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Autor Thema: Exklusiv: Klägerin gewinnt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt  (Gelesen 69006 mal)

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Exklusiv: Klägerin gewinnt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt
Eine Klägerin aus Kaiserslautern gewann vor dem Verwaltungsgericht Neustadt gegen GEZ & Co.
Das Gericht rügte die rechtswidrigen Geschäftsgebaren des Beitragsservices und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten scharf.


In dem Verfahren AZ „5 L 473/15.NW“ vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse am 7. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht indirekt das Geschäftsgebaren des Beitragsservices (der ehemaligen GEZ) und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerügt und der Klägerin Recht gegeben.

Die Klägerin, eine Frau aus Kaiserslautern, vertreten durch den in Sachen Rundfunkbeitrag bundesweit bekannten Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Norderstedt, klagte gegen die Stadt Kaiserslautern, die durch den Oberbürgermeister vertreten war. Dabei ging es um die die Abgabe einer Vermögensauskunft die im Zuge der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen erfolgen sollte.

Der Klägerin wurde Recht zugesprochen und gewann. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Im konkreten Fall bedeutet das...

Weiterlesen und Gerichtsbeschluss im PDF-Format auf unserem Portal Online-Boykott


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 13:43 von René«

n
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Ist ja sehr interessant!

Ist ja das genaue Gegenteil vom Urteil des BGH. Oder wussten die Richter des VG nicht dass das BGH bereits anders entschieden hat?


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Genau das erhoffe ich mir von aufmerksamen Mitstreitern: Scharfsinnigkeit!

Ein Gericht urteilt im Namen und für das Volk und wenige Tage später wird alles von einem anderen per Dekret(!) zunichte gemacht.

Noch Fragen?


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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Beim 1.Lesen dachte ich auch, ob das im Lichte des BGH Beschlusses nun überhaupt noch greift?

Vielleicht muß man sich dazu aber auch klar machen, dass einmal über das LG Tübingen, das Vollstreckungsersuchen angegangen worden ist.
Und in diesem Fall über das VG Neustadt a.d. Weinstrasse die Verfügung der Stadt Kaiserslautern (als Vollstreckungsbehörde) zur Abgabe einer Vermögenssauskunft.

Edit:
Wichtig wären hier nun Kopien der Zahlungsaufforderungen der Stadt Kaiserslautern und Kopie der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft, um bezogen auf vergleichbare Fälle ggfs. Verstöße feststellen bzw. erkennen zu können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 14:17 von Maverick«

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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Ich sehe schon die Schlagzeilen:

In der Streitsache  "Bundesgerichtshof gegen Verwaltungsgericht Neustadt"

wurde wie folgt beschlossen:

[...] es soll sich der Europäische Gerichtshof damit befassen,
weil wir langsam nicht mehr durchblicken!

Dieser Beschluss ist unanfechtbar !!!


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Das VG Neustadt urteilt hier, dass im Rahmen der Vollstreckungshilfe die "in allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens zwingend erforderliche genaue und eindeutige Bestimmung der Forderung erfolgt dementsprechend durch die genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide."
In der von der Stadt übersandten Forderungsaufstellungen fehlten Angaben zu den entsprechenden Leistungsbescheiden und damit sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Vermögensauskunft nicht gegeben.

Ich interpretiere das so, dass die Stadt als Vollstreckungsbehörde (in Rheinland-Pfalz) sowohl in den Vollstreckungsankündigungen (=Zahlungsaufforderungen?) und dann später auch in der Anordnung zur Vermögensauskunft jeden Bescheid mit Datum, Betrag und Zeitraum auf den er sich bezieht einzeln aufführen muß und nicht einfach schreiben kann zB. "Rundfunkbeitrag 01.2013 - 12.2014  4xx,- EUR".

Wie versteht ihr das?



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Also meines Erachtens nach widerspricht dieses Urteil nicht dem des BGH. Auch hier gilt es auf Einzelheiten zu achten.

Dieser Teil des Urteils:
Zitat
Hingegen wären die irrrtümliche Verwendung der früheren Bezeichunung "Rundfunkgebühren" in den Forderungsaufstellungen ebenso wie die falsche Gläubigerbezeichnung [...] "Beitragsservice" statt "SWR" für sich alleine unschädlich, sofern auf die konkret zu vollstrekcenden Beitragsbescheide hingewiesen wird...
deckt sich mMn mit dem BGH Urteil, also ist prinzipiell nach wie vor weder die korrekte Bezeichnung des Gläubigers noch der Beiträge erforderlich, um eine Vollstreckung durchzuführen.

Viel mehr geht es darum, dass konkret benannt werden muss, auf welche Bescheide (also Verwaltungsakte) sich das Vollstreckungsersuchen bezieht und nicht einfach "500€ Rundfunkgebühren".

Insofern deckt sich meine Interpretation des Urteils mit der von Maverick


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Zitat
Die Antragsgegnerin (Stadt) tritt dem Begehren der Antragstellerin unter Vorlage einer Stellungnahme des Beitragsservice entgegen.

Unglaublich! Es gibt Gerichte, die die Herausragende Bedeutung des Rundfunks über alles Gesetz nicht anerkennen und sich der Allmacht des Beitragsservice nicht ganz beugen.


