Hallo Kämpfer,
leider ist das Urteil zur Klage vor dem VG Arnsberg trotz begründeter Hoffnung in der Verhandlung und dem Engagement negativ ausgefallen. Zumindest wurde die Berufung zugelassen.
Anhand dieser Sätze im Urteil kann die durchscheinende Hoffnung in der Verhandlung abgelesen werden:
Auch wenn die Kammer den Bedenken des Klägers auf den ersten Blick einiges abgewinnen kann, verliert sich schon auf den zweiten Blick die Kritik in der Vielfalt ihrer möglichen Ansätze und Begriffsbestimmungen. Im Ergebnis würde die Kammer ihre Ansicht über die vom Bundesverfassungsgericht (weit und dynamisch) definierte "Grundversorgung" an die Stelle der Ansicht hierzu gebildeter, gesetzlich legitimierter pluralistischer Fachgremien setzen.
Schade, dass das VG-Gericht in Arnsberg nicht ein Tick mehr Courage aufgebracht hat, um ein richtungsweisendes Urteil, passend zum Medienzeitalter des 21 Jahrhunderts mit den unendlichen und freien Informationsmöglichkeiten zu fällen. Es wäre ein Urteil außerhalb der veralteten Strukturen mit dem Vorsetzen von umformulierten Nachrichtenbruchteilen und Unterhaltung durch ein politisch gesteuertes System. Dazu später noch mehr.
Auf einen Großteil des von Herrn RA Bölck Vorgetragenen wird gar nicht eingegangen bzw. es wird rechtlich falsch bewertet.
"Ohne eigene umfangreiche verfassungsrechtliche Erwägungen anzustellen, schreibt das VG in großen Teilen das Urt. d. VG HH ab. Die tragenden verfassungsrechtlichen Aspekte hat das VG übergangen. Dadurch hat es zugleich den Anspruch auf Gewährung rechtl. Gehörs verletzt." [RA Bölck]
Vielfach schreibt das VG etwas zu Dingen, die gar nicht vorgetragen wurden.
"Die Ausführungen ab S. 18 unten sind insoweit überflüssig, als dass nicht im Streit steht, dass der Rdf einen Finanzbedarf hat, der durch die Gesetzgebung (früher: Gebühr) zu regeln ist."[RA Bölck]
Das Gericht hat die geänderten Informationsmöglichkeiten mit den damals 2 bis 3 empfangbaren ö.-r. TV Programmen mit der eindeutigen Nutzung der ö.-r. Programme und dem heute im 21 Jahrhundert fehlendem Zusammenhang der konkreten Nutzung durch die Multifunktionsfähigkeit mit
tausendfachen Informationsmöglichkeiten durch Internet, priv. Stadtradio/tausenden Internetradios, Konsolen, den Leih- und Abruffilmen und nicht zuletzt durch Printmedien nicht erkannt.
Das Thema Beitrag wird im Urteil recht kurz abgehandelt. Die Verhandlung in Arnsberg drehte sich fast ausschließlich um den Beitrag mit der Vorstellung der 19 Seiten der Klagebegründung durch Herrn RA Bölck.
Diesen - im übrigen nicht mehr sonderlich aktuellen - Entscheidungen ist nicht die Rechtsansicht zu entnehmen, der Begriff des Beitrags setze zwingend voraus, dass er - der Beitrag - nur von einem eingeschränkten Kreis Betroffener erhoben werden dürfe.
Ach die alten Entscheidungen. Mal überlegt - das Grundgesetz ist noch älter und deswegen gilt es dann nicht? ("Alte Entscheidungen" war die mündliche Erwiderung des WDR Rechtsanwalts bei der Verhandlung in Arnsberg)
"Falsch sind auch die Ausführungen auf S. 11 im großen Absatz dazu, dass der Beitrag einen eingeschränkten Kreis von Betroffenen voraussetzt." [RA Bölck]
Wie absurd sind solche Überlegungen und Ungereimtheiten. Das VG Gericht schadet der Rechtsstaatlichkeit dadurch nur selbst.
