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Autor Thema: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe  (Gelesen 96840 mal)

a
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Ich finde, dass noch zu viel gläubiges Vertrauen in die Gerichte herrscht (auch hier im Forum). Meiner Meinung nach sind sie alle korrupt und zwar je höher die Instanz, desto schlimmer.
Stop.

Auch Richter, Juristen und Politiker sind nur Menschen. Da sollte man schon mal fair bleiben und nicht erwarten, daß jeder alles weiß. Recht ist komplex und derart miteinander verschachtelt, da ist es eine hohe Kunst, da durchzublicken.

Ja, Menschen machen Fehler.
Aber ich erwarte vom Richter, das er sich objektiv beide Seiten anhört und sich nicht gelangweilt auf andere Urteile beruft!

Und um Lefty Futter zu geben, hab ich von wikipedia mal was zusammengetragen.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt >:D

Drei Landesverfassungsgerichte haben bisher zu Fragen der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit dem jeweiligen Landesverfassungsrecht entschieden. Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat am 19. August 2013 eine Verfassungsbeschwerde insbesondere aus Gründen der Subsidiarität als unzulässig zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 13. Mai 2014 eine Verfassungsbeschwerde  und der Bayerischen Verfassungsgerichtshof Popularklagen am 15. Mai 2014 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Dezember 2012 eine Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen.                                                                            Quelle wikipedia Artikel“RBStV“

 Subsidiarität (von lat. subsidium „Hilfe, Reserve“) ist eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Maxime, die die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung anstrebt. Danach sollten Aufgaben, Handlungen und Problemlösungen so weit wie möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich unternommen werden, also wenn möglich vom Einzelnen, vom Privaten, von der kleinsten Gruppe oder der untersten Ebene einer Organisationsform. Nur wenn dies nicht möglich ist oder mit erheblichen Hürden und Problemen verbunden ist, sollen sukzessive größere Gruppen, öffentliche Kollektive oder höhere Ebenen einer Organisationsform die Aufgaben und Handlungen subsidiär, d.h. unterstützend, übernehmen. Dafür wird ein Zurückdrängen der individuellen Selbstbestimmung und Eigenverantwortung für den jeweiligen Zweck in Kauf genommen.               
Zumeist wird der Grundsatz der Subsidiarität im politischen und wirtschaftspolitischen Kontext verwendet, bei dem Aufgaben zunächst selbstbestimmt und eigenverantwortlich vom Individuum ausgeführt werden sollten. Erst subsidiär sollen der private Haushalt und andere private Gemeinschaften bis hin zu den öffentlichen Kollektiven wie Gemeinden, Städten, Landkreisen, Ländern, Staaten und zuletzt Staatengemeinschaften und supranationale Organisationen eingreifen.
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein wichtiges Konzept und bewährte Praxis für föderale Staaten wie die Bundesrepublik Deutschland...                                 Quelle wikipedia Artikel“Subsidiarität“

Paul Kirchhof (* 21. Februar 1943 in Osnabrück) ist ein deutscher Verfassungs- und Steuerrechtler. Kirchhof hat an der Universität Heidelberg einen Lehrstuhl für Staatsrecht inne und ist Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht. Von 1987 bis 1999 war er Bundesverfassungsrichter. Am 7. Juni 2013 hielt er seine Abschlussvorlesung.
1987 wurde Kirchhof auf Vorschlag der CDU als parteiloser Richter in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe berufen, dem er bis 1999 angehörte.
Kirchhof wurde die Ehrendoktorwürde 2006 durch die Universität Osnabrück sowie 2008 von der Ukrainischen Freien Universität München verliehen.
Seit dem 1. April 2013 ist Kirchhof Präsident der Heidelberger Akademie der Wissenschaften.
Rundfunkgebührenrecht
Die Reform des Rundfunkgebührenmodells zum 1. Januar 2013, die nicht mehr Personen sondern Haushalte abgabenpflichtig macht, geht auf ein Gutachten Kirchhofs im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio zurück.                                                                                           
Quelle wikipedia Artikel“Paul Kirchhof“       


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Aber ich erwarte vom Richter, das er sich objektiv beide Seiten anhört und sich nicht gelangweilt auf andere Urteile beruft!
Ja, ohne Frage richtig; sie alle haben die vorhandenen rundfunkspezifischen Erklärungen des EuGH nicht zur Urteilsfindung herangezogen, obschon sie gemäß dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" dazu verpflichtet sind.

