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Autor Thema: Anwalt gesucht für Klage an das Verwaltungsgericht Osnabrück  (Gelesen 6220 mal)

M
  • Beiträge: 2
Hallo Gleichgesinnte,

ich habe vor kurzem den Widerspruchsbescheid des NDR auf meinen Widerspruch erhalten und möchte nun die Klage einreichen.
Da ich zwei Wohnsitze habe und erst gestern wieder Heim gekehrt bin sind bereits drei Wochen der Frist verstichen.
Bereits seit November 2013, damals noch in Stuttgart wohnend, wehre ich mich gegen die Zwangssteuer.
Zwischenzeitlich bin ich umgezogen und habe einen Zweitwohnsitz am Arbeitsplatz bezogen. In beiden Fällen wurden meine Daten an die Beitragseintreiber gemeldet. "F*** the System!"
Am Zweitwohnsitz bin ich bisher nur zur Anmeldung aufgefordert worden.
An diesem Ort existieren weder Geräte noch irgendwelche Anschlüsse die mir den Empfang irgendeines Programmes ermöglichen.
Ich KANN dort nichts, und WILL eh nichts der öffentlich Rechtlichen in Anspruch nehmen.

Leider fehlt mir die Zeit mich mit der Klage gegen die *** zu befassen.
Darum suche ich einen Anwalt der mich in der Sache vertritt.
Es muss doch jemanden geben. Wer weiß was?

Was haltet ihr eigentlich von der Doktorarbeit von Anne Terschüren? Wurde diese schonmal für Klagen zitiert?

Danke für eire Hilfe,
Mittich


***Edit "Bürger":
Bitte auf regelkonforme Wortwahl achten. "Kampfbegriffe" u.ä. sind im Forum nicht erwünscht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 21:10 von Bürger«

B
  • Beiträge: 145
Hallo Mittich,

denke mir, dass die Klage erhoben werden sollte mit dem Hinweis, dass die Begründung folgt. Dann ist erstmal genügend Zeit vorhanden diese inhaltlich vorzubereiten.

Zu dem Inhalt bzw. der Klagebegründung solltest Du Dich evtl. erstmal in die Thematik einlesen. Die Rubrik "Widerspruch- und Klagebebründungen" bietet da eine Menge Möglichkeiten.

Da in der 1. Instanz kein Anwaltszwang vorhanden ist - u.U. prüfen ob man ohne RA auskommt- Kostenersparniss  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 21:05 von Bürger«

T
  • Beiträge: 334
Eine Übersicht findet sich beim Thema
Rechtsanwälte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11251.msg76377.html#msg76377

Empfehlenswert der unter 1. genannte RA Bölck

Prinzipiell anzuraten die Konsultation eines erfahrenen und engagierten Rechtsanwaltes bereits in der ersten Instanz, denn auch wenn man mit einem längeren Instanzenweg rechnen sollte, so sind die einzelnen Instanzen nicht immer wieder neue Chancen sondern aufeinander aufbauend, d.h. eine überzeugende und juristisch fundierte Klagebegründung ist bereits in der ersten Instanz erforderlich.


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S
  • Beiträge: 2.177
Empfehlenswert der unter 1. genannte RA Bölck

Ich meine, etwas Abwechselung wäre auch gut.

Bölck, so weit ich weiß, konzentriert seine Argumentation vor allem auf: "es ist kein Beitrag".

Wichtiger finde ich: "egal, was es sei, ist es von einer Steuer nicht abgrenzbar".

Koblenzer wäre besser, aber nimmt, so weit ich weiß, keine Aufträge mehr.

Wie sieht es mit Geuer aus?


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f

fox

  • Beiträge: 437
Wie sieht es mit Geuer aus?

Habe ich mal angeschrieben, wegen meiner Ablehnung des Widerspruchsbescheides.
Leider bis heute noch keine Antwort bekommen. :(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 21:05 von Bürger«

S
  • Beiträge: 2.177
Wie sieht es mit Geuer aus?
Habe ich mal angeschrieben, wegen meiner Ablehnung des Widerspruchsbescheides.
Leider bis heute noch keine Antwort bekommen. :(

An der Stelle von Person A würde ich einfach anrufen. Die Zeit drängt.