Die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des §2 Abs. 1 RBStV wird mit der der Behauptung verteidigt, dass angebliche aufwändige Ermittlungen im priv. Bereich durchgeführt werden müssten und es dazu führen würde, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe.
Bei dieser fragwürdigen Erklärung muss man sich an den Kopf fassen. Wie wäre es, von den reinen ö.-r. Nutzern des vorgesetzten x-ten Anbieters von manipulierten, umformulierten und bruchstückhaften Nachrichten Entgelte zu verlangen und von den Nichtnutzern des ö.-r. Funks keine finanziellen Mittel abzupressen?
Es genügt, wenn die Beitragsschluldner anhand konkreter Merkmale bestimmt werden und ihnen ein besonderer Vorteil erwächst, der die Erhebung des Beitrags rechtfertigt. …
Der besondere Vorteil ergibt sich daraus, dass im Geltungsbereich des RBStV in praktisch jeder Wohnung Rundfunkempfang möglich ist, …
Die übernommenen Sätze fallen trotz der Ausführungen und folgender Hinweise:
Die Anstalten überschätzen ihre Bedeutung maßlos und stellen für mich keine vertrauenswürdige Quelle dar. Sie sind ein x-ten Anbieter von ausgewählten und umformulierten Bruchstücken des Weltgeschehens mit teils stark politisch ausgerichtetem Programm. Zahlreiche Beispiele dazu sind in meiner Klage enthalten.
Die EU-KOMMISSION (pdf-fragenkatalog-eu100.pdf) befragt den ö.-r. Rundfunk zu dessen Auftrag:
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/pdf-fragenkatalog-eu100.htmlBitte erläutern Sie, wie in Ihrem Land der öffentlich-rechtliche Auftrag, insbesondere auch in Hinblick auf neue Medien, definiert ist.
"… Sie informieren, bilden und unterhalten. Die Onlineangebote vertiefen und vernetzen die Programminhalte aus Hörfunk und Fernsehen."
Dazu mein Hinweis in der Verhandlung:
Die ö.-r. Anstalten decken keine gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die ANDERE Medien wie privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio und das Internet selbst NICHT abdecken würden. SIE ALLE INFORMIEREN, BILDEN UND UNTERHALTEN.
Die Ausführungen scheinen in der Verhandlung sichtlich angekommen zu sein und wurden verstanden. Bei der Urteilsformulierung bleiben sie vollkommen unberücksichtigt.
Noch in der Verhandlung hatte das Gericht eingesehen, dass die zwangsweise abgepressten 54 € pro Quartal an einen x-ten unerwünschten Anbieter für die eigene Wahl der Medien fehlen und die freie Wahl untergraben würden. In der Urteilsbegründung kopiert das Gericht jedoch die Aussagen aus anderen Verfahren und behauptet nun widersprüchlich:
Allenfalls offen bleibt insoweit die Frage, ob der einzelne Bürger infolge der streitigen Beitragszahlung wesentlich daran gehindert wird, sich aus anderen von ihm frei gewählten Informationsquellen ungehindert zu unterrichten. Diese Frage ist jedoch Bestandteil der weiteren vom einzelnen Bürger angreifbaren und dementsprechend gerichtlich überprüfbaren Frage, ob die Beitragsfestsetzung den wirtschaftlichen Interessen des Bürgers hinreichend Rechnung trägt.
…
Dass die Beitragszahlung ihn wirtschaftlich daran hindert, sich (auch) aus anderen Informationsquellen frei zu unterrichten, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass der monatliche Beitrag in Höhe von 17,98 € ihn in seiner Wirtschaftskraft derart einschränkt, dass er nicht mehr in der Lage wäre, sich aus anderen Quellen ausreichend (politisch) zu unterrichten.
Damit übergeht das VG Arnsberg mehrfachen die Ausführungen der Klagebegründung:
Mein Finanzbudget ist durch meine eigene Wahl verlässlicher Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, CD/DVD und Internet) und der zugehörigen Technik ausgeschöpft. Die manipulativen und unseriösen Bruchstücke des Weltgeschehens mit 54€ pro Quartal zu finanzieren, bedeutet für mich und andere, auf eigene glaubwürdige Quellen zu verzichten. Die ungehinderte Unterrichtung nach Artikel 5 GG ist für mich nicht mehr möglich.
