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Autor Thema: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14  (Gelesen 82503 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
@ #89
Zitat
41 Ob ein Verwaltungsakt unter Verwendung einer automatischen Einrichtung erstellt wird, hängt davon ab, ob aus vorgegebenen mathematischen Formeln, die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, sowie den individuellen Datensätzen der Adressaten automatisch die eigentliche Regelung erstellt wurde (vgl. zu § 37 VwVfG Tiedemann in BeckOK.VwVfG aaO § 37 Rn. 50).


ich phantasiere jetzt mal - ließe sich da evtl. folgendes, als Beweisantrag, ableiten (?) :

Zitat
Der/die Antragsstellerin bezweifelt, dass das Vollstreckungsersuchen (Festsetzungsbescheid?) aus dem individuellen Datensatz des/der Adressat/in sowie vorgegebenen mathematischen Formeln, die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, erstellt wurde (vgl. zu 37 VwVfG Tiedemann.... etc. pp.). Die Gegenseite wird gebeten, entsprechende, stichhaltige Beweise vorzulegen, dass das Vollstreckungsersuchen ohne menschliches Zutun erstellt wurde.

... anzubringen in jeglichen Schriftsätzen an Gerichte, speziell Amtsgerichte, wegen Pfändung aufgrund vorliegender Vollstreckungsersuchen.

Anmerkung: dies stammt vom Laien,...

.. user_12121212 könnte das jedenfalls viel besser

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 00:58 von cecil«
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g
  • Beiträge: 860
Zitat
Der/die Antragsstellerin bezweifelt,

dass das Vollstreckungsersuchen (Festsetzungsbescheid?) aus dem individuellen Datensatz des/der Adressat/in sowie vorgegebenen mathematischen Formeln, die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, erstellt wurde (vgl. zu 37 VwVfG Tiedemann.... etc. pp.).

Die Gegenseite wird gebeten, entsprechende, stichhaltige Beweise vorzulegen, dass das Vollstreckungsersuchen ohne menschliches Zutun erstellt wurde.

@cecil
Mr. X ist mal so frech und sagt, dass er stichhaltige Beweise hat, damit bräuchte man die Gegenseite nicht mehr zu befragen.

Mit anderen Worten, das ist ja das Schlimme, dass alles von Maschinen erledigt wird. Die Maschine stellt fest, dass 'y' Defizit hat. Dann geht alles automatisch.

Dort ist nicht eine Person zwischengeschaltet, die das prüft. Das ist alles maschinell erstellt. Daher erscheint auch kein Name.
Mr. X hat das analysiert und sich gefragt, warum merken die nicht, dass hier und da ein Fehlerchen ist. Jedem Bearbeiter wäre das aufgefallen.
Wo aber keiner ist, kann auch nichts auffallen.

Es ist eben mehr als Schlimm, dass es ohne menschliches Zutun erstellt wird. Nur robots.
Von jeder anderen richtigen Behörde kommen ordentliche Schreiben.

nur so, ein Beispiel:
es geht um 180.- ,
im Schreiben steht: wenn die Summe 1000.- übersteigt, dann ...

Ein Mensch sieht, dass die 180.- die 1000.- nicht übersteigt und lässt den Satz weg. Ein Robot erkennt das nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2015, 21:37 von Bürger«

a

abzocke1

Eines Tages werden auch wieder Menschen erschossen und weil das eine Maschine für richtig befunden hat ist alles rechtens ,

 für die Maschinen die so einen Mist verzapfen sind die Vorgesetzten  oder Firmen Leiter Chefs alleine verantwortlich ,
gegen diese Personen sollte man mit einem Strafantrag  also Strafanzeigen vorgehen .


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D
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Holla
 ich würde gern mal zum Kern des Themas und den Konsequenzen zurück kommen.
 zumindest was möglicherweise als Konsequenz entstehen kann.

