Danke,
Pistenwolf, für die Tipps!
Nun könnte man in einer fiktiven sofortigen Beschwerde wie folgt argumentieren:
1.
Es wird nicht bestritten dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckung, diese dem Anschein nach über die benötigten Voraussetzungen verfügte, jedoch kann ein Anschein nur gelten solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen. Durch das Rechtsmittel der Erinnerung wurde dem Gericht eindeutig und zweifelsfrei das Fehlen der nötigen Vorrausetzungen der Vollstreckung zur Kenntnis gebracht.
wurde sinngemäß eingearbeitet
1.2
Mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen (VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02)
ist bereits im Erinnerungsschreiben enthalten. Nochmal darauf hinweisen...?
1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.
#### Untervorbehalt, bin mir nicht sicher ob das hier schon angebracht ist und ob ich es richtig formuliert habe ####
klingt gut - scheint mir, als Laie, aber etwas verfrüht, denn noch haben wir ja das Rechtsmittel der Beschwerde offen? Könnte man vielleicht beantragen, die Zustellung im Beschwerdeverfahren als hauptgegenständlich (verfahrenswesentlich??) zu berücksichtigen?
Ist Rechtsschutzbedürfnis in diesem Zshg. das richtige Wort?
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt.
Die Zahlen könnte man gerne zu Beweiszwecken (BS erlässt Vollstreckungsersuchen selbst) mit aufnehmen. Hast du zufällig die Seitenzahl im Geschäftsbericht parat? Aber lässt sich finden...
Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.
was heißt das? der Rechtsweg ist doch im Moment offen. Der Hinweis wäre also verfrüht.. oder? Könnte man das sonstwie verwenden?
Bin für alle
Tipps sehr dankbar. bin über dem Entwurf, fast fertig. Vorschläge also jetzt
weitere Frage: Soll man in der Beschwerde
erneut "Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung" stellen und "
Aussetzung der Vollziehung" (§ 570 ZPO, Abs. 2? oder Abs. 3?) beantragen? oder ist das unnötig? War ja bereits in Erinnerung enthalten.
danke
Cecil