Hallo liebe Mitverweigerer!
Heute kam zu Person A der Vollstreckungsbeamte.
Auf dem Vollstreckungsauftrag war gar keine Unterschrift und Siegel, es stand unten ganz fein lediglich, dass dieses Schreiben ohne Unterschrift gültig ist (so wie man es von den GEZ-Briefen auch schon kennt). Person A wies darauf hin, dass die Unterschrift fehlt. Person A wurde dann gesagt, dass in Hessen Vollstreckungsaufträge auch ohne Unterschrift gültig sind und sie jetzt entweder zahlt oder die Zahlung verweigert und der Fall an den Gerichtsvollzieher weitergegeben wird.
Person A wurde mit Schufa-Eintrag, Haftbefehl etc. gedroht.
Person A bestand auf die Formfehler, da als Gläuber " ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice" eingetragen war und bezog sich auch auf den Tübinger Beschluss. Person A bestand auf die Prüfung und bestätigte die Zahlungswilligkeit.
Vollstreckungsbeamte sagte, dass das Tübinger Urteil Irrelevant für Hessen sei. Er wird jetzt in sein Protokoll eintragen, dass Person A die Zahlung verweigert und an den Gerichtsvollzieher weitergeben.
Person A wies darauf hin, dass er sich damit Strafbar mache, da Person A das Gespräch gerade aufnehme und mit keinem mal die Zahlung verweigert habe. Der Vollstreckungsbeamte lies sich aber nicht umstimmen und ging.
Einige Stunden später, nachdem das Gespräch beendet war, schrieb Person A eine E-Mail an den Vollstreckungsbeamten und verwies auf die §§ 754, 724, 725 und erklärte, dass Nötigung eine Straftat ist, mit dem Verweis auf BBG § 63, dass er persönlich für seine Handlungen verantwortlich ist.
Meine Fragen:Darf der Vollstreckungsbeamte einfach protokollieren, dass Person A die Zahlung verweigert, obwohl das von Person A abgestritten wurde? Person A hat ja als Beweis eine Tonaufnahme.
Kommt es wirklich sofort zu einem Schufa-Eintrag?
Ist ein Vollstreckungsauftrag ohne Unterschrift gültig?
Was würdet ihr Person A nun raten? Wer hat Erfahrung?
Jeder Beitrag zur Klärung wird herzlich angenommen Sonnige Grüße
Olivia