Der BGH hat doch bestätigt das aus den Unterschrifftlosen Blättern welche versendet werden eindeutig zu erkennen ist das diese im Namen der jeweiligen Sendeanstalt rechtsgültig sind.
Ich sag es mal deutlich:
Wenn ich einen solchen Schriebs mit genau gleichen Kopffeld und ohne Unterschrifft erhalte in welchem steht, dass ich nun vom Beitrag befreit bin. Ist dies dann für mich rechtsgültig?
laut BGH ist der Brief ja ganz klar von der Sendeanstalt und Beitragsservice.

Und solche Briefe können bestimmt mal vom Laster fallen.

Frage läßt sich damit nicht was anfangen?

Grüße


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g
  • Beiträge: 860
Und solche Briefe können bestimmt mal vom Laster fallen.
Frage läßt sich damit nicht was anfangen?

NEIN, weil immer nur mit absolut korrekten Dingen gegen Missstände angegangen werden kann.

Dieser Beschluss des BGH ist nach Meinung von Mr. X äußerst umstritten. Es kann einfach nicht sein. Dort steht auch keine ordentliche Begründung mit Beweisanführung, sondern nur eine lapidare Behauptung, die gern mal jeder so schreiben kann.

Der Tübinger Beschluss hat die Lage richtig analysiert und das ist auch so, wie es die Meisten sehen.
Früher hieß das, was der BGH macht:  Schiebung.
Der Beschluss vom BGH darf nicht hingenommen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2015, 02:01 von Bürger«

D
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hm... das heist im zweifelsfall also
"in Schönheit sterben"

Kann der "Grau"Bereich nicht mal helfen Änderungen in Gang zu setzen? Ich wollte Sie ja mit Ihren eigenen Waffen schlagen. Und mir ist klar das dies nicht koscher ist.
Daher "gerne löschen" wenn es zu sehr ins grau abrutscht

Gruß


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n
  • Beiträge: 149
Versucht doch einfach mal selber eure zukünftigen Widersprüchen NICHT zu unterschreiben sondern einfach wie die, lapidar:

"Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig"

Es wird zurückkommen: Bescheid ist rechtskräftig geworden da kein rechtsgültiger Widerspruch eingegangen ist. FERTIG!

Aber die dürfen DAS?!

Toller Rechts"staat"


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A
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Ich weiss nicht obs hier schon steht. Aber ich hab mir das BGH Urteil mal genauer angesehen, und wenn man sich die letzte Seite ansieht,
dann wird man feststellen das da folgendes Steht:

Richterin am BHG Dr Schwonke
ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Das bedeutet das die gute Frau das ding nicht mal gelesen hat. MUSS sie aber, denn sonst ist das ein Scheinurteil nach ZPO §315.....

Damit ist dieses ganze BGH Ding null und nichtig.
***


Anm.Mod. seppl: Thema zur Begutachtung vorerst geschlossen.

***Edit "Bürger": Link entfernt. Bitte zukünftig strikt die Foren-Regeln einhalten!

Im Übrigen ergibt schon eine einfache web-Suche nach "ZPO §315" die schlichte Erkenntnis, dass eine fehlende Unterschrift eines Richters das Urteil (bzw. in diesem Falle ja den Beschluss) eben *nicht* gleich zu einem "Scheinurteil" macht...
ZPO § 315 Unterschrift der Richter
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__315.html
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. [...]"
Thread wird hiermit wieder geöffnet - mit dem ausdrücklichen Hinweis, hier strikt beim Thema zu bleiben. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2015, 08:19 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Beachte auch aktuelle Erkenntnisse/ Analysen/ Hinweise unter

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES

Die bisherigen Interpretationen seitens ARD-ZDF-GEZ
(und auch diverser Vollstreckungsstellen) des
BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015
(Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014) sind
nicht übertragbar auf Fälle, in denen die
Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird !



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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Der SWR versendet derzeit Rundschreiben an die Gemeindekassen, um mit dem

BGH · Beschluss vom 8. Oktober 2015 · Az. VII ZB 11/15
https://openjur.de/u/860870.html

die Rechtmäßigkeit des rundfunkbeitragsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens zu suggerieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2016, 21:09 von Bürger«

k
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Aus dem Rundschreiben:
Zitat
Gläubiger von Forderungen aus dem Rundfunkbeitrag ist in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz der Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) - vertreten durch den Intendanten.

Demnach kann dieser Gläubiger alleine auftreten - was hier anders diskutiert wird:

wie ist das eigentlich: Beitragsgläubiger, Schickschuld, Vollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17547.msg115289.html#msg115289

- für wen:
1) Landesrundfunkanstalt
2) Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
3) Deutschlandradio
4) Landesmedienanstalt
also 4 Gläubiger ?

Richtig. Es handelt sich tatsächlich um 4 Gläubiger. Im Hauskommentar des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dem Hahn/Vesting, steht dazu folgendes:


Zitat von: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 10 RBStV, Rn. 4
Gläubiger des Rundfunkbeitrags sind neben den Landesrundfunkanstalten auch das ZDF, das Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalten.

Demzufolge sind Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen da nicht der korrekte Gläubiger benannt - oder ist so etwas "heilbar"?


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b
  • Beiträge: 764
koybott
Zitat
Demzufolge sind Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen da nicht der korrekte Gläubiger benannt - oder ist so etwas "heilbar"?

Person A kann sich an das Justiziariat seiner LRA wenden, mit der Bitte, eine komplette Liste der Bevollmächtigten zu schicken, die diese LRA vertreten dürfen. Und Person A bekommt auch so eine komplette Liste.

Jedesmal, wenn irgend ein Brief kommt und dort Beitragsservice steht, schreibt Person A eine Zurückweisung:
Zitat
Ich habe eine komplette Liste der Bevollmächtigen.
Sie stehen nicht dort, also sind Sie nicht berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen


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K
  • Beiträge: 810
Zitat von: SWR
Rechtlich gesehen handelt es sich beim Beitragsservice um eine "Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" im Sinne des § 10 Abs.7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

Man beachte den Plural: eine "Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten". Dies bedeutet, der SWR ist der Auffassung, der Beitragsservice ist weder ein Eigenorgan noch ein Eigenbetrieb einer einzelnen, bestimmten Rundfunkanstalt. Die Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstehen den Beitragsservice als eine Organisation, die der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit zuzuordnen ist. Es handelt sich bei dem Beitragsservice um eine rechtlich verselbständigte Organisation. Dies kann nicht geleugnet werden, weil die Organisation des Beitragsservice in der "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" geregelt ist. Eine Organisationform, die nach außen, d.h. im Rechtsverkehr gegenüber Dritten, unter eigenem Namen auftritt und über einen eigenen Geschäftsführer als ausführendes Organ und einen eigenen Verwaltungsrat als beschließendes Organ verfügt, ist nichts anderes als eine rechtlich verselbständigte Organisation.

Zitat von: SWR
Der Beitragsservice in Köln ist folglich berechtigt, die Rundfunkbeiträge für die Landesrundfunkanstalten zu erheben.

Die Erhebung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ist eine hoheitliche Aufgabe. Zur Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs sind die Anspruchsgläubiger originär berechtigt, es sei denn, dass diese hoheitliche Aufgabe per Gesetz auf einen Beliehenen übertragen wurde. Es mag noch sein, dass man aus § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStG die Begründung eines Beleihungsrechtsverhältnisses ableiten kann, denn hiermit wird nach Sinn und Zweck eine Aufgabenübertragung beabsichtigt. Aus § 2 der Leistungssatzung kann man dies jedoch schon nicht mehr ableiten, da eine Satzung nicht den Charakter eines förmlichen Gesetzes hat. Fraglich ist indes, aus welcher gesetzlichen Vorschrift sich ergibt, dass dem Beitragsservice als Beliehenem die hoheitliche Aufgabe der Erhebung von Rundfunkbeiträgen übertragen wurde. Genau an dieser Stelle liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vor, weshalb eine Erhebung durch den Beitragsservice rechtswidrig ist. Insgesamt handelt es sich daher meiner Ansicht um eine faktische (also eine rechtlich fehlerhafte, wenngleich tatsächlich beabsichtigte) Beleihung.


