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Autor Thema: individuelle Textbausteine (finden leicht gemacht)  (Gelesen 4381 mal)

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hallo Gemeinde,

warum stellen wir uns eigentlich nicht ein Archiv (Klagepunkte, Beantragung, etc...) für Textbausteine zusammen?  >:D
Andere Unternehmen machen das doch auch!  ::)
Damit wäre doch eine gewisse Individualität vorhanden, welche doch sehr hilfreich sein dürfte...

Also ich fange schon mal an:

Antrag auf "Ruhen des Verfahrens"
Zivilprozessordnung
§ 251 Ruhen des Verfahrens
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__251.html
Zitat
Hiermit beantrage ich im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen, sowie die allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, gemäß § 251 ZPO bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage.


Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung (§ 80 Abs. (4) VwGO)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Zitat
Außerdem stelle ich einen
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung Ihres Beitragsbescheid vom 01.Aug.2014 nach § 80 Abs. (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch gerichtlich entschieden wurde.
Grund:
Gemäß eines Gewissenskonflikts und erkennbare Verstöße, u. a. aus dem Grundgesetz, kann ich nicht zur Finanzierung eines nicht erkennbar freien und unabhängigen Rundfunks, solidarisch beitragen!

Ich sehe einige meiner Rechte (u. a. Artikel 1 bis 19 GG) verletzt und das stellt eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste.


Zur besseren Übersicht könnte evtl. ein Moderator Eure guten Ideen
und die hilfreichen Textbausteine auf eine Seite legen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2015, 22:14 von Miklap«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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  • Beiträge: 83
PersonX findet die Idee gut. Und ergänzt einen eigenen Block, der aus dem Tübinger Beschluß die Punkte herausgreift, die sich auf das Verhältnis Leistungsbescheid - Rückstandsbescheid beziehen.

Davor: Die Bestätigung, daß die ersten Bescheide mit Rechtsbehelf (das waren auch die, die auf dem Vollstreckungsersuchen genannt waren), bekannt seien. Daß diese aber gänzlich unzureichend seien, weil es davor keine Leistungsbescheide gegeben habe.

Zitat
Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen durch Gerichte bestätigt. So führt das LG Tübingen ( https://openjur.de/u/708173.html - Beschluss vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14) aus:

"Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden" (RN 22).

"Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde" (ebenfalls 22).

Erst kommt also ein Bescheid ohne Säumniszuschläge und mit Rechtsbehelf (so, wie das auch die Finanzämter machen). Erst wenn dann kein Widerspruch eingelegt wurde, wird der Bescheid rechtskräftig. Erst wenn dann nicht gezahlt wird, können Säumniszuschläge in einem weiteren Bescheid festgesetzt werden. Erst auf diesen kann ein Vollstreckungsersuchen gestellt und vollstreckt werden.

"Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden" (RN 25).

Wenn das erste Schreiben, das einen Rechtsbehelf enthält, bereits Säumniszuschläge enthält, ist dieses Schreiben als Basis einer Vollstreckung gänzlich ungeeignet.

Der obige Beschluß ist zwar noch nicht rechtskräftig. Es gibt ein anhängiges Verfahren beim Bundesgerichtshof (Az. I ZB 64/14 - Entscheidung womöglich in diesem Sommer). Aber dieses Prinzip "Erst Bescheid ohne Säumniszuschlag mit Rechtsbehelf, Säumniszuschläge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist" scheint mir (siehe den Vergleich zum Finanzamt) so dermaßen fundamental zu sein, daß man diese BGH-Entscheidung auch noch abwarten kann. Schließlich trägt der Beitragsservice die Verantwortung für diese Schreiben sowie die
damit einhergehende Verzögerung.

Mit "Verzögerung" ist gemeint, daß das erste Schreiben mit Rechtsbehelf mit Datum vom 01.08.2014 Mitte August 2014 eintrudelte. Gerechnet hatte PersonX damit im zweiten Quartal 2013.


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