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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286859 mal)

m
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Entscheidung über die Beschwerde 1830/2016/JAS
Straßburg


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Lese schon von Beginn an eifrig mit. Hab jetzt selber noch ca. 2 Wochen Zeit um Klage einzureichen.
Wie es scheint, beißt man selbst trotz schlüssiger Argumentation auf Basis des EU-Rechts beim VG auf Granit.
Ich wäge noch ab, ob es für mich eine Option ist. Dass es um die Erfolgsaussichten generell düster aussieht, ist mir klar. Mir geht es eher darum, durch den verursachten bürokratischen Aufwand möglichst lang Ruhe zu haben.
Ein wenig Scheu vor den möglichen Kosten habe ich schon, besonders im Falle eines Klagewegs auf EU-Ebene.


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Ich bezweifle, daß bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, außergerichtlich für eu-rechtliche Klarheit zu sorgen.

Man könnte nämlich beim Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union höflich anfragen, ob das Mitgliedsland befugt ist, einen Bürger zu beauflagen, seine Bankverbindung einem Unternehmen zuzuleiten, mit dem der Bürger nicht in Geschäftsbeziehung steht und mangels Interesse an den Erzeugnissen dieses Unternehmens auch nicht zu stehen wünscht, wenn dieses Unternehmen selbst, bspw. wie LRA, BS und Co. Barzahlungen ablehnt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Es lohnt sich immer EU Recht in Deine Klage aufzunehmen da kein Deutsches Gericht über EU Recht urteilen darf und anstelle Deine Argumenten dem EuGH vorlegen muss. In meinem Fall war das so und hat dem VG die EU Argumentation neben sich gelegt und Berufung war nicht gestattet. Daraufhin habe ich Antrag auf Berufung mit EU Argumentation beim OVG gestellt.  Das OVG hat als letzte Instanz abgelehnt wodurch gleich den Weg zum Bundesverfassungsgericht offen war und den bin ich dann auch gegangen.
Viel Glück


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Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

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Richtig, aber welche Risiken gehe ich mit EU-Recht ein, bzw. von welchen Kosten reden wir da? Wenn die Klage vors EuGH geht, zahlt man als Verlierer nicht eine horrende Summe?


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  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Wenn ein Deutsches Gericht es vorlegt an dem EuGH kostest es m.E. nichts und werden die Kosten durch dem vorlegenden Gericht getragen. Vielleicht kann Pinguin das bestätigen.


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P
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Hallo zusammen,

auf die Gefahr hin, dass ich falsch bin oder der Link an anderer Stelle bereits veröffentlicht wurde:

Hier findet Ihr die Vorlage des Tübinger Richters Dr. Sprissler übermittelt an den EuGH, mit der Bitte um Vorabentscheidung, vom 02.08./03.08.17

Gegenstand ist u.a. die voraussetzungslose Zahlung des Beitrags, die Vollstreckung der Beiträge, wettbewerbsrechtliche Fragen sowie Gleichbehandlung, Informationsfreiheit, Diskriminierung etc.

Die in der Vorlage enthaltenden EU- Rechtsvorschriften sind z.T. diejenigen, die im Eingang des Threads bereits Erwähnung fanden und Gegenstand dieser Diskussion sind.

Ich hoffe das hilft weiter...

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607.html#msg153607


Edit "Bürger":
Link aktualisiert, da zwischenzeitlich im Forum thematisiert.


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@  PillePlutonium

vielen Dank für den Hinweis. Das wird für die Beurteilung der Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Berücksichtigung finden.

Auf Grund des Umfanges wird die Sache so ich vermute nicht beim BVerfG, sondern an der richtigen Stelle EuGH entschieden.

Das Verfahren wird jedoch Zeit in Anspruch nehmen. Zeit die den LRA und den Landesregierungen für neue Überlegungen hilft.

