@pinguin stochert wieder an wichtiger Stelle.
1. Wenn im Zustimmungsgesetz Brandenburg beweiskräftig gemacht ist, dass Grundrechte beschränkt werden, so führt das zu Konsequenzen;:
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a) Da dies Gesetz den Medienstaatsvertrag zur Rechtsnorm mit Gesetzeswirkung macht, gehört das auch dort hinein. Zum Vorbehalt am Ende des Medienstaatsvertrages für Bayern - also bisher NUR für Bayern -
müsste auch die Beeinträchtigung der Grundrechte für jedes einzelne andere Bundesland ausdrücklich gelistet werden.
b) Dies Zustimmungsgesetz - wie für Brandenburg - ist zugleich Beeinträchtigung der Informationsfreiheit auch nach Art. 5 GG.
Damit ist Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GG zu beachten:
"Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."
Da dies unterblieb, sind alle entsprechenden regulierenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrags als unwirksam anzusehen - eine ziemliche Menge.
c) Der Medienstaatsvertrag mit rund 100 Seiten regelt viel. Für jede einzelne verletzende Rechtsnorm wäre einzeln zu spezifizieren gewesen, gegen welche Artikel des Grundgesetzes diese Einzelnorm verstößt. Nur so wäre der vorstehenden Forderung ausreichend Rechnung getragen.
d) Für alle Bundesländer mit analoger Pflicht der Artikelbenennung müsste an jeder betreffenden Stelle im Medienstaatsvertrag eine entsprechende Liste der Landesverfassungen und Artikel eingefügt werden.
2. Für die anhängigen Landesverfassungsbeschwerden
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ist damit einzuwenden, dass die betreffenden Regeln für beispielsweise Zensur und Internet-Regulierung auch aus diesem Grund als nichtig und also als aufhebungsbedürftig anzusehen sind.
Unbenommen bleibt Parlamenten eine neue richtigere Beschlussfassung. Dass diese noch gelingen wird, ist nicht zu erwarten. Sobald die Effekte von Zensur und "Werkzeug für Totalitarismusgefahr" offen auszuweisen sind, besteht Hoffnung auf Blockade.
Genau das ist ja der Sinn der Hürde in Art. 19 GG: Dass die Wachsamkeit der Abgeordneten zu wecken ist, sobald Gesetze in der grenzwertige Region der Grundrechtegefährdung funktionieren wollen.
3. Dies wird also eingefügt und kam gerade rechtzeitig für aktuellen Nachtrag aller Landesverfassungsbeschwerden.
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Das wurde vorstehend detailliert. Denn vielkelcht kann @pinguin hier noch berichtigen, falls etwas verkehrt gesehen wird.
Ferner wird der EU-rechtliche Aspekt hier eingefügt wie im Thread bereits detailliert.
Eine Ausweisungspflicht in Gesetzen bei Beeinträchtigung der EU-Charta, also ein Gegenstück zur Regel in Art. 19 GG, ist nicht zu erwarten, jedenfalls nicht für Bedarf im nationalen Recht. Immerhin, falls es doch etwas derartiges gibt, das wäre dann zusätzlich zu vermerken.
4. Richter kümmern sich um all dieses nicht?
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Oh doch, genau das wünschen Verfassungsrichter.
Wir sind hier nicht bei Verwaltungsgerichten. Und es gibt durchaus Landesverfassungsrichter, die nicht zuvor Berufspolitiker waren, sondern erfahrene Richter und Rechtswissenschaftler sind.
Muss ich mehr sagen für Kenner der Problematik?