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Autor Thema: Klagepunkte Typisierung  (Gelesen 23718 mal)

v

vmp

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Klagepunkte Typisierung
Autor: 08. Dezember 2014, 01:52
Hi,

ich muss bis nächste Woche Freitag die Begründung meiner Klage einreichen und würde mich freuen, ein paar Klagepunkte mit euch zu konkretisieren.

Ich versuche unter anderem die Typisierung anzugreifen:
1. Wohnung <-> Nutzung Rundfunk und
2. Besitz TV <-> Nutzung öffentlich-rechtliches

Nützliche Informationen habe ich hier gefunden, allerdings bin ich mir im Allgemeinen nicht sicher, ob es überhaupt noch ratsam ist, dieses Thema anzusprechen (weil vll schon viele Klagen damit abgeschmettert wurden und viel C&P von den Richtern möglich wäre), oder ob es klug ist auf das Thema weiter einzugehen.

Konkret habe ich versucht über einige Statistiken Rückschlüsse zu ziehen, auch das neue Gutachten werde ich noch mit integrieren.

Ich würde mich freuen, wenn sich einige das bisher dazu geschriebene anschauen könnten, es ist als anonymer Anhang angeheftet.

€: Da fällt mir gerade ein, kennt eventuell jemand Statistiken über Befreiungen bei der damaligen GEZ? Dadurch könnten tatsächliche Rückschlüsse dazu gezogen werden, wie viele Personen/Haushalte über einen Fernseher verfügen.


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Re: Klagepunkte Typisierung
#1: 08. Dezember 2014, 05:50
...vielleicht können meine bescheidenen Gedanken zur
Typisierung der Typisierung der Typisierung
noch ein paar inhaltliche Ansätze liefern - zu finden unter:

Schweden Urteil in Widerspruch/Klage einbinden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11171.msg76132.html#msg76132

Typisierung der Typisierung der Typisierung

Zitat
Der "Tatbestand" des Gerätebesitzes als Auslöser für eine "Rundfunkabgabe" ist seit Einführung der Videotechnik völliger Mumpitz.
Die Ausweitung des "Tatbestandes" auf Alltagsgeräte wie Handys und PC hat schon orwellschen Charakter.
War die bisherige "Typisierung"
Gerätebesitzer = (Teil-)Nutzer
trotz ansatzweiser Trennung zwischen Hörfunk und Fernsehfunk schon höchst fragwürdig,
so schießt die rundfunkbeitrags- und "konvergenz"-verklumpte "Typisierung" der "Typisierung"
Wohnungsinhaber = "konvergenter" Gerätebesitzer...
..."konvergenter" Gerätebesitzer = (Voll-)Nutzer

ergo
Wohnungsinhaber = 99,99% "konvergente" (Voll-)Nutzer
komplett den Vogel ab.
Hiermit ist jegliche Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers und der Nutznießer ARD-ZDF-GEZ ad absurdum geführt.
Gute Nacht. Und gutes Erwachen...
...ich habe mir den Wecker schon gestellt ;)

Ich werde es jedenfalls nicht zulassen, dass das irgendwann auf die Spitze getrieben wird mit der Anknüpfung einer "Beitragspflicht" für das ledigliche Angebot von z.B. Zeitungen an die ledigliche Eignung oder Nutzung eines "Gegenstandes" fürs Sitzen oder Stehen, weil "man ja *typischerweise* auf *Gegenständen* sitzend oder stehend Zeitungen liest"...

https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html

Die Typisierungs-Aspekte aus dem Aufsatz von Degenhart sind mit berücksichtigt?
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
[...]
Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt]
komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
www.humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279



Ein Abschmettern von Gründen in den unteren Instanzen ist nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit einem Misserfolg in letzter Instanz - das sollte man sich immer wieder vor Augen halten.
Mit einer solchen Sichtweise wäre jeder schlecht beraten gewesen, der irgendwann mal was in letzter Instanz gewonnen hat ;)

vgl. u.a. meine Anmerkungen unter
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265


In diesem Sinne: Gute Erfolge! :)


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s
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Re: Klagepunkte Typisierung
#2: 08. Dezember 2014, 16:26
Ich versuche unter anderem die Typisierung anzugreifen:
1. Wohnung <-> Nutzung Rundfunk und
2. Besitz TV <-> Nutzung öffentlich-rechtliches

Mindestens Punkt 2 ist überflüssig.

