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Autor Thema: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?  (Gelesen 20964 mal)

S
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Frage zu - 1 BvR 668/10 -- 1 BvR 2104/10 -

(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html
, Rn 52.)

Was meint das Gericht mit dem Zitat unten vom unglücklichen Urteil des VerfGH RP? Wozu zitiert es es?

Zitat
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>  ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>  ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).

Und was steht bei Rn 103 bei Juris? Ich habe keinen Zugang zu Juris.


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Frage zu - 1 BvR 668/10 -- 1 BvR 2104/10 -

(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html
, Rn 52.)

Was meint das Gericht mit dem Zitat unten vom unglücklichen Urteil des VerfGH RP? Wozu zitiert es es?
Viel interessanter finde ich, wie dieses definiert wird:

Zitat
[...]sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann[...]

Was ist ein Sondervorteil? Es muß ja mehr als ein einfacher Vorteil sein?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Sondervorteil = besonderer Vorteil

Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird. Der Sondervorteil darf sich nicht in der Allgemeinheit verlieren. Dies ist jedoch beim Rundfunkbeitrag geschehen. Es gibt keinen Vorteil durch bezahlen des "Beitrags" gegenüber anderen mehr.

Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).
Abgesehen davon, dass der Vorteil gesetzlich nicht definiert wurde.

Alleine diese Aspekte müssten bei einigermaßen unabhängigem Gericht zum Kippen des "Rundfunkbeitrags" führen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2015, 08:31 von Viktor7«

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Hier sind drei Gruppen , die miteinander zu vergleichen sind:
Die Gruppe der Rundfunkteilnehmer mit besonderem Vorteil, die den Rundfunk finanzieren, also Wohnungsinhaber
Die Gruppe der Rundfunkteilnehmer mit besonderem Vorteil, die den Rundfunk nicht finanzieren, z.B. Ehepartner, deren Kinder, Mitbewohner, Obdachlose,
Die Gruppe der Rundfunkverweigerer ohne besonderen Vorteil, die Zwangsbeiträge zahlen müssen.

Hinzu kommen:
Die Gruppen der Betriebsstätteninhaber mit Vorteil.
Die Gruppen der Betriebsstätteninhaber ohne Vorteil.

Die Gruppe der Rundfunkverweigerer wird völlig ignoriert, als wenn es sie nicht gäbe. Weil die Nutzung oder Nichtnutzung nicht nachweisbar ist, wird zwangsvollstreckt. Da haben die Profiteure des Zwangsbeitrags einen Schritt ausgelassen, es hätte zunächst die Verschlüsselung eingeführt werden müssen. Ohne Notwendigkeit darf Zwang nicht angewendet werden. Verschlüsselung wäre das mildere Mittel gewesen.


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Rundfunkverweigerer würde ich immer durch Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ersetzen. Damit sind alle Nichtnutzergruppen, inkl. Rundfunkverweigerer inbegriffen.


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Was ist ein Sondervorteil? Es muß ja mehr als ein einfacher Vorteil sein?

Was bedeutet "sonder"? Ich meine, "sonder" mit "Vorteil" ist ein Pleonasmus.

Vielleicht will das Gericht sagen, dass das Gesetz den Vorteil "absondern", genau beschreiben, definieren muss.
Es kann einen Vorteil für andere bleiben, für Nicht-Abgabepflichtigen, aber Abgabepflichtigen haben einen besonderen Vorteil, die andere nicht haben. Das Gericht kann dann mit dem Unfug kommen: Wohnungsinhaber haben einen besonderen Vorteil, weil sie, im Gegensatz zu Obdachlosen, bequem auf ihrem Sofa Rundfunk konsumieren können. Das steckt im "typischerweise in Wohnungen wird Rundfunk genutzt". Mit solcher Argumentation wären wir schutzlos vor dem Geldbegehren des Staates, sie widerspricht den Sinn der Finanzverfassung.

Für Dich scheint "sonder" das Gegenteil von schlicht und einfach zu bedeuten, das ist aber nur Umgangssprache, die allerdings oft missbraucht wird, um Gesetze zu missdeuten.