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Ich fände es Intressant wie der gesamte Ablauf war bis es zu der Klage am VG gekommen ist.

Bei vergleichbaren Fällen hier im Forum gingen solche Fälle ja meist erst ans Vollstreckungsgericht bevor es eine AO oder Pfüb gegeben hat und da entscheidet das AG oder LG? Oder bin ich grad total auf dem Holzweg....


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Zitat
Die Antragsgegnerin (Stadt) tritt dem Begehren der Antragstellerin unter Vorlage einer Stellungnahme des Beitragsservice entgegen.

Unglaublich! Es gibt Gerichte, die die Herausragende Bedeutung des Rundfunks über alles Gesetz nicht anerkennen und sich der Allmacht des Beitragsservice nicht ganz beugen.

Das VG Gericht hat sicherlich die "Broschüre" der ö.-r. Anstalten zum Verhalten in Rundfunkfragen nicht bekommen und hat dann nach gültiger Rechtslage entschieden. ;)


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Nos

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Leute, lest doch erst einmal das Ganze, bevor ihr polemisch werdet.

1.) Antragsgegnerin war die Stadt, nicht der BS oder der SWR.
2.) Das Urteil befreit die Klägerin noch lange nicht von der Zahlungsfrist, sie wird lediglich von der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis verschont, "bis die Hauptsache erledigt ist",
also ist davon auszugehen, dass parallel noch ein Verfahren gegen die Bescheide läuft, und wie das in den ersten Instanzen ausgeht wissen wir doch mittlerweile.

Das einzige was hier gerügt wurde, ist das unkorrekte Vorgehen der Stadt als Vollstreckungshilfe, nicht mehr nicht weniger.


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In diesem Fall wurde nur über einen formellen Fehler der Zwangsvollstreckung entschieden. Man hatte lediglich versäumt, die für eine Zwangsvollstreckung erforderliche Bezeichnung des Vollstreckungstitels anzugeben. Diese Entscheidung ändert an der Forderung überhaupt nichts.

Der Beitragsservice wird das Versäumte nachholen und dann die Zwangsvollstreckung gnadenlos fortsetzen können. In hunderten von Gerichtsverfahren hatte noch kein einziger Richter den Mut, die Zwangsgebühr selbst als unrechtmäßig abzuurteilen.
Irgendwann, vielleicht noch im Jahr 2015, sicher aber 2016, nach der noch ausstehenden definitiven Bestätigung des Bundesverfassungsgerichts, daß der Zwangsbeitrag nicht grundgesetzwidrig ist, wird der Widerstand gegen den Zwangsbeitrag enden.
 
Es ist natürlich möglich, daß das Bundesverfassungsgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorlegt, damit sich in Deutschland alle Richter und mit der Zwangsgebühr befaßten Institutionen entspannt zurücklehnen können. Denn der EuGH wird den Zwangsbeitrag als mit europäischem Recht vereinbar erklären, da viele Richter Staaten angehören, die ebenfalls eine Zwangsgebühr eingeführt haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2015, 00:41 von Bürger«

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Im ZS Forum werden einige fiktive Verfahren besprochen bei denen es allensamt um formelle Fehler der Zwangsvollstreckung geht. Im unterschied zu diesem aber, wurden die im ZS Forum allesamt von AGs und LGs behandelt und reihenweise abgebügelt. Daher die Frage ob jemand den Weg kennt und skizzieren kann der in diesem Falle gegangen wurde um eine Entscheidung vor dem VG zu erreichen?

LG


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Dieser Beschluss und andere Streitigkeiten zu formellen Fehlern können die Zwangszahlungen letztendlich nicht aufhalten. Sie zeigen nur zu deutlich das abscheuliche Geschäftsgebaren im Zusammenhang mit dem ö.-r. Rundfunkbeitrag.

Auch die Verwaltungs-, Oberverwaltungsgerichte und demnächst das Bundesverwaltungsgericht sind für Verfassungsfragen nicht zuständig. Sie tun jedoch so, als ob sie darüber entscheiden würden. Sie gaukeln nur Rechtsstaatlichkeit vor, sind jedoch mit dem Staat so eng verflochten, dass deren willfährige Urteile die Reste der Demokratie zerstören. Über die Verfassungsfragen kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Möglicherweise trägt das Bundesverfassungsgericht der geänderten Medienlage Rechnung und typisiert nun Sachgerecht nach der tatsächlichen Nutzung der mehrfach redundanten ö.-r. Informations- und Unterhaltungsoption. Schließlich ist die Abhängigkeit und Beeinflussung durch den ö.-r. Anbieter dank Presse, Internet inkl. Webradio und der privaten Sender endlich überwunden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entscheidet zukunftsweisend über die Reste der Demokratie, den Wert der freien Entscheidung in der Gesellschaft und über die Glaubwürdigkeit des Bundesverfassungsgerichts selbst.


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Das VG Gericht hat sicherlich die "Broschüre" der ö.-r. Anstalten zum Verhalten in Rundfunkfragen nicht bekommen und hat dann nach gültiger Rechtslage entschieden. ;)

Wozu die Broschüre?! Die Stellungnahme des Beitragsservice, die die Beklagte (Stadt) als Klageerwiderung vorlegte, sollte genügen. Das Gericht erkannte die Autorität des Beitragsservice nicht an. Frech!


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