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Autor Thema: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?  (Gelesen 38385 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Hallo,

ausgehend von einem Gerichtsbeschluss in Baden-Württemberg
Stuttgart Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was kann man jetzt tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15283.msg101789.html#msg101789

eröffne ich hier mal einen eigenen thread - woanders geht es unter.

Es geht um die Frage ob der

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
oder auch 50656 Köln

überhaupt von einer Landesrundfunkanstalt (LRA) bevollmächtigt ist diese rechtlich zu vertreten.
Falls ja: wo findet sich diese Bevollmächtigung und ist sie Staatsvertrags-/Satzungskonform?
Falls nein: Was kann wer mit dieser Erkenntnis anfangen?

hier:
Südwestrundfunk (kurz: SWR)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart
Telefon: 0711/929-0
Gesetzlicher Vertreter: Peter Boudgoust (Intendant)

Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
http://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/index.pdf

Dort findet sich:

Auszug:

§ 25
Intendanz
(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den SWR, trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung und hat dafür zu sorgen, dass das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Verantwortung der Direktorinnen und Direktoren der Landessender bleibt unberührt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(3) Die Intendantin oder der Intendant stellt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 die Organisationsverfügung nach Maßgabe der Hauptsatzung auf. Sie oder er stellt nach § 34 Abs. 1 den Haushaltsplan auf und trägt für die Einhaltung des Verfahrens nach § 34 Abs. 2 Sorge. Entsprechendes gilt für den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht.
(4) Im Falle der Verhinderung wird die Intendantin oder der Intendant von der Direktorin oder dem Direktor eines Landessenders im jährlichen Wechsel vertreten.

Satzung des SWR (auf der homepage des SWR gefunden; eine aktuellere finde ich nicht: hier ist noch von "DM" die Rede... 8) ::))
http://www.swr.de/-/id=9323532/property=download/nid=7687068/14l5gul/satzung_swr.pdf

Dort findet sich:

Auszüge:

Der Intendant
Artikel 16 – Aufgaben, Anstellung

16.1
Der Südwestrundfunk wird nach Maßgabe des Staatsvertrages und dieser Satzung von dem Intendanten/der Intendantin geleitet und gerichtlich sowie außergerichtlich durch ihn/sie vertreten.

Artikel 20 – Vertretung

20.1
Der Südwestrundfunk wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Intendanten/seine Intendantin vertreten.

20.2
Im Verhinderungsfalle wird der Intendant/die Intendantin von den Direktoren/Direktorinnen der Landessender vertreten. Sie zeichnen in diesem Rahmen in
Vertretung des Intendanten/der Intendantin. Die beiden Direktoren/Direktorinnen stellen jährlich wechselnd den ersten Stellvertreter/die erste Stellvertreterin beginnend mit dem Direktor/der Direktorin des Landessenders Rheinland-Pfalz. Dauert die Verhinderung des Intendanten/der Intendantin länger als sieben Tage, so sind die Vorsitzenden des  Rundfunk-und Verwaltungsrates zu unterrichten.

20.4
Der Intendant/die Intendantin ist berechtigt, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften, deren Wert DM 50.000,--überschreitet, bedarf es der Vertretung durch zwei Bevollmächtigte. Die Bevollmächtigten zeichnen in Vertretung der Anstalt.

20.5
Eine Liste der bevollmächtigten Vertreter wird von dem Justitiar/der Justitiarin geführt und jeweils aktualisiert. Sie wird jährlich dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Liste der Bevollmächtigten anfordern.

20.6
Die Befugnis zur Zeichnung im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich wird durch den Intendanten/die Intendantin verliehen und widerrufen. Die Zeichnung erfolgt im
Auftrag der Anstalt. Eine Liste der Zeichnungsberechtigten ist von dem Justitiar/der Justitiarin zu führen.
*********************************************************************************

Also von einer Vertretungsfunktion des Intendanten durch den Beitragsservice bzw. dessen Mitarbeiter(n) kann ich hier nichts finden.
Hier sind Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Südwestrundfunks benannt - und dies sehe ich als ausschliesslich an.


Meinungen?

