Vielen Dank 907 und gerechte Lösung für den Hinweis auf diese Entscheidung des BVerfG vom 25. Juni 2014 Az. 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10.
Mit Inhalten dieses Beschlusses des BVerfG kann man m.E. gut in unserem Sinne argumentieren.
"Mit dem Ausbaubeitrag wird folglich nicht die schlichte - auch der Allgemeinheit zustehende - Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, ..."
"Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung ist dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil wie in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet nicht, läge in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte."
"In Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet ist das eröffnete Satzungsermessen zur Bildung einer einzigen Verkehrsanlage im gesamten Gemeindegebiet insoweit von Verfassungs wegen auf Null reduziert, als nur so dem Gebot eines zurechenbaren Sondervorteils auch bei Berücksichtigung des Typisierungs- und Vereinfachungsspielraums des Satzungsgebers Rechnung getragen werden kann."
Das greift einen Aspekt auf, den auch Frau Dr. Anna Terschüren in ihrer Dissertation erwähnt hat: Durch die Rundfunkabgabe wird ein einheitlicher Betrag für alle Landesrundfunkanstalten sowie "Das Erste", DRadio und ZDF und die Aufsicht der Landesmedienanstalten festgesetzt.
Bei den einzelnen Landesrundfunkanstalten könnte man noch vergleichbar mit dem Straßennetz einer zusammenhängenden Gemeinde einen potentiellen individuellen Vorteil durch die Möglichkeit der Nutzung konstruieren (auf die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes bezogene Sendungen). "Das Erste", DRadio, ZDF sowie die Aufsicht der Landesmedienanstalten betreffen Gesamtdeutschland und sind vergleichbar mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet einer Großstadt nicht mehr individuell zurechenbar, sondern betreffen eindeutig die Allgemeinheit, namentlich Gesamtdeutschland.
Außerdem kann hier durchaus jemand, der beispielsweise im Gebiet des MDR wohnt (welcher drei Länder "versorgt" und offenbar einigermaßen wirtschaftlich agiert) einwenden, dass er sicher keinen Vorteil aus einem ersichtlich unwirtschaftlichen Agieren z. B. des hr zieht. Genauso wenig ist der interne Ausgleich etwa zugunsten Radio Bremen zu Lasten der Allgemeinheit zu rechtfertigen.
Da die "Finanzierungsverantwortung" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in § 1 RBStV auf alle Landesrundfunkanstalten zusammen (sowie "Das Erste", DRadio, ZDF und die Aufsicht über die Landesmedienanstalten) bezogen und nicht trennbar ist, ist der RBStV insgesamt verfassungswidrig.