Das Thema ist schon zu Gebührenzeiten immer wieder vom BVerfG für unproblematisch erklärt worden.


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Re: Klagepunkte Typisierung
#3: 09. Dezember 2014, 14:19
Besitz TV <-> Nutzung öffentlich-rechtliches
ist nicht vom Tisch.

Ein TV Gerät von damals ist heute ein Multifunktionsdisplay (MFD) bzw. ein Multifunktionsgerät.
 
Die Nutzungsverknüpfung aus längst vergangenen Zeiten, wo ein Rundfunkempfangsgerät mit dem Empfang von ö.-r. Programmen gleichgesetzt werden konnte - ist Geschichte. Genau wie die Urteile die sich auf diese Verknüpfung stützen, direkt oder indirekt über die Typisierung der Geräte in den Wohnungen.

Im Jahre 1980 mit ausschließlich 3 ö.-r. Programmen war die "Gebühr" in Ordnung. Die Frage nach den Multifunktionsgeräten/Wohnungen/ö.-r. Zwangsabgaben stellt sich 2014 nicht, weil die Schlussfolgerung Rundfunkgerät = Wohnung = Nutzer des ö.-r. Rundfunks nicht mehr gegeben und längst überholt ist. Zwischen der Wohnung und der Nutzung des Zehntausenden Anbieters, neben Presseerzeugnissen, privaten Stadtradios, neben der Bildschirmfunktionalität der Multifunktionsgeräte für Spiele, DVDs, Internet, Filme auf Abruf, den hunderttausenden Internet-Radios sowie dem Mobilempfangsmöglichkeiten gibt es keinen direkten Zusammenhang mit der Nutzung der ö.-r. Programme mehr. Die allgemeine Informationsquelle ö.-r. Rundfunk ist mit der Zeit zu einer allgemeinen Informationsquelle unter vielen geworden und stellt nichts Besonderes und keinen  besonderen Vorteil dar. Ein besonderer Vorteil ist die Voraussetzung für eine Abgabe, die Beitrag heißt.


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Re: Klagepunkte Typisierung
#4: 09. Dezember 2014, 17:05
Im Jahre 1980 mit ausschließlich 3 ö.-r. Programmen war die "Gebühr" in Ordnung.
Nicht nur das. Da gab es auch noch diesen berühmt-berüchtigten Vorteil.
Auch noch in den Anfängen der Privaten. Aber heute, dank I-Net, ist der sog. Vorteil der ÖR längst Makulatur.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

T
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Re: Klagepunkte Typisierung
#5: 09. Februar 2015, 15:03
Hier noch eine Beigabe zum Thema Typisierung und Pauschalisierung von einem wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Söhn für Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Finanz- und Steuerrecht, an der Universität Passau.

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13828/tenea_juraweltbd9.pdf

Zitat
Eine bereits praktizierte Möglichkeit ist ein verstärkter Rückgriff auf gesetzliche Typisierungen (Pauschalierungen), bei denen durch Abstraktion die Besonderheiten von Lebensverhältnissen und Sachlagen (teilweise) übergangen werden. Mit zunehmendem Abstraktionsgrad steigt allerdings auch die Gefahr, dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird, wenn wesentliche Unterschiede unberücksichtigt bleiben.

Usw.


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Re: Klagepunkte Typisierung
#6: 09. Februar 2015, 15:46
Und noch einer obendrauf:

"Die legislative Typisierung von Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht".

https://books.google.de/books?id=fKCJuzXSo5wC&pg=PA7&dq=1+BvL+50/86&hl=de&sa=X&ei=8MXYVM5PwfNq6pqCiAs&ved=0CDgQ6AEwBA#v=onepage&q=1%20BvL%2050%2F86&f=false

Auf Seite 7 - 8 wird kurz erklärt, dass es um die Typisierungen des Gesetzgebers geht.
Hier ist interessant, dass ein möglicher Verstoß gegen Gleichheitssatz Art. 3 GG (1)  gesehen werden kann. Auch das Rückwirkungsverbot und der Bestimmtheitsgrundsatz werden diskutiert.


