Somit müsste doch so ein Festsetzungsbescheid so ausgestaltet sein dass erkennbar ist
- wofür
- wieviel
- wann und wohin
- für wen
etwas zu leisten ist.
Zu unterscheiden ist zwischen Festsetzung und Leistungsgebot.
Die Festsetzung ist die Konkretisierung des zunächst abstrakt entstandenen Anspruchs auf die Abgabe. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der die Anspruchshöhe des Rundfunkbeitrages festlegt, d.h. die Festsetzung regelt die Fragen "was" und "wie hoch". Die Frage "wofür" ist meiner Ansicht nach
Teil der Begründung dieses Verwaltungakts.
Die Frage "wieviel" ist meiner Ansicht nach Regelungsbestandteil des Leistungsgebotes, weil im Leistungsgebot geregelt wird, in welcher Höhe der Anspruch des Abgabenschuldners zu begleichen ist. Ebenfalls sind die Fragen "wann", "wohin" und "für wen" meiner Ansicht nach Regelungsbestandteile des Leistungsgebots. Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Ohne das Leistungsgebot kann keine Vollstreckung stattfinden.
Eingängig ist in diesem Zusammenhang ein Auszug aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10.07.2009:
„Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muss das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist eine unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für die Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.).“
Genau genommen besteht der "Festsetzungsbescheid" somit aus zwei Verwaltungsakten, zum einen der Festsetzung und zum anderen des Leistungsgebotes.
wann und wohin: Zahlungstermin, Konto der jeweils zuständigen LRA? oder BS?
Das ist eine gute Frage. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk meint, dass sich die Frage "wann", also die Frage nach dem Fälligkeitszeitpunkt, aus dem Gesetz ergibt. Dies ist aber nur eine Schutzbehauptung, weil das Gesetz keine Einzelfallentscheidungen treffen kann. Der Grund, warum der öffentlich-rechtliche Rundfunk keine Fälligkeitszeitpunkte in einem Leistungsgebot festsetzt, liegt in der verunglückten Formulierung des § 10 Absatz 5 Satz 1 RBStV. Der Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV liegt die irrtümliche Annahme zugrunde, dass es sich bei dem Festsetzungsbescheid (exakter: bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen) um einen feststellenden Verwaltungsakt handele, der lediglich
deklaratorische Wirkung habe. Richtig ist, dass es sich bei dem „Festsetzungsbescheid“ um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Im Leistungsrecht haben feststellende Verwaltungsakte jedoch stets
konstitutive Wirkung, weil sie verbindlich feststellen, was im Einzelfall rechtens ist. Sollte im Leistungsrecht eine Feststellung nur deklaratorisch sein, fehlte es an einer
Regelung; die Definition des § 35 VwVfG wäre nicht erfüllt.
Auch das "wohin" ist eine gute Frage. De jure soll wohl die jeweilige Landesrundfunkanstalt die Verwaltungshoheit ausüben. De facto übt die Verwaltungshoheit jedoch der Beitragsservice aus.
- für wen:
1) Landesrundfunkanstalt
2) Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
3) Deutschlandradio
4) Landesmedienanstalt
also 4 Gläubiger ?
Richtig. Es handelt sich tatsächlich um 4 Gläubiger. Im Hauskommentar des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dem Hahn/Vesting, steht dazu folgendes:
Gläubiger des Rundfunkbeitrags sind neben den Landesrundfunkanstalten auch das ZDF, das Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalten.