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Autor Thema: wie ist das eigentlich: Beitragsgläubiger, Schickschuld, Vollstreckung  (Gelesen 4604 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

wie ist das eigentlich mit dem/den Gläubigern?

Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in
dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen
Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu
, in deren
Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das
Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu
entrichten.
Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio
und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige,
auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten
Landesrundfunkanstalten die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt
insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesrundfunkanstalten tragen die auf sie entfallenden
Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt.
Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt
im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses
des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung)
des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen
um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen
Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die
für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde
gerichtet werden.

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen
Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch
die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die
Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs
und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das
Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine
Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare
oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Kernsätze:

Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu.

Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.

Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.



Somit müsste doch so ein Festsetzungsbescheid so ausgestaltet sein dass erkennbar ist

- wofür
- wieviel
- wann und wohin
- für wen

etwas zu leisten ist.

- wofür: Innehaben einer Wohnung nach Rundfunkrecht
- wieviel: 17,50 €/Monat
wann und wohin: Zahlungstermin, Konto der jeweils zuständigen LRA? oder BS?
- für wen:
1) Landesrundfunkanstalt
2) Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
3) Deutschlandradio
4) Landesmedienanstalt
also 4 Gläubiger ?

Wer kann aufklären?

Gruß
Kurt


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2016, 22:48 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 810
Somit müsste doch so ein Festsetzungsbescheid so ausgestaltet sein dass erkennbar ist
- wofür
- wieviel
- wann und wohin
- für wen
etwas zu leisten ist.

Zu unterscheiden ist zwischen Festsetzung und Leistungsgebot.

Die Festsetzung ist die Konkretisierung des zunächst abstrakt entstandenen Anspruchs auf die Abgabe. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der die Anspruchshöhe des Rundfunkbeitrages festlegt, d.h. die Festsetzung regelt die Fragen "was" und "wie hoch". Die Frage "wofür" ist meiner Ansicht nach Teil der Begründung dieses Verwaltungakts.

Die Frage "wieviel" ist meiner Ansicht nach Regelungsbestandteil des Leistungsgebotes, weil im Leistungsgebot geregelt wird, in welcher Höhe der Anspruch des Abgabenschuldners zu begleichen ist. Ebenfalls sind die Fragen "wann", "wohin" und "für wen" meiner Ansicht nach Regelungsbestandteile des Leistungsgebots. Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Ohne das Leistungsgebot kann keine Vollstreckung stattfinden.

Eingängig ist in diesem Zusammenhang ein Auszug aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10.07.2009:

Zitat
„Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muss das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leis­tung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist eine unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für die Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.).“

Genau genommen besteht der "Festsetzungsbescheid" somit aus zwei Verwaltungsakten, zum einen der Festsetzung und zum anderen des Leistungsgebotes.

wann und wohin: Zahlungstermin, Konto der jeweils zuständigen LRA? oder BS?

Das ist eine gute Frage. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk meint, dass sich die Frage "wann", also die Frage nach dem Fälligkeitszeitpunkt, aus dem Gesetz ergibt. Dies ist aber nur eine Schutzbehauptung, weil das Gesetz keine Einzelfallentscheidungen treffen kann. Der Grund, warum der öffentlich-rechtliche Rundfunk keine Fälligkeitszeitpunkte in einem Leistungsgebot festsetzt, liegt in der verunglückten Formulierung des § 10 Absatz 5 Satz 1 RBStV. Der Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV liegt die irrtümliche Annahme zugrunde, dass es sich bei dem Festsetzungsbescheid (exakter: bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen) um einen fest­stellenden Verwaltungsakt handele, der lediglich deklaratorische Wirkung habe. Richtig ist, dass es sich bei dem „Festsetzungsbescheid“ um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Im Leistungsrecht haben feststellende Verwaltungsakte jedoch stets konstitutive Wirkung, weil sie verbindlich feststellen, was im Einzelfall rechtens ist. Sollte im Leistungsrecht eine Feststellung nur deklaratorisch sein, fehlte es an einer Regelung; die Definition des § 35 VwVfG wäre nicht er­füllt.

Auch das "wohin" ist eine gute Frage. De jure soll wohl die jeweilige Landesrundfunkanstalt die Verwaltungshoheit ausüben. De facto übt die Verwaltungshoheit jedoch der Beitragsservice aus.

