Ab wann beginnt die Rechtsbeugung?
Ab dem Augenblick, ab dem anwendbares, geltendes Recht nicht angewendet wird. Landesrecht wird unanwendbar, wenn dem Bundesrecht entgegensteht; Bundesrecht wird unanwendbar, wenn dem EU-Recht entgegensteht. Klar deshalb auch, daß Landesrecht unanwendbar wird, wenn dem direkt EU-Recht gegenübersteht.
Die Frage wird hier sein; haben die höheren Landesgerichte evtl. ihre besonderen Sorgfaltspflichten verletzt, da sie ergründet haben, ob es zu dieser Thematik bereits eine sie bindende höhere Rechtsprechung hat?
Sowohl Urteile und Beschlüsse des BVerfG binden alle nationalen Gerichte, nicht nur den, an den ein Urteil oder Beschluß ergangen ist, sondern auch die nicht direkt angesprochenen Gerichte bzw. Klageparteien, da hier die inhaltliche Auslegung einer Sache von Bedeutung ist und für den einen oder anderen Fall bereits eine Lösung enthält.
Gleiches gilt für Beschlüsse und Urteile des EuGH, nur ist dessen Tragweite erheblich größer.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;