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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286755 mal)

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@drone

Dass die Rundfunkfinanzierung in Europa dem EU-Beihilfenrecht unterlegt, ist nun nachhaltig durch wiederholte Rechtsprechung des EuGH (Polen, Spanien, Italien, ...) geklärt. Die Hoheit der Mitgliedstaaten, die Finanzierungsweise zu bestimmen, ändert daran nichts. Es ist eine Nebelkerze.

Nach neuester Rechtsprechung des EuGH (s.o.) kommte es bei einer Änderung auch nicht auf die Wesentlichkeit an. Eine Änderung ist anzuzeigen. Ansonsten ist die gesamte Maßnahme (und nicht nur die Änderung) nichtig. Bestehende oder neue Beihilfe hin oder her. Es kommt auch nicht darauf an, wie sich das ganze inhaltlich auswirkt. Es ist eben bereits ein Formmangel.

Auch ist das gesamte EU-Recht einschließlich Charta bei der Bewertung einer Beihilfenmaßnahme einzubeziehen (es geht ja gerade um die Umsetzung des EU-Rechts).

Die Kommission gibt in diesem Zusammenhang ein äußerst schlechtes Bild ab. Sie ist eben ein opportunistisches Organ. Wenn es ihr politisch passt, dann legt sie los. Ansonsten nicht. Dass hier genügend Anhaltspunkte für eine Ermittlung wegen groben Verstoßes gegen das EU-Recht vorliegen, ist offensichtlich.

Erschwerend kommt hinzu, dass für das deutsche Rundfunkrecht ein deutscher Beamter zuständig ist. Und dieser ist nicht gerade ein Held, wenn es um die Durchsetzung von EU-Recht gegen "seine" Regierung geht.  :D

Ob es nun die typische Beamtenträgheit, spezielle Amtsmüdigkeit, Karrierewille, politische Verflechtungen oder sonstige persönliche Gründe sind, kann ich nicht sagen. Die Kommission blockt jedenfalls. Wahrscheinlich hat sie sich mit dem 2007er Verfahren so die Finger verbrannt, dass sie da nicht nochmal ran will. Man ist damals mit wehenden Fahnen losgezogen, hat dann aber recht schnell einen gesichtswahrenden Vergleich ohne große Auswirkungen geschlossen.


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@drone

Aus dem von Dir verlinkten damaligen Beihilfekompromiss geht unmißverständlich hervor, daß:

Zitat
7.6.3.3. Einhaltung marktwirtschaftlicher Grundsätze

Zu den marktwirtschaftlichen Grundsätzen gehört, daß der Verbraucher die freie Entscheidung hat!

Zitat
(389) Die     Einhaltung     marktwirtschaftlicher     Grundsätze     umfasst     
marktkonformes   Verhalten, [...]


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Wahrscheinlich hat sie sich mit dem 2007er Verfahren so die Finger verbrannt, dass sie da nicht nochmal ran will. Man ist damals mit wehenden Fahnen losgezogen, hat dann aber recht schnell einen gesichtswahrenden Vergleich ohne große Auswirkungen geschlossen.
Interessanterweise beschreiben Deine Worte genau auch meinen Eindruck, den ich nach dem Lesen der Petition und zum Verfahren aus 2005-2007 habe. :-)
Mit dem Beihilfekompromiss bin ich zwar noch nicht vollständig durch, aber auch was user pinguin (s.o) bereits daraus zitiert hat, lässt mich momentan ganz klar zu einem "Viel-Rauch-um-nichts"-Fazit kommen - und natürlich anderseits umso mehr auf die ausstehenden Antworten des EUGH auf die von Tübingen formulierten Fragen hoffen.