Nicht Ausgeschlossen ist, dass die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ihren bisherigen Urteilen und Ihrem Verhalten einen gewaltigen Rüffel bekommen könnte.

Es bleibt spannend.


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@PillePlutonium
Auch von mir ein Danke.

Es bleibt abzuwarten, wann dieses Vorabentscheidungsersuchen im Amtsblatt der EU, bzw. beim Gericht selbst veröffentlicht wird; erst dann darf man definitiv davon ausgehen, daß es beim EuGH angekommen und registriert worden ist.

@lieven
Zitat
Wenn ein Deutsches Gericht es vorlegt an dem EuGH kostest es m.E. nichts und werden die Kosten durch dem vorlegenden Gericht getragen. Vielleicht kann Pinguin das bestätigen.

Für jeden einsehbar, mit weiterführenden Links:

Verfahrensrechtliche Vorschriften
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7031/de/

->
Verfahrensordnung des Gerichtshofes
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-10/rp_de.pdf

Zitat
Artikel 102
Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens
Die  Entscheidung  über  die  Kosten  des  Vorabentscheidungsverfahrens  ist
Sache des vorlegenden Gerichtes

Zitat
Artikel 91
Rechtskraft der Urteile und der Beschlüsse
(1) Das Urteil wird mit dem Tag seiner Verkündung rechtskräftig.
(2) Der Beschluss wird mit dem Tag seiner Zustellung rechtskräftig.

Zu den Kosten eines Nicht-Vorabentscheidungsverfahrens

->
Zitat
Sechstes Kapitel
KOSTEN

ab Artikel 137


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Ich denke, man könnte die Diskussion hier fortführen:

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607/topicseen.html#msg153607

Es tut sich was im Ländle!


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  • Beiträge: 890
Eingang am 16.8.17 beim EuGH
Az. EuGH C-492/17
Sind das positive Nachrichten. Ich denke ja  :D


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px3

  • Beiträge: 113
Vielen lieben Dank an die Mods ;)

Dann nochmals meine Klagebegründung:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Ihrer Aufforderung vom xx.xx.2017, komme ich gerne einer Klagebegründung nach.

In Kurzform:
Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt Europarechtlich eine neue Beihilfe dar und wäre damit durch die EU-Kommission genehmigungspflichtig.

Wie mir vom auswärtigen Amt, der für diese Sache zuständigen Behörde, per xx.xx.2015 bestätigt wurde, gab es diesbezüglich keine Anfragen an die EU-Kommission.

Die Anfrage an das Auswärtige Amt ist abzurufen unter: https://fragdenstaat.de/a/11071
Die Antwort des Auswärtigen Amtes befindet sich im Anhang.


Damit ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig.


Im Detail:
Wie Generalanwalt Trabucchi im Verfahren „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ anmerkte (197), sind Änderungen den Kern betreffend genehmigungspflichtig.
In der Rechtssache „Van der Hulst“ hielt der Generalanwalt mehr als deutlich fest, dass „wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ zu notifizieren sind.

Dies sind keine UND-Verknüpfungen, also dass sämtliche Kriterien erfüllt sein müssen, sondern ODER-Verknüpfungen. Sprich: trifft eines der genannten Kriterien zu, ist das geplante Gesetz der EU zur Notifizierung vorzulegen.

Aus genanntem Verfahren findet sich auf Seite 8 unter Randnummer 33 folgende Feststellung:
„Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.“
Hiermit legt der EUGH mehr als deutlich den Rahmen und die Bedingungen für eine bestehende Altbeihilfe fest.

Gemäß Randnummern 73,74 und 75 stellt die Kommission fest, dass es sich bei den damaligen Gebühren für den öffentlich rechtlichen Rundfunk um eine staatliche Beihilfe handelt.

Wie Generalanwalt Trabucchi im genannten Verfahren feststellte ist eine Gesetzesänderung notifizierungspflichtig, wenn u.A. „[...] der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ geändert werden.

