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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Knax am 26. Januar 2015, 23:58

Titel: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Knax am 26. Januar 2015, 23:58
Hallo zusammen,

ich möchte eine (meines Erachtens) neue Überlegung zur Diskussion stellen, die eventuell im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens vorgebracht werden könnte.

Ausgangspunkt meiner Überlegung ist die Frage, in welcher Rechtsbeziehung die Landesrundfunkanstalten zu den Bürgern stehen.

Die Landesrundfunkanstalten sind (meines Wissens nach) Anstalten des öffentlichen Rechts.

Was ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts?
- Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist.

Beispiel: Hessischer Rundfunk. In § 1 HR-Gesetz wird festgelegt, dass es sich beim Hessischen Rundfunk um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt. In § 2 HR-Gesetz wird festgelegt, welche Aufgaben der Hessische Rundfunk erfüllt.


In welcher Rechtsbeziehung stehen Anstalten des öffentlichen Rechts zum Bürger?
- AöR sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.

Beispiel: Für den Bereich des Hessischen Rundfunks regelt die "Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (http://stanz.ms-visucom.de/anwendungen/ms-visucom/bilder/firma80/2012_public/Ausgabe_51_52_2012.pdf)" das Verhältnis zwischen Hessischem Rundfunk und seinen Nutzern.

Meine Frage ist eine gesellschaftsrechtliche Frage:
Kann ich ohne mein willentliches und wissentliches Zutun überhaupt Benutzer einer Anstalt des öffentlichen Rechts sein?

Beispiel: Nach alter, bis zum 31.12.2012 geltender Rechtslage hat derjenige, der keinerlei Empfangsgeräte bereitgehalten hat, keine Rechtsbeziehungen zum Hessischen Rundfunk begründet. Die Begründung einer Rechtsbeziehung entstand erst durch den willentlichen Entschluss, ein Empfangsgerät bereitzuhalten. Meiner Ansicht nach dokumentierte dies hinreichend sachgerecht, dass ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, denn ohne ein Empfangsgerät ist sachlogischerweise keine Nutzung möglich. Nach neuer, ab dem 01.01.2013 geltender Rechtslage wird jedoch ein Rechtsverhältnis ohne willentliches und wissentliches Zutun begründet.

Im Kommunalrecht gibt es wohl das Rechtsinstitut des Anschluss- und Benutzungszwangs (http://de.wikipedia.org/wiki/Anschluss-_und_Benutzungszwang). Ich frage mich, inwiefern die dortigen Rechtsgedanken auf das Rechtsverhältnis zwischen einer Landesrundfunkanstalt und einem Nutzer übertragen werden können.

Hier kommen nun die Überlegungen von 907 ins Spiel. Er sieht durch die Änderung der Rechtslage einen Rechtsformenmissbrauch insofern als gegeben, als die Nutzer faktisch zu Zwangsmitgliedern (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12408.msg83334.html#msg83334) werden. Man könnte an dieser Stelle (meiner Ansicht nach zu Recht) die Frage stellen, warum jemandem, der einerseits zwangsweise zahlen muss, nicht auch andererseits das Recht zugebilligt wird, mitzubestimmen, d.h. nicht auch andererseits Stimmrechte zugebilligt werden, (mindestens) in welcher Art und Weise diese Gelder verwendet werden sollen. Ein Nutzer verfügt nicht über Stimmrechte, sondern nur über Nutzungsrechte. Dies ist meiner Ansicht nach aber auch nur so lange sachgerecht, wie der Entschluss zur Nutzung durch den freien Willen des Nutzers begründet wird.

Im Gegensatz dazu verfügt ein Mitglied (einer Körperschaft) sowohl über Nutzungsrechte, als auch über Stimmrechte.

Gesellschaftsrechtlich ist es (meiner Ansicht nach) eine spannende Frage, ob durch die Rechtsänderung nicht auch eine Änderung in der geselschaftsrechtlichen Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Landesrundfunkanstalt und Nutzer eingetreten ist. Insofern ist die Vermutung von 907 sehr scharfsinnig.

Dies sind meine ersten Überlegungen zu diesem Thema. Ich würde mich freuen, wenn ich hiermit eine (neue) Diskussion angestoßen hätte, die gerne durch die anderen User aufgegriffen und fortgeführt werden soll.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: unGEZahlt am 29. Januar 2015, 23:56
Unsere bisherige Ratlosigkeit zu Knax Thema -Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger-
finde ich interessant.
Das neue Thema könnte doch dann möglicherweise auch die Anstalten bei Aufnahme in den Widersprüchen blockieren ( ? )


Ja, auch meiner Meinung nach haben Rundfunk-Nichtnutzer keine Rechtsbeziehung zu ARD-ZDF-DR.
Weil die Satzungen der jeweiligen Anstalten doch nur für ihre Nutzer gelten ( so wie ich das verstehe ) .
Für die Nichtnutzer kann doch bestimmt kein Rechtsverhältnis mit dem öffentl.-rechtl. Rundf. gefunden werden.

Für mich hört sich das Thema Rechtsbeziehung interessant an. Ein weiterer Widerspruchsgrund, denke ich.

Markus
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: tokiomotel am 30. Januar 2015, 06:32
Man könnte an dieser Stelle (meiner Ansicht nach zu Recht) die Frage stellen, warum jemandem, der einerseits zwangsweise zahlen muss, nicht auch andererseits das Recht zugebilligt wird, mitzubestimmen, d.h. nicht auch andererseits Stimmrechte zugebilligt werden, (mindestens) in welcher Art und Weise diese Gelder verwendet werden sollen. Ein Nutzer verfügt nicht über Stimmrechte, sondern nur über Nutzungsrechte. Dies ist meiner Ansicht nach aber auch nur so lange sachgerecht, wie der Entschluss zur Nutzung durch den freien Willen des Nutzers begründet wird.
Genau darum geht es doch vor allem , man soll bitteschön zahlen , mitreden darf man aber nicht.
Zumindest nicht offiziell , man soll als dummer Zahlaffe nur löhnen und gefälligst die Klappe halten.
Das sind doch die idealen Voraussetzungen für eine hemmungslose Selbstbedienungsmentalität ,
bei der kein Veto vorgesehen ist und man so jegliche moralische Bedenken ausschalten kann.
Es sei hier nur mal wieder an die so angeblich völlig normale zusätzliche Betriebsrente der ÖRR-Mitarbeiter erinnert. Schon das allein müsste zur Überzeugung genügen , die Zahlungen sofort einzustellen und möglichst noch rückwirkend einzufordern.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Einholzkopfsein am 22. Februar 2015, 22:57
Person yx ist der Ansicht das die Landesrundfunkanstalten in diesem Fall der MDR nur eine Anstalt des Öffentlichen Recht ist. Das hat zur Folge das dem MDR das Hoheitsrecht fehlt um Bescheide oder Feststellungsbescheide versenden zu können. Eine Körperschaft der Öffentlichen Recht ist nur der Deutschlandfunk und nur dieser darf  Bescheide oder sonstiges versenden. ARD und ZDF sind nur Partner vom Deutschlandfunk !! Einfach mal das Impressum vergleichen. Des weitern, wer kein Vertrag mit den Beitragsservice unterschrieben hat, würde ich empfehlen die Körperschaftsurkunde bei einen Widerspruch als Kopie zu verlangen. Seit Person yx beim MDR in August eine Kopie der Körperschaftsurkunde verlangt hat, hat sich der MDR seit dem her nicht wieder gemeldet. Zur Person yx: hat noch nie im Leben gezahlt und wird nie im Leben zahlen.   

http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_%28Deutschland%29
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 22. Februar 2015, 23:18
Person yx ist der Ansicht das die Landesrundfunkanstalten in diesem Fall der MDR nur eine Anstalt des Öffentlichen Recht ist. Das hat zur Folge das dem MDR das Hoheitsrecht fehlt um Bescheide oder Feststellungsbescheide versenden zu können. Eine Körperschaft der Öffentlichen Recht ist nur der Deutschlandfunk und nur dieser darf  Bescheide oder sonstiges versenden. ARD und ZDF sind nur Partner vom Deutschlandfunk !! Einfach mal das Impressum vergleichen. Des weitern, wer kein Vertrag mit den Beitragsservice unterschrieben hat, würde ich empfehlen die Körperschaftsurkunde bei einen Widerspruch als Kopie zu verlangen. Seit Person yx beim MDR in August eine Kopie der Körperschaftsurkunde verlangt hat, hat sich der MDR seit dem her nicht wieder gemeldet. Zur Person yx: hat noch nie im Leben gezahlt und wird nie im Leben zahlen.   

http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_%28Deutschland%29

Augenscheinlich dürfen sie doch Verwaltungsakte erlassen, also Vorsicht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts
AöR handeln im Allgemeinen in den Formen des Verwaltungsrechts, erlassen also Verwaltungsakte. Gesetzlich kann für den Bürger ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen sein. Die Rundfunkanstalten der Länder sind von der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder häufig ausgenommen,[D 3] was gleichwohl nicht auszuschließen vermag, dass sie Verwaltungsakte erlassen (analog dem VwVfG des Landes). Teilweise handeln AöRs dem Bürger gegenüber in den Formen des Zivilrechts, so dass die Schlichtung von Streitigkeiten dann den Zivilgerichten zufällt (z. B. beim Deutschen Wetterdienst, § 5 DWD-Gesetz).
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Bürger am 22. Februar 2015, 23:20
Person yx ist der Ansicht das die Landesrundfunkanstalten in diesem Fall der MDR nur eine Anstalt des Öffentlichen Recht ist. Das hat zur Folge das dem MDR das Hoheitsrecht fehlt um Bescheide oder Feststellungsbescheide versenden zu können. Eine Körperschaft der Öffentlichen Recht ist nur der Deutschlandfunk und nur dieser darf  Bescheide oder sonstiges versenden. ARD und ZDF sind nur Partner vom Deutschlandfunk !! Einfach mal das Impressum vergleichen.
Bitte vorsichtig mit solch pauschalen Behauptungen!
Die Landesrundfunkanstalten als Anstalten öffentlichen Rechts scheinen durchaus mit den Befugnissen von "Behörden" ausgestattet zu sein und könnten theoretisch wohl sogar selbst vollstrecken...
...was allerdings nichts an den bisherigen formalen Unzulänglichkeiten ändert bzw. auch nicht ausschließt, dass da vielleicht doch ein paar Dinge nicht ganz korrekt sind > wäre aber im Zuge der juristischen Aufarbeitung mit zu klären

LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
https://openjur.de/u/708173.html
Zitat
"[...] Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW. [...]
Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. [...]"


