Man könnte an dieser Stelle (meiner Ansicht nach zu Recht) die Frage stellen, warum jemandem, der einerseits zwangsweise zahlen muss, nicht auch andererseits das Recht zugebilligt wird, mitzubestimmen, d.h. nicht auch andererseits Stimmrechte zugebilligt werden, (mindestens) in welcher Art und Weise diese Gelder verwendet werden sollen. Ein Nutzer verfügt nicht über Stimmrechte, sondern nur über Nutzungsrechte. Dies ist meiner Ansicht nach aber auch nur so lange sachgerecht, wie der Entschluss zur Nutzung durch den freien Willen des Nutzers begründet wird.Genau darum geht es doch vor allem , man soll bitteschön zahlen , mitreden darf man aber nicht.
Person yx ist der Ansicht das die Landesrundfunkanstalten in diesem Fall der MDR nur eine Anstalt des Öffentlichen Recht ist. Das hat zur Folge das dem MDR das Hoheitsrecht fehlt um Bescheide oder Feststellungsbescheide versenden zu können. Eine Körperschaft der Öffentlichen Recht ist nur der Deutschlandfunk und nur dieser darf Bescheide oder sonstiges versenden. ARD und ZDF sind nur Partner vom Deutschlandfunk !! Einfach mal das Impressum vergleichen. Des weitern, wer kein Vertrag mit den Beitragsservice unterschrieben hat, würde ich empfehlen die Körperschaftsurkunde bei einen Widerspruch als Kopie zu verlangen. Seit Person yx beim MDR in August eine Kopie der Körperschaftsurkunde verlangt hat, hat sich der MDR seit dem her nicht wieder gemeldet. Zur Person yx: hat noch nie im Leben gezahlt und wird nie im Leben zahlen.
http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_%28Deutschland%29
Person yx ist der Ansicht das die Landesrundfunkanstalten in diesem Fall der MDR nur eine Anstalt des Öffentlichen Recht ist. Das hat zur Folge das dem MDR das Hoheitsrecht fehlt um Bescheide oder Feststellungsbescheide versenden zu können. Eine Körperschaft der Öffentlichen Recht ist nur der Deutschlandfunk und nur dieser darf Bescheide oder sonstiges versenden. ARD und ZDF sind nur Partner vom Deutschlandfunk !! Einfach mal das Impressum vergleichen.Bitte vorsichtig mit solch pauschalen Behauptungen!
"[...] Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW. [...]
Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. [...]"
Des weitern, wer kein Vertrag mit den Beitragsservice unterschrieben hat, würde ich empfehlen die Körperschaftsurkunde bei einen Widerspruch als Kopie zu verlangen.Dass es sich nicht um einen "Vertrag" handelt und "Beitragsservice" als nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ohnehin nur von peripherem Interesse ist, weil die Forderung offiziell und per LandesGESETZ gegenüber den ö.r. Rundfunkanstalten besteht, sollte gemeinhin bekannt sein und daher nicht die Rolle spielen.
Seit Person yx beim MDR in August eine Kopie der Körperschaftsurkunde verlangt hat, hat sich der MDR seit dem her nicht wieder gemeldet.Ein halbes Jahr oder länger nichts von ARD-ZDF-GEZ zu hören, ist leider kein belastbarer Beleg dafür, auf dem "richtigen Weg" zu sein oder gar "in ein Wespennest gestochen" zu haben... ;)
Jetzt würde mich mal die Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen des MDR in Sachsen-Anhalt interessieren... wo findet man die?Versuch es doch mal mit dem Rundfunkrecht selber? Das Nichtbezahlen der Rundfunkbeiträge gilt bis zu 6 Monate andauernder Nichtbezahlung als Ordnungswidrigkeit; darüberhinausgehende Zeiträume sind nicht erfasst.
§2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
Jetzt würde mich mal die Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen des MDR in Sachsen-Anhalt interessieren... wo findet man die?
Quelle: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1chl/page/bssahprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVfGST2005V1P2&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint (http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1chl/page/bssahprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVfGST2005V1P2&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint)
Was ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts?
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Drittbelastungen
Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.
Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet.
Wird ein solcher Verpflichtungsvertrag zu Lasten Dritter abgeschlossen, so hat der Dritte allerdings unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, diesen Vertrag als vollmachtsloses Vertreterhandeln zu genehmigen und damit in die Schuldnerstellung einzurücken. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB. Beide Möglichkeiten führen jedoch dazu, dass der Dritte Vertragspartei wird. In diesen Fällen kann man also streng genommen nicht mehr von der Belastung eines "Dritten" sprechen.
