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Autor Thema: Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile  (Gelesen 30999 mal)

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Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile

Nachdem wir bei diesem Thema "Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2" folgende Themen:

- Differenzierung - Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Programme,
- Die Auflösung des Sondervorteils in Luft,
- Unsinn der künstlich zurechenbaren Möglichkeit der Nutzung,
- Fehlende konkrete Gegenleistung, bzw. kein konkretes Gegenleistungsverhältnis,
- Nicht vorhandener faktischer und willentlicher Austausch,
- Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit und die Diskriminierung der Nichtnutzer bei der Prüfung der Gruppen,
- Das zweite Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Tätigkeit der Rundfunkanstalten und deren Schlussfolgerung von keinem Leistungsaustausch und keiner Gegenleistung

behandelt haben, wollen wir uns nun der willkürlichen/unzulässigen Typisierung bei den Rundfunk-urteilen widmen.

Was wird typisiert?
Multifunktionsgeräte?
Nutzung?
Möglichkeit der Nutzung einer mehrfach redundanten Option für Information und Unterhaltung? 
Ist eine konkrete (tatsächliche) Gegenleistung gegeben?

Der Bayerischer Verfassungsgerichtshof behauptet im Urteil:
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Dass der Gesetzgeber sich mit dieser Ausgestaltung des Beitragstatbestands im Rahmen einer zulässigen Typisierung gehalten habe, werde durch die Lebenswirklichkeit belegt. Es dürfte statistisch gesichert sein, dass nur in einer verschwindend geringen Zahl von Wohnungen und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen kein Rundfunkkonsum stattfinde. Für Betriebsstätten sei davon auszugehen, dass Umfang und Intensität des Rundfunkkonsums tendenziell geringer seien als in Privatwohnungen. Diesem Umstand habe der Gesetzgeber in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügenden Weise durch Staffelung der Beitragssätze Rechnung getragen.

Es wird folglich nach Konsum/Nutzung geschaut sowie nach der Nutzungsintensivität unterschieden, um die Typisierung zu rechtfertigen. Auch die Tatsache, dass es Befreiungsmöglichkeiten für taubblinde, blinde, hörgeschädigte, behinderte Menschen und Staffelung der Beitragssätze für Betriebe gibt, berücksichtigt und betont die relevante Nutzung und Nutzungsintensivität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, um darüber dessen Finanzierung den Menschen aufzuerlegen.

Das ist deswegen von Bedeutung, weil bei der Nutzung verschiedene Gruppen verwickelt sind, die Viel- und Wenig-Nutzer und die Nichtnutzer. Nur sie kommen als potenzielle Kostenträger in Frage. Nur sie können gleichbehandelt oder diskriminiert werden. Deshalb müssen diese Gruppen verglichen, müssen ihre besonderen Vorteile geprüft und festgestellt werden. Der "besondere Vorteil" ist mit einem Maßstab (Differenzierungskriterium) zu ermitteln, der sich aus der Sache ergibt, um die es geht. Vor allem muss die Gruppe der NICHTNUTZER des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestimmt werden, denn durch willkürliche Typisierung würde diese diskriminiert.

Weiter heißt es im gleichen Urteil
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
... Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt.

Diese Aussage trifft auf die Viel- und Wenig-Nutzer als Adressaten des Programmangebots der öffentlich-rechtlichen Programme. Sie trifft NICHT auf die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme zu.

Genauso wie die Viel- und Wenig-Nutzer den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen können, genauso können die Nichtnutzer diese mehrfach redundante ö.-r. Quelle/Medienform für Information und Unterhaltung nicht nutzen. Sie können ihre moderne Multifunktionsgeräte auf vielfältige Weise nutzen, ohne mit den Anstaltsprogrammen in Berührung zu kommen. Die Multifunktionsgeräte bieten den Zugriff auf das Internet mit weltweiten Möglichkeiten des Internetradio, YouTube, Filmdienste, Online-Zeitungen und sie bieten Anschluss an Player, Recorder, Konsolen, USB, Speicherkarten, WLAN, Fotokameras, ... um sich zu informieren und zu unterhalten. Darüberhinaus bevorzugen viele die tiefergehenden Artikel in den Zeitungen, Zeitschriften und den Büchern.