Ich und meine Frau bevorzugen die eigene freie und ungehinderte Wahl unserer Medien denen wir unser Vertrauen schenken. Das sind Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, CD-es und diverse nicht öffentlich-rechtliche Seitenbetreiber im Internet. Die Zwangszahlungen in Höhe von 54€ pro Quartal hindern mich und meine Frau unsere Medien in ausreichender Menge zu wählen. Stattdessen werden wir gezwungen, uns bei der Rundfunkanstalt freizukaufen.
Der Kläger ist ferner in seinem Grundrecht verletzt, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 (1) S. 1 GG). Zu denjenigen Quellen, aus denen sich der Kläger unterrichten möchte, gehören u. a. Zeitungen und Zeitschriften (vgl. Seite 3, letzter Absatz der Klagebegründung des Klägers). Diese kosten Geld, da der Kläger sie käuflich erwerben muss. Aus dem ö-r Rundfunk unterrichtet sich der Kläger nicht. Die Wahrnehmung der allgemeinen Informationsfreiheit setzt voraus, dass der Grundrechtsinhaber die erforderlichen Finanzmittel zum Kauf der Medien hat. Denn sonst kann er diese Medien nicht erwerben. In dem Umfang von 17,98 € monatlich fehlen dem Kläger diese Finanzmittel, da er zur Zahlung der monatlichen Wohnungsund Betriebsstättenabgabe verpflichtet ist. Durch das Fehlen dieser Finanzmittel wird der Kläger am Kauf der ihn interessierenden Printmedien gehindert. Hierdurch ist die allgemeine Informationsfreiheit des Klägers verletzt. Das Landeszustimmungsgesetz zum RBStV ist keine Beschränkung der allgemeinen Informationsfreiheit durch ein verfassungsgemäßes allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 (2) GG.
Die angeprangerten Verletzungen des Rundfunkstaatsvertrages (§10 und §11) wurden in der Klage/Verhandlung mit zahlreichen Beispielen dargestellt:
Die KEF wird im Urteil als politisch unabhängiges Fachgremium angeführt, obwohl alle 16 Mitglieder durch die Ministerpräsidenten der Länder berufen werden und dadurch von der Politik abhängig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht umsonst den ZDF-Staatsvertrag wegen der politischen Besetzung der Aufsichtsgremien für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht berücksichtigt es jedoch nicht.
Auch dieser neue Fall:
Der neunköpfige ARD-Programmbeirat warf den ARD-Redaktionen vor, einseitig über den Ukraine-Konflikt zu berichten. Diese Rüge nahm die starke Kritik des Publikums auf und ist in ihrer Deutlichkeit einmalig in der Geschichte der ARD. Der Bericht des Programmbeirats zeigt, dass die größte Sendeanstalt der Bundesrepublik in eklatanter Art und Weise ihren Informationsauftrag bei der Berichterstattung über die Ukraine-Krise missbraucht hat. Die Berichterstattung des ZDF ist übrigens nicht besser. http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/10/09/sahra-wagenknecht-unheimliche-komplizenschaft-zwischen-deutschland-und-den-usa/
und die
Manipulation der Umfrage zum Rundfunkbeitrag sowie die inzwischen höchstrichterlich festgesetzte
Staatsabhängigkeit der ZDF Aufsichtsgremien fanden in dem Urteil keinen gebührenden Niederschlag. Egal welche Rechtsbrüche und Vergehen die ö.-r. Anstalten begehen, das VG stellt sich schützend vor deren Überangebot, die Manipulation der Bevölkerung und die Abpressung der finanziellen Mittel.
Wie denkt ihr über die Berufung, den weiteren Zeitaufwand und die Finanzierung der Berufung nach?
Diese wird in etwa so teuer, wie die
Klage vor dem VG Arnsberg auch. Die Berufung ist am Oberverwaltungsgericht NRW in Münster einzureichen.
Grüße an euch alle
Maxkraft24 (Robert)