Gruß
Kurt


Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
In diesem Zusammenhang bitte auch die themenverwandten Threads beachten wie u.a. diese... ;)

Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0.html

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html

Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12860.0.html


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Es geht um die Frage ob der

ARD ZDF Deutschlandradio
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oder auch 50656 Köln

überhaupt von einer Landesrundfunkanstalt (LRA) bevollmächtigt ist diese rechtlich zu vertreten.
Falls ja: wo findet sich diese Bevollmächtigung und ist sie Staatsvertrags-/Satzungskonform?
Falls nein: Was kann wer mit dieser Erkenntnis anfangen?

Mr. X sagt dazu klar : NEIN.
Da dieser Verein aber von gewissen geldgierigen Gruppen gedeckt wird, erweist es sich als schwierig, das auch ordentlich vor Gericht durchzubringen.
Uns allen ist klar, dass die das nicht dürfen, aber die sind sich für keine arglistige Täuschung zu schade.

Ich verweise nochmal auf EuGH.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06

------Ganz wichtig die 20:------

"  20   Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung
die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
(im Folgenden: GEZ) gegründet.
Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche
Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung
der Rundfunkgebühren ist.
Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch
Parteifähigkeit
,
sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt.

Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen.

Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.

Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der Landesrundfunkanstalt,
an die die Gebühr zu entrichten ist,
unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige
Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."   "




dazu die Meinung von Mr. X
Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen.


d.h. per Gebührenbescheid,, es muss also ein Gebührenbescheid RECHTzeitig ergehen, damit er RECHTSkräftig ist.

Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.
bei Nichtzahlung:
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren

ich lese:
"  Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der Landesrundfunkanstalt ...,   "
Da steht nichts vom BS bzw der GEZ, dass die im Auftrag tätig werden können, im Gegensatz zur Einziehung der Gebühren, das dürfen die tun.

Mr. X gegenüber sind die rechtlich gesehen ein NULLUM.

Das Dilemma ist, dass sich die LRAs um Nichts kümmern und das auch nicht wollen. Das überlassen die der GEZ, BS.
Ruf bitte mal an bei deiner LRA.

Mr. X würde so sagen: der BS ist lediglich für die ganz normale Einziehung und Verteilung sowie Mahnung bei ausstehenden Gebühren zuständig.
Eine Ermächtigung hinsichtlich rechtlichen Vorgehens gegenüber Mr. X kann Mr. X nicht erkennen.
Das, was die eigentlich machen müssten, nämlich Bescheide rechtzeitig erstellen, das machen die nicht, sondern die veranlassen Zwangsvollstreckungen, Abgaben der Vermögensauskunft und Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.


Frage:  liegt denn explizit diese Vollmacht mit vor ? , denn da steht: Bevollmächtigte


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2015, 02:47 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Hallo,

die Diskussion kommt in Gang - schön  >:D

20.4
Der Intendant/die Intendantin ist berechtigt, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften, deren Wert DM 50.000,--überschreitet, bedarf es der Vertretung durch zwei Bevollmächtigte. Die Bevollmächtigten zeichnen in Vertretung der Anstalt.

20.5
Eine Liste der bevollmächtigten Vertreter wird von dem Justitiar/der Justitiarin geführt und jeweils aktualisiert. Sie wird jährlich dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Liste der Bevollmächtigten anfordern.




...
Mr. X sagt dazu klar : NEIN.
Da dieser Verein aber von gewissen geldgierigen Gruppen gedeckt wird, erweist es sich als schwierig, das auch ordentlich vor Gericht durchzubringen.
Uns allen ist klar, dass die das nicht dürfen, aber die sind sich für keine arglistige Täuschung zu schade.
...
Das Dilemma ist, dass sich die LRAs um Nichts kümmern und das auch nicht wollen. Das überlassen die der GEZ, BS.
Ruf bitte mal an bei deiner LRA.

Ich werde da nicht anrufen: ich werde den Bekannten Herrn A. bitten den gesetzlichen Vertreter, Intendant Herrn Peter Boudgoust, anzuschreiben und aus "berechtigtem Interesse" diese Liste anzufordern.

Dies sollten übrigens etliche hier machen  8)

Um dann wieder bei der Frage zu landen:
Falls nein: Was kann wer mit dieser Erkenntnis anfangen?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 860
Ich werde da nicht anrufen: ich werde den Bekannten Herrn A. bitten den gesetzlichen Vertreter, Intendant Herrn Peter Boudgoust, anzuschreiben und aus "berechtigtem Interesse" diese Liste anzufordern.