Die Nutzung eines bestimmten Anbieters, einer Quelle oder Quellenform mit der Unterstellung der konkreten Gegenleistung durch diese, ohne eine willentliche und konkrete Nutzung, bedeutet schlichtweg eine Nötigung zur Erlangung wirtschaftlichen Vorteils und dem besessenen Willen des Einflusses auf die Bürgermeinungen unter dem Mantel der besonderen Information.

Wenn die Gerichte schon Typisierungen anstellen wollen, dann müssen ALLE relevanten Lebenssachverhalte typisiert werden, um keine Verdrehungen willkürlich zu konstruieren. Das tut hier der Bayerische Verfassungsgerichtshof:
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. …

Bei der typisierenden Betrachtung der Nutzer-, Nichtnutzer-Gruppen:  „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird EINE Gruppe willkürlich nicht betrachtet.

Die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt, sich dafür über privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher/Hörbücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio, das ganze Internet, Internet Blogs, Spielkonsolen- und Softwarehersteller, Kinos, Theater, Varieté, Konzerte, ... informiert, bildet und unterhält und keinen ("besonderen") Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - wird gar nicht betrachtet. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof tut so, als ob es die Gruppe, die ö.-r. Programme nicht nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde. Dazu kommt noch, dass die Umstellung nicht erforderlich war und daher die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf (Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit).

Mit dieser falschen Logik manipuliert das Gericht die grundrechtlichen Ansprüche der Verfassung willkürlich. Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche; er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht. Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird.

Eine konkrete Gegenleistung ist keine bloße Möglichkeit. Eine Möglichkeit ist eine Option von vielen. Es ist möglich diese oder eine andere Option oder gar keine zu wählen. Konkrete Gegenleistung entsteht erst durch die tatsächliche willentliche Inanspruchnahme der Leistung. Fehlt der Handlungswille des Nichtnutzers der redundanten und für viele nicht vertrauenswürdigen öffentlich-rechtlichen Pay-TV Programme, wird gewaltsam die Hand zur Zwangszahlung für eine Option geführt. Es ist das Gegenteil der konkreten Gegenleistung. Es es Nötigung.

Würde bei anderen Lebensbereichen so verfahren wie beim Rundfunk, könnten alle ohne willentliche konkrete Gegenleistung von anderen Bürgern Geld für Leistungen verlangen, weil sie die Möglichkeit haben sie zu nutzen. Niemand kommt auf die absurde Idee zu typisieren und den Strom einem einzigen Anbieter zuzurechnen, weil er in der Wohnung typischer Weise verbraucht werden könnte. Wir alle können jedoch den Anbieter und die Bedingungen wählen und wir können bestimmen, ob wir den Strom überhaupt nutzen wollen. Sei es auf Grund der finanziellen Lage.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Typisierung im Fall von ö.-r. Rundfunk unverhältnismäßig in die persönliche Handlungsfreiheit eingreift und dazu nicht erforderlich ist, denn es gibt ein Überangebot an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten. Die Multifunktionsgeräte werden dazu noch für alles Mögliche verwendet. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk leidet zunehmend an dem Akzeptanzproblem und es wird mit Gewalt (Urteile, Pfändungen) versucht über die Typisierung einen Zahlzwang herbei zu deuten.


Die Abgabe hat mangels eines konkreten Gegenleistungsverhältnisses (BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten) keine die herkömmlichen Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) prägende Ausgleichsfunktion. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil habe, gibt es dann auch keinen individuell zurechenbaren Vorteil gegenüber der Allgemeinheit. Eine Gegenleistung kann nur als konkrete willentliche Leistungsinanspruchnahme gegen andere Leistung (z.B. Geld) erfolgen. Will jemand die Leistung des anderen nicht und es ist keine Steuer, wird eine unausweichliche Zahlung unter Gewaltandrohung zur Nötigung.


Wann fängt die Willkür bei den Typisierungen an?

