ich lese auf dieser Seite:
http://nachgerichtet.is/2015/07/sieg-gegen-gez-klaegerin-aus-kaiserslautern-gewann-vor-verwaltungsgericht.htmlZitat:
' Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
1.
Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt eine Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts nicht in Betracht.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen -d. h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt- müssen vorliegen.
Das
Gericht hat dieses Vorliegen zu prüfen.
2.In allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens -d. h. bei der Durchführung jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme-
muss eine genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide erfolgen!
3.Wenn bei einer Vollstreckungsmaßnahme -hier: Anordnung der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft- der zu vollstreckende Beitragsbescheid überhaupt nicht benannt wird, ist diese Maßnahme inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
Di
e Voraussetzungen für eine Anordnung der Abgabe der
Vermögensauskunft sind dann
nicht gegeben. '
Bei mir ist es ähnlich. Die Beschwerde gegen den OGV ist raus.
Im Schreiben der GEZ an den OGV steht ein Wirr-Warr, womit ich nicht mal klar komme, wie soll da ein Außenstehender was draus entnehmen.
Das Schreiben der GEZ an den OGV trägt nicht mal nen Namen, wenn schon keine Unterschrift und Dienstsiegel.
Der OGV hat nichts geprüft. Mich gefragt hat der auch nicht. Der wollte nur die Kohle.
Im Anschreiben hatte er geschrieben:
ARD ZDF DR BS gegen mich, Die LRA nicht erwähnt.
Dann wollte der die Vermögensauskunft.
Ich gehe mal vom Januar 2013 aus. Einen Bescheid habe ich da bei mir bis zum 01.01.2013 nicht ausmachen können. Im Juni flatterte was ins Haus,, sozusagen 'rückwirkend'
Damit, denke ich, ist der Januar wohl hinfällig und damit auch alle Forderungen diesbezüglich.
Mal so gesagt: Bei seriösen Behörden und Ämtern klappt das.
Beim BS klappte bisher nichts. Und das ist doch gut so. Damit habe ich doch was in der Hand.
Je mehr Fehler die machen, um so besser.
Zitat:
' Bekanntgabefrist
Verwaltungsakte, zu denen auch die Steuerbescheide gehören, werden im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Damit die Bekanntgabe wirksam wird, erfordert § 122 Abs. 1 AO, den Zugang beim richtigen Adressaten, den Bekanntgabewillen der Behörde und die Schriftform. '
' § 124 AO
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. '
Dann wurde mir durch den OGV die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angekündigt.
Acht Tage nachdem ich das Schreiben der Ankündigung zum Eintrag erhielt, habe ich per Fax Widerspruch eingelegt. Das Faxprotokoll mit OK.
Ich wurde nicht benachrichtigt über die Eintragung und dachte, es hätte sich erledigt.
Erst auf Anfrage erfuhr ich vom Eintrag.
Auf Nachfrage, wo das Fax geblieben ist, erhielt ich die Auskunft, dass zwar was eingegangen ist, aber irgendwas stimmt wohl nicht. Das gibt mir sehr zu denken, ob da nicht wer dran gedreht hat?
Sobald ich mal Muse habe, geht die Beschwerde wegen Nichtbenachrichtigung und Nichtreaktion auf meinen Widerspruch raus, mit der Frage nach dem Fax.
Mal sehen was wird.
Bisher habe ich mit dem AG nicht gerade gute Erfahrungen machen können.