Hallo zusammen,
ich möchte an dieser Stelle folgende Frage zur Diskussion stellen:
Wie weit darf der Geltungsbereich der Leistungssatzung einer Rundfunkanstalt reichen?
Ein Beispiel hierzu:
In der
bis zum 31.12.2012 geltenden Leistungssatzung des WDR lautet die Regelung zum Geltungsbereich:
Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des WDR wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten.
In der
ab dem 01.01.2013 geltenden Leistungssatzung des WDR lautet die Regelung zum Geltungsbereich:
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.
Auf welchen Unterschied will ich nun hinaus?Die alte Leistungssatzung bezieht sich auf
alle Rundfunkteilnehmer. Wer nicht Rundfunkteilnehmer ist, für den galt die Leistungssatzung nicht, d.h. er trat in keinerlei Rechtsbeziehungen zum WDR. Dies halte ich für sachgerecht, weil eine Anstalt des öffentlichen Rechts Nutzer hat und die Rundfunkteilnehmer die Nutzer sind. Insofern ist der Geltungsbereich nachvollziehbar umrissen.
Die neue Leistungssatzung bezieht sich auf
alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen inne haben. Und ich bin hier der Ansicht, dass der Geltungsbereich der Leistungssatzung in unzulässiger Weise überschritten ist. Alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Wohnungen inne haben, können schon mal gar nicht gemeint sein, weil sich die WDR-Satzung dann auf sämtliche Personen Deutschlands beziehen würde. Durch Auslegung könnte man zu dem Ergebnis kommen, "alle Personen" beziehe sich auf den "Anstaltsbereich des WDR" (wie auch immer man diesen definiert) oder auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Gehen wir nur mal davon aus, "alle Personen" würde sich auf das Land Nordrhein-Westfalen beziehen. (Sofern man vom "Anstaltsbereich" ausginge, würde man wohl zum gleichen Ergebnis kommen. Der Anstaltsbereich umfasst das Land Nordrhein-Westfalen.) Dürfte sich die Leistungssatzung des WDR auf alle Personen beziehen, die in Nordrhein-Westfalen Wohnungen inne haben? Meiner Ansicht nach nicht, denn es handelt sich bei dem WDR nicht um eine Gebietskörperschaft. Satzungen von Gebietskörperschaften gelten für alle, die innerhalb eines bestimmten Gebietes ihren Wohnsitz haben. Wie beim Rundfunkbeitrag auch, gilt der melderechtliche Wohnsitz. Daher meine Frage: Reicht die Leistungssatzung (in diesem Beispielsfall) des WDR nicht in unzulässigerweise zu weit?
Durch die neue Leistungssatzung wird man per gesetzlicher Anordnung Nutzer der Anstalt. Damit kommen wir zur nächsten Überlegung. Gebietskörperschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Mitglieder, die im Gebiet dieser Gebietskörperschaft einen Wohnsitz haben, Pflichtmitglieder sind. Aber: Kann es auch Pflichtnutzer einer Anstalt des öffentlichen Rechts geben? Meiner Ansicht nach nicht. Die Nutzer haben einerseits keinerlei Mitgliedschaftsrechte, müssen aber andererseits kraft gesetzlicher Anordnung den Rundfunkbeitrag zahlen. Hierin liegt meiner Ansicht nach ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit.
In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf einen weiteren Aspekt eingehen. Vor Gericht wird man immer wieder mit dem Argument konfrontiert, man sei ja nicht gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Hiermit ist folgendes gemeint: Man ist nicht gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in
tatsächlicher Hinsicht zu nutzen. Durch den Geltungsbereich der Leistungssatzung (alle Personen) wird man jedoch in
rechtlicher Hinsicht zu einem
Zwangsnutzer, weil man eben nach neuer Leistungssatzung nicht mehr "Rundfunkteilnehmer" sein muss, sondern lediglich "Person".
Über Antworten und Reaktionen würde ich mich sehr freuen.