Aufgrund der Tatsache, dass die Nutzung/Nutzungsintensivität wie gezeigt berücksichtigt wird, jedoch die willentliche Nichtnutzung der öffentlich-rechtlichen Anstaltsprogramme keine Berücksichtigung findet, ist nicht nur der allgemeine Gleichheitssatz (Belastungsgleichheit) und das  Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt. Dadurch wurde die Typisierung zur Willkür und zur Diskriminierung der Nichtnutzer.

Wenn grundsätzlich durch die Typisierungen plötzlich alle Einwohner in das Raster fallen, mit Ausnahme von wenigen Befreiungsmöglichkeiten für Härtefälle, stimmt etwas mit der Typisierung nicht, weil dann das Raster für die Lebenssachverhalte typische Familie, medienaffine Wohngemeinschaft, Medienverweigerer und der NICHTNUTZER der öffentlich-rechtlichen Anstaltsprogramme willkürlich zu grob gewählt wurde.

Wenn das Typisierungsraster nicht mal in der Lage ist ZWEI Hauptgruppen: Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die für die Finanzierung nur in Frage kommen, voneinander zu trennen, dann handelt es sich bei der Typisierung um eine Mogelpackung. Die Typisierung hat sich in Luft aufgelöst.

Das Verfassungsgericht und andere Gerichte können den ö.-r. Anbieter, die Privaten und sonst noch was für Medien als zusammenhängend sehen. Bei der Typisierung müssen sie jedoch die vielfachen Verwendungsoptionen der Multifunktionsgeräte und die willentliche Entscheidung für oder gegen eine Option berücksichtigen damit die Belastungsgleichheit (Gleichheitssatz) und das Verhältnismäßigkeitsgebot gewahrt bleiben und die Typisierung nicht zur Willkür und zur Diskriminierung der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme wird.

Nachtrag am 8. Mai 2015:
Wenden wir uns dem Hammerurteil bezüglich der Typisierung/Pauschalierung zu.

Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT stellt im Urteil 1 BvR 665/10 die folgenden Kriterien auf:

Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111109_1bvr066510.html

Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319> ; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %.

Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT sagt also:

Eine Verringerung des Einkommens von knapp unter 5 % und mehr durch den Rundfunkbeitrag ist intensiv und verstößt gegen den Gleichheitssatz.

Eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen ist entscheidend für die Voraussetzung einer zulässigen Typisierung. Die kleine Zahl von Personen lässt sich statistisch berechnen, wenn wir die Betroffenen mit Einkommen "SGB II oder SGB XII + Rundfunkbeitrag" gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII betrachten.

Damit können wir endlich konkret die alles entscheidende kleine Zahl von Personen als Grenze für die zulässige Typisierung annähernd ermitteln. Nach meinem aktuellen Verständnis:

(Personen mit Einkommen "SGB II oder SGB XII + Rundfunkbeitrag") - (Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII)

Bitte hilft mit, diese Zahl nach statistischen Daten zu ermitteln.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2015, 18:12 von Viktor7«

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Beispiel 2:

Wenn die Gerichte schon Typisierungen anstellen wollen, dann müssen ALLE relevanten Lebenssachverhalte typisiert werden, um keine Verdrehungen willkürlich zu konstruieren.

Das tut hier der Bayerische Verfassungsgerichtshof:
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. …

Bei der typisierenden Betrachtung der Nutzer-, Nichtnutzer-Gruppen:  „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird EINE Gruppe willkürlich nicht betrachtet.

Die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt, sich dafür über privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher/Hörbücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio, das ganze Internet, Internet Blogs, Spielkonsolen- und Softwarehersteller, Kinos, Theater, Varieté, Konzerte, ...
informiert, bildet und unterhält und keinen ("besonderen") Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - wird gar nicht betrachtet. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof tut so, als ob es die Gruppe, die ö.-r. Programme nicht Nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde. Dazu kommt noch, dass die Umstellung nicht erforderlich war und daher die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf (Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit).

Mit dieser falschen Logik manipuliert das Gericht die grundrechtlichen Ansprüche der Verfassung willkürlich. Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche; er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht. Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird.