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mb1

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Re: Klagepunkte Typisierung
#7: 09. Februar 2015, 21:02
Auszug aus meiner Klage gegen den Bayerischen Rundfunk:

Vorab ein paar Ausführungen zum Gleichheitssatz Art. 3 I GG und dann:
Zitat
Gemäß statistischem Bundesamt verfügten 2013 von 39,93 Mio. Haushalten (jeweils auf 2 Nachkommastellen gerundet) über folgende Haushaltsgrößen:
1-Personen-Haushalte      16,18 Mio. (= 40,5 %)      16,18 Mio. Personen (= 20,0 %)
2-Personen-Haushalte      13,75 Mio. (= 34,4 %)      27,50 Mio. Personen (= 34,1 %)
3-Personen-Haushalte        4,99 Mio. (= 12,5 %)      14,97 Mio. Personen (= 18,5 %)
4-Personen-Haushalte        3,69 Mio. (=   9,2 %)      14,76 Mio. Personen (= 18,3 %)
5+Personen-Haushalte       1,33 Mio. (=   3,3 %)        7,30 Mio. Personen (=   9,0 %)

Auf die 1-Personen-Haushalte bezogen bezahlen aktuell 20,0 % der Bevölkerung 40,5 % des Rundfunkbeitrags. Da die 1-Personen-Haushalte weit überproportionalen Zuwachs haben (2005: 37,5 %, 2020: ~42,0 % nach Schätzung des stat. Bundesamtes) verschärft sich diese Ungleichheit rapide.
In einer Großstadt wie München sind aktuell bereits 55 % (!) der Haushalte 1-Personen-Haushalte (Quelle: Münchner Statistik, 4. Quartalsheft 2014), was 32,8 % der Bevölkerung entspricht. Auch das rapide steigend.

Herr Degenhardt bemerkt dazu in seinem Aufsatz von 07/2013 in Rz. 33:
„Gesetzgeberische Typisierung ist nur verfassungsmäßig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle erfasst. [...] Keinesfalls kann in der Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10 % nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen.“

Eine nicht mehr hinzunehmende Zahl von ungleich behandelten Personen sah das Bundesverwaltungsgericht ab einer Quote von 10 % verwirklicht (BVerwG v. 19.9.1983 - 8 N 1.83, BVerwGE 68, 36 (41) = NVwZ 1984, 380).

Eine sowieso schon grenzwertige 10 %-Typisierung wird hier aber sogar noch erheblich überschritten!

Der BayVerfGH hat mit Urteil vom 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 und seinen Ausführungen unter den Rz. 110-112 gerade nicht die Zahl der ungleich behandelten Personen berücksichtigt, sondern fehlerhaft nur auf Haushalte abgestellt.

Schnell wird klar, warum der Beitrag zur Beitragsmaximierung an den Haushalt geknüpft wurde und nicht etwa als „Kopfpauschale“ eingeführt wurde. Es bleibt festzuhalten, dass trotz anderslautender Urteile in jüngster Zeit diese Typisierung nicht zulässig sein kann. „Strafverschärfend“ insbesondere durch die bewusst entfallene widerlegbare Regelvermutung der Nichtnutzung.

Ein systemischer Widerspruch ist es zudem, dass der Rundfunkbeitrag im Privatbereich haushaltsbezogen ist und im betrieblichen Bereich über die Betriebsstättenzahl hinaus doch wieder personenbezogen berechnet wird.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

J
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Re: Klagepunkte Typisierung
#8: 10. Februar 2015, 12:28
Nur mal so zum Nachdenken:

Die bisher verwendeten Statistiken beziehen sich doch auf die gesamte Bundesrepublik. Nun sind ja der BS , die LRA`s und auch Politiker nicht müde darauf hinzuweisen, dass örR Landessache ist, zuletzt Malu Dreyer (SPD), Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz in einem Schreiben an Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU):"Ich gehe nicht davon aus, dass wir den Beirat an die Kompetenzordnung des Grundgesetzes erinnern müssen, wonach Rundfunk in die Zuständigkeit der Länder fällt".

In einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 2 BN 3.07 vom 28.08.2007 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=280807B2BN3.07.0) heisst es: "Der Dienstherr sei zur Pauschalisierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder sogar verpflichtet. Typisiere und pauschalisiere er anhand eines landes- oder bundesweit einheitlich ermittelten Aufwandes, werde er dieser Verpflichtung nur gerecht, wenn keine wesentlichen regionalen Unterschiede (z.B. Stadt-Land-Gefälle) zur Differenzierung zwängen."

Danach dürfte für die Typisierung/Pauschalisierung (egal ob es sich um den Besitz TV <-> Nutzung öffentlich-rechtliches, Wohnung <-> Nutzung Rundfunk oder Singlewohnungen usw. handelt) doch eigentlich keine bundesweite Statistik zugrundegelegt werden, sondern nur die des jeweiligen Bundeslandes, da es sicher gravierende regionale Unterschiede gibt (z.B. Anteil Singlewohnungen Stadtstaaten zu Flächenstaaten).

Gruss aus HH
Jolid


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Re: Klagepunkte Typisierung
#9: 10. Februar 2015, 14:01
Das ist eine Superüberlegung! Zumal damit ja auch auf die Gleichschaltung der Rundfunkbeiträge für Gesamtdeutschland hingewiesen wird. In Österreich sind die Rundfunkgebühren z.B. für jedes Bundesland separat berechnet. Da sollte man vielleicht nachhaken, was die Gründe dafür sind.

Das es, insbesondere zwischen neuen und alten Bundesländern, gravierende Unterschiede in den Haushaltsformen gibt, stellt die angehängte Statistik zu Familienformen in Deutschland indirekt aber gut dar.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

R
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Re: Klagepunkte Typisierung
#10: 10. Februar 2015, 14:39
Das ist eine Superüberlegung! Zumal damit ja auch auf die Gleichschaltung der Rundfunkbeiträge für Gesamtdeutschland hingewiesen wird. In Österreich sind die Rundfunkgebühren z.B. für jedes Bundesland separat berechnet. Da sollte man vielleicht nachhaken, was die Gründe dafür sind.

...


Würden die in den einzelnen Bundesländern die Höhe der Abgabe unterschiedlich festsetzen, hätten sie die nächste Klagewelle am Hals.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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vmp

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Re: Klagepunkte Typisierung
#11: 10. Februar 2015, 14:43
Das ist eine Superüberlegung! Zumal damit ja auch auf die Gleichschaltung der Rundfunkbeiträge für Gesamtdeutschland hingewiesen wird. In Österreich sind die Rundfunkgebühren z.B. für jedes Bundesland separat berechnet. Da sollte man vielleicht nachhaken, was die Gründe dafür sind.

...


Würden die in den einzelnen Bundesländern die Höhe der Abgabe unterschiedlich festsetzen, hätten sie die nächste Klagewelle am Hals.

Umso weniger/konkreter typisiert wird, umso "fairer" wäre das System aber. Und wenn sie die Personen/Haushalte abhängig vom Bundesland pauschalisieren würden, wäre es dementsprechend (unabhängig davon, dass es immer noch unfair wäre) trotzdem fairer.

€: Davon ausgehend, dass die Standardabweichungen der Haushalte pro Bundesland nicht überdurchschnittlich extrem wäre.
Man könnte diese Standardabweichung tatsächlich mal für verschiedene Fälle berechnen. ^^


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Re: Klagepunkte Typisierung
#12: 01. Juni 2015, 08:59
Hallo :)

Ich bin neu hier.
Für Person Daisy D steht zwar noch nicht die Klage an, aber sie muß derzeit schon einen Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid verfassen.
Im Moment arbeite ich mich gerade erst ins Forum ein, deshalb hoffe ich, daß meine Frage an diese Stelle passt. Falls nicht, bitte ich dieses zu entschuldigen.