Meine Frage ist noch offen: was steht genau in VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103 ?
Die Randnotizen in verschiedenen Veröffentlichungen sind verschieden, und ich habe keinen Zugang zu Juris.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2015, 16:16 von Bürger«

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@Sophia.Orthoi,

aus dem Zitat in diesem Beitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15673.msg104670.html#msg104670
Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).

und diversen Urteilen, die wir im Forum behandelt haben, ist ersichtlich, dass  Beitragspflichtige einen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können müssen und dass der Vorteil umgangssprachlich zu verstehen ist. Nur das VerfGH RP im Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 versucht es, diesen vom BVerfG festgestelten Sachverhalt zu verdrehen und etwas Willkürliches zu konstruieren:

Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html

Zitat
VerfGH RP:
... Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten ...

BVerfG:
... so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). ...


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Es heißt gemäß BVerfG letztens, im Einklang zu EU-Recht, daß es definitiv einen Unterschied zwischen Bürgern geben muß, die den Rundfunkbeitrag zahlen und jenen, die ihn nicht zahlen?

Wir können allerdings feststellen, daß der Rundfunkempfang nicht vom Vorhandensein eines vom Empfänger genutzten Bauwerkes abhängig ist. Geht mal Campen und Ihr werdet merken, daß ihr selbst im Zelt Rundfunkempfang zur Verfügung habt.


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Geht mal Campen und Ihr werdet merken, daß ihr selbst im Zelt Rundfunkempfang zur Verfügung habt.

Richtig.

Daran wird deutlich, dass Rundfunkempfang eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist, auf deren Existenz der Einzelne keinen Einfluss hat. Herausragendes Merkmal der Rundfunktechnologie ist, dass der Rundfunkempfang ubiquitär ist, d.h. überall verfügbar. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung. Wenn Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat niemand gegenüber einem anderen hieraus einen Vorteil. Erst dann, wenn Rundfunk nicht die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, sondern die "für nur einen bestimmten Personenkreis bestimmte Veranstaltung", haben diese Personen gegenüber der Allgemeinheit einen besonderen Vorteil.


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Im Grunde kann man ja 4 verschiedene Gruppen unterscheiden; es hat nämlich

1.) Wohnung innehabende Rundfunknutzer;
2.) Wohnung innehabende Rundfunknichtnutzer;
3.) Wohnung nicht innehabende Rundfunknutzer;
4.) Wohnung nicht innehabende Rundfunknichtnutzer;

Wer hat nun wem gegenüber einen Vorteil, und aus wessen Sicht ist das ein Vorteil?

Wenn jetzt bspw. nur Gruppe 1 zur Rundfunkbeitragszahlung genötigt werden würde, wäre es eine Diskriminierung gegenüber Gruppe 3; würden Gruppen 1 und 2 zur Zahlung genötigt, würde Gruppe 2 gegenüber Gruppe 1 und Gruppe 3 klar diskriminiert.

Oder?


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Die falsche Argumentation der Gerichte ist folgendes: man muss zahlen, weil Rundfunk typischerweise in Wohnungen konsumiert wird. Nun:

Wer Rundfunk konsumiert, tut es typischerweise in seiner Wohnung, und vermisst ihn vielleicht außerhalb seiner Wohnung.

Wer Rundfunk nicht konsumiert, konsumiert typischerweise in seiner Wohnung nicht, und wird außerhalb seiner Wohnung immer wieder mit Rundfunk gestört.

Die Wohnung hat mit Rundfunkkonsum so viel zu tun wie mit Nicht-Rundfunkkonsum.



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K
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Die Wohnung hat mit Rundfunkkonsum so viel zu tun wie mit Nicht-Rundfunkkonsum.

Richtig.

Darüber hinaus ist das Argument der Medienkonvergenz nicht nachvollziehbar, welches als Begründung für die Systemänderung angeführt wird. Weltempfänger oder Ghettoblaster, womit Hörfunk empfangen wurde, waren schon zu früheren Zeiten weit verbreitet. Dass zu diesen tragbaren Geräten nun auch Handys oder Tablets dazu kommen, macht das Argument der Medienkonvergenz nicht weiter stichhaltig. Es wird halt nur vorgeschoben, um die künftigen Rundfunkrenten finanzieren zu können - zumal diese mit einer funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nichts zu tun haben.