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a

anne-mariechen

Zitat von: SWR
Rechtlich gesehen handelt es sich beim Beitragsservice um eine "Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" im Sinne des § 10 Abs.7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.
Die Erhebung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ist eine hoheitliche Aufgabe. Zur Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs sind die Anspruchsgläubiger originär berechtigt, es sei denn, dass diese hoheitliche Aufgabe per Gesetz auf einen Beliehenen übertragen wurde. Es mag noch sein, dass man aus § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStG die Begründung eines Beleihungsrechtsverhältnisses ableiten kann, denn hiermit wird nach Sinn und Zweck eine Aufgabenübertragung beabsichtigt. Aus § 2 der Leistungssatzung kann man dies jedoch schon nicht mehr ableiten, da eine Satzung nicht den Charakter eines förmlichen Gesetzes hat. Fraglich ist indes, aus welcher gesetzlichen Vorschrift sich ergibt, dass dem Beitragsservice als Beliehenem die hoheitliche Aufgabe der Erhebung von Rundfunkbeiträgen übertragen wurde. Genau an dieser Stelle liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vor, weshalb eine Erhebung durch den Beitragsservice rechtswidrig ist. Insgesamt handelt es sich daher meiner Ansicht um eine faktische (also eine rechtlich fehlerhafte, wenngleich tatsächlich beabsichtigte) Beleihung.

Mich würde nur Interessieren, ob die Richter im Bundesverwaltungsgericht diese Organisationsstrukturen die mit dem 15. RBStV so misserablel aufbereitet und umgesetzt wurden, dass dem Rundfunkteilnehmer zu über 95% eh nicht bekannt ist, was ein RBStV, was eine RF-Satzung und eine Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ist, mal von Rechtswegen auf Normenklarheit die Zulässigkeit der Strukturen geprüft wird.

Aber diese Verwaltungsstrukturen, ob RF-Beitrag oder Müllabfuhr, Jobcenter im Grund alles die gleichen Institutionen in unserem Staat, wo kein Bürger so richtig seinen jeweilgen Bescheid versteht. Bei Rückfragen trifft man immer auf die Dummheit der Verwaltung mit der Antwort, sie können ja Rechtsmittel einlegen und (aussichtslos) Klagen. Bei den JC kann man vielfach dann noch etwas erreichen, weil dort vielfach MA sind die befristet beschäftigt sind und eh von Ihrer Kenntnis über Recht und Gesetzestexte nicht bescheid Wissen. Die benutzen alle nur Ihre vorgekauten Textbausteine.


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zuwider

Aber diese Verwaltungsstrukturen, ob RF-Beitrag oder Müllabfuhr, Jobcenter im Grund alles die gleichen Institutionen in unserem Staat, wo kein Bürger so richtig seinen jeweilgen Bescheid versteht. Bei Rückfragen trifft man immer auf die Dummheit der Verwaltung mit der Antwort, sie können ja Rechtsmittel einlegen und (aussichtslos) Klagen. Bei den JC kann man vielfach dann noch etwas erreichen, weil dort vielfach MA sind die befristet beschäftigt sind und eh von Ihrer Kenntnis über Recht und Gesetzestexte nicht bescheid Wissen. Die benutzen alle nur Ihre vorgekauten Textbausteine.

-> passend dazu:

http://www.mz-web.de/weissenfels/behoerdenirrsinn-jobcenter-streicht-nach-tod-der-mutter-alle-leistungen-24222570

man lese auch die Kommentare weiter unten ... also langsam brodelt's und in den ÖR-Talkshows wird dann wieder geschwafelt: "Wieso bekommt die AFD so viel Stimmen?!"


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter abdriften, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2016, 02:22 von Bürger«

 
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