Das schwebt Mr. X auch vor.
Mr. X hatte mal bei der LRA angerufen, um sich zu vergewissern, was man ihm da so erzählen wird. Da das nicht in irgedeiner Form vor Gericht verwertbar ist, war es rein interessehalber. Ein nettes Gespräch nach dem Motto: 'geht uns alles nichts an'.
Schriftlich ist die bessere Lösung.

Mr. X will dann mal vergleichen, ob die beiden Namen auf der Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch stimmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2015, 23:57 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Hallo zusammen,

bislang konnte ich nirgends schriftlich fixiert finden dass "die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" sein soll - ausser im eigenen Impressum dieser Firma:
Zitat
"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der ... Landesrundfunkanstalten ... zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag."

Dabei beruft sich der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der diesen Punkt wie folgt beschreibt:
Auszug:
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.


Bin dabei alle 9 Landesrundfunkanstalten bzgl. ihrer jeweiligen Staatsverträge und Satzungen "abzuklappern".
Denn darin müsste meiner Ansicht nach zu finden sein ob und wie überhaupt der BS - bzw. Mitarbeiter des BS - diesen "Rechten und Pflichten" der LRA nachkommen darf- sprich: ob überhaupt Vollmachten vorliegen.

SWR ist - siehe oben - erledigt:
Ergebnis: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice/BS ist raus !


Nun geht es weiter mit dem NDR:


hier:
Norddeutscher Rundfunk (kurz: NDR)
Rothenbaumchaussee 132 - 134
20149 Hamburg
Tel. 00 49 (40) 4156 - 0
Fax 00 49 (40) 44 76 02
E-Mail: ndr@ndr.de
Leitung:
Intendant: Lutz Ma***or
Stellvertretender Intendant: Arno Beyer

NDR-Staatsvertrag
http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/staatsvertrag100.pdf

Dort findet sich:

Auszug:
§ 29
Intendanz und Direktorium

(3) Der Intendant oder die Intendantin vertritt die Anstalt als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis, insbesondere bestimmt sie die Fälle, in denen der Intendant oder die Intendantin zur Vertretung der Mitzeichnung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin oder eines Direktors oder einer Direktorin bedarf.



Satzung des Norddeutschen Rundfunks
http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf

Dort findet sich:

Auszüge:

5. Intendant
Artikel 23 - Aufgaben des Intendanten und des Stellvertretenden Intendanten
1. Der Norddeutsche Rundfunk wird nach Maßgabe des Staatsvertrages vom Intendanten oder der Intendantin, in dessen oder deren Vertretung vom Stellvertretenden Intendanten oder der Stellvertretenden Intendantin geleitet.

Artikel 25  - Zeichnungsrecht
1. Zur Vertretung der Anstalt bedarf der Intendant oder die Intendantin der Mitzeichnung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin oder eines oder einer der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Direktoren oder Direktorinnen.
2. Im Falle der Verhinderung des Intendanten oder der Intendantin gilt die Regelung des Artikels 23.
3. In der Regel soll der Direktor oder die Direktorin zur Mitunterzeichnung hinzugezogen werden, in dessen oder deren Aufgabenbereich die Angelegenheit fällt.
4. Die Regelung in Absatz 1 und 2 gilt auch für die Erteilung von Vollmachten. Ihr Umfang muss sich aus der Vollmachtsurkunde ergeben.
5. Bevollmächtigte können nur in Gemeinschaft mit einem oder einer zur Vertretung Befugten oder mit einem oder einer zweiten Bevollmächtigten zeichnen. Kann an einem Ort nur ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte bestellt werden, so ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig.
6. Die Zweitschriften der Vollmachtsurkunden werden beim Justitiar oder der Justitiarin des Norddeutschen Rundfunks hinterlegt. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können eine Liste der Bevollmächtigten abfordern.
*********************************************************************************

Meinungen?

Gruß
Kurt



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2015, 19:05 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 2.246
nun geht es weiter mit dem BR:


hier:
Bayerischer Rundfunk (kurz: BR)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Rundfunkplatz 1
80335 München
Telefon: 089 / 59 00-01
Gesetzlicher Vertreter:
Intendant Ulrich Wilhelm

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts
"Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-bayerisches-rundfunkgesetz100.html

Dort findet sich:

Auszug:

Art. 12
Intendant, Amtsdauer, Aufgaben, Abberufung
(3) Der Intendant vertritt den Bayerischen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich.
Er schließt die Anstellungsverträge ab und setzt die Honorare der freien Mitarbeiter fest.
Das Nähere bestimmt die Satzung.



Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung)
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-satzung-rundfunkbeitraege-100.html


Dort findet sich nur:

Auszüge:

§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die
der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten
nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch
für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

§ 17
Übergangsvorschriften
(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale
– GEZ – bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 01.01.2013 bei der in § 2
genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter
Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die
Rundfunkanstalt nach dem 01.01.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge
mittels Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift.
*********************************************************************************

Keine Definition wer diese "nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" sein soll !?
Keine sonstigen Angaben - oder gibt es einen weitere Satzung des BR ?

Meinungen?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.386
Du wirst diese Firma wohl nirgendwo genannt finden, stets sie in den Staatsverträgen selber doch auch nicht drin.

Aber, ok, ein Durchprüfen aller länderspezifischen Dokumente kann ja nicht schaden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
Du wirst diese Firma wohl nirgendwo genannt finden, stets sie in den Staatsverträgen selber doch auch nicht drin.

Aber, ok, ein Durchprüfen aller länderspezifischen Dokumente kann ja nicht schaden.

Hallo,

ich will diese Firma ja auch (hoffentlich) nirgends benannt finden  >:D

Meine Argumentationskette:

1) Fakt: Intendant vertritt rechtlich die LRA

2) Hypothese: wenn Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice "im Namen der LRA" Verwaltungsakte tätigt (Festsetzungs-/ Widerspruchs- Bescheide erstellen; Vollstreckungsverfahren einleiten - sprich: um Amsthilfe ersuchen) müsste sie irgendwo vom Intendanten etc. dazu bevollmächtigt (worden) sein

3) sind Bevollmächtigungsverfahren im LRA-Staatsvertrag bzw. in der LRA-Satzung definiert ?
ja: können überhaupt "Fremdfirmen" bevollmächtigt werden? (siehe Eingangsbeispiel SWR: NEIN)

4) sind Bevollmächtigungsverfahren im LRA-Staatsvertrag bzw. in der LRA-Satzung definiert ?
nein: müssen wir diskutieren

5) eventuell vorgehaltene Bevollmächtigungsliste bei der LRA anfordern und einsehen

6) was können wir mit den gewonnenen Erkenntnissen anfangen ? > müssen wir diskutieren


...oder unterliege ich da einem Irrtum/Denkfehler ? Dann raus damit  :)


Gruß
Kurt




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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
3) sind Bevollmächtigungsverfahren im LRA-Staatsvertrag bzw. in der LRA-Satzung definiert ?
ja: können überhaupt "Fremdfirmen" bevollmächtigt werden? (siehe Eingangsbeispiel SWR: NEIN)

4) sind Bevollmächtigungsverfahren im LRA-Staatsvertrag bzw. in der LRA-Satzung definiert ?
nein: müssen wir diskutieren

Zitat
Der Beauftragte des Beklagten ist zunächst keine mit öffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. § 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Ermächtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu § 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Gebühren, vgl. § 7 RGebStV); ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in § 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen und Anzeigen gem. § 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. ermächtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des Südwestrundfunks zur Übertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7

Kenne mich da nicht aus, könnte vielleicht hilfreich sein.
Es geht zwar nicht um BS aber denke ich ähnlich oder?


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

K
  • Beiträge: 810
Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273).

Eine Verständnisfrage, die die Rechtsnatur des "Beitragsservice" betrifft: Durch Gesetz werden dem "Beitragsservice" ja öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen. Dies würde doch bedeuten, dass der "Beitragsservice" als Beliehener anzusehen ist. Sehe ich dies richtig?


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K
  • Beiträge: 2.246
...

Eine Verständnisfrage, die die Rechtsnatur des "Beitragsservice" betrifft: Durch Gesetz werden dem "Beitragsservice" ja öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen. Dies würde doch bedeuten, dass der "Beitragsservice" als Beliehener anzusehen ist. Sehe ich dies richtig?

Genau DAS ist doch die Gretchenfrage: WO ist von WEM genau definiert dass der BEITRAGSSERVICE diese Befugnisse/Bevollmächtigung überhaupt hat?