Da es hier aber um Karlsruhe geht, werd' ich hier dazu nichts weiter ausführen.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m

mb1

  • Beiträge: 285
Zitat von: pinguin
sie alle haben die vorhandenen rundfunkspezifischen Erklärungen des EuGH nicht zur Urteilsfindung herangezogen

Da wäre dann in etwa folgendes zu lesen gewesen:

Zitat
20
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.

21
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007,
Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die
Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte
Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn.
215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen
Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden
privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren
Programmauftrag an die
Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der
Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des
Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der
zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und
bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.

22
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags
und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit
nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals
deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die NettoBetriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen
sei.
Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S.
153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV,
Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S.
76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

a
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Ups, da hab ich doch was übersehen.
Aber Lefty sieht so verhungert aus, daher noch etwas Futter für ihn. ;)

Familie Kirchhof
Paul Kirchhof ist der Sohn des ehemaligen Richters am Bundesgerichtshof Ferdinand Kirchhof sr.[2] und der Bruder des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof.
Quelle wikipedia Artikel“Paul Kirchhof“

2007 wurde  (Ferdinand) Kirchhof vom Wahlausschuss des Deutschen Bundestages als Nachfolger von Udo Steiner zum Richter in den Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht berufen; sein Amt trat er am 1. Oktober 2007 an. Am 5. März 2010 wurde er zum Vorsitzenden des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes und Vizepräsidenten des Gerichtes gewählt.
Er ist mit Else Kirchhof – Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim – verheiratet.
Quelle wikipedia Artikel“Ferdinand Kirchhof“


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Teilzitat:
Zitat
20
Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte
Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn.
215).
Ja, bis zur Einführung des Rundfunkbeitrages war die Rundfunkgebühr in ihrer Höhe nach geschützt.

Teilzitat:
Zitat
22
Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts.
Das ist so nicht richtig; es ist mit dem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar, einen Verbraucher so zu behandeln, als hätte er die zu einer Zahlungspflicht führenden Vorgänge um die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen getätigt, wenn er das doch nie getan hat.

Teilzitat:
Zitat
Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde.
Es ist zwar kein grundlegender Systemwechsel, doch die aus dem neuen Rundfunkbeitrag in Relation zur vorhergehenden Rundfunkgebühren generierten Einnahmen sind derart erheblich, daß es sich hier um eine neue Beihilfe handelt, weil

Rz. 49
Zitat
Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten als „neue Beihilfen“ alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 gelten Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben können, sowie Erhöhungen (um bis zu 20 %) der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe nicht als Änderungen bestehender Beihilfen.
Eine Erhöhung um mehr als 20% der Ausgangsmittel ist als neue Beihilfe anzusehen.

Hatte ich hier in meinem Europathema schon eingestellt: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg86940.html#msg86940

Teilzitat: AEUV
Zitat
Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV)
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken
Zitat
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

Das Zitat hinsichtlich Rz. 49 bezieht sich auch auf den Vorgang um das spanische Rundfunkfinanzierungsmodell; hat das Gericht hier willkürlich nur die ihm genehmen Teile herausgesucht?

Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O.
Siehe Abschnitt zuvor.

Beihilferechtlich darf man also bemerken, daß:

- eine staatliche Beihilfe 10% der Nettokosten der unterstützten Firma nicht übersteigen darf;
- eine staatliche Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen ist, wenn die von der durch eine staatliche Beihilfe unterstützten Firma generierten Mittel 20% der Ausgangsmittel übersteigen;

Was ist daran nicht eindeutig?

Das Rundfunkbeitragsaufkommen hätte von Brüssel genehmigt werden müssen, da es garantiert mehr als 20% höher ist, als es das Rundfunkgebührenaufkommen zuvor war.