Des weitern, wer kein Vertrag mit den Beitragsservice unterschrieben hat, würde ich empfehlen die Körperschaftsurkunde bei einen Widerspruch als Kopie zu verlangen.
Dass es sich nicht um einen "Vertrag" handelt und "Beitragsservice" als nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ohnehin nur von peripherem Interesse ist, weil die Forderung offiziell und per LandesGESETZ gegenüber den ö.r. Rundfunkanstalten besteht, sollte gemeinhin bekannt sein und daher nicht die Rolle spielen.


Seit Person yx beim MDR in August eine Kopie der Körperschaftsurkunde verlangt hat, hat sich der MDR seit dem her nicht wieder gemeldet.
Ein halbes Jahr oder länger nichts von ARD-ZDF-GEZ zu hören, ist leider kein belastbarer Beleg dafür, auf dem "richtigen Weg" zu sein oder gar "in ein Wespennest gestochen" zu haben... ;)
"Nichts mehr gehört" zu haben von denen, bedeutet leider immer erst mal nur, "bis jetzt nichts mehr gehört zu haben von denen"... ;)
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Einholzkopfsein am 23. Februar 2015, 03:00
Dann erklärt mir mal bitte dies : Deutschland Radio wurde die Körperschaft von Staat BRD verliehen. Deswegen ist es eine Körperschaft des öffentlichen Recht mit Hoheitsrechten. ARD und ZDF sind nur Partner (lt. Impressum Deutschland Radio rechts unten) und besitzen dem zufolge keine Köperschaft. Dazu kommt das die ARD und einige Landesrundfunkanstalten nur Arbeitsgemeinschaften sind und diese nicht rechtsfähig sind!
Person yx wurde im Jahr 2013 Zwangs angemeldet. Übliches Prozedere, Dank schreiben für die Anmeldung, Zahlungsaufforderungen , etliche Beitragsbescheide ( alle Widersprochen ) Drohung mit GV und allen dazu gehörigen Schikanen. Dann 2 Feststellungsbescheide (auch Widersprochen). Den zweiten Feststellungsbescheid vom August 2014 hat Person xy mit der Forderung einer Kopie der Körperschaftsurkunde widersprochen dies noch mit §58 des VwVfG untermauert. Seit dem keine Zahlungsaufforderung, keine Bescheide und keine Feststellungsbescheid mehr erhalten kein Forderung von der Stadt sowie GV oder ähnliches. Ich denke mal das hat was mit der Körperschaft zu tun, jedenfalls beim MDR. Das der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist klar. Ebenso ist die ARD und einige Landesrundfunkanstalten nicht rechtsfähig! Das steht hier

http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/ARD/534062/index.html

Also wie können nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaften vom Gesetzgeber eine Köperschaft verliehen bekommen ? Desweiteren eine Anstalt des öffentlichen Recht bedarf eine Legitimierung durch den Gesetzgeber. Der MDR ist in diesem Fall der Nachfolger vom DDR Fernsehen und hat sich 1992 nur umbenannt.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: InesgegenGEZ am 23. Februar 2015, 16:53
Da sind deine Informationen nicht ganz richtig, im MDR Staatsvertrag von 1991 steht:

§ 1 Aufgabe und Rechtsform

(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.

http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html (http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html)
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: GEZGegnerNds am 24. April 2015, 18:03
Mal so zur Info für die User aus Sachsen-Anhalt:

Aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt:

§2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.

Jetzt würde mich mal die Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen des MDR in Sachsen-Anhalt interessieren... wo findet man die?

Quelle: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1chl/page/bssahprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVfGST2005V1P2&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint (http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1chl/page/bssahprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVfGST2005V1P2&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint)
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 24. April 2015, 21:19
Jetzt würde mich mal die Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen des MDR in Sachsen-Anhalt interessieren... wo findet man die?
Versuch es doch mal mit dem Rundfunkrecht selber? Das Nichtbezahlen der Rundfunkbeiträge gilt bis zu 6 Monate andauernder Nichtbezahlung als Ordnungswidrigkeit; darüberhinausgehende Zeiträume sind nicht erfasst.

Das Bundesrecht greift hier in keinem Falle, weil es grundlegend landesrechtliche Gesetze hat und Bundesrecht nur dort greift, wo Landesrecht keine eigenen Regelungen aufgestellt hat.

Das Landesrecht selbst greift auch nicht, weil dessen Greifen bezüglich des Rundfunks per Landesrecht ausgeschlossen worden ist.

Letztlich kommen also nur jene Regelungen zur Anwendung, die im Rundfunkrecht selbst festgelegt worden sind; ein Staat des Rechts wird sich auch an seine eigenen Regelungen halten.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: GEiZ ist geil am 25. April 2015, 06:12
§2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.

Jetzt würde mich mal die Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen des MDR in Sachsen-Anhalt interessieren... wo findet man die?

Quelle: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1chl/page/bssahprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVfGST2005V1P2&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint (http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1chl/page/bssahprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVfGST2005V1P2&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint)

Es gilt z.B. das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, dort ist der Rundfunk nicht ausgeschlossen.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: mk222 am 10. August 2015, 14:48
Zitat
Was ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts?

Ich weiss nicht, ob das für die Klärung der Rechtsbeziehung helfen könnte, aber bspw. ist der IT-Dienstleister Dataport AöR eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch Staatsvertrag gegründet wurde.

http://www.dataport.de/ueber-uns/zahlenfakten/Seiten/default.aspx

http://www.dataport.de/ueber-uns/zahlenfakten/Documents/staatsvertrag-leseversion-24-02-2014.pdf

Ich denke, das Konstrukt "AöR" ist völlig unwichtig. Wichtig ist nur, was in den Staatsverträgen tatsächlich drin steht. In jedem Fall scheint es so, das Rechte einer AöR nicht einfach so hergeleitet werden können, sondern explizit in den Verträgen stehen müssen.

Eins ist mal sicher: Ich stehe mit der Dataport AöR in keiner mir bekannten Rechtsbeziehung.

Änderungen, bspw. der Satzung, kann man im Bundesanzeiger sehen.

www.bundesanzeiger.de => suchen "Dataport aör"

Aus meiner Sicht bleibt es dabei: Ein Vertrag zu Lasten Dritter, der nicht zugestimmt hat, ist unwirksam.

http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/59.html

Zitat
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html

Zitat
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html

Zitat
Drittbelastungen

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.

Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet.

Wird ein solcher Verpflichtungsvertrag zu Lasten Dritter abgeschlossen, so hat der Dritte allerdings unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, diesen Vertrag als vollmachtsloses Vertreterhandeln zu genehmigen und damit in die Schuldnerstellung einzurücken. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB. Beide Möglichkeiten führen jedoch dazu, dass der Dritte Vertragspartei wird. In diesen Fällen kann man also streng genommen nicht mehr von der Belastung eines "Dritten" sprechen.

Auch Verfügungsgeschäfte zu Lasten Dritter sind grundsätzlich nicht möglich. Derartige Verfügungen Nichtberechtigter (Abtretungen fremder Forderungen, Übereignungen fremder Sachen) bedürfen in der Regel der Einwilligung bzw. Genehmigung des Berechtigten nach § 185 BGB (beachtenswert ist in diesem Zusammenhang der konstruktive Unterschied zwischen § 185 BGB und den §§ 164 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB: in den letztgenannten Fällen wird der Dritte selbst Partei des Geschäfts, bei § 185 BGB bleibt er außen vor).

Ausnahmen vom Grundsatz der Unmöglichkeit drittbelastender Verfügungen stellen die Gutglaubensvorschriften (etwa die §§ 891, 932 BGB) dar, die die Privatautonomie zugunsten der Verkehrssicherheit einschränken

Deswegen: Niemals in Vertragsverhandlungen mit der GEZ eintreten.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 10. August 2015, 15:51
Deswegen: Niemals in Vertragsverhandlungen mit der GEZ eintreten.

Und wie genau stellt sich Person X das vor?

Person N kann sich jedenfalls nicht dran erinnern irgendeinen "Vertrag" unterschrieben zu haben.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Roggi am 10. August 2015, 20:34
Zitat von: Wikipedia
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen.
Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 GG fort.
Auch wenn es Bundesrecht ist, so sind örR und RBStV keine Privatpersonen und infolgedessen mit diesem Gesetz nicht angreifbar.
Gegenstand einer Klage war es aber mMn. noch nicht.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Bürger am 11. August 2015, 02:20
Aus meiner Sicht bleibt es dabei: Ein Vertrag zu Lasten Dritter, der nicht zugestimmt hat, ist unwirksam.
http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/59.html

Zitat
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html

Zitat
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html

Zitat
Drittbelastungen

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.

Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. [...]

Auch Verfügungsgeschäfte zu Lasten Dritter sind grundsätzlich nicht möglich. [...]

Deswegen: Niemals in Vertragsverhandlungen mit der GEZ eintreten.

Diesen Thesen folgend, dürfte keinerlei "Staatsvertrag", keinerlei "Abkommen" zwischen Staaten/ Ländern/ Bundesländern o.ä. gültig sein, da all diese letztenendes "Verträge" darstellen, die "Dritte" belasten...