Aufgrund der Tatsache, dass die Nutzung wie gezeigt berücksichtigt wird, jedoch die willentliche Nichtnutzung der öffentlich-rechtlichen Anstaltsprogramme keine  Berücksichtigung findet, ist nicht nur der allgemeine Gleichheitssatz (Belastungsgleichheit) und das  Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt. Dadurch wurde die Typisierung zur Willkür und zur Diskriminierung der Nichtnutzer.


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Für mich ist das auch eine ethische Frage. Ich sag´s mal mit einfachen, unjuristischen Worten. Der Verzicht auf TV-Konsum ist eine bewußte Entscheidung, die einen großen Einfluß auf mein Leben hat. Leider finded diese Lebensführung beim Gesetzgeber keine Berücksichtigung, ich soll trotzdem zahlen. Das kommt einer Strafe gleich. Ich habe die Möglichkeit mich zu entscheiden und ich habe mich gegen TV entschieden. So wie ich das sehe ist es für viele zur Gewohnheit (Sucht) geworden, abends den Fernseher einzuschalten. Das heißt aber nicht, daß es gut ist. 
Der Fernseher nimmt Einfluß auf meine Freizeit und ich habe es geschafft mich von der Gewohnheit mich jeden Abend berieseln zu lassen zu befreien. Für den Gesetzgeber wird diese Lebensweise nachrangig behandelt, denn mit der Typisierung werde ich als Nichtkonsument diskriminiert, weil ich gezwungen werde den Fernsehkonsum von anderen Menschen zu finanzieren. Warum müssen die TV-Konsumenten nicht meinen Freizeitaufwand mittragen, indem ich z.B. jeden Monat einen Kinogutschein für 2 Personen bekomme? Ist Fernsehen wirklich wichtiger?


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Bin bei Dir Carina.

Diese Ignoranz der Gerichte bezüglich der Lebenssachverhältnisse und der willentlichen Entscheidungen der Menschen zeugen eindeutig von Willkür.

Natürlich ist TV nicht so wichtig und hat bei der statistischen Nutzungsdauer der Vielnutzer recht schnell seine volle negative Wirkung auf die Gesundheit, die Konzentration und den allgemeinen geistigen Zustand entwickelt. Das ist den Verantwortlichen nicht wichtig, sie wollen  auf die Beeinflussungsmöglichkeit dennoch nicht verzichten. Wer glaubt denn, das es hier um sachgerechte Informationen geht?


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Lass uns dennoch weitere gute Begründungen finden. Nur das bringt uns alle zum Ziel.


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Nur mal so als weiterer Gedanke:
Wenn die Möglichkeit besteht, das Angebot zu nutzen, besteht genauso die Möglichkeit, das Angebot nicht zu nutzen. Wenn das Angebot der öffentlich rechtlichen Rundfunks angeblich Vorteile bietet, sind jedoch genauso bewiesenermaßen Nachteile vorhanden. Hier wurde willkürlich zu Gunsten des örR entschieden, gegen jede Lebenserfahrung, dass jeder die Vorteile des örR nutzt und die Nachteile in kauf nimmt. Dass aber jeder wegen der erheblichen Nachteile auf das Angebot verzichten könnte wird willkürlich ausgeschlossen, dass man das nicht finanzieren will, wird quasi willkürlich per Gesetz verboten.


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Sehr gute Überlegung Roggi. Das bringt uns wieder auf neue Argumente mit Untermauerung durch höhere Gerichtsurteile.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich werfe noch mal ein Eigenzitat in die Runde... ;)

Klagepunkte Typisierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12227.msg82247.html#msg82247

...vielleicht können meine bescheidenen Gedanken zur
Typisierung der Typisierung der Typisierung
noch ein paar inhaltliche Ansätze liefern - zu finden unter:

Schweden Urteil in Widerspruch/Klage einbinden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11171.msg76132.html#msg76132