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Das Rundfunkbeitragsaufkommen hätte von Brüssel genehmigt werden müssen, da es garantiert mehr als 20% höher ist, als es das Rundfunkgebührenaufkommen zuvor war.
Die Einnahmen der Rundfunkbeiträge sollte per Gesetz Aufkommensneutral sein, dass es mehr oder weniger wird, soll die geplante Evaluierung zeigen. Dann kann auch erst festgestellt werden, ob es 20 % sind. Da kann jetzt noch soviel gerechnet werden, erst wenn es offiziell feststeht, kann es verwendet werden. Alles andere streiten die ab, als wenn es nicht der Wirklichkeit entspräche.


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2012 waren es 7,3067 Mrd. EUR.
Bei 20% mehr müssten es 2013 satte 8,7680 Mrd. EUR werden.
Bisher redet man aber "nur" von 1,5 Mrd. EUR mehr für 4 Jahre ...


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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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2012 waren es 7,3067 Mrd. EUR.
Bei 20% mehr müssten es 2013 satte 8,7680 Mrd. EUR werden.
Bisher redet man aber "nur" von 1,5 Mrd. EUR mehr für 4 Jahre ...
So einfach ist das nicht; es gilt zwei Prozentwerte einzuhalten.

Entscheidend für die staatliche Beihilfe ist die Einnahmeseite aus dem Beitragsaufkommen. Vergleichen muß man also das vollständige Rundfunkgebührenaufkommen aus 2012 mit dem vollständigen Rundfunkbeitragaufkommen aus 2013; jeweils also jahrweise. Ist also das Rundfunkbeitragsaufkommen in 2013 um mehr als 20% über dem Rundfunkgebührenaufkommen aus 2012 gestiegen, wird aus der bestandsgeschützten alten Beihilfe eine neue Beihilfe, die nach Brüssel meldepflichtig gewesen wäre.

Die andere Seite betrifft die Ausgabeseite, nämlich die Nettokosten; hier darf die staatliche Zuwendung 10% der Nettokosten nicht überschreiten, um nicht als Überkompensierung zu gelten. Diese 10% dürfen auch nur für das jeweils folgende Jahr als Rücklage gebildet werden.

Wir haben hier also 2 Fallkonstellationen, die beide zu berücksichtigen sind.

1.) Der Staat darf einer zulässigerweise unterstützten Firma nicht mehr als 10% über deren Nettokosten als Unterstützung zukommen lassen;

2.) der Staat muß eine Meldung an Brüssel tätigen, wenn er eine bereits von Brüssel genehmigte Unterstützung um mehr als 20% erhöht, weil sie dann als neue Beihilfe gilt, die der erneuten Genehmigung aus Brüssel bedarf;

3.) eine die Nettokosten um mehr als 10%, aber weniger als 20% übersteigende Beihilfe gilt nicht als neue Beihilfe, stellt aber bereits eine Überkompensierung dar.

@Roggi

Wir haben jetzt das Jahr 2015; es ist unglaubwürdig, daß keine Zahlen für 2012 und 2013 vorliegen. Selbst die Zahlen aus 2014 sollten bereits bekannt sein; wenn man sich mal andere Firmen ansieht, die im Frühjahr ihren Jahresabschluß des gerade abgelaufenen Geschäftsjahres präsentieren.


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  • Beiträge: 3.238
Hier ein Geschäftsbericht des MDR für 2013, veröffentlicht im Jahr 2015, gefunden von unserem Mitstreiter der runden Tische und des Infostandes:
http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp6/drs/d3781eun.pdf

Außer drögen Zahlen, die mir nicht verdächtig vorkommen, ist ab Seite 98 etwas zum Thema Direktanmeldung, Klagen und Urteile sowie der Evaluierung Anfang 2015 enthalten.

Sollte nichts verdächtiges gefunden werden (ich werde den Geschäftsbericht nicht prüfen), kann man vielleicht prüfen, ob die Rücklagen zu hoch sind, denn den Rundfunkanstalten stehen die Mehreinnahmen nicht zu.