Ich bin noch auf der Suche noch nach guten Argumenten für Daisy D's Widerspruch. In einem verlinkten Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks
Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg70184.html#msg70184

auf Seite 4 bin ich auf Folgendes gestossen:

Zitat
Nach der Rechtsprechung verstößt dies nicht gegen Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz:

"In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt, indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichgestellt. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss, ist der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt." (Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 - 11 K 1090/13)
.
.
.
Nur wenn mehr als 10% der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abweichen würden, wäre der Gleichheitssatz verletzt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08. 2008  - 9 B 40/08). Dies ist angesichts der genannten Daten des Statistischen Bundesamts jedoch nicht der Fall. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist daher selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden ist. Erst recht ist es zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall "nur" ein Radiogerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden ist.
Ich sehe den Gleichheitssatz aus Art. 3 Absatz 1 GG hier durchaus als verletzt an, aus folgendem Grund:

Die Typisierung macht keinen Unterschied zwischen einem 1-Personen-Haushalt und einem Mehr-Personen-Haushalt.
Für beide Haushalte muß der gleiche Betrag entrichtet werden. Nur, daß in einem Mehr-Personen-Haushalt auch mehrere Personen für einen einzigen Beitrag in den "Genuß" der ö. r. Programme kommen können, während es im 1-Personen-Haushalt eben nur eine Person ist.

Der Rundfunkbeitrag ist jetzt zwar an den Wohnraum gebunden, aber zahlen muß immer noch der gemeldete Inhaber einer Wohnung. Und für eine einzelne Person fällt die Belastung höher aus, während in einem Mehr-Personen-Haushalt sich die Belastung natürlich auch auf mehrere Personen verteilt. In meinen Augen ist das eine soziale Ungerechtigkeit und nicht vereinbar mit Art. 3 Absatz 1 GG.

Meine Frage an dieser Stelle:
Könnte Daisy D dieses als Argument für ihren Widerspruch nutzen, oder ist es zu schwach und nutzlos?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2015, 23:30 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Re: Klagepunkte Typisierung
#13: 01. Juni 2015, 22:22
Könnte Daisy D dieses als Argument für ihren Widerspruch nutzen, oder ist es zu schwach und nutzlos?

Hallo Daisy K - und willkommen im Forum.
Der Gedanke von Daisy D ist durchaus richtig und wichtig - und nein, dieses Argument der Ungleichbehandlung der Single-Haushalte dürfte nicht "zu schwach und nutzlos" sein!

Wenn Du die Foren-Suche befragst mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Single Haushalt" wirst Du einiges dazu finden - wie u.a. auch dies... ;)

Ungleichbehandlung für Singlehaushalte- Begründung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8790.0.html


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Re: Klagepunkte Typisierung
#14: 02. Juni 2015, 08:01
Ich sehe den Gleichheitssatz aus Art. 3 Absatz 1 GG hier durchaus als verletzt an, aus folgendem Grund:

Die Typisierung macht keinen Unterschied zwischen einem 1-Personen-Haushalt und einem Mehr-Personen-Haushalt.
Für beide Haushalte muß der gleiche Betrag entrichtet werden. Nur, daß in einem Mehr-Personen-Haushalt auch mehrere Personen für einen einzigen Beitrag in den "Genuß" der ö. r. Programme kommen können, während es im 1-Personen-Haushalt eben nur eine Person ist.

Ergänzend geht die Ungerechtigkeit auch bei den Mehrpersonenhaushalten dahingehend weiter, das z. B. bei einer 4 - Personen WG ein Beitragsschuldner wahllos herausgegriffen wird und wenn dieser zahlt, die anderen 3 Mitbewohner nicht zahlen müssten lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Hier müsste die Regelung normalerweise sein, dass der Beitragsservice von vornherein den Zwangsbeitrag durch vier teilt und jeden Mitbewohner anteilig auferlegt.

Das Prinzip "eine Wohnung ein Preis" wurde nicht zuende gedacht und kann nicht verfassungskonform sein.


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