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Autor Thema: Vollstreckungsbeamte droht mit Gerichtsvollzieher & SCHUFA-Eintrag > rechtens?  (Gelesen 7934 mal)

O
  • Beiträge: 1
Hallo liebe Mitverweigerer!

Heute kam zu Person A der Vollstreckungsbeamte.

Auf dem Vollstreckungsauftrag war gar keine Unterschrift und Siegel, es stand unten ganz fein lediglich, dass dieses Schreiben ohne Unterschrift gültig ist (so wie man es von den GEZ-Briefen auch schon kennt). Person A wies darauf hin, dass die Unterschrift fehlt. Person A wurde dann gesagt, dass in Hessen Vollstreckungsaufträge auch ohne Unterschrift gültig sind und sie jetzt entweder zahlt oder die Zahlung verweigert und der Fall an den Gerichtsvollzieher weitergegeben wird.
Person A wurde mit Schufa-Eintrag, Haftbefehl etc. gedroht.

Person A bestand auf die Formfehler, da als Gläuber " ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice" eingetragen war und bezog sich auch auf den Tübinger Beschluss. Person A bestand auf die Prüfung und bestätigte die Zahlungswilligkeit.

Vollstreckungsbeamte sagte, dass das Tübinger Urteil Irrelevant für Hessen sei. Er wird jetzt in sein Protokoll eintragen, dass Person A die Zahlung verweigert und an den Gerichtsvollzieher weitergeben.

Person A wies darauf hin, dass er sich damit Strafbar mache, da Person A das Gespräch gerade aufnehme und mit keinem mal die Zahlung verweigert habe. Der Vollstreckungsbeamte lies sich aber nicht umstimmen und ging.

Einige Stunden später, nachdem das Gespräch beendet war, schrieb Person A eine E-Mail an den Vollstreckungsbeamten und verwies auf die §§ 754, 724, 725 und erklärte, dass Nötigung eine Straftat ist, mit dem Verweis auf BBG § 63, dass er persönlich für seine Handlungen verantwortlich ist.
 8)

Meine Fragen:

Darf der Vollstreckungsbeamte einfach protokollieren, dass Person A die Zahlung verweigert, obwohl das von Person A abgestritten wurde? Person A hat ja als Beweis eine Tonaufnahme.

Kommt es wirklich sofort zu einem Schufa-Eintrag?

Ist ein Vollstreckungsauftrag ohne Unterschrift gültig?

Was würdet ihr Person A nun raten? Wer hat Erfahrung?


Jeder Beitrag zur Klärung wird herzlich angenommen  :)



Sonnige Grüße

Olivia


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2015, 03:41 von Bürger«

m
  • Beiträge: 83
Person A bestand auf die Formfehler, da als Gläuber " ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice" eingetragen war und bezog sich auch auf den Tübinger Beschluss. Person A bestand auf die Prüfung und bestätigte die Zahlungswilligkeit.

Vollstreckungsbeamte sagte, dass das Tübinger Urteil Irrelevant für Hessen sei. Er wird jetzt in sein Protokoll eintragen, dass Person A die Zahlung verweigert und an den Gerichtsvollzieher weitergeben.

Es macht nach Meinung von PersonX keinen wirklichen Sinn, auf den formalen Merkmalen des Vollstreckungsersuchens rumzureiten. Die Dinger werden wohl teilweise auf elektronischem Weg übermittelt, so daß es völlig egal ist, ob da ein Siegel oder eine Unterschrift drauf ist.

Wenn man - bundesweit - den Tübinger Beschluß nutzen möchte, dann muß man (unter der Voraussetzung, daß man den Erhalt der Rückstandsbescheide bestätigt) die fehlenden Leistungsbescheide angreifen.

Das geht bundesweit, weil das etwas mit der grundsätzlichen Reihenfolge behördlicher Handlungen zu tun hat. Dazu muß man allerdings "genau" argumentieren, nicht nur "Tübingen" in den Raum stellen. Sonst bezieht der Gesprächspartner (oben: Der Vollstreckungsbeamte) das auf formale Mängel des Amtshilfeersuchens - und lehnt deshalb sofort (und zu Recht) ab.

Siehe u.a. unter
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.msg93387.html#msg93387

sowie einen Ausschnitt des dann konkret eingereichten Textes:

Re: individuelle Textbausteine (finden leicht gemacht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13980.msg94011.html#msg94011


Abgesehen davon: Wenn dies
Zitat
Person A bestand auf die Prüfung und bestätigte die Zahlungswilligkeit.
gilt, wo liegt dann das Problem? Zahlen und gut iss.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2015, 18:55 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
@Olivia


Meine Fragen:

Darf der Vollstreckungsbeamte einfach protokollieren, dass Person A die Zahlung verweigert, obwohl das von Person A abgestritten wurde? Person A hat ja als Beweis eine Tonaufnahme.

Kommt es wirklich sofort zu einem Schufa-Eintrag?

Ist ein Vollstreckungsauftrag ohne Unterschrift gültig?

Was würdet ihr Person A nun raten? Wer hat Erfahrung?


