Ich schließe mich dem Pinguin an und meine, dass auch das EU Recht geltend gemacht werden soll.
EU-Recht ist letztlich die einzige Möglichkeit, das Rundfunkgebührensystem zu kippen, denn es bedarf einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des ganzen in Frage kommenden Rechtsraumes.
EU-Recht ist höherrangigeres Recht als das nationale Recht eines EU-Mitgliedslandes und ist damit vorrangig zu beachten. Die Tragweite dessen wird man spätestens bei der Einführung der allgemeinen Genehmigung des Anbaues genetisch veränderte Pflanzen erfahren.
Da der Teufel bekanntlich im Detail steckt, ist jede an das EuGH diesbezüglich herangetragene Klage geeignet, sämtliche öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und auch das Bundesfinazministerium in erhebliche Schwierigkeiten zu bringen; nämlich dann, wenn das EuGH auf Grund einer Klage das Gebührensystem näher untersucht, (was es definitiv tun wird), dabei freilich auch sein in 2007 ergangenes Urteil betrachtet und zur Erkenntnis kommt, daß das neue Gebührensystem sämtliche zulässigen Beihilfereglungen unterwandert und die Kommission veranlasst, ein offizielle Vertragsstrafenverfahren einzuleiten. Käme die Kommission dann zur Überzeugung, daß die in der Summe gewährte staatliche Beihilfe das zulässige Maß übersteigt, wäre alles zu erstatten, was das zulässige Maß übersteigt. Die Kommission hat auch gegenüber Deutschland bereits so verfahren. Da käme dann sicher bei den durch die Gebühr begünstigten Rundfunkanstalten und dem Bundesfinanzministerium, das gegenüber der EU hier in der Pflicht steht, große Freude auf.
Eine rein nationale Regelung, die alle eu-rechtlichen Aspekte wirklich berücksichtigt, ist hier die bessere Lösung.
@GEiZ ist geil
Es spielt keine Rolle, was eine Gebühr oder ein Beitrag ist; die europarechtliche Definition, was eine Steuer ist, ist hier entscheidend. Und eine Steuer ist es dann, wenn der Bürger etwas zahlen soll und auf die Vorgänge um diese Zahlung keinen Einfluß hat.
Eine "Finanzierung durch den Staat" ist immer eine "staatliche Beihilfe" und folglich immer aus Steuermitteln gewährt, weil der Staat nur aus Steuermitteln leisten kann. (Von den wenigen Einnahmen aus Staatsfirmen mal abgesehen).zu leisten hat, werden aus Steuermitteln bereitgestellt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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