Dass die per Zustimmungsgesetzen zu offiziell eingetragenem und geltendem LandesGESETZ erhobenen "Staatsverträge" zwischen den Ministerpräsidenten ein eigenes "Prinzip" sind - und offensichtlich nicht gleichzusetzen sind mit einem klassischen "öffentlich-rechtlichen Vertrag", wurde bereits ausgeführt unter

Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg56434.html#msg56434

und ist mit Hintergründen unterfüttert u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html


Diese Diskussion also bitte nicht hier vertiefen...
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 11. August 2015, 11:21
Diesen Thesen folgend, dürfte keinerlei "Staatsvertrag", keinerlei "Abkommen" zwischen Staaten/ Ländern/ Bundesländern o.ä. gültig sein, da all diese letztenendes "Verträge" darstellen, die "Dritte" belasten...
Richtig erkannt, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Tordesillas#Weitere_Entwicklung
Zitat
Der Vertrag von Tordesillas ist ein Beispiel für ein Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter: Weder die Interessen der Menschen der aufgeteilten Länder waren einbezogen noch die Interessen derjenigen Länder, die ebenso wie Spanien und Portugal zu Eroberungen befähigt waren.
Wenn man bedenkt, dass dieser Vertrag 1494 beschlossen wurde, und nach nur 256 Jahren (im Jahr 1750 ) aufgehoben wurde, so besteht noch Hoffnung ;)
Bedenkt man ebenfalls, dass es damals noch Sklaven und Leibeigene gab, wir angeblich aber freie Menschen sein sollen, besteht ebenfalls Hoffnung.

Nachdem ich endlich nun den vermeintlichen "Verwaltungsakt" der BEZ erhalten und den Widerspruch abgeschickt habe, darf ich nun endlich in ein paar Monaten klagen.
In dieser Klage wird dieser Punkt, das Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter, einer meiner Pfeiler.

Dann wird sich sich zeigen, ob das Licht am Ende des Tunnels verblasst oder in die Freiheit führt.
Meine Meinung ist immer noch: Unrecht kann nicht dadurch geheilt werden, in dem man es zu einem Gesetz erklärt.

Naja, vielleicht bin ich auf dem falschen Dampfer. Schau mer mal, in ein paar Monaten (Jahren) weiß ich mehr.

Just my 2 Pence
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: 907 am 13. August 2015, 01:04
Zitat
In welcher Rechtsbeziehung stehen Anstalten des öffentlichen Rechts zum Bürger?
- AöR sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.

Beispiel: Für den Bereich des Hessischen Rundfunks regelt die "Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" das Verhältnis zwischen Hessischem Rundfunk und seinen Nutzern.

Es gibt stattgegebene Klagen mit "die Beitragsregelung in der Satzung unvollständig".
Wird hier kurz erwähnt http://www.mwa-gmbh.de/blog/aktuelle-entscheidungen-des-ovg-zur-beitragssatzung-des-wazv-der-teltow/ (http://www.mwa-gmbh.de/blog/aktuelle-entscheidungen-des-ovg-zur-beitragssatzung-des-wazv-der-teltow/) Hat aber nichts mit Rundfunk zu tun.

Warum taucht die Beitragsregelung in RBStV und nicht in der Satzung auf? Oder ist es keine Beitragsregelung?
Diesen Satz finde ich lustig: "Anstalten haben keine (Zwangs-)Mitglieder und müssen daher durch Satzung unter den Voraussetzungen des § 13 NKomVG einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anordnen. Aus der Ermächtigung zum Erlass einer gemeindlichen Satzungen muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welchen Gegenstand die Satzung betreffen darf.[7] Ein Anschluss- oder Benutzungszwang darf nur durch Satzung angeordnet werden." https://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_%28%C3%B6ffentliches_Recht%29 (https://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_%28%C3%B6ffentliches_Recht%29)
Zwangsmitgliedschaft ist ein Element der Organisationsform "Körperschaft des öffentlichen Rechts".

In der Satzung der Akademie der Wissenschaften in Hamburg gibt es "§3    Rechte und Pflichten der Mitglieder" und " §4    Verleihung und Erlöschen der Mitgliedschaft"
http://www.awhamburg.de/portrait/organisation/satzung.html (http://www.awhamburg.de/portrait/organisation/satzung.html)
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Knax am 13. August 2015, 10:17
Hallo zusammen,

ich möchte an dieser Stelle folgende Frage zur Diskussion stellen:

Wie weit darf der Geltungsbereich der Leistungssatzung einer Rundfunkanstalt reichen?

Ein Beispiel hierzu:

In der bis zum 31.12.2012 geltenden Leistungssatzung des WDR (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4515&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det157147) lautet die Regelung zum Geltungsbereich:

Zitat
Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des WDR wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten.

In der ab dem 01.01.2013 geltenden Leistungssatzung des WDR (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000712#det290182) lautet die Regelung zum Geltungsbereich:

Zitat
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

Auf welchen Unterschied will ich nun hinaus?

Die alte Leistungssatzung bezieht sich auf alle Rundfunkteilnehmer. Wer nicht Rundfunkteilnehmer ist, für den galt die Leistungssatzung nicht, d.h. er trat in keinerlei Rechtsbeziehungen zum WDR. Dies halte ich für sachgerecht, weil eine Anstalt des öffentlichen Rechts Nutzer hat und die Rundfunkteilnehmer die Nutzer sind. Insofern ist der Geltungsbereich nachvollziehbar umrissen.

Die neue Leistungssatzung bezieht sich auf alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen inne haben. Und ich bin hier der Ansicht, dass der Geltungsbereich der Leistungssatzung in unzulässiger Weise überschritten ist. Alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Wohnungen inne haben, können schon mal gar nicht gemeint sein, weil sich die WDR-Satzung dann auf sämtliche Personen Deutschlands beziehen würde. Durch Auslegung könnte man zu dem Ergebnis kommen, "alle Personen" beziehe sich auf den "Anstaltsbereich des WDR" (wie auch immer man diesen definiert) oder auf das Land Nordrhein-Westfalen.

Gehen wir nur mal davon aus, "alle Personen" würde sich auf das Land Nordrhein-Westfalen beziehen. (Sofern man vom "Anstaltsbereich" ausginge, würde man wohl zum gleichen Ergebnis kommen. Der Anstaltsbereich umfasst das Land Nordrhein-Westfalen.) Dürfte sich die Leistungssatzung des WDR auf alle Personen beziehen, die in Nordrhein-Westfalen Wohnungen inne haben? Meiner Ansicht nach nicht, denn es handelt sich bei dem WDR nicht um eine Gebietskörperschaft. Satzungen von Gebietskörperschaften gelten für alle, die innerhalb eines bestimmten Gebietes ihren Wohnsitz haben. Wie beim Rundfunkbeitrag auch, gilt der melderechtliche Wohnsitz. Daher meine Frage: Reicht die Leistungssatzung (in diesem Beispielsfall) des WDR nicht in unzulässigerweise zu weit?

Durch die neue Leistungssatzung wird man per gesetzlicher Anordnung Nutzer der Anstalt. Damit kommen wir zur nächsten Überlegung. Gebietskörperschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Mitglieder, die im Gebiet dieser Gebietskörperschaft einen Wohnsitz haben, Pflichtmitglieder sind. Aber: Kann es auch Pflichtnutzer einer Anstalt des öffentlichen Rechts geben? Meiner Ansicht nach nicht. Die Nutzer haben einerseits keinerlei Mitgliedschaftsrechte, müssen aber andererseits kraft gesetzlicher Anordnung den Rundfunkbeitrag zahlen. Hierin liegt meiner Ansicht nach ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf einen weiteren Aspekt eingehen. Vor Gericht wird man immer wieder mit dem Argument konfrontiert, man sei ja nicht gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Hiermit ist folgendes gemeint: Man ist nicht gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in tatsächlicher Hinsicht zu nutzen. Durch den Geltungsbereich der Leistungssatzung (alle Personen) wird man jedoch in rechtlicher Hinsicht zu einem Zwangsnutzer, weil man eben nach neuer Leistungssatzung nicht mehr "Rundfunkteilnehmer" sein muss, sondern lediglich "Person".

Über Antworten und Reaktionen würde ich mich sehr freuen.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: 907 am 13. August 2015, 11:35
in RBStV steht folgendes:

Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1.    der Anzeigepflicht,
2.    zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.    der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.    der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.    der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.    in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Ist damit auch "§ 1 Geltungsbereich" abgedeckt?

Kann es möglicherweise sein, dass die Satzung wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs insgesamt unwirksam sei?
Es geht um räumlichen Geltungsbereich der Satzung. Ob es Gesetze diesbezüglich gibt?
Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Quelle: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=F8C56D5FE71D8202C2A1FF35DCEAE7B0.jp10?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=F8C56D5FE71D8202C2A1FF35DCEAE7B0.jp10?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs)
Gibt es Definition für Anstaltsbereich?
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Viktor7 am 13. August 2015, 13:28
... wird man jedoch in rechtlicher Hinsicht zu einem Zwangsnutzer ...

Ich denke, man wird weniger zum Zwangsnutzer, der tatsächlich gezwungen wird die ö.-r. Programme zu nutzen, als vielmehr zum Zwangszahler. Der Zahlzwang gleicht sehr einer Schutzgelderpressung (Nötigung) mit dem Unterschied, dass auf der anderen Seite der Staat eine bestimmte ö.-r. Organisation mit dem Eintreiben der Gelder für eine mehrfach redundante (Belästigungs-)Quelle beauftragt. Die ö.-r. Organisation unterhält für den schmutzigen Teil einen nicht rechtsfähigen Beitragsservice.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: 907 am 13. August 2015, 15:09
Das Argument "Fehlende inhaltliche Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung" kann man vergessen.
 
Zitat
Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis.
Es geht um eine Baumschutzverordnung. Und da ergibt auch die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs einen Sinn.

Der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergibt sich aus dem Hohheitsgebiet des Gesetzgebers.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: boykott2015 am 13. August 2015, 15:25
Den Geltungsbereich kann man wahrscheinlich aus § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1) ableiten
Zitat
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
 
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
 
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(1)
Empfänger der Zahlung sind:

!!! Bei 1 ist eine Rundfunkanstalt. Bei 2 Medienanstalt mit Bereich.