Die "alte" Gebühreneinzugszentrale > GEZ war namentlich mit Adresse definiert; der "neue" Beitragsservice ist nirgends zu finden.

Zur Beleihung:
Auszug Beliehener

Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. So muss der Gesetzgeber die Befugnisse und Pflichten des Beliehenen ebenso benennen wie eventuelle Mitwirkungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der Dritten gegenüber dem Beliehenen. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der beleihende Hoheitsträger zumindest die Rechtsaufsicht über den Beliehenen ausüben.
...
Ebenso uneinheitlich ist die Frage nach der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beliehenen und Dritten (öffentlich- oder privatrechtlich) sowie - davon abhängig - die Frage des Rechtswegs gegen Entscheidungen des Beliehenen (Verwaltungs- oder Zivilrechtsweg). Dazu bedarf es im Einzelfall einer genauen Prüfung der jeweiligen Vorschrift einschließlich etwaiger landesrechtlicher Besonderheiten.


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
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Genau DAS ist doch die Gretchenfrage: WO ist von WEM genau definiert dass der BEITRAGSSERVICE diese Befugnisse/Bevollmächtigung überhaupt hat?

Richtig. In diesem Zusammenhang ist noch eine Frage zu stellen. Wenn es sich bei dem "Beitragsservice" um einen Beliehenen handelt, muss dann nicht ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben werden?


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Es gibt noch "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" https://www.google.de/search?client=opera&q=Verwaltungsvereinbarung+Gebühreneinzugszentrale&sourceid=opera&ie=UTF-8&oe=UTF-8

§ 5 Schlussbestimmungen
1. Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.Dezember 2002 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
2. Die Verwaltungsvereinbarung kann durch eingeschriebenen Brief an alle Partner dieser Verwaltungsvereinbarung mit Jahresfrist zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. 12. 2012. Im Falle einer Kündigung ist jeder Partner dieser Verwaltungsvereinbarung zur Anschlußkündigung binnen vier Wochen nach Eingang der Kündigung berechtigt.
Über die Frage des Fortbestandes der Gebühreneinzugszentrale werden die verbleibenden Rundfunkanstalten unverzüglich befinden.

Grundlage für die Verwaltungsstätigkeit der GEZ ist die von den Anstalten gemeinsam beschlossene Verwaltungsvereinbarung „Gebühreneinzugszentrale“.
Quelle: https://www.finanz-lexikon.de/gebuehreneinzugszentrale%20(gez)_4707.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2015, 15:30 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

K
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Genau DAS ist doch die Gretchenfrage: WO ist von WEM genau definiert dass der BEITRAGSSERVICE diese Befugnisse/Bevollmächtigung überhaupt hat?

Richtig. In diesem Zusammenhang ist noch eine Frage zu stellen. Wenn es sich bei dem "Beitragsservice" um einen Beliehenen handelt, muss dann nicht ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben werden?


Sehe ich auch so - ebendiese Frage hatte ich hier schon gestellt > Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU):

Gelten für die EU-Kommission die Rundfunkanbieter als "der Gewerbetreibende"? Gibt es Beweise dazu?
Die hat es durchaus; man lese sich ergänzend zu den Ausführungen des EuGH nur mal das Interview mit der damaligen EU-Medienkommissarin durch, deren Grundtenor ja ist, daß Unternehmen aus Wettbewerbsgründen gleich zu behandeln sind.

Wie kam es eigentlich dazu dass ausgerechnet die (neu gegründete? oder umbenannte?) Firma "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" - deren Umsatzsteuernummer identisch mit der "alten" (der GEZ-Nummer ist - den Zuschlag/Auftrag zu "Wasauchimmer" bekam?
GEZ-Impressum > alte Firma
Beitragsservice-Impressum > neue Firma


Hätte die (Neu?-)Vergabe nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen?


Gruß
Kurt

Gruß
Kurt


Edit:

Diese "hätte"-Frage der Ausschreibung usw. schweift aber vom eigentlichen Thema ab - wir müssen uns auf den "Ist-Zustand" konzentrieren:

Wie kann man schlüssig beweisen dass BS überhaupt keine niedergeschriebene Bevollmächtigung hat und somit Amtsanmaßung begeht; alle Vorgänge nichtig sind usw. ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2015, 15:45 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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