- für wen:
1) Landesrundfunkanstalt
2) Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
3) Deutschlandradio
4) Landesmedienanstalt
also 4 Gläubiger ?

Richtig. Es handelt sich tatsächlich um 4 Gläubiger. Im Hauskommentar des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dem Hahn/Vesting, steht dazu folgendes:

Zitat von: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 10 RBStV, Rn. 4
Gläubiger des Rundfunkbeitrags sind neben den Landesrundfunkanstalten auch das ZDF, das Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2016, 22:49 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
- für wen:
1) Landesrundfunkanstalt
2) Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
3) Deutschlandradio
4) Landesmedienanstalt
also 4 Gläubiger ?

Richtig. Es handelt sich tatsächlich um 4 Gläubiger. Im Hauskommentar des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dem Hahn/Vesting, steht dazu folgendes:

Zitat von: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 10 RBStV, Rn. 4
Gläubiger des Rundfunkbeitrags sind neben den Landesrundfunkanstalten auch das ZDF, das Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalten.

Demzufolge sind Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen da nicht der korrekte Gläubiger benannt - oder ist so etwas "heilbar"?

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2016, 22:49 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 810
Demzufolge sind Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen da nicht der korrekte Gläubiger benannt - oder ist so etwas "heilbar"?

Genau diese Frage habe ich mir vor dem Hintergrund der sog. "Tübinger Beschlüsse" auch gestellt. Denn die Tübinger Beschlüsse gehen ja bekanntlich davon aus, dass es sich um einen (einzigen) Gläubiger handelt, nämlich die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt, so dass die Gläubigerbezeichnung falsch wäre, wenn es sich in Wirklichkeit um vier Gläubiger handeln würde.

Aber genau an dieser Stelle offenbart sich ein weiteres großes Problem, welches bisher nie beantwortet wurde: Wem steht eigentlich die Ertragshoheit über das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag zu? Die Ertragshoheit über das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag müsste dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit zustehen, denn sonst könnte keine Verteilung gemäß § 9 Absatz 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vorgenommen werden.

Zitat von: § 9 Absatz 1 RFinStV
Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschland-radio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2016, 03:29 von Knax«

a

anne-mariechen

Zitat von: § 9 Absatz 1 RFinStV
Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschland-radio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.

Deshalb wurde der große Kochtopf "Beitragservice" darübergesetzt und in den wird alles reingeworfen und von dort aus angeblich wieder verteilt.
Das wird dann als Rationalisierung und Kostengünstiges Umsetzen im Geschäftsbericht verkauft.

Gleichzeitig darf dieser große Kochtopf gegen alle und von allen RF-Anstalten eine Zwangsvollstreckung einleiten.

Die Gerichte bedienen sich ebenfalls an den Regelungen aus dem großen Kochtopf und nicht aus den Gesetzesgrundlagen RBStV usw.. wo etwas in der Einzelheit definiert wird, was wir wiederum lesen und zu darlegen versuchen.

Diese Gesetzestexte interessieren eigentlich niemand in der Anwendung, alles eine umfassende eigenständige Staatsgewalt ohne Rechtsgrundlagen und der dumme Bürger glaubt noch diesen Lügenpolitikern, dem Lügenfernsehen und der Lügenpresse.

Alles eine Psychologische Frage und staatliche Umsetzung wie man Gewalt gegen den freien normaldenken Menschen der noch fehlerlos lesen kann anwendet und ausführt. Der RF muss staatsfern richtig genutzt werden.

Da lob ich mir die Zeitung mit den 4-Buchstaben, diese angeblich gebildeten Journalisten schreiben in jeder Ausgabe bestimmt in 20 Beiträgen Rechtschreibfehler rein und es wird trotzdem vom Dummen Bürger gekauft und gelesen. Alles eine Frage von Macht der angeblich Mächtigen.

Und dadrüber stehen die Parteien und dann der Staat, dann die EU und jetzt nach TTIP dann die USA. Ich Wünsche jedem Klagenden viel Erfolg durch die Instanzen.
Und wenn Sie nicht gestorben sind dann leben Sie noch heute.


Edit "Bürger":
Bitte nicht in Allgemein-Diskussionen abdriften, die nicht konstruktiv weiterhelfen, sondern lediglich der Übersicht schaden. Stattdessen bitte konstruktiv am Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
wie ist das eigentlich: Beitragsgläubiger, Schickschuld, Vollstreckung
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2016, 12:24 von Bürger«

 
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