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Da dies eng verflochten zu sein scheint, erlaube ich mir ein umfangreicheres Zitat aus
Arbeitspapier des VPRT "Zum Auftrag der örR-Anstalten in der digit. Medienwelt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18471.msg120881.html#msg120881
...auch hier noch etwas interessantes zum Kompromiss zwischen den Bundesländern und dem EuGH aus dem Jahre 2007 wegen der wettbewerbsverzerrenden Subventionierung, was letztendlich zum Drei-Stufen-Test geführt hat - gefunden in einem Link unter

ARD Rundfunkrat: Drei-Stufen-Tests und das implizierte Publikum
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18472.msg120877.html#msg120877

Zitat
1. Der Beihilfekompromiss mit der EU-Kommission

Im Jahre 2003 reichte der „Verband Privater Rundfunk und Telemedien“ (VPRT) eine Beschwerde bei der EU-Kommission in Brüssel ein. Darin rügte er die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als wettbewerbsverzerrend und klassifizierte die deutsche "Rundfunkgebühr" als unzulässige staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV. Als Begründung führte der VPRT an, dass dem Tätigkeitsfeld der Rundfunkanstalten keine wirkliche Grenze, etwa in Form eines konkreten Funktionsauftrags gesetzt sei. Insbesondere im Online-Bereich sah der VPRT gefährliche Ausuferungen zu Lasten der privaten Anbieter. Die Kommission überzeugten die Argumente des VPRT in weiten Teilen. Sie qualifizierte die deutsche Rundfunkfinanzierung deshalb fortan als staatliche Beihilfe. Eine solche Beihilfe ist grundsätzlich unzulässig. Nur wenn sie die Ausnahmekriterien des Art 86 Abs. 2 EGV erfüllt kann sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Insbesondere ist dazu nötig, dass die Aufgabe, die mit der staatlichen Beihilfe - also hier der Rundfunkgebühr - finanziert wird, klar definiert ist. Darüber hinaus darf die Beihilfegewährung – vereinfacht ausgedrückt – nicht grob wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben. Die zuständigen Bundesländer und der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst sahen in der deutschen Rundfunkfinanzierung zu keiner Zeit eine staatliche Beihilfe. Ein mehrjähriger Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik entbrannte.

Im sog. "Beihilfekompromiss" einigten sich die Bundesländer im Jahr 2007 aber schließlich mit der EU-Kommission. Anscheinend scheuten beide Seiten den Gang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn eigentlich hätte nur ein Urteilsspruch abschließende Klarheit bringen können. Allerdings hätten beide Seiten dabei riskiert, dass die Rundfunkfinanzierung in der gesamtem EU in Frage gestellt worden wäre, was unabsehbare politische Folgen gehabt hätte. [...]
Quelle: http://www.telemedicus.info/article/1160-Was-ist-eigentlich-der-Drei-Stufen-Test.html

Vielleicht hilft dies bei der Einschätzung weiter.


Edit "Bürger":
Bitte die Hinweise weiter unten beachten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg160328.html#msg160328
denen gemäß es nicht die Bundesländer, sondern das Auswärtige Amt war.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Hallo!

@Bürger
Danke auch für die Wiederholung als Zitat.

Seit dem (2007) ist viel Wasser den Rhein hinuntergeflossen. Und es gab seitdem doch einige Rundfunk-Verfahren, weil in ganz Europa der örR immer nach noch mehr Geld schielt. Da es damals den Kompromiss gab, ist (zum Glück) die schon zwanghafte Ändererei an der Beihilfe der Gier und gleichzeitig der Dummheit der örR-er geschuldet.

Da wird es halt ein Verfahren mehr. Der EuGH hat damit nicht die gleichen Probleme wie die Kommission. Die Kommission sind Politiker, die einerseits den Job gerne behalten möchten, und die andererseits sich in ihren Heimatstaaten rechtfertigen müssen, wenn von Brüssel aus die lokal ansässige Propaganda-Maschine off-air gegangen wird.