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Interessant sind auch noch Seite 99 und die Ausführungen im Punkt

Zitat
Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk
und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags, der
Rundfunkberichterstattung, besondere Bedeutung zu. Er hat zur inhaltlichen Vielfalt
beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann.

Das wurde wohl im Rundfunkurteil im Bezug zum ZDF bereits deutlich siehe genauer dort Punkt 3 unter
"II. Die rechtliche Auseinandersetzung um den Rundfunkbeitrag" in der PDF.

-> PersonX ist der Ansicht, dass der freie Markt aktuell ausreichend inhaltliche Vielfalt bereit stellt. Somit würde ÖRR aus dieser Sicht überflüssig.


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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Liebe Mitstreiter,

herzlichen Dank für die vielen Vorschläge und Anregungen.
Je länger sich unser Widerstand hinzieht, umso mehr Erfolg versprechende Argumente finden sich.

Die Verfassungsbeschwerde wurde heute eingereicht.

Aus taktischen Gründen kann ich sie natürlich nicht veröffentlichen.
Der Dreh- und Angelpunkt ist aber - wie bei RA Bölck zu vermuten - die Definition des Beitrags, der in der Erhebungsform der Haushaltsabgabe laut eigener Definition des BVerfG keiner sein kann.
Ferner werden Verletzungen der Grundrechte gerügt sowie die Absurdität, das Wohnen mit einer Abgabe zu belegen.

Sobald sich etwas tut, halte ich euch auf dem Laufenden!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2015, 23:04 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

S
  • Beiträge: 86
Gut wäre dann das Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde =)


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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Gerne - sobald es mir vorliegt   :laugh:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2015, 23:05 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

  • Moderator
  • Beiträge: 11.746
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich muss gestehen, dass ich vor lauter anderen Bäumen den Wald hier gar nicht gesehen, sprich:
...die Bedeutung dieses Vorgangs noch gar nicht richtig erfasst und gewürdigt habe.

Ich konstatiere noch mal - auch für die Mitleser... ;)

Wie im Eingangsbeitrag zu lesen
Nachdem nun die ersten beiden Instanzen durch sind, mit dem üblichen "mäßigen" Erfolg,

Klage vor dem VG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9789.msg70654.html#msg70654

Berufungsantrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10511.0.html

Ablehnung der Berufung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11840.msg79775.html#msg79775

werde ich - nach längerem Telefonat mit Hr. RA Bölck - den nächsten Schritt gehen und in Karlsruhe anklopfen.
scheint der Instanzenweg ausgeschöpft und somit der Weg zum Bundesverfassungsgericht/ Karlsruhe frei.

Diese Gelegenheit wird beim Schopfe gepackt und ist nun vollzogen...
Die Verfassungsbeschwerde wurde heute eingereicht.

Jetzt bleibt wohl erst einmal abzuwarten, inwiefern die eingereichte Verfassungsbeschwerde auch tatsächlich angenommen wird.

Ungeachtet dessen ist dies alles aber ein nicht zu unterschätzender Vorgang, denn faktisch das gesamte Wirken dieses Forums und der Mitstreiter auch außerhalb, ist ja u.a. auch genau darauf gerichtet:

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Angelegenheit herbeizuführen.

Dem sind wir dank des Klägers nun schon mal einen entscheidenen Schritt näher gekommen!!!

Zu diesem Schritt also hiermit schon mal ALLES GUTE und die BESTEN WÜNSCHE für GUTE ERFOLGE!!!

Und für den bisherigen und noch kommenden EINSATZ unser aller große ANERKENNUNG!!!



Verbunden damit sei jedoch die profane Frage, ob es denn Erkenntnisse gibt, ob und wenn ja wieviele ähnlich geartete Fälle schon existieren, d.h. wieviele Verfassungsbeschwerden beim BVerfG eingereicht wurden/ werden bzw. gar schon angenommen sind usw.?



Für sachdienliche Hinweise sind wir alle gern Ohr... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2015, 00:31 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

v

vmp

  • Beiträge: 94
Huge props. Ein riesiger Schritt in ein besseres Deutschland.

Wenn die Beschwerde angenommen wird, wird das Medieninteresse hoffentlich nochmal groß. :)


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