Auch Verfügungsgeschäfte zu Lasten Dritter sind grundsätzlich nicht möglich. Derartige Verfügungen Nichtberechtigter (Abtretungen fremder Forderungen, Übereignungen fremder Sachen) bedürfen in der Regel der Einwilligung bzw. Genehmigung des Berechtigten nach § 185 BGB (beachtenswert ist in diesem Zusammenhang der konstruktive Unterschied zwischen § 185 BGB und den §§ 164 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB: in den letztgenannten Fällen wird der Dritte selbst Partei des Geschäfts, bei § 185 BGB bleibt er außen vor).
Ausnahmen vom Grundsatz der Unmöglichkeit drittbelastender Verfügungen stellen die Gutglaubensvorschriften (etwa die §§ 891, 932 BGB) dar, die die Privatautonomie zugunsten der Verkehrssicherheit einschränken
Deswegen: Niemals in Vertragsverhandlungen mit der GEZ eintreten.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen.Auch wenn es Bundesrecht ist, so sind örR und RBStV keine Privatpersonen und infolgedessen mit diesem Gesetz nicht angreifbar.
Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 GG fort.
Aus meiner Sicht bleibt es dabei: Ein Vertrag zu Lasten Dritter, der nicht zugestimmt hat, ist unwirksam.
http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/59.htmlZitat(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.http://dejure.org/gesetze/BGB/138.htmlZitat(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.http://dejure.org/gesetze/BGB/311.htmlZitatDrittbelastungen
Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.
Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. [...]
Auch Verfügungsgeschäfte zu Lasten Dritter sind grundsätzlich nicht möglich. [...]
Deswegen: Niemals in Vertragsverhandlungen mit der GEZ eintreten.
Richtig erkannt, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Tordesillas#Weitere_EntwicklungDiesen Thesen folgend, dürfte keinerlei "Staatsvertrag", keinerlei "Abkommen" zwischen Staaten/ Ländern/ Bundesländern o.ä. gültig sein, da all diese letztenendes "Verträge" darstellen, die "Dritte" belasten...
Der Vertrag von Tordesillas ist ein Beispiel für ein Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter: Weder die Interessen der Menschen der aufgeteilten Länder waren einbezogen noch die Interessen derjenigen Länder, die ebenso wie Spanien und Portugal zu Eroberungen befähigt waren.Wenn man bedenkt, dass dieser Vertrag 1494 beschlossen wurde, und nach nur 256 Jahren (im Jahr 1750 ) aufgehoben wurde, so besteht noch Hoffnung ;)
In welcher Rechtsbeziehung stehen Anstalten des öffentlichen Rechts zum Bürger?
- AöR sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.
Beispiel: Für den Bereich des Hessischen Rundfunks regelt die "Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" das Verhältnis zwischen Hessischem Rundfunk und seinen Nutzern.
Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des WDR wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten.
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.
§ 9(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Quelle: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=F8C56D5FE71D8202C2A1FF35DCEAE7B0.jp10?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=F8C56D5FE71D8202C2A1FF35DCEAE7B0.jp10?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs)§ 10(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
... wird man jedoch in rechtlicher Hinsicht zu einem Zwangsnutzer ...
Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis.Es geht um eine Baumschutzverordnung. Und da ergibt auch die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs einen Sinn.
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.(1)
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.
Schriftlicher Kundenservice
Darüber hinaus wird der Erstkontakt zu potenziellen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern hergestellt. Der Kundenkontakt findet überwiegend auf postalischem sowie telefonischem Weg statt und ist auch barrierefrei möglich.
Quelle: BS Geschäftsbericht 2014 (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf) S. 9
Ein Kunde ist der Käufer eines Produkts oder einer Dienstleistung. Er kann eine natürliche oder juristische Person sein, die von anderen Organisationen wie Herstellern, Einzel- oder Großhändlern oder Serviceanbietern Leistungen bezieht. Der Kunde muss nicht mit dem Verbraucher identisch sein, ein Produkt oder eine Dienstleistung kann von einer Partei – den Kunden – bezahlt und von einer anderen genutzt werden – dem Verbraucher.
Quelle (http://www.onpulson.de/lexikon/kunde/)
Kunde - tatsächlicher oder potenzieller Nachfrager auf Märkten. Kunden können Einzelpersonen oder Institutionen (organisationales Kaufverhalten) mit mehreren Entscheidungsträgern sein.