(5)Hier kommen zum Vorschein 2 verschiedene (Wort: stattdessen) Landesrundfunkanstalten. Das heißt aus (1) Punkt 1. Landesrundfunkanstalt wird in 2 Teile aufgeteilt:

Wenn ein Festsetzungsbescheid kommt, muss man zuerst klären ob von 1. oder von 2. gekommen ist. (2) steht eindeutig: Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Der Bescheid kann nämlich von einer anderen kommen.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: 907 am 13. August 2015, 17:42
These 1: Zwangsmitgliedschaft berührt den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1
These 2: Überschreitungen des Aufgabenbereichs(Überangebot) durch die Rundfunkanstalten können nicht als legitime öffentliche Aufgaben angesehen werden.
These 3: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tangiert die Zwangsmitgliedschaft (nur?) in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 1 BVR 2084/05, NVwZ 2007, 808 ff. m.w.N.). (Rundfunkanstalten besitzen die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts)

Kann man den Beweis erbringen, hat man auch eine Chance erfolgreich gegen den Rundfunkbeitrag zu klagen.

Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 15, 235 <241>; 38, 281 <299>)
Zwangsverbände sind nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Einrichtung gemessen an diesen Aufgaben verhältnismäßig ist. Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

Das hilft zu prüfen-->http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/rossi/lehre_studium/ss_2014/2vorl-mitarbeiter/fb-gkoer3-p/Materialien/05b-loe.pdf (http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/rossi/lehre_studium/ss_2014/2vorl-mitarbeiter/fb-gkoer3-p/Materialien/05b-loe.pdf)  ob man sich auf eine Verletzung seines Grundrechts auf (negative) Vereinigungsfreiheit berufen kann

Zitat
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

man könnte auch schreiben "Diese Satzung gilt für alle Personen, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen."

 Die persönliche Einkommenssteuerpflicht § 1 Abs. 1 S. 1 EStG knüpft an einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Aber "Es sind jedoch nicht beliebig viele Anknüpfungspunkte denkbar. Deren Anzahl ist vielmehr bei Beachtung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit begrenzt. An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen.
  Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt."
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: boykott2015 am 16. August 2015, 14:43
In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, in welcher Beziehung stehen Landesrundfunkanstalt, Beitragsservice und Bürger.

Landesrundfunkanstalt --> Beitragsservice --> Bürger

Für den Beitragsservice ist die Landesrundfunkanstalt: Auftraggeber? Nachfrager der Dienstleistungen?

Rechtsbeziehung: Beitragsservice --> Bürger
Aus Sicht des Beitragsservices ist der Bürger ein (Zwangs)Kunde

Zitat
Schriftlicher Kundenservice
Darüber hinaus wird der Erstkontakt zu potenziellen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern hergestellt. Der Kundenkontakt findet überwiegend auf postalischem sowie telefonischem Weg statt und ist auch barrierefrei möglich.
Quelle: BS Geschäftsbericht 2014 (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf) S. 9

Klärung Kunde Verbraucher
Zitat
Ein Kunde ist der Käufer eines Produkts oder einer Dienstleistung. Er kann eine natürliche oder juristische Person sein, die von anderen Organisationen wie Herstellern, Einzel- oder Großhändlern oder Serviceanbietern Leistungen bezieht. Der Kunde muss nicht mit dem Verbraucher identisch sein, ein Produkt oder eine Dienstleistung kann von einer Partei – den Kunden – bezahlt und von einer anderen genutzt werden – dem Verbraucher.
Quelle (http://www.onpulson.de/lexikon/kunde/)

Kunde - tatsächlicher oder potenzieller Nachfrager auf Märkten. Kunden können Einzelpersonen oder Institutionen (organisationales Kaufverhalten) mit mehreren Entscheidungsträgern sein.
Quelle (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kunde.html)

Wie kann man bei BS Kunde sein, wenn man nichts nachfragt/kauft? Und was will man bei BS nachfragen/kaufen?
Wenn man bei der Landesrundfunkanstalt auch nichts nachfragt/kauft, dann kann man auch kein Landesrundfunkanstalt-Kunde sein (demzufolge auch kein Verbraucher). Kein Käufer --> kein Kunde

Und welche Rechtsbeziehung ist zwischen BS und Bürger aus Sicht des Bürgers? Kein Amt; kein Unternehmen; irgendeine Stelle, die keine Beziehung zum Bürger hat.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 01:56
Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Bürger am 20. Juni 2017, 19:42
Siehe/ verinnerliche/ diskutiere bitte unbedingt auch die interessanten Funde unter
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 01. Dezember 2019, 06:57
Wir kommen nicht weiter, ohne diesen wesentlichen Teil der Problematik geklärt zu haben.

Allgemein:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen Bürger und seiner LRA?

Spezial 1:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknutzenden/rundfunkinteressierten Bürger und seiner LRA?

Spezial 2:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknichtnutzenden/rundfunknichtinteressierten Bürger und seiner LRA?

Die Klärung dieser grundlegenden Fragen ist gemäß BGH zwingend.

Zitat
Leitsatz 1
[...] Die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit öffentlich- oder bürgerlichrechtlichen Charakter hat, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

BGH KZB 8/03 - Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30304.msg193195.html#msg193195

Die schon vorhandenen, weiterführenden Themen

Scheinverwaltungsakt: Differenzierung zwischen Bescheid und Verwaltungsakt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32659.msg200443.html#msg200443

Begriff "Verwaltungsverfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32527.msg199861.html#msg199861

können kaum sinnvoll geklärt werden, ohne vorher abgeklärt zu haben, welches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht.


Edit "Bürger":
Beitrag + Folgekommentare zur
Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Bürger und Landesrundfunkanstalt
hierher verschoben zwecks Vermeidung der Mehrfachdiskussion gleicher Themen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: PersonX am 01. Dezember 2019, 10:11
Persönliche Einschätzung:
Ein X beliebiges irgendwas möchte etwas von mir. Dieses behauptet von sich, hoheitlich tätig zu sein, weil im öffentlichen Auftrag. Das ist allen Schreiben, die da kommen, jedoch nicht zu entnehmen. Das Einzige, was später kommt, ist eine Behauptung, dass die Klage bei einem VG einzureichen wäre. Soweit so gut. Tut man das und fordert den Richter zur Klärung auf, dann folgt, dass das wegen dem Handeln "öffentliches Recht" sei. Die Frage ist: warum sollte das stimmen? Persönliche Einschätzung: es muss nicht stimmen, es mag so einen Auftrag geben, aber es fehlt an der Über- und Unterordnung - ich muss mich keiner Stelle unterordnen, welche keine hinreichende Legitimation hat. Aber ändert das etwas am gewählten Rechtszug? Wahrscheinlich nicht, es würde wohl auch dort geklagt werden, wenn eine Stelle behauptet, "Behörde" zu sein, öffentlich zu handeln etc. Hier behauptet noch nicht einmal die Stelle, "Behörde" zu sein. Das machen leider die Richter.

Wer seine Rechte durch die Öffentlichkeit verletzt sieht, klagt doch vor dem VG oder nicht?
Es wäre Aufgabe des Richters, das festgestellt zu haben, dass dieses seine Richtigkeit hat. Die Feststellung ob man am richtigen Gericht ist, erfolgt zuerst. Es kann somit jeder seine Klage auch am "falschen" Gericht einreichen, dann muss dort der Richter seine Zuständigkeit prüfen und entsprechend begründet verweisen, wenn falsch.
Wollte man es also ganz genau wissen, dann wäre zu begründen, warum das AG zuständig sei und Klage beim AG einzureichen und abzuwarten, was der AG-Richter schreibt.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: befreie_dich am 01. Dezember 2019, 10:59
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen Bürger und seiner LRA?
Im Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts gilt zwischen Bürger und Staat als Rechtsverhältnis das Subordinationsprinzip = Prinzip der Über- und Unterordnung.

Subordinationstheorie
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Subordinationstheorie (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Subordinationstheorie)
Fand ich interessant, enthält historische und kritische Hinweise, auch zum VA.

§ 35 VwVfG - Begriff des Verwaltungsaktes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
Zitat
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, [..] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts [...].

Hat eine Person die Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder hat eine Person von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Aufgabe verliehen, handelt sie im öffentlichen Recht.

Art. 33 (4) Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Mit BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 18. Januar 2012
- 2 BvR 133/10 -, Rn. (1-183),
http://www.bverfg.de/e/rs20120118_2bvr013310.html
ist entschieden worden, dass auch privatrechtliche Unternehmen ihnen verliehene hoheitliche Aufgaben ausführen dürfen. Leitsätze:
Zitat
1. Art. 33 Abs. 4 GG gilt auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform.
2. Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Ausnahmegrund.
3. Die Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzuges auf formell privatisierte Träger kann mit Art. 33 Abs. 4 GG sowie mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der Untergebrachten vereinbar sein.

Schranken sehe ich im Ermessen des Geschäftsbesorgers, in der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme des Geschäftsbesorgers, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, d.h. von Individualrechtsgütern, der gesamten geschriebenen Rechtsordnung und staatlichen Einrichtungen, samt ihrer Funktion, vor Fehlverhalten des Geschäftsbesorgers.

Durch die der LRA übertragenen hoheitlichen, aus der Staatsgewalt abgeleiteten Aufgaben - Gesetz RBStV (Bundesland) - ist sie ermächtigt, diese hoheitlichen Aufgaben nach öffentlichem Recht zu verwalten. Sie handelt nach dem Subordinationsprinzip.

Einer LRA, ohne Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts, würde wie jeder anderen nichtstaatlichen Organisation (z.B. Sicherheitsdiensten, ...) genügen, dass ihr eine hoheitliche Aufgabe irgendwie übertragen worden ist. Sie handelt nach dem Subordinationsprinzip.

Die Ermächtigung und deren ständige Erweiterung in Begehrlichkeiten führ(t)en meiner Meinung nach zu der öffentlich-rechtlich-medialen Unterdrückung in allen Bereichen, die wir heute haben.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: LECTOR am 01. Dezember 2019, 19:58
Die Frage nach der Natur des Rechtsverhältnisses ist zentral.
Einer anderen Person erging es ähnlich wie einer Person X
[...] Klage bei einem VG einzureichen [...] Tut man das und fordert den Richter zur Klärung auf, dann [...]

