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Autor Thema: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe  (Gelesen 91524 mal)

T
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Auch wenn es wohlmöglich eine "dumme" Frage ist:
"Werden jedoch Mehreinnahmen in dieser Höhe tatsächlich nicht erzielt, ist dies ein Beweis dafür, dass die Reform in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Entweder ist die Reform aufgrund der Mehreinnahmen oder aufgrund eines Vollzugsdefizits verfassungswidrig."

Die Denke kurz zusammengefasst:
1. Laut Schätzung müssten Mehreinnahmen generiert werden; wenn diese nicht eintreffen, dann handelt es sich um ein Vollzugsdefizit, da das Verfahren aufgrund der zahlreichen Klagen nicht durchsetzbar ist.
2. Die Reform sollte aufkommensneutral sein. Aufgrund der Mehreinahmen ist diese nicht.
Korrekt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2015, 21:27 von Tommy«

I
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Daher ist die Schlussfolgerung des Klägers, die dort erwähnten Kriterien für einen Beitrag seien vorliegend erheblich und zu Unrecht nicht beachtet worden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Einzelnen folgert der Kläger aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958, 20. Mai 1959, 10. Mai 1960, 16. Oktober 1962 und 26. Mai 1976 - zusammengefasst -, dass
[...]
Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe.

Was für mich sehr komisch ist, dass die vorgelegten Gerichtsentscheidungen des Klägers aufgrund des Alters (da es da noch keinen Rundfunkbeitrag gab) bemängelt werden, aber nicht betrachtet wird, dass sich die beiden Gerichtsentscheidungen zum Rundfunkbeitrag vom VGH Bayern und RP nur auf alte Gerichtsentscheidungen berufen zu Zeiten der Rundfunkgebühr. Man bemängelt die Sachen des anderen, obwohl man selbst den Beiweis dadurch anführt.

Das würde ich Herrn Bölck vielleicht nochmal zu Bedenken geben....

Also langsam denke ich wirklich, die werden für ihre Entscheidungen zu Gunsten der Rundfunkanstalten entsprechend honoriert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2015, 03:29 von Bürger«

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Daher ist die Schlussfolgerung des Klägers, die dort erwähnten Kriterien für einen Beitrag seien vorliegend erheblich und zu Unrecht nicht beachtet worden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Einzelnen folgert der Kläger aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958, 20. Mai 1959, 10. Mai 1960, 16. Oktober 1962 und 26. Mai 1976 - zusammengefasst -, dass
[...]
Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe.

Was für mich sehr komisch ist, dass die vorgelegten Gerichtsentscheidungen des Klägers aufgrund des Alters (da es da noch keinen Rundfunkbeitrag gab) bemängelt werden, aber nicht betrachtet wird, dass sich die beiden Gerichtsentscheidungen zum Rundfunkbeitrag vom VGH Bayern und RP nur auf alte Gerichtsentscheidungen berufen zu Zeiten der Rundfunkgebühr. Man bemängelt die Sachen des anderen, obwohl man selbst den Beiweis dadurch anführt.

Das würde ich Herrn Bölck vielleicht nochmal zu Bedenken geben....

Also langsam denke ich wirklich, die werden für ihre Entscheidungen zu Gunsten der Rundfunkanstalten entsprechend honoriert.

Ich frage mich, wie kommen die VG Gerichte und das  VerfGH RP zu der abwegigen Behauptung, dass sie speziell für den einen ö.-r. Medienanbieter die Charakteristika eines Beitrags nach Belieben verdrehen können? Ab wann beginnt die Rechtsbeugung?


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Zitat
Was für mich sehr komisch ist, dass die vorgelegten Gerichtsentscheidungen des Klägers aufgrund des Alters (da es da noch keinen Rundfunkbeitrag gab) bemängelt werden, aber nicht betrachtet wird, dass sich die beiden Gerichtsentscheidungen zum Rundfunkbeitrag vom VGH Bayern und RP nur auf alte Gerichtsentscheidungen berufen zu Zeiten der Rundfunkgebühr. Man bemängelt die Sachen des anderen, obwohl man selbst den Beiweis dadurch anführt.