Typisierung der Typisierung der Typisierung

Zitat
Der "Tatbestand" des Gerätebesitzes als Auslöser für eine "Rundfunkabgabe" ist seit Einführung der Videotechnik völliger Mumpitz.
Die Ausweitung des "Tatbestandes" auf Alltagsgeräte wie Handys und PC hat schon orwellschen Charakter.
War die bisherige "Typisierung"
Gerätebesitzer = (Teil-)Nutzer
trotz ansatzweiser Trennung zwischen Hörfunk und Fernsehfunk schon höchst fragwürdig,
so schießt die rundfunkbeitrags- und "konvergenz"-verklumpte "Typisierung" der "Typisierung"
Wohnungsinhaber = "konvergenter" Gerätebesitzer...
..."konvergenter" Gerätebesitzer = (Voll-)Nutzer

ergo
Wohnungsinhaber = 99,99% "konvergente" (Voll-)Nutzer
komplett den Vogel ab.
Hiermit ist jegliche Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers und der Nutznießer ARD-ZDF-GEZ ad absurdum geführt.
Gute Nacht. Und gutes Erwachen...
...ich habe mir den Wecker schon gestellt ;)

Ich werde es jedenfalls nicht zulassen, dass das irgendwann auf die Spitze getrieben wird mit der Anknüpfung einer "Beitragspflicht" für das ledigliche Angebot von z.B. Zeitungen an die ledigliche Eignung oder Nutzung eines "Gegenstandes" fürs Sitzen oder Stehen, weil "man ja *typischerweise* auf *Gegenständen* sitzend oder stehend Zeitungen liest"...

https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html

Die Typisierungs-Aspekte aus dem Aufsatz von Degenhart sind mit berücksichtigt?
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
[...]
Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt]
komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
www.humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279



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...sowie auch die Diskussion unter
Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.msg62228.html#msg62228

Unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

findet sich bei
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm

der sehr interessante

Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt]
komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
www.humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
www.humboldt-forum-recht.de/english/7-2013/beitrag.html


demgemäß meinem Verständnis nach "Typisierung" und "Pauschalierung" einigen (im Falle des sog. "Rundfunkbeitrags" ignorierten bzw. z.T. sogar grob verletzten) Grundregeln unterworfen ist:

"Typisierung"/ "Pauschalierung"
(weitestgehend auf das Steuer- und Abgabenrecht beschränkt)
darf
1) nur das "wie" d.h. den Belastungsmaßstab,
   nicht jedoch das "ob", d.h. den Belastungsgrund "typisieren"/ "pauschalieren"
2) kein zu grobes Typisierungs-Raster aufweisen, d.h. sie darf nur eine
   "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" erfassen



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
zu 1) unzulässige Typisierung des "ob", d.h. des Belastungsgrundes

In Degenhardts Aufsatz heißt es hierzu sehr aufschlussreich:

Zitat
III. Verfassungswidrige Beitragsbelastung von „Raumeinheiten“, insbesondere im nicht-privaten Bereich

...........................................................................
1. Zur Grundkonzeption des Rundfunkbeitrags - Verfassungswidrigkeit der unwiderleglichen Vermutung

a) Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
[...]
Auf Gesichtspunkte gesetzgeberischer Typisierung wird ja vor allem für die Beitragspflicht für Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten unabhängig von ihrer Rundfunkteilnahme verwiesen.
Typisierung bedeutet: Der Gesetzgeber darf, insbesondere in Massenverfahren, Sachverhalte generalisierend und pauschalierend regeln, um den Gesetzesvollzug zu vereinfachen.
Hauptanwendungsfeld ist Recht der öffentlichen Abgaben. [...]

b) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dem Grunde nach
[...]
In ihrem hauptsächlichen und, soweit es um Eingriffsgesetze geht, auch alleinigen Anwendungsfeld in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem Steuer- und Abgabenrecht, wird die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Pauschalierung durchweg auf die nähere Ausgestaltung der Belastung, das „wie“ der Besteuerung, nicht das „ob“ der Abgabepflicht bezogen.
Nichts anderes galt für die gerätebezogene Rundfunkgebühr, wo jedenfalls die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer gegeben sein musste und, falls sie nicht bestand, dies nicht in typisierender Weise übergangen werden durfte.
Dabei wurde dem typischerweise deutlich geringeren Nutzungsvorteil bei Radioempfängern und internetfähigen PCs durch die geringere Grundgebühr Rechnung getragen.