Vielleicht kann sie zur Rechtsantragstelle beim zuständigen Gericht gehen, die Klage zu Protokoll geben, und dabei sagen, dass sie später begründet wird. Der Rechtspfleger wird für sie das nötige schreiben. Kopien der Bescheide sollte sie bringen.

Dann hat Person A etwas mehr Zeit, einen Anwalt zu suchen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 21:12 von Bürger«

q
  • Beiträge: 402
Hallo Mittich,

wenn Person A zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids abwesend war und dadurch unverschuldet erst später von dem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat, dann könnte sie beim Verwaltungsgericht die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen.

Person A müsste hierzu nachweisen oder zumindest unzweifelhaft glaubhaft machen, daß sie unverschuldet erst verspätet von dem zugestellten Schriftstück Kenntnis nehmen konnte. Wenn das Gericht die Wiedereinsetzung bewilligt, dann beginnt die einmonatige Klagefrist erst mit dem Tag, an dem Person A Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid erhalten hat.

Person A sollte also die Zeit nicht nur zur Anwaltssuche nutzen, sondern vor allem erst mal zum VG Osnabrück gehen und dort bei der Rechtsantragsstelle die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu Protokoll beantragen.  Person A nehme bitte alle geeignenten Nachweise - das können auch Fahrkarten oder Tankquittungen sein - mit denen sie beweisen kannt, dass sie in den drei Wochen nach der Zustellung nicht in dieser Wohnung wart. Person A nimmt lieber zuviel an Beweismaterial mit als zu wenig - was nicht erforderlich ist, bleibt eben unbeachtet - aber A denke daran: Sie hat nur einen Versuch.

Und hier ist zur Information der Gesetzestext, auf den sich Person A berufen könnte:

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 21:15 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

S
  • Beiträge: 2.177
wenn Person A zum Zeitpunkt der Zustellung [...] Sie muss hierzu nachweisen oder zumindest unzweifelhaft glaubhaft machen [...]

Person A sollte also die Zeit nicht nur zur Anwaltssuche nutzen, sondern vor allem erst mal zum VG Osnabrück gehen und dort bei der Rechtsantragsstelle die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu Protokoll beantragen.

Warum das ganze von einem weiteren Verwaltungsakt abhängig machen und damit Risiko eingehen?

Und warum nicht, wie ich es sagte: einfach zuerst Klagen, und danach begründen? Er kann die spätere Einreichung damit begründen, dass er unverschuldet spät den Verwaltungsakt zur Kenntnis nahm.

Warum soll er zum VG Osnabrück gehen? Im Bescheid steht, welches Gericht zuständig ist.
Ging es hier nicht um Stuttgart?

Und wenn Person A weit weg ist, wird sie formlos schriftlich klagen müssen. Einfach beantragen, den Bescheid in der Form des Widerspruchsbescheids aufzuheben (im Forum sind viele Beispiel von Leuten die geklagt haben), hinweisen das später begründet wird,  und Kopien der Bescheide einfügen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 21:17 von Bürger«

q
  • Beiträge: 402
Warum das ganze von einem weiteren Verwaltungsakt abhängig machen und damit Risiko eingehen?

Und warum nicht, wie ich es sagte: einfach zuerst Klagen, und danach begründen? Er kann die spätere Einreichung damit begründen, dass er unverschuldet spät den Verwaltungsakt zur Kenntnis nahm.

Warum soll er zum VG Osnabrück gehen? Im Bescheid steht, welches Gericht zuständig ist.
Ging es hier nicht um Stuttgart?

Bei aufmerksamer Betrachtung des Eröffnungsbeitrags entdeckt der Leser, daß in der Überschrift des Eröffnungsbeitrags ausdrücklich das VG Osnabrück genannt wird. Also sind Spekulationen über eine Klage am VG Stuttgart sicher nicht zielführend.

Person A des Eröffnungsbeitrags sucht ausdrücklich einen Rechtsanwalt für die Klageerhebung, wie sowohl aus der Beitragsüberschrift als auch aus dem Beitrag selbst zweifelsfrei hervorgeht. Person A möchte also die Klage nicht selbst erheben, sicher aus gutem Grund.

