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Autor Thema: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger  (Gelesen 37749 mal)

L
  • Beiträge: 118
Diesen Thesen folgend, dürfte keinerlei "Staatsvertrag", keinerlei "Abkommen" zwischen Staaten/ Ländern/ Bundesländern o.ä. gültig sein, da all diese letztenendes "Verträge" darstellen, die "Dritte" belasten...
Richtig erkannt, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Tordesillas#Weitere_Entwicklung
Zitat
Der Vertrag von Tordesillas ist ein Beispiel für ein Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter: Weder die Interessen der Menschen der aufgeteilten Länder waren einbezogen noch die Interessen derjenigen Länder, die ebenso wie Spanien und Portugal zu Eroberungen befähigt waren.
Wenn man bedenkt, dass dieser Vertrag 1494 beschlossen wurde, und nach nur 256 Jahren (im Jahr 1750 ) aufgehoben wurde, so besteht noch Hoffnung ;)
Bedenkt man ebenfalls, dass es damals noch Sklaven und Leibeigene gab, wir angeblich aber freie Menschen sein sollen, besteht ebenfalls Hoffnung.

Nachdem ich endlich nun den vermeintlichen "Verwaltungsakt" der BEZ erhalten und den Widerspruch abgeschickt habe, darf ich nun endlich in ein paar Monaten klagen.
In dieser Klage wird dieser Punkt, das Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter, einer meiner Pfeiler.

Dann wird sich sich zeigen, ob das Licht am Ende des Tunnels verblasst oder in die Freiheit führt.
Meine Meinung ist immer noch: Unrecht kann nicht dadurch geheilt werden, in dem man es zu einem Gesetz erklärt.

Naja, vielleicht bin ich auf dem falschen Dampfer. Schau mer mal, in ein paar Monaten (Jahren) weiß ich mehr.

Just my 2 Pence


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2015, 12:14 von La Volpe da Firenze«
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
In welcher Rechtsbeziehung stehen Anstalten des öffentlichen Rechts zum Bürger?
- AöR sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.

Beispiel: Für den Bereich des Hessischen Rundfunks regelt die "Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" das Verhältnis zwischen Hessischem Rundfunk und seinen Nutzern.

Es gibt stattgegebene Klagen mit "die Beitragsregelung in der Satzung unvollständig".
Wird hier kurz erwähnt http://www.mwa-gmbh.de/blog/aktuelle-entscheidungen-des-ovg-zur-beitragssatzung-des-wazv-der-teltow/ Hat aber nichts mit Rundfunk zu tun.

Warum taucht die Beitragsregelung in RBStV und nicht in der Satzung auf? Oder ist es keine Beitragsregelung?
Diesen Satz finde ich lustig: "Anstalten haben keine (Zwangs-)Mitglieder und müssen daher durch Satzung unter den Voraussetzungen des § 13 NKomVG einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anordnen. Aus der Ermächtigung zum Erlass einer gemeindlichen Satzungen muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welchen Gegenstand die Satzung betreffen darf.[7] Ein Anschluss- oder Benutzungszwang darf nur durch Satzung angeordnet werden." https://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_%28%C3%B6ffentliches_Recht%29
Zwangsmitgliedschaft ist ein Element der Organisationsform "Körperschaft des öffentlichen Rechts".

In der Satzung der Akademie der Wissenschaften in Hamburg gibt es "§3    Rechte und Pflichten der Mitglieder" und " §4    Verleihung und Erlöschen der Mitgliedschaft"
http://www.awhamburg.de/portrait/organisation/satzung.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2015, 01:11 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

K
  • Beiträge: 810
Hallo zusammen,

ich möchte an dieser Stelle folgende Frage zur Diskussion stellen:

Wie weit darf der Geltungsbereich der Leistungssatzung einer Rundfunkanstalt reichen?