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G
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Noch ein Gedankengang zu der Problematik, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht einen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die Allgemeinheit betrifft (daher: kein besonderer Vorteil einer abgrenzbaren Gruppe -> keine deutliche Unterscheidbarkeit zur Steuer --> kein Beitrag und keine zulässige außerfiskalische Abgabe):

Art. 5 Abs. 1 GG beinhaltet das Grundrecht:

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Aus Art. 5 Abs. 1 GG wird die Verpflichtung der Bundeslänger zur Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hergeleitet. Und zwar eines in Gesamtdeutschland überall gleichermaßen empfangbaren öffentlich-rechtlichen Rundfunks (bis auf einige wenige nur regional empfangbare Radioprogramme). Aus der grundsätzlich überall gleichermaßen zu gewährleistenden Empfangbarkeit jedenfalls des Hauptmediums Fernsehen wird die Verpflichtung der in Anspruch genommenen Wohnungsinhaber auf Zahlung eines -für sämtliche in Gesamtdeutschland angebotenen öffentlich-rechtlichen Sendungen gleichermaßen hohen- monatlichen Finanzierungsbetrages abgeleitet.

Dies belegt unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleitet, dass es sich bei der Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt, die die Allgemeinheit betrifft.

Oder schneide ich uns damit evtl. ins eigene Fleisch wegen den nur regional empfangbaren Radioprogrammen? Übers Internet sollten doch diese Radioprogramme auch überall empfangbar sein, oder?


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Bitte unterscheide zwischen dem Angebot, das das Grundgesetz verpflichtend vorschreibt, und der ebenfalls grundgesetzlich garantierten freien Medienauswahl, die es den Bürgern gestattet, Medien ihrer Wahl zu konsumieren.

Weder Staat noch Rundfunkunternehmen haben das Recht, den Bürgern eine bestimmte Mediennutzung vorzuschreiben.

Es bleibt die Frage, ob "frei empfangbar" wirklich heißt, daß alle Bürger dafür bezahlen müssen, also auch die Rundfunk nicht nutzenden Bürger, oder ob es nicht auch heißen kann, daß sich "frei empfangbar" alleine auf die technischen Möglichkeiten bezieht, die es dem Bürger erlauben, Rundfunk nach seinen Bedürfnissen zu konsumieren oder eben nicht.

Wo es für den Bürger eine garantierte freie Medienauswahl hat, darf es keine Pflicht geben, ein von ihm nicht ausgewähltes Medium finanzieren zu müssen.

Wir hatten es ja bereits; welche freie Medienauswahl wäre dem Bürger noch möglich, der sich genötigt sieht, ein von ihm nicht preferiertes Medium bezahlen zu müssen, (inkl. der dazu nötigen Technik), dann aber möglicherweise nicht mehr über ausreichende Mittel für Medien seiner Wahl zur Verfügung hat?


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  • Beiträge: 5.038
Hallo pinguin, Hallo Greyhound,

ich bin Eurer Meinung. Eine Vorzugsbehandlung eines ö.-r. Anbieters, insbesondere bei der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Staatsabhängigkeit des ZDF und bei objektiver Betrachtung auch der ARD samt der staatsnahen KEF, ist in der heutigen Zeit mit einem Überfluss an Informationen und Unterhaltung durch Printmedien, Internet, DVD, blu ray, Konsolen, YouTube, … und privater Bezahldienste nicht mehr gerechtfertigt. Den Alleinstellungsmerkmal aus der Gründungszeit der ÖRR gibt es nicht mehr. Die Richter und Politiker wollen es bloß nicht wahrhaben, dass ihre Bühne nicht mehr viel Wert ist und sie diese bald verlieren. Deswegen werden wir alle von ihnen aktuell genötigt und belästigt. Deswegen gibt es zurzeit diese Unrechtsurteile.

Weil es den Alleinstellungsmerkmal (kein anderer Anbieter und Staatsunabhängigkeit) nicht mehr gibt, gleicht die Abgabe einem Kaufzwang einer zusätzlichen manipulativen Internetzeitung mit medialen Inhalten.


Brief an die KEF:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15571.msg104756.html#msg104756


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