Ich bezweifle, daß bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, außergerichtlich für eu-rechtliche Klarheit zu sorgen.
Man könnte nämlich beim Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union höflich anfragen, ob das Mitgliedsland befugt ist, einen Bürger zu beauflagen, seine Bankverbindung einem Unternehmen zuzuleiten, mit dem der Bürger nicht in Geschäftsbeziehung steht und mangels Interesse an den Erzeugnissen dieses Unternehmens auch nicht zu stehen wünscht, wenn dieses Unternehmen selbst, bspw. wie LRA, BS und Co. Barzahlungen ablehnt.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;