Ein Beispiel hierzu:

In der bis zum 31.12.2012 geltenden Leistungssatzung des WDR lautet die Regelung zum Geltungsbereich:

Zitat
Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des WDR wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten.

In der ab dem 01.01.2013 geltenden Leistungssatzung des WDR lautet die Regelung zum Geltungsbereich:

Zitat
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

Auf welchen Unterschied will ich nun hinaus?

Die alte Leistungssatzung bezieht sich auf alle Rundfunkteilnehmer. Wer nicht Rundfunkteilnehmer ist, für den galt die Leistungssatzung nicht, d.h. er trat in keinerlei Rechtsbeziehungen zum WDR. Dies halte ich für sachgerecht, weil eine Anstalt des öffentlichen Rechts Nutzer hat und die Rundfunkteilnehmer die Nutzer sind. Insofern ist der Geltungsbereich nachvollziehbar umrissen.

Die neue Leistungssatzung bezieht sich auf alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen inne haben. Und ich bin hier der Ansicht, dass der Geltungsbereich der Leistungssatzung in unzulässiger Weise überschritten ist. Alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Wohnungen inne haben, können schon mal gar nicht gemeint sein, weil sich die WDR-Satzung dann auf sämtliche Personen Deutschlands beziehen würde. Durch Auslegung könnte man zu dem Ergebnis kommen, "alle Personen" beziehe sich auf den "Anstaltsbereich des WDR" (wie auch immer man diesen definiert) oder auf das Land Nordrhein-Westfalen.

Gehen wir nur mal davon aus, "alle Personen" würde sich auf das Land Nordrhein-Westfalen beziehen. (Sofern man vom "Anstaltsbereich" ausginge, würde man wohl zum gleichen Ergebnis kommen. Der Anstaltsbereich umfasst das Land Nordrhein-Westfalen.) Dürfte sich die Leistungssatzung des WDR auf alle Personen beziehen, die in Nordrhein-Westfalen Wohnungen inne haben? Meiner Ansicht nach nicht, denn es handelt sich bei dem WDR nicht um eine Gebietskörperschaft. Satzungen von Gebietskörperschaften gelten für alle, die innerhalb eines bestimmten Gebietes ihren Wohnsitz haben. Wie beim Rundfunkbeitrag auch, gilt der melderechtliche Wohnsitz. Daher meine Frage: Reicht die Leistungssatzung (in diesem Beispielsfall) des WDR nicht in unzulässigerweise zu weit?

Durch die neue Leistungssatzung wird man per gesetzlicher Anordnung Nutzer der Anstalt. Damit kommen wir zur nächsten Überlegung. Gebietskörperschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Mitglieder, die im Gebiet dieser Gebietskörperschaft einen Wohnsitz haben, Pflichtmitglieder sind. Aber: Kann es auch Pflichtnutzer einer Anstalt des öffentlichen Rechts geben? Meiner Ansicht nach nicht. Die Nutzer haben einerseits keinerlei Mitgliedschaftsrechte, müssen aber andererseits kraft gesetzlicher Anordnung den Rundfunkbeitrag zahlen. Hierin liegt meiner Ansicht nach ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf einen weiteren Aspekt eingehen. Vor Gericht wird man immer wieder mit dem Argument konfrontiert, man sei ja nicht gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Hiermit ist folgendes gemeint: Man ist nicht gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in tatsächlicher Hinsicht zu nutzen. Durch den Geltungsbereich der Leistungssatzung (alle Personen) wird man jedoch in rechtlicher Hinsicht zu einem Zwangsnutzer, weil man eben nach neuer Leistungssatzung nicht mehr "Rundfunkteilnehmer" sein muss, sondern lediglich "Person".

Über Antworten und Reaktionen würde ich mich sehr freuen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2015, 11:10 von Knax«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
in RBStV steht folgendes:

Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1.    der Anzeigepflicht,
2.    zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.    der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.    der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.    der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.    in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Ist damit auch "§ 1 Geltungsbereich" abgedeckt?

