BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.
Und da haben wir auch wieder den Begriff "Nutzer"; der "Nichtnutzer" ist aber nun einmal kein "Nutzer".
[...] müsste die Frage der
Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
mglw. entsprechend differenziert werden nach folgenden Beziehungs-Konstellationen:
1a) "Rundfunk-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
1b) "Rundfunk-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"
2a) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
2b) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"
Siehe auch meinen Ursprungsbeitrag zur Eröffnung des später mit hiesigem schon bestehenden Thema verschmolzenen Themas; etwas spezifiziert war das da schon formuliert:
Allgemein:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen Bürger und seiner LRA?
Spezial 1:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknutzenden/rundfunkinteressierten Bürger und seiner LRA?
Spezial 2:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknichtnutzenden/rundfunknichtinteressierten Bürger und seiner LRA?
Zwischen "Rundfunk-Teil" und "Verwaltungs-Teil" kann nicht unterschieden werden, einerseits, weil, (siehe Hervorhebung in Rot),
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
(6) [...]
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Körperschaftsteuergesetz (KStG)https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/BJNR025990976.html#BJNR025990976BJNG000106301andererseits, weil die Landesgesetzgeber keine separate Trennung zwischen "Rundfunk-Teil" und "Verwaltungs-Teil" vorgenommen haben und dieses zudem nicht mit der vom Bund vorgegebenen Gleichbehandlung der Unternehmen vereinbar ist, weil es derartige Getrenntstrukturen bei den Wettbewerbern der LRA auch nicht hat.
Für das Land Brandenburg kommt es gemäß BFH V R 32/97 auch überhaupt nicht darauf an, ob der Rundfunk Berlin-Brandenburg durch Beiträge finanziert wird; da er gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" in Wettbewerb steht, ist seine Tätigkeit nicht mehr hoheitlich.
Da auch Mischformen nicht zulässig sind, kann auch der Beitragseinzug nur "nicht-hoheitlich" legal zu realisieren sein.
Der von User Marx erneut eingebrachte Art. 10 EMRK kippt als Bundesrecht kraft BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, zur Tragweite des Art. 31 GG jedes Landesrecht, das nicht Landesverfassungsrecht ist.
"without interference by public authority" des Art. 10 EMRK ist von den Ländern und ihren Gemeinden wegen Rn. 169 d. 1. Rundfunkentscheidung nicht zu kippen, zumal es zeitgleich Art. 11 Charta einzuhalten hat, weil
Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies daher als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden.
EuGH C-390/12 -> Begriff "Durchführung des Rechts der Union"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32486.msg199619.html#msg199619Artikel 16
(ex-Artikel 286 EGV)
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
[...]
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellenhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOCDer Datenschutz ist also eine vom Vertrag garantierte Grundfreiheit, weshalb die Charta einzuhalten ist, wenn dieses Grundrecht
§ 2
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 8. Mai 2018
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/einundzwanzigster_rundfunkaend_stv
eingeschränkt werden soll.
Art. 11 Charta heißt:
Deutsche Fassung:
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Englische Fassung:
Article 11
Freedom of expression and information
1. Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.
2. The freedom and pluralism of the media shall be respected.
Und hier haben wir es dann auch wieder:
without interference by public authorityArt. 11 Charta ist hier noch rigider als Art. 10 EMRK, denn es erlaubt keinerlei Ausnahme davon.
Der Schutz personenbezogener Daten wird dann übrigens mit Art 8 Charta ebenfalls erfasst.
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Charta der Grundrechte der Europäischen Unionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOCWenn im Kontext des europäischen Rahmenrechts alle Unternehmen gleich zu behandeln sind, kann es für die dt. ÖRR keine Ausnahme davon haben.
Fazit:Bei Würdgung aller relevanten Umstände kann man nur zu dem Ergebnis kommen, daß es zwischen LRA und rundfunk
nichtnutzendem/rundfunk
nichtinteressiertem Bürger keinerlei Rechtsbeziehung hat.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;