Die gesetzgeberische Typisierung betraf also den Abgabenmaßstab, nicht den Abgabengrund – wie ja auch das Bundesverwaltungsgericht den von ihm so bezeichneten Grundsatz der Typgerechtigkeit bei der Gestaltung von Abgabensatzungen allein auf die Abgabenmaßstäbe bezieht.
Demgegenüber wird mit dem voraussetzungslos auf Raumeinheiten erhobenen Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Typisierung und Pauschalierung durch den Gesetzgeber auf den Belastungsgrund erstreckt.
Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Es fehlt an einem legitimierenden Vorteil, wie er durch die Nutzungsmöglichkeit selbst eines „neuartigen“ Empfangsgeräts noch begründet werden mochte.

Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk generell Leistungen im Interesse des Gemeinwohls erbringt, kann, wie ausgeführt, nicht als verfassungskonformes Äquivalent für die Beitragspflicht gelten, da hierdurch kein individualisierbarer Vorteil begründet wird. [...]

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- "Leistungen im Sinne des Gemeinwohls" widerspricht der Begründung eines "individualisierbaren Vorteils"
- Allein durch das Innehaben einer "Raumeinheit" ergibt sich ebenfalls kein "individualisierbarer Vorteil".
- Ohne "individualisierbaren Vorteil" ist eine Typisierung und Pauschalierung nicht legitimiert.

- Eine Typisierung und Pauschalierung des Abgabengrundes ("alle sind potenzielle ör-Rundfunk-Nutzer"?) ist nicht zulässig, weil nur das "wie", d.h. der Abgabenmaßstab, nicht jedoch das "ob", d.h. der Abgabengrund typisiert und pauschaliert werden dürfen.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
zu 2) unzulässig grobes Typisierungs-Raster

Zitat
...........................................................................
2. Hilfserwägung: verfassungswidrig grobes Typisierungsraster

Doch selbst dann, wenn man die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zu einem pauschalierenden und typisierenden Vorgehen in der Bestimmung eines Abgabengrundes konzedieren [= "zugestehen"] wollte, wären doch die Grenzen einer derartigen Vorgehensweise überschritten. Der Gesetzgeber hat ein zu grobes Typisierungsraster gewählt.

a) Privater Bereich – zur Frage der zulässigen Abweichungsquote

Gesetzgeberische Typisierung ist nur verfassungsmäßig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle erfasst. Selbst wenn statistische Angaben zutreffen sollten, wonach 97% der Haushalte über ein Fernsehgerät verfügen, dürfen einige Millionen verbleibender Nicht-Fernseher nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt werden, zumal die Entscheidung, bewusst auf Fernsehen zu verzichten, in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren ist.
Keinesfalls kann in der Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10% nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1986 zur Bemessung von Wassergebühren, die hierfür als einziger Beleg genannt wird, kann nicht auf die Beitragspflicht für den Rundfunkbeitrag übertragen werden.
Denn es ging in dem zugrundeliegenden Sachverhalt einer kommunalen Wasserabgabensatzung nicht um die Begründung einer Abgabenpflicht, sondern lediglich um die Gebührenmaßstäbe im Verhältnis von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr.
Es ging also um das „wie“ und nicht das „ob“ der Abgabenpflicht.

Das in faktisch allen Widerspruchsbescheiden zur Rechtfertigung der Typisierung
unzulässigerweise herangezogene BVerwG-Urteil bzgl. der "Wassergebühren":


Zitat
BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84
www.dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%20112.84
www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1986-08-01/BVerwG-8-C-11284

Kommunalabgaben; Wassergebühren; Vorhaltekosten

Amtlicher Leitsatz:
Bei einer verbrauchsabhängigen Bemessung von Wassergebühren läßt sich die zu einer Gleichbehandlung von mehr und weniger intensiv benutzten Wohnungen führende Erhebung einer Mindestgebühr nicht mit den anfallenden Vorhaltekosten rechtfertigen.

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- Das in den Widerspruchsbescheiden regelmäßig zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84 dient nur der Augenwischerei und Einschüchterung, denn es behandelte nicht die Begründung einer Abgabenpflicht/ Beitragspflicht, sondern behandelte lediglich die Abgabenmaßstäbe.
- Ungeachtet der %-Frage (angeblich statistisch 97% der Haushalte mit Fernsehgerät ausgestattet) ist insbesondere die Gesamtzahl der Betroffenen zu betrachten, denn typisiert werden dürfe allenfalls eine nur "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle".