Kann es möglicherweise sein, dass die Satzung wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs insgesamt unwirksam sei?
Es geht um räumlichen Geltungsbereich der Satzung. Ob es Gesetze diesbezüglich gibt?
Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Quelle: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=F8C56D5FE71D8202C2A1FF35DCEAE7B0.jp10?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
Gibt es Definition für Anstaltsbereich?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2015, 12:07 von 907«
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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
... wird man jedoch in rechtlicher Hinsicht zu einem Zwangsnutzer ...

Ich denke, man wird weniger zum Zwangsnutzer, der tatsächlich gezwungen wird die ö.-r. Programme zu nutzen, als vielmehr zum Zwangszahler. Der Zahlzwang gleicht sehr einer Schutzgelderpressung (Nötigung) mit dem Unterschied, dass auf der anderen Seite der Staat eine bestimmte ö.-r. Organisation mit dem Eintreiben der Gelder für eine mehrfach redundante (Belästigungs-)Quelle beauftragt. Die ö.-r. Organisation unterhält für den schmutzigen Teil einen nicht rechtsfähigen Beitragsservice.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2015, 13:38 von Viktor7«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Das Argument "Fehlende inhaltliche Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung" kann man vergessen.
 
Zitat
Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis.
Es geht um eine Baumschutzverordnung. Und da ergibt auch die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs einen Sinn.

Der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergibt sich aus dem Hohheitsgebiet des Gesetzgebers.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2015, 15:30 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

b
  • Beiträge: 764
Den Geltungsbereich kann man wahrscheinlich aus § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ableiten
Zitat
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
 
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
 
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(1)
Empfänger der Zahlung sind:
  • Landesrundfunkanstalt
  • in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung des Beitragsschuldners befindet

!!! Bei 1 ist eine Rundfunkanstalt. Bei 2 Medienanstalt mit Bereich.

(5)Hier kommen zum Vorschein 2 verschiedene (Wort: stattdessen) Landesrundfunkanstalten. Das heißt aus (1) Punkt 1. Landesrundfunkanstalt wird in 2 Teile aufgeteilt:
  • zuständige Landesrundfunkanstalt
  • Landesrundfunkanstalt, in deren Anstaltsbereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet.

Wenn ein Festsetzungsbescheid kommt, muss man zuerst klären ob von 1. oder von 2. gekommen ist. (2) steht eindeutig: Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Der Bescheid kann nämlich von einer anderen kommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2015, 15:55 von boykott2015«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
These 1: Zwangsmitgliedschaft berührt den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1
These 2: Überschreitungen des Aufgabenbereichs(Überangebot) durch die Rundfunkanstalten können nicht als legitime öffentliche Aufgaben angesehen werden.
These 3: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tangiert die Zwangsmitgliedschaft (nur?) in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 1 BVR 2084/05, NVwZ 2007, 808 ff. m.w.N.). (Rundfunkanstalten besitzen die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts)

Kann man den Beweis erbringen, hat man auch eine Chance erfolgreich gegen den Rundfunkbeitrag zu klagen.

Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 15, 235 <241>; 38, 281 <299>)
Zwangsverbände sind nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Einrichtung gemessen an diesen Aufgaben verhältnismäßig ist. Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

Das hilft zu prüfen-->http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/rossi/lehre_studium/ss_2014/2vorl-mitarbeiter/fb-gkoer3-p/Materialien/05b-loe.pdf  ob man sich auf eine Verletzung seines Grundrechts auf (negative) Vereinigungsfreiheit berufen kann

Zitat
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

man könnte auch schreiben "Diese Satzung gilt für alle Personen, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen."

 Die persönliche Einkommenssteuerpflicht § 1 Abs. 1 S. 1 EStG knüpft an einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Aber "Es sind jedoch nicht beliebig viele Anknüpfungspunkte denkbar. Deren Anzahl ist vielmehr bei Beachtung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit begrenzt. An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen.
  Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt."