Quelle (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kunde.html)
Leitsatz 1
[...] Die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit öffentlich- oder bürgerlichrechtlichen Charakter hat, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen Bürger und seiner LRA?Im Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts gilt zwischen Bürger und Staat als Rechtsverhältnis das Subordinationsprinzip = Prinzip der Über- und Unterordnung.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, [..] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts [...].
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
1. Art. 33 Abs. 4 GG gilt auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform.
2. Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Ausnahmegrund.
3. Die Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzuges auf formell privatisierte Träger kann mit Art. 33 Abs. 4 GG sowie mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der Untergebrachten vereinbar sein.
[...] Klage bei einem VG einzureichen [...] Tut man das und fordert den Richter zur Klärung auf, dann [...]
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.Wir streiten doch mit den Öffentlich-Rechtlichen über eine öffentlich-rechtliche Abgabe, oder? :) Hervorhebung eingefügt.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe [..]siehe Rn. 52
Wir haben zu berücksichtigen, daß die LRA Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), und als öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen aus Gründen der Chancengleichheit im Wettbewerb bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht als öffentliche Stelle behandelt werden dürfen; (...)
Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG.
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV). (...)
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten.
Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.
Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privat- rechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.
Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.
Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.
Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf:
Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.
(...) Weder Gerichte noch Behörden haben die Befugnis, das zu ignorieren; daß sie dieses tun, ändert rein gar nix an der Vorgabe des Gesetzgebers. (...)
Öffentlich-rechtlich steht für Institutionen des öffentlichen Rechts.Quelle:Verwaltungsrecht
Der Begriff wird beispielsweise im Zusammenhang mit Organisationen verwendet, die aufgrund des öffentlichen Rechts eingerichtet sind und daher keiner der Rechtsformen des Privatrechts (vgl. den Typenzwang im Gesellschaftsrecht) zuzuordnen ist.
Rechtsbeziehungen zwischen LRAn und Bürger sind exakt dasselbe, wie Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger!
Rechtsbeziehungen zwischen LRAn und Bürger sind exakt dasselbe, wie Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger!Kann ja nicht sein, weil die LRAn staatsferne Wettbewerbsunternehmen sind.
(...) Kann ja nicht sein, weil die LRAn staatsferne Wettbewerbsunternehmen sind. (...)
Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.::)
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.
Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privat- rechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.
(...) Wo der Staat als Marktteilnehmer handelt, handelt er nach Privatrecht, folglich kann es auch kein Über- oder Unterordnungsverhältnis zum Bürger haben.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.
Im Gebührenzeitalter konnte man Rundfunkteilnehmer werden.
Es war eine äußerst natürliche Entscheidung, diesen Status nicht innezuhaben.
Und da haben wir auch wieder den Begriff "Nutzer"; der "Nichtnutzer" ist aber nun einmal kein "Nutzer".
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlZitat von: BVerfG v. 18.7.2018, Rn. 80Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.
[...] müsste die Frage der
Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
mglw. entsprechend differenziert werden nach folgenden Beziehungs-Konstellationen:
1a) "Rundfunk-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
1b) "Rundfunk-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"
2a) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
2b) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"
Allgemein:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen Bürger und seiner LRA?
Spezial 1:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknutzenden/rundfunkinteressierten Bürger und seiner LRA?
Spezial 2:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknichtnutzenden/rundfunknichtinteressierten Bürger und seiner LRA?
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
(6) [...]
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies daher als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden.
Artikel 16
(ex-Artikel 286 EGV)
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
[...]
Zitat§ 2
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 8. Mai 2018
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/einundzwanzigster_rundfunkaend_stv
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Article 11
Freedom of expression and information
1. Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.
2. The freedom and pluralism of the media shall be respected.
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Stell' dir vor, man sendet die 20 Uhr Tagesschau - und keiner sieht hin!
Rn. 74 - EuGH C-136/17
[...] dass selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung korrekter Daten im Laufe der Zeit mit dieser Richtlinie oder Verordnung unvereinbar werden kann, wenn die Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen [...]
Und was die frühere GEZ anbelangt; die wurde nicht vom Land Brandenburg gegründet, bzw. mitgegründet, (Gegenteil bitte belegen).