Hallo,
meiner laienhaften Meinung nach:

1. Der Schufa-Eintrag dürfte sich nach § 882 c ZPO richten:

§ 882c Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; ...


Das trifft bei Person A anscheinend jetzt noch nicht zu.

2. Über den Vollstreckungsauftrag ohne Unterschrift streiten sich anscheinend die Geister... In den Verwaltungsvollstreckungsvorschriften meines Bundeslandes steht, dass ein solcher bei Einsatz automatischer Einrichtungen ohne Unterschrift gültig sei. (Bei Person A gilt § 6 HessVwVG?) Aber der Tübinger Beschluss hat (in Randnummer 19) ja trotzdem Zweifel an der Gültigkeit geäußert, indem er die „automatische Einrichtung“ anzweifelte. Ich an Stelle von Person A würde mein Vollstreckungser­suchen diesbezüglich mal prüfen... (auch daraufhin, wer als Gläubiger/in benannt ist. LG Tübingen äußerst ja sogar Zweifel, ob GEZ als nicht rechtsfähige Institution überhaupt berechtigt ist, ein Vollstreckungsersuchen zu verfassen... s. Randnummer 11; Zustellung des Festsetzungsbeschei­des?...)

3. zur Frage nach dem Protokoll:

- es wäre vielleicht gut, zunächst zu wissen, von welcher Behörde der Vollziehungsbeamte kam? Der Frage entnehme ich, dass er selbst kein Gerichtsvollzieher war? Ist das richtig?

Gerichtsvollzieher haben exakte Protokollpflicht (nachzulesen. § 63 GVGA- Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung, mit Hinweis auf § 762 ZPO).  Gesetzestext aktuelle GVGA hier: http://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/app/files/380538/geschaeftsanweisung_fuer_gerichtsvollzieher.pdf; ZPO hier: http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__762.html

Ich könnte mir vorstellen, dass für andere Vollzugsbeamte ähnliches gilt (dann hätten auch sie „wesentliche Vorgänge“ kurz zu protokollieren. Laut GVGA sind „wesentlich“ auch „Erklärungen des Schuldners“.)

Je nachdem von welcher Behörde der Vollstreckungsbeamte kam, gibt es wohl unterschiedliche rechtliche Grundlagen für seine Arbeit, s. https://de.wikipedia.org/wiki/Vollziehungsbeamter (also Rechtsgrundlage erfragen?). Vermutlich gilt im Endeffekt aber doch die ZPO. Ich weiß aber nicht, ob 762 ZPO so streng und deutlich zu verstehen ist wie § 63 GVGA

Wenn ja, könntes Person A „gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ einen Rechtsbehelf einlegen (z. B. „Erinnerung“ gem. § 766 ZPO zum Vollstreckungsgericht)*. Darin könnte Person A auch einen eventuellen Verstoß gegen die Protokollpflicht vielleicht rügen? Aber noch hat Person A keinen Beweis für eine inkorrekte Protokollierung in Händen, oder? Akteneinsicht beantragen?

4. aber *Zuständigkeit?:

Ich selbst würde zunächst versuchen herausfinden, an welche Stelle ich meine Einwendungen zu richten habe. Vollstreckungsgericht, Vollstreckungsbehörde, Verwaltungsgericht? Im Landesverwaltungsgesetz nachschauen? (HessVwVG, hier z.B. § 12? - http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/bbq/page/bshesprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VwVGHE2008V4IVZ&documentnumber=2&numberofresults=108&showdoccase=1&doc.part=S&paramfromHL=true#focuspoint ) Vielleicht besser bei der Behörde des Vollstreckungsbeamten direkt nachfragen, wer zuständig ist? Wenn es sich um eine Verwaltungsbehörde handelt, müssten sie zur Auskunft verpflichtet sein. Gege­benenfalls beim Verwaltungsgericht nachfragen.

Ganz notfalls würde ich soweit gehen, eventuell sogar einfach Widersprüche (z.B. an die GEZ als Anordnungsbehörde, oder an die Vollstreckungsbehörde) zu senden, jeweils mit Antrag auf auf­schiebende Wirkung § 80 IV VwGO – und darin die fehlenden Vollstreckungsvorraussetzungen rügen. Verwaltungsbehörden müssen doch einen nicht richtigen Rechtsbehelf gegebenenfalls in einen richtigen umdeuten...? Ein ahnungsloser Laie schafft eben Verwirrung...

gruß. cecil

Ich hoffe, das ist jetzt einigermaßen richtig, was ich hier schreibe. Vielleicht kann ja jemand genauer weiterhelfen?

meine hier geäußerten Meinungen ohne Gewähr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2015, 19:03 von Bürger«
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c
  • Beiträge: 1.025
Hallo,

und vielleicht sollte man an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es einen Unterschied gibt zwischen...
 
a) dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts (mittlerweile bei einem landesweit zentral geführten Vollstreckungsgericht), oft fälschlicherweise als Schufa bezeichnet https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldnerverzeichnis

und

b) der eigentlichen Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) https://de.wikipedia.org/wiki/Schufa

gruß

cecil



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