Eine solche Person hat nach den sogenannten "Widerspruchsbescheiden" einer Rundfunkanstalt das örtliche Verwaltungsgericht angeschrieben und um Rechtsschutz ersucht - und dabei zunächst die Frage gestellt, ob denn das Verwaltungsgericht überhaupt in dieser Sache zuständig sei. Vom Gericht kam keine Stellungnahme dazu, sondern die Mitteilung eines Aktenzeichen! Auch während des Prozesses wurde die Frage nach dem Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Rundfunkanstalt stets ignoriert.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: befreie_dich am 01. Dezember 2019, 21:38
§ 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html
Zitat
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Wir streiten doch mit den Öffentlich-Rechtlichen über eine öffentlich-rechtliche Abgabe, oder? :) Hervorhebung eingefügt.
Zitat
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe [..]
siehe Rn. 52
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Dies spricht für das Subordinationsprinzip.

@LECTOR: Nach meiner Erfahrung versuchen Verwaltungsgerichte Fragen erstmal nicht zu beantworten. Richter*innen sind psychologisch ausgebildet während eines Verfahrens einen autoritären Status zu halten. Fragen sind eine Gefahr für Richter*innen. Manche versuchen durch 'Ignorieren', 'Ablenken', 'Wechsel' oder andere erlernte Strategien unbequeme Fragen zu vermeiden. Andere verwenden positive Strategien 'Vertagen, "das ist eine gute Frage, ich denke darüber nach"' - selber Effekt: keine Antwort. Mir ist das erst nach meiner mündlichen Verhandlung auf Publikumshinweis aufgefallen. Der Arbeitsaufwand Fragen nachzugehen könnte für Richter*innen hoch sein. Ich spreche aus eigener Erfahrung. Ich hatte in meinen ersten beiden Klagen 7 Fragen, sogar schriftlich gestellt. Manchmal nichtmal eine halbe Seite (mit Adressen, Verfahrensdaten). Sollte doch nicht schwierig sein eine kurze präzise Frage zu beantworten? Keine Antwort. Eigentlich sollte ein Bürger denken, so Richter*innen haben Ahnung. Auf unterer Instanz hatte ich nicht das Gefühl. Als wirksame Strategie, um einem Abhandenkommen der gestellten Frage vorzubeugen und eine Reaktion zu erzwingen, könnte ihr Protokolleintrag zu beantragen in der mündlichen Verhandlung sein.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 02. Dezember 2019, 00:29
@befreie_dich

Wir haben zu berücksichtigen, daß die LRA Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), und als öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen aus Gründen der Chancengleichheit im Wettbewerb bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht als öffentliche Stelle behandelt werden dürfen; die weiterführenden Themen dazu sind auch in diesem Thema verlinkt.

Und zu einem Unternehmen kann es kein Unter- oder Überordnungsverhältnis geben; es entscheidet nämlich nicht das Unternehmen, ob der Bürger zu ihm in Kontakt tritt, sondern der Bürger.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: marga am 02. Dezember 2019, 11:41
Wir haben zu berücksichtigen, daß die LRA Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), und als öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen aus Gründen der Chancengleichheit im Wettbewerb bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht als öffentliche Stelle behandelt werden dürfen; (...)

Diese Berücksichtigung ist für klageführende Parteien unbedenklich. Das "Kartellrecht" findet absolut keine Berücksichtigung bei der Urteilsfindung zum RBStV.

Nochmals und auch zum widerholten Male, die LRAn werden  von den VGn  nicht als Wettbewerbsunternehmen  angesehen.

Hier weiter zu bohren wird zu keinem fruchtbaren Ergebnis führen!

Und  nochmal ein Zitat aus einem der vielen Urteile pro RBStV:

Zitat
Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG.

Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).  (...)
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten.

Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.

Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.

Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privat- rechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.


Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.

Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.

Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf:

Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.

Noch Fragen Kienzle?   ::)

Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes vom 18.01.2017
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 02. Dezember 2019, 12:00
@Marga

Der Bund, wie auch das Land Brandenburg, geben eine Reihenfolge der Gesetzeseinhaltung vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden; nämlich Datenschutz vor Verwaltungsrecht.

Weder Gerichte noch Behörden haben die Befugnis, das zu ignorieren; daß sie dieses tun, ändert rein gar nix an der Vorgabe des Gesetzgebers.

Wenn ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen nun mal nicht als öffentliche Stelle behandelt werden darf, dann ist das Gesetz und nicht jenes, was andere Stellen meinen, daß sie zu Gunsten des Rundfunks entscheiden dürften.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: marga am 02. Dezember 2019, 12:07
(...) Weder Gerichte noch Behörden haben die Befugnis, das zu ignorieren; daß sie dieses tun, ändert rein gar nix an der Vorgabe des Gesetzgebers.  (...)

@pinguin

Da dreht sich jemand im Kreis.  ;)
Endlosschleife ==> if ... then go to ...  <== auch als "Loop" genannt.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. Dezember 2019, 12:10
Ja, im Kreis der Rechtssprechung. Die Frage ist die nach der Axt, die die Kreisbahnen zertrennt. Das Landgericht Tübingen hat es zumindest versucht.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: marga am 02. Dezember 2019, 12:18
@GEiZ ist geil

Bitte nicht vergessen,  die unzähligen anderen Klagen gegen den RBStV. Von RAn und auch ohne Mandat!
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: marga am 02. Dezember 2019, 13:00
Rechtsbeziehungen zwischen LRAn und Bürger sind exakt dasselbe, wie Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger!

Nur mit einem klitze kleinen Unterschied, dass die LRAn nur für das Nichtzahlen des Wohnungszwangsrundfunkbeitrag, bei Verweigerung der sogen. "Vermögensauskunft", denjenigen in Zwangsinhaftierung stecken können für eine Schickschuld in Höhe von 210,00 € (Jahresbeitrag).  >:(

Zitat
Öffentlich-rechtlich steht für Institutionen des öffentlichen Rechts.
Der Begriff wird beispielsweise im Zusammenhang mit Organisationen verwendet, die aufgrund des öffentlichen Rechts eingerichtet sind und daher keiner der Rechtsformen des Privatrechts (vgl. den Typenzwang im Gesellschaftsrecht) zuzuordnen ist.
Quelle:Verwaltungsrecht
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/verwaltungsrecht-node.html
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. Dezember 2019, 13:10
Rechtsbeziehungen zwischen LRAn und Bürger sind exakt dasselbe, wie Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger!

Theoretisch ja, wenn aber die Gemeinde Hintertupfenbach bei mir die die Abwassergebühren vollstrecken will und dabei einen kleinen Fehler macht, wird das Gericht dem Gemeindevertreter die Vollstreckung um die Ohren hauen, beim Staatsfunk hat der Richter die Augen geschlossen weil er Angst hat.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 02. Dezember 2019, 19:48
Rechtsbeziehungen zwischen LRAn und Bürger sind exakt dasselbe, wie Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger!
Kann ja nicht sein, weil die LRAn staatsferne Wettbewerbsunternehmen sind.

Zu Wettbewerbsunternehmen hat es nur solche Rechtsbeziehungen, die der Bürger von sich aus freiwillig begründet.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: marga am 03. Dezember 2019, 08:56
(...) Kann ja nicht sein, weil die LRAn staatsferne Wettbewerbsunternehmen sind. (...)

@pinguin, bitte genau die "Rot unterstrichenen Textpassagen genau verinnerlichen" Danke für die Berücksichtigung!   ;)

Die LRAn sind nach RBStV nicht staatsfern, derweil diese das Verwaltungsrecht für das "Inkasso" des  Wohnungszwangsrundfunkbeitrags anwenden müssen.

Hier die Endlosschleife « Antwort #32 am: Gestern um 11:41 »

Zitat
Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.

Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.

Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privat- rechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.

  ::)

PS:

Die "Volljuristen" der LRAn und der dazugehörige "Clan" haben im Laufe des "Einzug von Rundfunkgebühren" eine "juristische Meisterleistung" vollbracht.
Sie haben es geschafft, etwas "staatsfernes" und auch gleichzeitig etwas "staatsnahes"  (Zwitterwesen) zu produzieren, um den "wohnenden  Bürger" in eine aussichtslose "Zwangszahlungsweise" gesetzlich zu verankern bis zum Tode des "Wohnungsinhabers".  :o >:(
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 03. Dezember 2019, 23:26
@marga

Nochmals auch in Endlosschleife; Deine vorgetragenen Sachverhalte aus dem Saarland haben hier im Land Brandenburg keinerlei Geltung. Alleine auch deswegen, weil schon BFH V R 32/97 dem Land Brandenburg faktisch untersagt, ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, bzw. eine in Wettbewerb befindliche Struktur als eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Behörde zu behandeln.

Wo der Staat als Marktteilnehmer handelt, handelt er nach Privatrecht, folglich kann es auch kein Über- oder Unterordnungsverhältnis zum Bürger haben.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: marga am 04. Dezember 2019, 09:51
(...) Wo der Staat als Marktteilnehmer handelt, handelt er nach Privatrecht, folglich kann es auch kein Über- oder Unterordnungsverhältnis zum Bürger haben.

@pinguin, du verkennst hier völlig, dass der Staat sehr wohl als Marktteilnehmer durch den RBStV ein  "Über- oder Unterverordnungsverhältnis" geschaffen hat.

Es spielt absolut keine Rolle, dass dies im  Land Brandenburg keinerlei Geltung hat.

Die unteren Instanzen der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit halten sich ganz einfach nicht an das was DU hier verbreiten tust.   ;)
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: marx am 04. Dezember 2019, 13:37
Im Gebührenzeitalter konnte man Rundfunkteilnehmer werden.
Es war eine äußerst natürliche Entscheidung, diesen Status nicht innezuhaben.

Art. 10 MRK bestimmt, dass jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung hat:
https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html
Zitat
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

So wie ich das verstanden habe, kann sich jeder (auch außerhalb Brandenburgs) sofort auf die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat berufen (und angemessene Handlungen ausüben).

Nichtinteressenten stehen in keiner Beziehung zur Landesrundfunkanstalt.
(Auch für Nutzer besteht Mitgliedschaft in einer Landesrundfunkanstalt nicht. Es gibt keine Mitbestimmungsrechte.)