@pinguin, was ist nicht daran zu verstehen, dass du nicht deshalb in einer Datenbank erfasst bist, weil du "Nichtnutzer", sondern weil du "Wohnungsinhaber" bist,Was ist nicht daran zu verstehen, daß ein "Beitrag" gemäß der auch Dir sicherliche bekannten BVerfG-Entscheidungen nur erhoben werden darf, wenn das Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung besteht? Daß der Rundfunkbeitrag an die Wohnung geknüpft ist, ändert daran nichts; der Rundfunkbeitrag finanziert nicht die Wohnung, sondern den Rundfunk. Das BVerfG hat seine allgemeinen Aussagen dazu doch überhaupt nicht geändert, oder?
Artikel 52
Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
[..] Was ist nicht daran zu verstehen, daß ein "Beitrag" gemäß der auch Dir sicherliche bekannten BVerfG-Entscheidungen nur erhoben werden darf, wenn das Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung besteht? Daß der Rundfunkbeitrag an die Wohnung geknüpft ist, ändert daran nichts; der Rundfunkbeitrag finanziert nicht die Wohnung, sondern den Rundfunk. Das BVerfG hat seine allgemeinen Aussagen dazu doch überhaupt nicht geändert, oder? [..]
In der DDR grassierte der Witz, die Buchstabenfolge „Schni“ oder „Schnitz“ sei das Zeitmaß für den Sprung vom Fernsehsessel zum Ausschaltknopf
Und auch damals mussten die Menschen "Sudel Ede" nicht sehen.Aber auch nicht zwingend finanzieren.
Rn. 15
[...] Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist.
Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), im Land Brandenburg, (BFH V R 32/97, Rn. 12), mangels Behördeneigenschaft, (Punkt 2.3 Satz 2 VV-BbgDSG im Lichte des §2 Abs. 3 und 5 BbgDSG), keine hoheitlichen Befugnisse und ist eben mangels dieser Behördeneigenschaft nicht befugt, Verwaltungsverfahren im Sinne von §9 VwVfG durchzuführen und mangels Behördeneigenschaft auch nicht im Sinne von §4 VwVfG zur Amtshilfe befugt.
...
Wer sieht das noch immer anders?
Es nützt aber nichts wieder und wieder mit dem Fuss aufzustampfen, [...]Doch, das nützt was;
Und nach der werden den ÖR-Rundfunkanstalten von den Gerichten und der dort herschenden Meinung zum Teil hoheitliche Rechte und Behördenstatus zugeschrieben.Was früher ja mal so gewesen sein mag, aber eben mit Überführung des Rundfunks in den Wettbewerb nicht mehr sein darf. Dieses Nichterkennen ist auch Folge der ständigen separierenden Betrachtungsweise, da hier der Blick für 's Ganze verstellt ist.
Kritik allein wird daran aber rein gar nichts ändern, die X-te Wiederholung der stets gleichen Feststellungen auch nicht.Doch, das nützt was, nennt sich "Framing", was der Rundfunk ja vormacht.
Wenn wir nun also die Schlußfolgerung teilen, dass der sich im Wettbewerb befindende ÖR-Rundfunk gar keine Behörde sein kann und darf, was ist denn deine Konsequenz, was willst du tun, kann ggf. jeder Einzelne tun, damit dies (endlich) berücksichtigt wird?Eine allgemeingültige Aussage wird es dafür kaum haben und Ratschläge hat es via Forum ja auch nicht; die größten Widersacher der derzeitig real praktizierten Finanzierungsweise könnten die Wettbewerber des ÖRR sein, und hier gerade die Printmedien***, und freilich der rundfunkferne Bürger selber.
Wohnungsinhaber? > ja > Möglichkeit der Rundfunknutzung? > ja > Beitragsschuldner.Was Rundfunk ist, definieren das europäische Rahmenrecht in der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste im Art. 1, Abs. 1, Buchst. e und, darauf aufbauend, der Rundfunkstaatsvertrag im §2, Abs. 1.
Sogar für Pinguine.Nur für an Rundfunk interessierte Pinguine, denn ein "Beitrag" ist an das Interesse an jener Dienstleistung geknüpft, für die der Beitrag zu leisten wäre, würde man sich dafür interessieren. Das BVerfG entschied in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung nicht, daß alle seine bisherigen Entscheidungen zum Begriff "Beitrag" gegenstandslos geworden wären, bzw., gerade im Bereich Rundfunk nicht gelten würden. Die Verknüpfung des Rundfunkbeitrages an die Wohnungsinhaberschaft berührt die bisherige Rechtsprechung des BVerfG in keiner Weise.