MfG
Michael


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p

px3

  • Beiträge: 113
Sorry wegen der späten Antwort, aber der Artikel ist inhaltlich falsch  >:D

Im sog. "Beihilfekompromiss" einigten sich die Bundesländer*** im Jahr 2007 aber schließlich mit der EU-Kommission. Anscheinend scheuten beide Seiten den Gang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn eigentlich hätte nur ein Urteilsspruch abschließende Klarheit bringen können. Allerdings hätten beide Seiten dabei riskiert, dass die Rundfunkfinanzierung in der gesamtem EU in Frage gestellt worden wäre, was unabsehbare politische Folgen gehabt hätte. [...]
Quelle: http://www.telemedicus.info/article/1160-Was-ist-eigentlich-der-Drei-Stufen-Test.html

***Nicht die Bundesländer haben sich mit der Kommission geeinigt, sondern das
Auswärtige Amt in Stellvertretung für die Bundesregierung.

Schaut man sich die Korrespondenz der Kommission an, geht der Entscheid an:
Zitat
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Quelle: http://www.ard.de/download/74354/index.pdf

Also Nichts mit "Bundesländer>:D

In Person an:
Zitat
Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER
Bundesminister des Auswärtigen
Werderscher Markt 1
D - 10117 Berlin


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px3

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Es wird persönlich, aber den Spaß möchte ich nicht vorenthalten:
Zitat
Herr Dr. XXX vom BR wies mit seinem Schreiben vom xx.xx.2017 darauf hin, dass meine Argumentation „angeblich“ nichtig sei, also Bezug nehmend auf den
Beschluss des BVerwG vom 20.09.2017 - BVerwG 6 B 50.17
http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0

Nun, sowohl an das Gericht, als auch an Herrn Dr. XXX:
Das ist ein sehr schöner Beschluß des BVerwG, allerdings europarechtlich nichtig.

Ich möchte hier sehr gerne auf folgende Urteile des EuGH hinweisen:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195948&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=303393

Es gibt natürlich noch ein paar mehr, aber dies können wir gerne im Rahmen einer mündlichen Verhandlung klären.

Da ich mehr als geneigt bin, diese Sache nun endlich vor den EuGH zu bringen, erwarte ich freudigst die Stellungnahme der Beklagten.


Edit "Bürger" - zum besseren Verständnis siehe Anmerkungen in Antwort weiter unten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg160455.html#msg160455
was mit diesem "Spaß" gemeint sein soll:
"px3 sagt: Beihilfe muss notifiziert werden. Wurde nicht. Daher nichtig."
Bitte zukünftig Kommentare klar und verständlich ausformulieren - und nicht den Spekulationen überlassen, was ggf. gemeint sein könnte.
Dies soll keine Schikane sein, sondern der schnellen Erfassbarkeit und zielgerichteten Diskussion dienen.
Zudem wurde der vorher zum Verständnis fehlende Link des BVerwG-Beschlusses ergänzt.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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P
  • Beiträge: 4.011
Es wird persönlich, aber den Spaß möchte ich nicht vorenthalten:
Ohne den Zusammenhang minimal etwas zu beschreiben, wird der Sachverhalt hier nicht deutlich, sondern könnte für Irritation sorgen.
Es fehlt
- ein Link zur Entscheidung des BVerwG vom 20.09.2017***
- eine Zusammenfassung des Schreibens von XXX sowie
- eine Zusammenfassung des Schreibens davor an XXX.

Ohne diese Dinge kann man den Spaß wahrscheinlich nicht erkennen.


***Edit "Bürger": Später gelieferten Link in Vorkommentar ergänzt.


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n
  • Beiträge: 1.456
Ich verstehe den Spaß so:
(und als Erklärung für die nachfolgenden Leser)

px3 könnte meinen: "Rundfunkbeitrag (RB) ist eine Steuer"
BR könnte meinen: "RB ist keine Steuer, siehe Beschluss BVerwG vom 20.09.2017 - BVerwG 6 B 50.17"
http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0

px3 könnte meinen: "nach Europarecht ist es aber doch eine Steuer, ätsch":
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195948&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=303393

(Europarecht bricht nationales Recht)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

p

px3

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Noe, px3 sagt:
Beihilfe muss notifiziert werden.
Wurde nicht.
Daher nichtig.  >:D


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b
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Kommission - Generaldirektion Wettbewerb wurde direkt angeschrieben.
Mail: stateaidgreffe@ec.europa.eu
Online-Beschwerdeformular
http://ec.europa.eu/competition/forms/sa_complaint_de.html

1-te Antwort:
Zitat
Wie Sie sicher wissen, wurden die Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland 2007 von der Kommission gutgeheißen. Die Entscheidung finden Sie mit folgendem Link: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf.

