@drone
Dass die Rundfunkfinanzierung in Europa dem EU-Beihilfenrecht unterlegt, ist nun nachhaltig durch wiederholte Rechtsprechung des EuGH (Polen, Spanien, Italien, ...) geklärt. Die Hoheit der Mitgliedstaaten, die Finanzierungsweise zu bestimmen, ändert daran nichts. Es ist eine Nebelkerze.
Nach neuester Rechtsprechung des EuGH (s.o.) kommte es bei einer Änderung auch nicht auf die Wesentlichkeit an. Eine Änderung ist anzuzeigen. Ansonsten ist die gesamte Maßnahme (und nicht nur die Änderung) nichtig. Bestehende oder neue Beihilfe hin oder her. Es kommt auch nicht darauf an, wie sich das ganze inhaltlich auswirkt. Es ist eben bereits ein Formmangel.
Auch ist das gesamte EU-Recht einschließlich Charta bei der Bewertung einer Beihilfenmaßnahme einzubeziehen (es geht ja gerade um die Umsetzung des EU-Rechts).
Die Kommission gibt in diesem Zusammenhang ein äußerst schlechtes Bild ab. Sie ist eben ein opportunistisches Organ. Wenn es ihr politisch passt, dann legt sie los. Ansonsten nicht. Dass hier genügend Anhaltspunkte für eine Ermittlung wegen groben Verstoßes gegen das EU-Recht vorliegen, ist offensichtlich.
Erschwerend kommt hinzu, dass für das deutsche Rundfunkrecht ein deutscher Beamter zuständig ist. Und dieser ist nicht gerade ein Held, wenn es um die Durchsetzung von EU-Recht gegen "seine" Regierung geht.
Ob es nun die typische Beamtenträgheit, spezielle Amtsmüdigkeit, Karrierewille, politische Verflechtungen oder sonstige persönliche Gründe sind, kann ich nicht sagen. Die Kommission blockt jedenfalls. Wahrscheinlich hat sie sich mit dem 2007er Verfahren so die Finger verbrannt, dass sie da nicht nochmal ran will. Man ist damals mit wehenden Fahnen losgezogen, hat dann aber recht schnell einen gesichtswahrenden Vergleich ohne große Auswirkungen geschlossen.