In diesem Fall wurde nur über einen formellen Fehler der Zwangsvollstreckung entschieden. Man hatte lediglich versäumt, die für eine Zwangsvollstreckung erforderliche Bezeichnung des Vollstreckungstitels anzugeben. Diese Entscheidung ändert an der Forderung überhaupt nichts.
Der Beitragsservice wird das Versäumte nachholen und dann die Zwangsvollstreckung gnadenlos fortsetzen können. In hunderten von Gerichtsverfahren hatte noch kein einziger Richter den Mut, die Zwangsgebühr selbst als unrechtmäßig abzuurteilen.
Irgendwann, vielleicht noch im Jahr 2015, sicher aber 2016, nach der noch ausstehenden definitiven Bestätigung des Bundesverfassungsgerichts, daß der Zwangsbeitrag nicht grundgesetzwidrig ist, wird der Widerstand gegen den Zwangsbeitrag enden.
Es ist natürlich möglich, daß das Bundesverfassungsgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorlegt, damit sich in Deutschland alle Richter und mit der Zwangsgebühr befaßten Institutionen entspannt zurücklehnen können. Denn der EuGH wird den Zwangsbeitrag als mit europäischem Recht vereinbar erklären, da viele Richter Staaten angehören, die ebenfalls eine Zwangsgebühr eingeführt haben.