Das würde ich Herrn Bölck vielleicht nochmal zu Bedenken geben....

Das geht doch, demnächst ist er in Stuttgart anwesend --> siehe Termin am 06.03.15 um 13.30 Uhr.


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Ab wann beginnt die Rechtsbeugung?
Ab dem Augenblick, ab dem anwendbares, geltendes Recht nicht angewendet wird. Landesrecht wird unanwendbar, wenn dem Bundesrecht entgegensteht; Bundesrecht wird unanwendbar, wenn dem EU-Recht entgegensteht. Klar deshalb auch, daß Landesrecht unanwendbar wird, wenn dem direkt EU-Recht gegenübersteht.

Die Frage wird hier sein; haben die höheren Landesgerichte evtl. ihre besonderen Sorgfaltspflichten verletzt, da sie ergründet haben, ob es zu dieser Thematik bereits eine sie bindende höhere Rechtsprechung hat?

Sowohl Urteile und Beschlüsse des BVerfG binden alle nationalen Gerichte, nicht nur den, an den ein Urteil oder Beschluß ergangen ist, sondern auch die nicht direkt angesprochenen Gerichte bzw. Klageparteien, da hier die inhaltliche Auslegung einer Sache von Bedeutung ist und für den einen oder anderen Fall bereits eine Lösung enthält.

Gleiches gilt für Beschlüsse und Urteile des EuGH, nur ist dessen Tragweite erheblich größer.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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...
Die Frage wird hier sein; haben die höheren Landesgerichte evtl. ihre besonderen Sorgfaltspflichten verletzt, da sie ergründet haben, ob es zu dieser Thematik bereits eine sie bindende höhere Rechtsprechung hat?
...

Das OVG wurde in diesem Fall auf die geltenden Charakteristika eines Beitrags von RA Bölck deutlich hingewiesen. Die höheren Entscheidungen wurden bewusst ignoriert, in dem das Gericht die Charakteristika eines Beitrags auf den Rundfunkbeitrag nicht anwenden wollte. Dies geht aus der Begründung hervor.

Sinngemäß: "Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe."

Ein Vergleich: Gelten für eine neue eingeführte Steuer (oder Sonderabgabe, Beitrag, Gebühr) nicht die gleichen Regeln für eine bestimmte Abgabenart? 

Das Gericht handelt demnach im vollen Bewusstsein gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2015, 16:02 von Viktor7«

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"..., ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe."

Dies gilt ebenso für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 01.08.1986 – 8 C 112.84 – und dessen Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40/08, welche sie (VfGH Bayern, RLP) zitieren um die Verweigerung der Typisierung von Fallgruppen < 10% aller Fälle begründen. Insbesondere bei letzterem ging es um eine EINMALZAHLUNG (Erschließungskosten)


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Dies gilt ebenso für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 01.08.1986 – 8 C 112.84 – und dessen Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40/08,
Es gilt in jedem Fall das höherrangigere Recht; das national höchste Gericht hat für nationale Belange die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis. Urteile und Beschlüsse des BVerfG stehen über allen Urteilen und Beschlüssen aller nationalen Gerichte, was die höchsten anderen Bundesgerichte einschließt.

In einem anderen Fall hatte des BVerfG kürzlich den BGH "gerügt", der hätte eine Vorlage ans BVerfG machen müssen, es aber nicht getan hat.

Ein Urteil oder einen Beschluß des BVerfG nicht zu beachten, kann und darf nicht akzeptiert werden, würde dadurch doch auch EU-Recht gebrochen, da ein EU-Bürger Anspruch auf eine schlüssige Rechtsordnung hat.