Das BVerfG hat im Bruderurteil dargelegt, worin der individuelle Vorteil liegt. Es hat dazu die dem beitragsfinanzierten örR obliegende Aufgabe hergeleitet, die (in den Augen des potentiellen Nutzers) erfüllt sein muss:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG v. 18.7.2018, Rn. 80
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: drboe am 04. Dezember 2019, 18:21
Im Gebührenzeitalter konnte man Rundfunkteilnehmer werden.
Es war eine äußerst natürliche Entscheidung, diesen Status nicht innezuhaben.

Natürlich! Nur wird "Rundfunkabstinenz" seit Jahren als "Flucht aus der Rundfunkgebühr" diffamiert. Um die ging es natürlich nie, sondern einzig um die Steigerung der Einnahmen. Und das Ziel hat man ja tatsächlich erreicht.

M. Boettcher
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Bürger am 04. Dezember 2019, 18:29
Abgesehen von den
- "Rundfunkgebühren"- und "Rundfunkempfangsgeräte-Bereithalter"- bzw. "Rundfunkteilnehmer"-Zeiten
bleibt für die heutige
- "Rundfunkbeitrags"- und "Wohnungsbewohner"-Ära...



Da die "Landesrundfunkanstalten" derzeit (noch? rechtswidrig?) "Zwitterwesen" sind bzw. sich als solche betrachten bzw. als solche betrachtet werden... d.h.
1) "Rundfunk-Tätigkeit" ausübender Sende- bzw. "Rundfunk"-Teil der "Landesrundfunkanstalt" und
2) "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" des "Rundfunkbeitrags-Einzugs" tätigender "Verwaltungs"-Teil der "Landesrundfunkanstalt"

siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

...und es zudem bei den "Bürgern" sowohl
a) "Nutzer"/"Nutzungsinteressenten" als auch
b) "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressenten" gibt

müsste die Frage der
Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
mglw. entsprechend differenziert werden nach folgenden Beziehungs-Konstellationen:

1a) "Rundfunk-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
1b) "Rundfunk-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"


2a) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
2b) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"


Wobei rechtlich betrachtet vmtl. am ehesten die Frage der Rechtsbeziehung zwischen dem "Verwaltungs-Teil" und dem Bürger relevant sein könnte...
...einhergehend mit der Frage, ob es den - keiner durchgehenden Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht und damit auch keiner durchgängigen parlamentarischen Kontrolle unterliegenden - "Verwaltungs"-Teil einer (für die Veranstaltung von Rundfunk - und nicht für die Verwaltung der Bürger/ Wohnungsbewohner gegründeten und beauftragten) "Landesrundfunkanstalten" so überhaupt geben dürfte. Letzteres wird - nicht nur von mir - erheblich angezweifelt.
Maßgebliche und fundierte Kritik dazu findet man insbesondere bei Dr. Hennecke - siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 04. Dezember 2019, 19:19

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG v. 18.7.2018, Rn. 80
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.
Und da haben wir auch wieder den Begriff "Nutzer"; der "Nichtnutzer" ist aber nun einmal kein "Nutzer".

[...] müsste die Frage der
Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
mglw. entsprechend differenziert werden nach folgenden Beziehungs-Konstellationen:

1a) "Rundfunk-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
1b) "Rundfunk-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"

2a) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
2b) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"

Siehe auch meinen Ursprungsbeitrag zur Eröffnung des später mit hiesigem schon bestehenden Thema verschmolzenen Themas; etwas spezifiziert war das da schon formuliert:
Allgemein:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen Bürger und seiner LRA?

Spezial 1:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknutzenden/rundfunkinteressierten Bürger und seiner LRA?

Spezial 2:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknichtnutzenden/rundfunknichtinteressierten Bürger und seiner LRA?

Zwischen "Rundfunk-Teil" und "Verwaltungs-Teil" kann nicht unterschieden werden, einerseits, weil, (siehe Hervorhebung in Rot), 

Zitat
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

[...]

(6) [...]

2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/BJNR025990976.html#BJNR025990976BJNG000106301

andererseits, weil die Landesgesetzgeber keine separate Trennung zwischen "Rundfunk-Teil" und "Verwaltungs-Teil" vorgenommen haben und dieses zudem nicht mit der vom Bund vorgegebenen Gleichbehandlung der Unternehmen vereinbar ist, weil es derartige Getrenntstrukturen bei den Wettbewerbern der LRA auch nicht hat.

Für das Land Brandenburg kommt es gemäß BFH V R 32/97 auch überhaupt nicht darauf an, ob der Rundfunk Berlin-Brandenburg durch Beiträge finanziert wird; da er gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" in Wettbewerb steht, ist seine Tätigkeit nicht mehr hoheitlich.

Da auch Mischformen nicht zulässig sind, kann auch der Beitragseinzug nur "nicht-hoheitlich" legal zu realisieren sein.

Der von User Marx erneut eingebrachte Art. 10 EMRK kippt als Bundesrecht kraft BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, zur Tragweite des Art. 31 GG jedes Landesrecht, das nicht Landesverfassungsrecht ist.

"without interference by public authority" des Art. 10 EMRK ist von den Ländern und ihren Gemeinden wegen Rn. 169 d. 1. Rundfunkentscheidung nicht zu kippen, zumal es zeitgleich Art. 11 Charta einzuhalten hat, weil

Zitat
Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies daher als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden.

EuGH C-390/12 -> Begriff "Durchführung des Rechts der Union"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32486.msg199619.html#msg199619

Zitat
Artikel 16

(ex-Artikel 286 EGV)


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
[...]

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Der Datenschutz ist also eine vom Vertrag garantierte Grundfreiheit, weshalb die Charta einzuhalten ist, wenn dieses Grundrecht

Zitat
Zitat
§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 8. Mai 2018

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/einundzwanzigster_rundfunkaend_stv

eingeschränkt werden soll.

Art. 11 Charta heißt:

Deutsche Fassung:

Zitat
Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Englische Fassung:

Zitat
Article 11

Freedom of expression and information


1.   Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.

2.   The freedom and pluralism of the media shall be respected.

Und hier haben wir es dann auch wieder:

without interference by public authority

Art. 11 Charta ist hier noch rigider als Art. 10 EMRK, denn es erlaubt keinerlei Ausnahme davon.

Der Schutz personenbezogener Daten wird dann übrigens mit Art 8 Charta ebenfalls erfasst.

Zitat
Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Wenn im Kontext des europäischen Rahmenrechts alle Unternehmen gleich zu behandeln sind, kann es für die dt. ÖRR keine Ausnahme davon haben.

Fazit:
Bei Würdgung aller relevanten Umstände kann man nur zu dem Ergebnis kommen, daß es zwischen LRA und rundfunknichtnutzendem/rundfunknichtinteressiertem Bürger keinerlei Rechtsbeziehung hat.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. Dezember 2019, 00:06
Guten TagX,

für den "Verwaltungsteil" interessiert es nicht, ob Mensch was "nutzt oder nicht".
Entscheidend ist, ob der betroffene Mensch Adressat_in einer "Maßnahme" i.S.d. Verwaltungsrechtes ist und diese "Maßnahme ein anfechtbarer Verwaltungsakt" ist.
Im Datenschutzrecht kommt es darauf an, ob der Mensch "Betroffener" ist.

"Eingriffsgesetz" ist der RBS TV. Wie jetzt ein(e) Nichtnutzer_in darstellen will, dass der "Festsetzungsbescheid" sie jetzt in ihren Rechten nach Art. 10 EMRK verletzt, muss nochmal eingehend dargestellt werden. Dazu muss dieses saaaagenhafte BVerfG-Urteil berücksichtigt werden. Das BVerfG interessiert es nämlich nicht die Bohne, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk "genutzt" wird.
Vermutlich muss wohl die "Omnipräsenz", also die "erdrückende Allgegenwärtigkeit" von ARD, ZDF und Co. dargestellt werden. Vielleicht hilft ja och ditt Argument: Jetzt werde ick als Wohnungsinhaber_in sogar schon in meiner Wohnung von denen verfolgt. Das dabei die "Parteinähe" (also Nähe zum Staat) och helfen kann und die Strukturen genauer untersucht werden sollten, ist vielleicht auch eine gute Idee.

Fakt ist eins: alle die bei der GEZ gespeichert sind, stehen in einer tatsächlichen Rechtsbeziehung zur "Landesrundfunkanstalt" i.S.d. RBS TV. Dabei ist es unerheblich, ob das "BeitraXkonto" "storniert" wurde, es wurde nämlich nicht gelöscht und besteht fort.

Für Gesetzesverfassungsbeschwerden interessiert nur die "Selbstbetroffenheit". Mit Art. 11 Abs. 5 (neu) RBS TV ist in diesem Staat JEDER BETROFFEN DER VOLLJÄHRIG IST UND DESSEN MELDEDATEN NICHT GEM. § 51 BMG GESPERRT sind, so sieht nämlich demnächst die zukünftige "Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger" alle 4 Jahre aus!
Nur damit mal allen klar wird, worüber wir hier schreiben.

Ick kann nur jedem empfehlen, sich jetzt intensiv mit dem 23. Ätz-Vertrag zu befassen.

Begründung Zustimmungsgesetze zum 23. RÄStV [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32582.0.html

Die "Reform" wird jetzt "weitestgehend abgeschlossen".
Der letzte Schritt ist dann vermutlich das "rundfunkspezifische bundesweite VolXstreckungsverfahren durch die Finanzämter".

 :-X
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: marx am 05. Dezember 2019, 11:29
Das Drama entwickelt sich fort.

Furcht vor Bedeutungsverlust war der Auslöser.
Eine aus Furcht und Gier begangene Tat initiierte den Konflikt.
Der Konflikt führt unweigerlich in die Katastrophe und wird dort aufgelöst.

Die Handlungsmotive der örR-Figuren sind amoralisch.
Integre Figuren treten auf der Seite des örR nicht auf.
Perverse Handlungen verstärken den Konflikt.