Die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" schafft dem Anwalt die notwendige Zeit, um sich zunächst einmal mit dem Fall auseinanderzusetzen. Und sie schafft dem Kläger die Zeit, um in Ruhe einen geeigneten Rechtsanwalt zu suchen und zu finden.

Die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" muß zwar bei Gericht beantragt werden, der Antrag unterliegt jedoch bei Gericht keiner Ermessensentscheidung, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Wiedereinsetzung. Insofern ist das Verfahren nicht mit einem Risiko behaftet, lediglich die Anspruchsvoraussetzungen müssen so nachgewiesen werden, daß keine Zweifel daran bestehen, daß der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, einen fristsetzendes Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen - sonst könnte ja jeder kommen, der bloß die Frist verpennt hat.

Übrigens wird ein Anwalt in dem dargestellten Fall ebenfalls zuerst prüfen, ob er durch eine Wiedereinsetzung Zeit gewinnen kann.

Und so einfach ist für einen unerfahrenen Nichtjuristen eine Klage auch nicht zu Papier zu bringen. Denn obwohl für die Klage selbst keine Form vorgegeben ist, so sind doch für die Klageschrift bestimmte Vorgaben einzuhalten, da andernfalls die Klage bei Gericht erst gar nicht angenommen wird. Zwar gibt es hier und an vielen anderen Stellen im Internet genügend Hinweise und Anleitungen zum Aufbau einer Klageschrift, aber es gibt eben auch Menschen, die sich dies dennoch nicht zutrauen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 21:20 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

S
  • Beiträge: 2.177
[...]
Und so einfach ist für einen unerfahrenen Nichtjuristen eine Klage auch nicht zu Papier zu bringen. Denn obwohl für die Klage selbst keine Form vorgegeben ist, so sind doch für die Klageschrift bestimmte Vorgaben einzuhalten, [...]

Zu viel Blah Blah.

Person A muss die Rechtsbehelfbelehrung lesen. Da steht, welches Gericht zuständig ist. An dieses soll sie sich wenden.

Wenn Person A persönlich zur Rechtsantragsstelle geht, wird sie nur sprechen und der Rechtspfleger wird es für sie richtig niederschreiben.

Wenn Person A nicht persönlich hingehen kann, soll sie ein einfaches Schreiben mit den Bescheiden als Anlage zusenden. Sie beantragt, den Bescheid vom TT.MM.JJJJ in Form des Widerspruchsbescheids vom TT.MM.JJJJ vom XY Rundfunk, Teilnehmer NN, aufzuheben, und fügt hinzu, dass die Begründung später kommt.

Dann wird Person A genug Zeit haben, einen Anwalt zu finden, und bis zur mündlichen Verhandlung genug Zeit, die Klage zu ergänzen.

Das macht ein juristischer Laie, das macht sogar ein Schüler, der schon lesen und schreiben kann.
Hingehen und reden, schafft sogar ein Analphabet.

Meine Meinung.


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Danke für eure Antworten, Ratschläge und Hinweise.
In der Tat kann sich Person A keine Zeit freimachen um sich mit der lästigen Sache zu befassen.

Sie ist geschäftlich  zuviel unterwegs um irgendwo zu erscheinen und Termine wahrnehmen zu können.
Person A braucht einen Anwalt der Erfahring auf dem Gebiet hat.
Ihr ist es ***egal was es kostet und ihr ist es auch ***egal wie lange es dauert.
Es gilt sich zu wehren. Ob erfolgreich oder nicht, spielt eine untergeordnete Rolle.


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Ich würde etwas wie folgt zunächst per Fax schicken, um die Fristen nicht versäumen. Platzhalter würde ich natürlich füllen.  Im Widerspruchsbescheid soll stehen, an welches Gericht man die Klage richtet. So würde ich es machen, meine Meinung nur.

Zitat
Verwaltungsgericht X-Stadt
X-str. NN
XXXXX X-Stadt

Vorab per Fax an: Faxnummer.

TT.MM.JJJJ

                                  Klage

                 In der Verwaltungssache

Mein Name, Meine Anschrift

                                 gegen

Rundfunk XXX,  Anschrift des Rundfunks

                wegen Rundfunkbeitrag                     

erhebe ich Klage. 