Mehrere Millionen Betroffene hingegen dürfen "nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt" und typisiert werden.
- In keinem Falle jedoch dürfe für die Typisierung eines Belastungsgrundes nach diesen Grundsätzen erfolgen.
- Darüberhinaus ist der bewusste Verzicht auf große Teile des "Angebots" (z.B. Fernsehen) "in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren". ("allgemeine Entscheidungs- und Handlungsfreiheit"?)


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Wenn die Möglichkeit besteht, das Angebot zu nutzen,
Und damit sind wir wieder beim europäischen Wettbewerbsrecht. Rundfunkanstalten, (der Begriff "Anstalt" läßt hier eine doppeldeutige Aussage zu), unterbreiten nicht nur gemäß Europarecht, sondern auch gemäß Rundfunkstaatsvertrag Angebote; (RStV § 11a). Kein EU-Bürger aber hat die Pflicht, Angebote anzunehmen.

Es ist in höchstem Maße befremdlich, wenn ein EU-Bürger, (kraft EU-Gesetzgebung sind alle Bürger der EU-Mitgliedsstaaten gleichzeitig EU-Bürger), national dazu "verdonnert" wird, ein dem EU-Wettbewerbsrecht unterliegendes Angebot bezahlen zu müssen, welches weder angenommen noch überhaupt in Auftrag gegeben worden ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Überkompensation:Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erhalte mehr Geld, als er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigte, insoweit handele es sich um eine unzulässige Beihilfefinanzierung.

Das Angebot gebührenfinanzierter Spartenprogramme im Free TV wird kritisch gesehen, weil es die Chancen für entsprechende Pay-TV-Angebote beeinträchtige.

Meinung der Rundfunkanstalten:
Zitat
Maßnahmen, die zwar vom Staat veranlasst, aber von Privaten finanziert werden, sind nicht als Beihilfe zu qualifizieren. Dies muss auch für die deutsche Rundfunkgebühr gelten, die nicht vom Staat, sondern von den Rundfunkteilnehmern direkt aufgebracht wird und die mangels ihrer Herkunft aus staatlichen Haushalten auch keine Beihilfe darstellt.
quelle: internet

Es könnte auch "verdeckte Beihilfe" sein. Rundfunkbeitrag hat denselben Anknüpfungspunkt(Wohnung) wie die persönliche Einkommenssteuerpflicht § 1 Abs. 1 S. 1 EStG.
Statt aus Steuermitteln erfolgt die Beihilfe über Umwege. Es gibt keine Ausstiegsoption für die Bürger. Es wurde insofern ohne einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt(aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung) eine Pflichtmitgliedschaft geschaffen.
Das Heranziehen des Einzelnen zur Finanzierung von Gemeinlasten ist allein im Wege der Steuer zulässig.
Man kann es nicht als Gemeinlast betrachten aber es wird die Allgemeinheit belastet.

Zitat
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinne ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).
quelle: internet


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2015, 21:32 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
In ihrem Beschluss vom November 2014 hatte die Europäische Kommission in einem Beihilfeprüfverfahren das (alte) EEG 2012 als Beihilfe eingeordnet.

Stromrechnung(Wohnung) = Rundfunkbeitrag(Wohnung)

"Vor allem liegt aber nach der PreussenElektra-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [9] in der EEG-Umlage keine Beihilfe, da unmittelbar keine staatlichen Mittel zum Einsatz kommen.

Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwar im Ergebnis wenig überzeugend, weil sie nationalstaatlichen Umgehungsstrategien für das Beihilfenverbot Tür und Tor öffnet [10]."

http://et-energie-online.de/Zukunftsfragen/tabid/63/NewsId/378/Die-Zukunft-der-EEGUmlage--weiter-auf-verfassungswidrigen-Wegen.aspx

"Denn eine teilweise Verschonung von einer möglicherweise neu erhobenen oder erhöhten Steuer wäre eine Beihilfe, die die EU-Kommission mit kritischen Augen betrachten würde. Dies lässt nur ein Fazit zu: Die Zukunft der EEG-Umlage muss ihre Abschaffung sein."
http://et-energie-online.de/Zukunftsfragen/tabid/63/NewsId/378/Die-Zukunft-der-EEGUmlage--weiter-auf-verfassungswidrigen-Wegen.aspx


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“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Meinung der Rundfunkanstalten:
Zitat
Maßnahmen, die zwar vom Staat veranlasst, aber von Privaten finanziert werden, sind nicht als Beihilfe zu qualifizieren. Dies muss auch für die deutsche Rundfunkgebühr gelten, die nicht vom Staat, sondern von den Rundfunkteilnehmern direkt aufgebracht wird und die mangels ihrer Herkunft aus staatlichen Haushalten auch keine Beihilfe darstellt.
Gilt aber nicht, weil es lt. EuGH C-337/06, ab Rz. 41, nicht darauf ankommt, ob Finanzmittel von den "Rundfunkteilnehmern" direkt aufgebracht werden oder diese Finanzmittel den Umweg über den Staat nehmen, wenn die Zahlung dieser Mittel auf keiner Vereinbarung zwischen "Rundfunkteilnehmer" und Rundfunkanstalt beruht.

Daß die dt. Rundfunkgebühr, die ja jetzt ein Rundfunkbeitrag ist, eine staatliche Beihilfe darstellt, siehe EU-Kommission -> Europathema.

@907
Warum bemühst Du ein sachfremdes Verfahren, wo es doch auf EU-Seite in Bezug auf den dt. örR genug Material gibt? Die EU-Kommission sagt eindeutig, daß die dt. Rundfunkgebühr eine staatliche Beihilfe ist.

Es ist doch viel zielführender, sich dazu erst einmal alles durchzulesen? Und der EuGH bestätigt das in C-337/06. Hat man diese Dokumente gesichtet, kann man sich all denen zu wenden, die in diesen Dokumenten mit Aktenzeichen genannt werden, denn nur die haben einen Sachbezug zum Thema, da auf diese von den letztlich entscheidungsbefugten Stellen verwiesen wird.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Das Thema ist "Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile"

Bitte, das wichtige Thema der Beihilfe an entsprechender Stelle fortführen.


Zurück zum Thema.

Eure Gedanken bringen mich auf den  folgenden Vergleich und zu einer Schlussfolgerung:

Rundfunk ist in vielerlei Hinsicht wie Strom, wobei der Strom natürlich noch viel Lebesnswichtiger ist.

Einige Anbieter produzieren den Strom und speisen es in das allgemeine Stromnetz. Es ist kaum möglich zu bestimmen, wer wessen Strom verbraucht hat. Er fließt dort, wo er gebraucht wird. Ob ECO, Atom, Gas, Kohle Strom spielt es keine Rolle.

Wir alle können jedoch den Anbieter und die Bedingungen wählen und wir können bestimmen, ob wir den Strom überhaupt nutzen wollen. Sei es auf Grund der finanziellen Lage.

Niemand kommt auf die absurde Idee zu typisieren und den Strom einem einzigen Anbieter zuzurechnen, weil er in der Wohnung typischer Weise verbraucht werden könnte.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Typisierung im Fall von ö.-r. Rundfunk unverhältnismäßig in die persönliche Handlungsfreiheit eingreift und dazu nicht erforderlich ist, denn es gibt ein Überangebot an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten. Die Multifunktionsgeräte werden dazu noch für alles Mögliche verwendet. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk leidet zunehmend an dem Akzeptanzproblem und es wird mit Gewalt (Urteile, Pfändungen) versucht über die Typisierung einen Zahlzwang herbei zu deuten.

Das fehlen der Verhältnismäßigkeit und  Erforderlichkeit zusammen mit der  Beschneidung der persönlichen Handlungsfreiheit und dem Absprechen der willentlichen Entscheidung bei der Entgegennahme und Zahlung für eine Option unter vielen macht die Typisierung verfassungswidrig.


Was meint ihr dazu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2015, 10:47 von Viktor7«

 
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