Die Masse der Nichtinteressenten, der Kritiker und  der kritischen Begleiter nimmt stetig zu.
Es ist ein leichtes, sich dieser Seite anzuschließen.
Um die Katastrophe herbeizuführen.

Die Katastrophe besteht darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk reformiert wird.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: drboe am 05. Dezember 2019, 15:20
@marx: ich hätte gern folgende "Katastrophe":

Stell' dir vor, man sendet die 20 Uhr Tagesschau - und keiner sieht hin!

M. Boettcher
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Dezember 2019, 15:35
Stell' dir vor, man sendet die 20 Uhr Tagesschau - und keiner sieht hin!

Nur, dass man das bei echtem "Rundfunk" leider nie feststellen kann.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 05. Dezember 2019, 16:00
@Profät Di Abolo

Was möchtest Du denn zu Art. 10 EMRK, bzw. auch Art. 11 Charta, noch näher ausgeführt haben? Was ist nicht daran zu verstehen an "without interference by public authority"?

Dazu siehe auch:

Bedeutung der engl. Begriffe "interfere"/"interference" und ihre dt. Deutung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29988.msg187725.html#msg187725

Der Staat hat sich herauszuhalten, sowohl beim Bürger, als auch beim Rundfunk; der Staat nimmt Einfluß auf die Freiheit der Informationsbeschaffung, wenn er den rundfunkfernen Bürger nötigt, den Rundfunk trotzdem finanzieren zu müssen, obwohl Rundfunk nicht das vom Bürger selbstgewählte Informationsmedium ist.

Zudem darf daran erinnert werden, daß aus Gründen der Gleichbehandlung der Wettbewerbsunternehmen alle Unternehmen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sind.

Und was die frühere GEZ anbelangt; die wurde nicht vom Land Brandenburg gegründet, bzw. mitgegründet, (Gegenteil bitte belegen).

Personenbezogene Daten aus dieser Zeit dürfen heute nicht mehr verwendet werden, sofern es Rundfunknichtinteressenten betrifft.

Sinngemäß dazu nämlich:

Zitat

Rn. 74 - EuGH C-136/17
[...] dass selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung korrekter Daten im Laufe der Zeit mit dieser Richtlinie oder Verordnung unvereinbar werden kann, wenn die Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen [...]

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.msg200229.html#msg200229
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. Dezember 2019, 16:52
@pinguin, was ist nicht daran zu verstehen, dass du nicht deshalb in einer Datenbank erfasst bist, weil du "Nichtnutzer", sondern weil du "Wohnungsinhaber" bist, also tatsächlich nach dem BMG gemeldet bist. Zieh in ein Zelt und melde dich bei der Meldebehörde ab und der Spuk ist vorbei.
Wo ist denn dann dein "without interference by public authority"?

Du sollst nur bezahlen. Dich zwingt hier keiner den Schwachsinn zu sehen. Bist du jetzt ein Nachrichtensender und die "public authority" schreibt dir vor was du zu senden hast?
Und wenn Mensch jetzt vom BeitraX befreit wurde ist er dann von "interference by public authority" befreit, oder was?
Lies mal nochmal genau was ich geschrieben hab (Allgegenwärtigkeit).
Und ansonsten greift der Staat ja wegen der "Staatsferne" eben nicht ein.
Wenn du jetzt einen "Eingriff" des Staates erkennst, also bei der Meldebehörde, dann kannst du die "verklagen". Mit "without interference by public authority" und Art. 10 EMRK wirst du da nicht weit kommen. Deine Daten wurden jetzt nicht übermittelt, weil der rbb ein Interview mit dir machen will, sondern weil du "vermuteter Wohnungsinhaber" bist. Du gehörst auch nicht zu einer nach § 51 BMG "bedrohten Art".

Zu "interference by public authority" wäre es mal ganz gut die "ganzen Parteienbonzen" in den Rundfunkanstalten "aufzuhellen".
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: drboe am 05. Dezember 2019, 18:00
Und was die frühere GEZ anbelangt; die wurde nicht vom Land Brandenburg gegründet, bzw. mitgegründet, (Gegenteil bitte belegen).

Die Bundesrepublik Deutschland wurde m. W. auch nicht vom Land Brandenburg gegründet, bzw. mitgegründet, (Gegenteil bitte belegen).  :)

Regierungen und Parlamente entscheiden ununterbrochen Sachen, die sie deiner Meinung nach gar nicht entscheiden dürfen. Die stereotype Wiederholung dessen, was wohl den meisten hier nicht gefällt und was du als nicht zulässig betrachtest, wird dessen ungeachtet gemacht und existiert einfach. Das nennt sich Macht oder von mir aus "Repräsentative Demokratie", wobei ich Zweifel habe, das sie mit Demokratie etwas gemein hat. Mit der gebetsmühlenhaft wiederholten Beschwörung der Unzulässigkeit verschwindet nichts, weder Unrecht noch sonst etwas. Um Tatsachen bekämpfen zu können, muss man diese zunächst als solche zur Kenntnis nehmen. Die Skizze idealer Zustände als Voraussetzung der Änderung hilft rein gar nicht.

Man muss auch nicht gründen oder mitgründen, wenn man sich (einer Sache, einer Institution, einem Land) anschließen kann oder in Verträgen Dinge, Regeln usw.,  die etabliert sind, übernimmt. Das wurde gemacht, zum Beispiel mit "Rundfunkstaatsverträgen" und "Rundfunkgebührenstaatsverträgen". Warum sollte das Land Brandenburg solche Verträge ratifiziert, in amtlichen Gesetzblättern veröffentlich und aufbewahrt haben, wenn sie ohne Relevanz für das Bundesland sind? So gibt u. a. ein Archiv des Landes Brandenburg, in dem man auch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag findet. Siehe https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rgebstv

M. Boettcher

PS1: ich war immer dafür das GG mit der Vereinigung von BRD und DDR in die Tonne zu treten und eine neue Verfassung zu diskutieren und abzustimmen. Das war m. E. der Auftrag der Präambel des GG und dem ist man elegant ausgewichen. Es hätte womöglich ein besseres, gerechteres Deutschland werden können, aber eine Garantie dafür gäbe es natürlich unter keinen Umständen. Das ist halt die Crux: Tausende Experten wissen wie es geht und in jeder Buchhandlung kann man ihre Rezepte kaufen. Wenn es dennoch nicht gut läuft, was folgt daraus? Entweder können Politiker nicht lesen, oder die Experten haben gute Gründe dafür, ihre Konzepte nicht selbst umzusetzen.

PS2: ja, ich weiß, eine Abschweifung von Thema. Aber mit den ständigen Wiederholungen werden hier deutlich mehr Threads gefüllt. Vielleicht kann man doch einmal von diesem Karussell absteigen.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 05. Dezember 2019, 20:25
@pinguin, was ist nicht daran zu verstehen, dass du nicht deshalb in einer Datenbank erfasst bist, weil du "Nichtnutzer", sondern weil du "Wohnungsinhaber" bist,
Was ist nicht daran zu verstehen, daß ein "Beitrag" gemäß der auch Dir sicherliche bekannten BVerfG-Entscheidungen nur erhoben werden darf, wenn das Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung besteht? Daß der Rundfunkbeitrag an die Wohnung geknüpft ist, ändert daran nichts; der Rundfunkbeitrag finanziert nicht die Wohnung, sondern den Rundfunk. Das BVerfG hat seine allgemeinen Aussagen dazu doch überhaupt nicht geändert, oder?

Und zu dem "without interference by public authority" ist es doch wohl zur kurz griffen, das nur auf das EMA zu beziehen; der Staat darf diese Einflußnahme nicht ausüben, also keine seiner Behörden.

Oder meinst Du wirklich, daß es keine "interference" darstellt, wenn Du als, bspw., rundfunkferne Person vom Staat genötigt wirst, Rundfunk zu finanzieren? Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta umfassen mehr als nur die Freiheit über den Inhalt einer Information, sondern auch die Freiheit über die Informationsbeschaffung insgesamt; Art. 5 GG übrigens auch, wie ja vom BVerfG zu den Printmedien bereits kundgetan.

Gesetz gegen Knebelverträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31916.msg196675.html#msg196675

Wenn also bereits der Vertriebsweg grundrechtlich geschützt ist, (BVerfG - 1 BvR 62/99 -, Rn. 11), darf es auch in den Vertriebsweg keine staatlichen Eingriffe geben.

Bitte vergiß nicht, daß Art. 5 GG, Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta nicht nur für audio-visuelle Medien gelten, sondern auch für Printmedien, also die ganze Medienbranche.

Auch wenn Dich der Staat evtl. nicht daran hindert, bspw., ein Abo einer Tageszeitung zu ordern, bedarf es auch der Möglichkeit für Dich, dieses finanzieren zu können, und daran bist Du als rundfunkferner Bürger gehindert, wenn Du die von Dir dafür vorgesehen Mittel dem Rundfunk zuleiten sollst.

Und diese Einflußnahme des Staates ist mit Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta nicht vereinbar.

Noch ein kleiner Blick in die Charta:

Zitat
Artikel 52

Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze


(1)   Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(2)   Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.

(3)   Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

(4)   Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.

(5)   Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

(6)   Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7)   Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

->
ERLÄUTERUNGEN (*) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007X1214(01)&from=EN
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Kurt am 05. Dezember 2019, 21:00
[..] Was ist nicht daran zu verstehen, daß ein "Beitrag" gemäß der auch Dir sicherliche bekannten BVerfG-Entscheidungen nur erhoben werden darf, wenn das Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung besteht? Daß der Rundfunkbeitrag an die Wohnung geknüpft ist, ändert daran nichts; der Rundfunkbeitrag finanziert nicht die Wohnung, sondern den Rundfunk. Das BVerfG hat seine allgemeinen Aussagen dazu doch überhaupt nicht geändert, oder? [..]

Wohnungsinhaber? > ja > Möglichkeit der Rundfunknutzung? > ja > Beitragsschuldner.

Einfach.
Für alle.
Sogar für Pinguine.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. Dezember 2019, 22:08
Mensch! Kleener!
Watt du da beschreibst ist ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit.