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Dies gilt ebenso für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 01.08.1986 – 8 C 112.84 – und dessen Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40/08, welche sie (VfGH Bayern, RLP) zitieren um die Verweigerung der Typisierung von Fallgruppen < 10% aller Fälle begründen. Insbesondere bei letzterem ging es um eine EINMALZAHLUNG (Erschließungskosten)

Demnach schließt sich der Kreis komplett und es kommt die Willkür zum Vorschein. Das muss nur noch die Presse kapieren/erfahren und über diese Ungeheuerlichkeit berichten.


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"..., ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe."

Dies gilt ebenso für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 01.08.1986 – 8 C 112.84 – und dessen Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40/08, welche sie (VfGH Bayern, RLP) zitieren um die Verweigerung der Typisierung von Fallgruppen < 10% aller Fälle begründen. Insbesondere bei letzterem ging es um eine EINMALZAHLUNG (Erschließungskosten)

Demnach schließt sich der Kreis komplett und es kommt die Willkür zum Vorschein. Das muss nur noch die Presse kapieren/erfahren und über diese Ungeheuerlichkeit berichten.


Damit missachten sie den Art. 20 GG (3) und erfüllen die Voraussetzungen für (4)

http://dejure.org/gesetze/GG/20.html
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Was ich ganz generell nicht verstehe, ist, daß ein Gesetz erhoben werden darf (wohlgemerkt in einer Demokratie), das gegen die Grundrechte der Bürger verstößt, und das sowohl von den Bürgern als auch von den Politikern als auch von den Gerichten einfach so hingenommen wird.
Im GG steht eindeutig, daß das Grundgesetz nicht außer Kraft gesetzt werden darf. Jeder Bürger hat natürlich das Recht freiwillig auf ihm zustehendes Recht zu verzichten, aber das ist doch hier eindeutig nicht der Fall.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

R
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...
Die Auffassung des Klägers, dass durch einen Beitrag keine Finanzierung von Aufgaben nach S 40 RStV erfolgen dürfe (Nr. 2.2.9. der Zulassungsbegründung und Nr. 10 der Anhörungsrüge) ist nahezu abwegig. Nach S 40 Abs. 1 RStV darf der in S 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil des Rundfunkbeitrags für die Finanzierung bestimmter Aufgaben, u.a. der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten, verwendet werden. Damit wird eine Finanzierungsgrundlage für die Aufsichtsträger des privaten Rundfunks geschaffen. S 40 RStV wird deshalb auch als einer der genuinen Dreh- und Angelpunkte des dualen Rundfunksystems angesehen (Kühn, in: HahnNesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, S 40 RStV, Rn. 1).
An dem Finanzierungssystem hat sich durch den Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag im Übrigen nichts geändert.
Die Finanzierung von Aufgaben der Landesmedienanstalten aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen dient der Verwirklichung der Staatsfreiheit bei der Aufsicht über den privaten Rundfunk und damit einem zentralen Ziel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Gersdorf/Lent, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, S 1 RBeitrStV, Rn. 7). Es handelt sich bei den Aufgaben gerade nicht um Gemeinlasten, die wie der Kläger meint, aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren sind.
 
...

Dann sollen die Privatsender für diese Dienstleistung der Landesmedienanstalten auch selbst zur Kasse gebeten werden. Es kann nicht sein, dass der Rundfunk-TÜV von denen gezahlt wird, die weder die privaten noch die ÖRR-Sender empfangen oder sonstwie nutzen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
An dem Finanzierungssystem hat sich durch den Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag im Übrigen nichts geändert.

Klasse! Dann trifft die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1971 ja noch zu, daß es sich nicht um eine Gegenleistung handelt. Dann kann es auch kein Beitrag sein. Höchstrichterlich entschieden. Freue mich auf meinen Bescheid.


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a
  • Beiträge: 14
Ich finde, der letzte Satz vom Zitat ist wichtig, wenn man seine Argumente bzw. Gegenargumente
vor Gericht vor bringen will und Gehör vom Richter erhofft.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom XX.XX.2014 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
 
Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss festgestellt, dass der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vertrete, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.


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