiter mit staatstragenden Job nur irgend im Bereich des Rundfunks tätig sein.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;