Dies ist hier der Fall.

Waren es früher Inhaber eines Rundfunkempfangsgerätes, sind es jetzt Wohnungsinhaber, ungeachtet der Tatsache ob wirklich ein Rundfunkempfangsgerät vorliegt.

Somit hat sich der „Kreis der Empfänger“ und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.

Ungeachtet der Vorgaben des EUGH und der Kommission wurde also wider besseren Wissens rechtswidrig ein notifizierungspflichtiger Rundfunkstaatsvertrag eingeführt, ohne diesen durch die Kommission prüfen zu lassen.


Herr Prof. Dr. Dres. H.c. Paul Kirchhof merkte diesen Umstand im Übrigen in seinem Gutachten vom April 2010 ebenfalls an, als er folgerte:
„ Das  Recht  der  Rundfunkfinanzierung  sollte  behutsam  erneuert  werden,  um keine  neuartigen  Fragen  des  Europarechts  zu  veranlassen und  die  Aufnahme  der  Reform  in  der  Öffentlichkeit  zu  erleichtern. “

In einer Stellungnahme zur „Reform“ der Rundfunkgebühren merkte er später noch an:
„ [...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...] “


Da die neue Regelung im Hinblick auf Europarecht rechtswidrig ist, beantrage ich hiermit:
1.)   Die sogenannten „Gebührenbescheide“ der Beklagten für Nichtig zu erklären
2.)   Die Beklagte zu einer Unterlassung der weiteren Europarechtswidrigen Eintreibung von Gebühren zu verurteilen
3.)   Bei Nicht-Zuständigkeit des Gerichts für Europarechtliche Fragen eine entsprechende Anfrage an den EUGH zur Klärung zu richten
4.)   Die Kosten des Verfahrens, sowie die Kosten des Klägers, der Beklagten aufzuerlegen


Vielen Dank.



Mit freundlichen Grüßen



Mister X   


Anlagen
-   Anfrage gemäß IFG an das Auswärtige Amt
-   Antwort des Auswärtigen Amtes vom xx.xx.2015
-   Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007 - E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)


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px3

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Kleine Korrektur: Da wär ich ja fast in die Falle getappt ;)

Hab zwei Absätze nochmal angepasst:
Zitat
...

In Kurzform:
Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt Europarechtlich eine neue Beihilfe dar und wäre damit durch die EU-Kommission genehmigungspflichtig, respektive, wenn der EUGH oder die Kommission entschieden hätten, dass es sich um eine Bestandsbeihilfe handelt, wäre diese Notifizierungspflichtig gewesen.

...

In einer Stellungnahme zur „Reform“ der Rundfunkgebühren merkte er später noch an:
„ [...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...] “

Gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV (bis 2009) hätte eine Notifizierung respektive Genehmigungsvorlage bei der EU-Kommission erfolgen müssen:
„ (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. “

Respektive Art. 108  Abs. 3 AEUV (ab 2009):
„ (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. “

Eine entsprechende Korrespondenz oder Genehmigungsvorlage verneint das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 11.09.2015 mehr als deutlich, noch wurde durch Anwendung des Art. 109 AEUV eine Ausnahmeregelung für den öffentlich rechtlichen Rundfunk durch den EUGH oder die Kommission vorgenommen.

...


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat
Zitat: @px3
Damit ist der neue Rundfunkstaatsvertrag nichtig.
[...]
Somit hat sich der „Kreis der Empfänger“ und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.
Warum sollte der Rundfunkstaatsvertrag nichtig sein?
Hier geht es doch im Kern um die Finanzierungsart und dafür ist doch der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bzw. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zuständig.

Der "Kreis der Empfänger" hat sich nicht geändert. Es sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Aber die Finanzierungsquelle hat sich geändert, da sich die Anknüpfung und auch der Personenkreis, der zur Finanzierung herangezogen wird, geändert haben.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

 
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