Wenn der Staat diese "ARD-ZDF-Pest" abschalten würde, wäre das "interference" in die "Rundfunkfreiheit" und "Ausstieg aus der dualen Rundfunkordnung".

Nur weil du beim Kreiswehrersatzamt erfasst warst und Steuern für die Bundeswehr zahlst, wurdest du doch nicht gezwungen Wehrdienst zu leisten. Du konntest den "Dienst an der Waffe" verweigern.

Du kannst ja auch meinetwegen so weiter Argumentieren, keiner zwingt dich dazu ditt nicht zu machen (without interference).
Ich rege doch nur an, dass neu zu überdenken und die "Parteinähe" sowie "Allgegenwärtigkeit" darzustellen.

Wir hatten mal einen Staatsfunk (also "interference") und du wirst es nicht glauben, auch in Brandenburg!

Der schwarze Kanal
https://de.wikipedia.org/wiki/Der_schwarze_Kanal

Medien in der DDR Offene Zensur? War gar nicht nötig
https://www.spiegel.de/geschichte/medien-in-der-ddr-selbstzensur-statt-zensur-a-1113429.html

DDR - Mythos und Wirklichkeit, Medien - DDR - Mythos und Wirklichkeit
https://www.kas.de/web/ddr-mythos-und-wirklichkeit/medien

Und auch damals mussten die Menschen "Sudel Ede" nicht sehen.
Zitat
In der DDR grassierte der Witz, die Buchstabenfolge „Schni“ oder „Schnitz“ sei das Zeitmaß für den Sprung vom Fernsehsessel zum Ausschaltknopf

Als der Schwarze Kanal voll war
https://www.welt.de/kultur/medien/article133781874/Als-der-Schwarze-Kanal-voll-war.html

Du musst also deine "Betroffenheit" anders darstellen.
Die NSA nicht nur als Datenkrake, sondern auch als allgegenwärtige Informationskrake, die dir hinterrennt und och "heimlich" durch "Zeitungskooperationen" aus dem Blatt springt und dir ihre "gefilterten", "parteisystemtreuen" Informationen ins Gehirn brennen will! Also die "imperiale, römische Meinungsmacht"!

Hier ist ein Beispiel beabsichtigter "staatlicher Einmischung" durch "Lizenzen":

Medienstaatsvertrag [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32677.0.html

Kehren wir nun zurück zum Thema, welches da lautet:
Mach den Schni! Stell jede Zahlung an die Sudel-GEZ ein!
ähhh ... Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger

 :)

Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 06. Dezember 2019, 15:08
Und auch damals mussten die Menschen "Sudel Ede" nicht sehen.
Aber auch nicht zwingend finanzieren.

Weiter zum Thema:

Der BGH entschied mit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/15

in zum Beitragsservice

Zitat
Rn. 15
[...] Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig  ist. 

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) -  wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht  partei- und  prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem  ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/15
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=43d70dcf101773a7bcd902d34485ff6b&nr=72994&pos=2&anz=5

mangels eigenem Rechtsstatus dem Bürger gegenüber nur jenen Rechtsstatus haben kann, die die für den Bürger zuständige LRA hat.

Wer sieht das noch immer anders?

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), im Land Brandenburg, (BFH V R 32/97, Rn. 12), mangels Behördeneigenschaft, (Punkt 2.3 Satz 2 VV-BbgDSG im Lichte des §2 Abs. 3 und 5 BbgDSG), keine hoheitlichen Befugnisse und ist eben mangels dieser Behördeneigenschaft nicht befugt, Verwaltungsverfahren im Sinne von §9 VwVfG durchzuführen und mangels Behördeneigenschaft auch nicht im Sinne von §4 VwVfG zur Amtshilfe befugt.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: drboe am 06. Dezember 2019, 19:43
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), im Land Brandenburg, (BFH V R 32/97, Rn. 12), mangels Behördeneigenschaft, (Punkt 2.3 Satz 2 VV-BbgDSG im Lichte des §2 Abs. 3 und 5 BbgDSG), keine hoheitlichen Befugnisse und ist eben mangels dieser Behördeneigenschaft nicht befugt, Verwaltungsverfahren im Sinne von §9 VwVfG durchzuführen und mangels Behördeneigenschaft auch nicht im Sinne von §4 VwVfG zur Amtshilfe befugt.
...
Wer sieht das noch immer anders?

Offensichtlich sämtliche Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht, sowie das Bundesverfassungsgericht. Es ist nun nicht so, dass du mit deiner Einschätzung allein stehst, im Gegenteil. Es nützt aber nichts wieder und wieder mit dem Fuss aufzustampfen, wir haben das längst verstanden. Es gibt nun einmal die normative Kraft des Faktischen. Und nach der werden den ÖR-Rundfunkanstalten von den Gerichten und der dort herschenden Meinung zum Teil hoheitliche Rechte und Behördenstatus zugeschrieben. Das kann man kritisieren, muss man wohl auch; Kritik allein wird daran aber rein gar nichts ändern, die X-te Wiederholung der stets gleichen Feststellungen auch nicht. Den hier Regierenden, den Politikern, Richtern, der EU usw. geht das, was ist und das entsprechende Recht ja erkennbar am Allerwertesten vorbei.

Wenn wir nun also die Schlußfolgerung teilen, dass der sich im Wettbewerb befindende ÖR-Rundfunk gar keine Behörde sein kann und darf, was ist denn deine Konsequenz, was willst du tun, kann ggf. jeder Einzelne tun, damit dies (endlich) berücksichtigt wird?

M. Boettcher
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 08. Dezember 2019, 09:53
Es nützt aber nichts wieder und wieder mit dem Fuss aufzustampfen, [...]
Doch, das nützt was;

Und nach der werden den ÖR-Rundfunkanstalten von den Gerichten und der dort herschenden Meinung zum Teil hoheitliche Rechte und Behördenstatus zugeschrieben.
Was früher ja mal so gewesen sein mag, aber eben mit Überführung des Rundfunks in den Wettbewerb nicht mehr sein darf. Dieses Nichterkennen ist auch Folge der ständigen separierenden Betrachtungsweise, da hier der Blick für 's Ganze verstellt ist.

Kritik allein wird daran aber rein gar nichts ändern, die X-te Wiederholung der stets gleichen Feststellungen auch nicht.
Doch, das nützt was, nennt sich "Framing", was der Rundfunk ja vormacht.

Wenn wir nun also die Schlußfolgerung teilen, dass der sich im Wettbewerb befindende ÖR-Rundfunk gar keine Behörde sein kann und darf, was ist denn deine Konsequenz, was willst du tun, kann ggf. jeder Einzelne tun, damit dies (endlich) berücksichtigt wird?
Eine allgemeingültige Aussage wird es dafür kaum haben und Ratschläge hat es via Forum ja auch nicht; die größten Widersacher der derzeitig real praktizierten Finanzierungsweise könnten die Wettbewerber des ÖRR sein, und hier gerade die Printmedien***, und freilich der rundfunkferne Bürger selber.

*** = man könnte versuchen zu ergründen, in welcher Größenordnung sich der Verlust an ABO-Kunden seit dem Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag befindet. Insbesondere ehemalige Kunden könnten den Printmedien hier nämlich dabei helfen, die verfassungsrechtliche Relevanz herauszuarbeiten, da ja auch der Vertrieb der Printmedien grundrechtlich geschützt ist.
Titel: Re: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
Beitrag von: pinguin am 13. Dezember 2019, 19:44
Wohnungsinhaber? > ja > Möglichkeit der Rundfunknutzung? > ja > Beitragsschuldner.
Was Rundfunk ist, definieren das europäische Rahmenrecht in der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste im Art. 1, Abs. 1, Buchst. e und, darauf aufbauend, der Rundfunkstaatsvertrag im §2, Abs. 1.

Alles, was diesen Definitionen nicht entspricht, was also nicht linear übertragen wird/werden kann, ist kein Rundfunk; das müssen wir nicht immer erneut durchkauen, -> oder etwa doch?

Zitat
Sogar für Pinguine.
Nur für an Rundfunk interessierte Pinguine, denn ein "Beitrag" ist an das Interesse an jener Dienstleistung geknüpft, für die der Beitrag zu leisten wäre, würde man sich dafür interessieren. Das BVerfG entschied in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung nicht, daß alle seine bisherigen Entscheidungen zum Begriff "Beitrag" gegenstandslos geworden wären, bzw., gerade im Bereich Rundfunk nicht gelten würden. Die Verknüpfung des Rundfunkbeitrages an die Wohnungsinhaberschaft berührt die bisherige Rechtsprechung des BVerfG in keiner Weise.

Daß es auch im Bereich Rundfunk für den Staat und seine Handelnden nicht zulässig ist, einem Unternehmen natürliche wie juristische Personen quasi als Zwangskunden zuzuführen, benannte das BVerfG dadurch, als daß es für Recht erkannte, daß das materielle Unionsrecht einzuhalten ist. Und genau dazu hat es ja ein neues Thema mit einer alten EuGH-Entscheidung:

EuGH T-613/97 - Ein Unternehmen hat sich seinen Kundenstamm selber zu schaffen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32755.msg200857.html#msg200857

Der Staat und seine Handelnden sind gar nicht befugt, die rundfunknichtinteressierten Personen dem Rundfunk oder jedem x-beliebigen anderen Unternehmen als von diesem Unternehmen abzockbare Neu-Kunden zuzuführen.

Und damit sind wir dann nicht nur bei der rundfunkfernen natürlichen Person, sondern auch bei allen rundfunkfernen juristischen Personen und damit bei dem Thema:

Rundfunkbeitrag und Kleinstunternehmen; Vollstreckung via Zoll
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32429.msg199366.html#msg199366

Der Landesgesetzgeber ist fein raus, denn der definierte die "Schickschuld", die aber, weil "Beitrag" und nicht "Steuer", nur jener hat, der an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung Interesse hat.

Der Staat und seine Handelnden aber wiederum dürfen weder dieses Interesse, noch den Status "Kunde" zugunsten eines Unternehmens festsetzen; dieses schon bei einfachen Unternehmen nicht und im Bereich der Medien wegen Art. 5 GG, Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta schon gleich gar nicht.