Hiermit beantrage ich, den Bescheid vom TT.MM.JJJJ der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom TT.MM.JJJJ  (Beitragsnummer XX) aufzuheben.

Die Begründung wird später eingereicht. Da ich verhindert war und gerade vom Verwaltungsakt Kenntnis erhalten habe, bitte ich um eine angemessene Frist.

Anlagen: Bescheid vom TT.MM.JJJJ und Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 21:07 von Bürger«

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Mir ist es ***egal was es kostet und mir ist es auch ***egal wie lange es dauert.

Ich würde Koblenzer anrufen. Scheint eine vornehme Kanzlei zu sein, und er kennt die Sache gut, nimmt aber bekanntlich nicht jeden Fall. Oder den jungen Geuer, nicht erfahren, aber vielleicht mehr Lust und Energie. Ich glaube, ich hätte lieber Geuer. Geschmacksache.

Anrufen ist das Stichwort. Und wenn sie den Fall nicht nehmen, dann sie fragen, ob sie jemanden empfehlen können.


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Übrigens, nicht vergessen: Schreiben (Klage) unterschreiben.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Den vorhergehenden Kommentaren würde ich insofern zustimmen und diese noch um diese Infos ergänzen/ bekräftigen:

Im fiktiven Falle könnte es ausreichen, fristgerecht einen vorerst unbegründeten "Klageantrag" einzureichen,
z.B. analog Bernd Höcker
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung
...dem dann üblicherweise eine Fristsetzung seitens des Gerichts folgt zur Nachreichung der Begründung.

Man muss es also nicht "forcieren", sollte aber in jedem Falle immer die FRISTen einhalten!

ggf. noch rechtzeitig vor Fristablauf Verlängerung beantragen...
...wegen aktueller Rechtsprechung, Überlastung, etc.
Machen ARD-ZDF-GEZ ja auch... und nicht zu gering ;) :D


ANWÄLTE

Das Problem bei der Anwaltssuche ist weniger eine "Systemtreue" als vielmehr die Kosten.
"Streitwert" zu gering - Honorar nach Gebührenordnung (der Anwälte! ;) ) nicht "auskömmlich*. Eher ein "Idealisten"-Job - bzw. individuelle Honorarvereinbarung.
Anregungen u.a. im Forum - Koblenzer & Bölck scheinen derzeit die Aktivsten. Allerdings dürften deren Kapazitäten auch nicht unbegrenzt sein...
Rechtsanwälte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11251.0.html

...hilfreich kann es daher sein, wenn man sich z.B. in Gruppen zusammenfindet - Anregung siehe u.a. hier:
Klage gegen den NDR durch Rechtsanwalt Thorsten Bölck
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11090.msg79427.html#msg79427


KLAGE-BEGRÜNDUNG

"Anregungen"... - sowohl für Widerspruch als auch für die Klage -
...nicht zwangsläufig alles "gerichtsfest" - manches auch mit Vorsicht zu genießen:

Widerspruch 2014 - Ein Ansatz...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Widerspruchs-/Klagebegründungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

Ergänzende Infos zu einem interessanten Verfahren
Spendenaufruf für das Gerichtsverfahren in Arnsberg am 20.10.2014 - RA Bölck ...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11417.msg78485.html#msg78485
sowie
NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Arnsberg eingetroffen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11823.msg79636.html#msg79636

...ein besonders ergötzlicher, sehr fundiert klingender Rundumschlag ;) :D
Man darf gespannt bleiben, welche Wirkung dies entfaltet...
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße (Teile 1-4)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89290.html#msg89290

Mein Widerspruch (user Knax)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.0.html


etwas "alternativer"
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html



Noch ein paar Hinweise in allgemeiner Sache bzgl. Forum:
Bitte auf regelkonforme Wortwahl und Fallbeschreibung achten.
"Kampfbegriffe" sind im Forum unerwünscht und werden entsprechend moderiert.
Da dies ein Mehraufwand für die Freizeit-Moderatoren ist, wird die Unterstützung und Mitwirkung der Foren-Mitglieder eingefordert.
Bitte auch den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2015, 00:03 von Bürger«
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