Die Bundesregierung hat keine Anmeldungen von Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages bei der Kommission vorgenommen. Das mag daran liegen, dass die fraglichen Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages keine "Umgestaltung" der bereits genehmigten Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland im Sinne des Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages darstellen. Entsprechend hat die Kommission hierzu auch nicht Stellung genommen.

2-te Antwort:
Zitat
Die Kommission hat keine Feststellung zur Frage getroffen, ob die fraglichen Änderungen eine relevante Umgestaltung darstellen. Ich habe nur zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen einer Anmeldung daran liegen kann, dass diese Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages wohl nach Auffassung der Bundesregierung keine "Umgestaltung" der bereits genehmigten Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland im Sinne des Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages darstellen. Die erste Einschätzung hierzu liegt beim Mitgliedstaat. Das folgt daraus, dass der Mitgliedstaat entscheiden muss, ob er eine Maßnahme oder die Umgestaltung einer Beihilfenmaßnahme bei der Kommission anmelden muss.

Bezüglich der Frage, was eine Änderung einer genehmigten Beihilfe ist, die eine neue Anmeldung erfordert, regelt Artikel 4, Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 140, 30.4.2004, S. 1: …die Änderung einer bestehenden Beihilfe [ist] jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Zu dieser Frage, die sich aus Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages herleitet, hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung der Europäischen Gerichte entwickelt. Eine weitere "Auflistung" der Kriterien hat die Kommission nicht.


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Hallo!

- ausweichend: die Kommission wird sicherlich nicht freiwillig um mehr Arbeit ersuchen; die Kommission sind Politiker, die natürlich nicht aktiv die staatlichen Sender "sabotieren" (Sicht der Politik!) wollen

- keine Notifizierung -> keine Stellungnahme

- 2. Antwort: Verweis auf "Europäische Gerichte" und deren "umfangreiche" Rechtsprechung zu AEUV 108 (1) und (3) -> falls der Mitgliedstaat mit seiner "ersten Einschätzung" falsch liegt, dann müßt Ihr bitte Klage / Vorlage einreichen

-> Sicht der Kommission: aus 108 oder der Rechtsprechung ergäbe sich kein Automatismus, nach dem die Kommission selbst post-aktiv (nach Änderung) eine Überprüfung einleiten muß

IMHO liegt der Mitarbeiter bei der 2. Antwort aber falsch: aus pragmatischer (oder phlegmatischer) Sicht will man nicht mit Unerheblichkeiten belästigt werden, schon klar, aber der 108 sagt (lt EuGH-Rechtsprechung) deutlich genug: "jede Änderung". Das ist auch erforderlich, wie man sieht: sonst macht jede Regierung was sie will...

Der Aufwand für die Kommission wäre nicht übermäßig: sollte also eine nicht-notifizierte Änderung bekannt werden, sollte Kommissions-seitig eine Untersagung der Ausführung erfolgen, das paßt auf eine Seite!

MfG
Michael


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Es darf angenommen werden, daß die EU-Kommission ganz genau weiß, was hier diesbezüglich läuft. Im Gegensatz zu ihrem ersten, damaligen Tätigwerden will sie dieses Mal aber offenbar den EuGH entscheiden lassen, und da liegt das ja bereits vor.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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H
  • Beiträge: 53
@pinguin

Was bitte ist genau gemeint mit - "und da liegt das ja bereits vor. "

Gruss Haunted


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s
  • Beiträge: 236
na das könnte z. Bsp. die Anfrage aus Tübingen sein....


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

 
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