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b
  • Beiträge: 764
In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, in welcher Beziehung stehen Landesrundfunkanstalt, Beitragsservice und Bürger.

Landesrundfunkanstalt --> Beitragsservice --> Bürger

Für den Beitragsservice ist die Landesrundfunkanstalt: Auftraggeber? Nachfrager der Dienstleistungen?

Rechtsbeziehung: Beitragsservice --> Bürger
Aus Sicht des Beitragsservices ist der Bürger ein (Zwangs)Kunde

Zitat
Schriftlicher Kundenservice
Darüber hinaus wird der Erstkontakt zu potenziellen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern hergestellt. Der Kundenkontakt findet überwiegend auf postalischem sowie telefonischem Weg statt und ist auch barrierefrei möglich.
Quelle: BS Geschäftsbericht 2014 S. 9

Klärung Kunde Verbraucher
Zitat
Ein Kunde ist der Käufer eines Produkts oder einer Dienstleistung. Er kann eine natürliche oder juristische Person sein, die von anderen Organisationen wie Herstellern, Einzel- oder Großhändlern oder Serviceanbietern Leistungen bezieht. Der Kunde muss nicht mit dem Verbraucher identisch sein, ein Produkt oder eine Dienstleistung kann von einer Partei – den Kunden – bezahlt und von einer anderen genutzt werden – dem Verbraucher.
Quelle

Kunde - tatsächlicher oder potenzieller Nachfrager auf Märkten. Kunden können Einzelpersonen oder Institutionen (organisationales Kaufverhalten) mit mehreren Entscheidungsträgern sein.
Quelle

Wie kann man bei BS Kunde sein, wenn man nichts nachfragt/kauft? Und was will man bei BS nachfragen/kaufen?
Wenn man bei der Landesrundfunkanstalt auch nichts nachfragt/kauft, dann kann man auch kein Landesrundfunkanstalt-Kunde sein (demzufolge auch kein Verbraucher). Kein Käufer --> kein Kunde

Und welche Rechtsbeziehung ist zwischen BS und Bürger aus Sicht des Bürgers? Kein Amt; kein Unternehmen; irgendeine Stelle, die keine Beziehung zum Bürger hat.


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Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html


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Siehe/ verinnerliche/ diskutiere bitte unbedingt auch die interessanten Funde unter
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html


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Wir kommen nicht weiter, ohne diesen wesentlichen Teil der Problematik geklärt zu haben.

Allgemein:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen Bürger und seiner LRA?

Spezial 1:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknutzenden/rundfunkinteressierten Bürger und seiner LRA?

Spezial 2:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknichtnutzenden/rundfunknichtinteressierten Bürger und seiner LRA?

Die Klärung dieser grundlegenden Fragen ist gemäß BGH zwingend.

Zitat
Leitsatz 1
[...] Die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit öffentlich- oder bürgerlichrechtlichen Charakter hat, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

BGH KZB 8/03 - Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30304.msg193195.html#msg193195

Die schon vorhandenen, weiterführenden Themen

Scheinverwaltungsakt: Differenzierung zwischen Bescheid und Verwaltungsakt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32659.msg200443.html#msg200443

Begriff "Verwaltungsverfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32527.msg199861.html#msg199861

können kaum sinnvoll geklärt werden, ohne vorher abgeklärt zu haben, welches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht.


Edit "Bürger":
Beitrag + Folgekommentare zur
Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Bürger und Landesrundfunkanstalt
hierher verschoben zwecks Vermeidung der Mehrfachdiskussion gleicher Themen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2019, 00:24 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 3.997
Persönliche Einschätzung:
Ein X beliebiges irgendwas möchte etwas von mir. Dieses behauptet von sich, hoheitlich tätig zu sein, weil im öffentlichen Auftrag. Das ist allen Schreiben, die da kommen, jedoch nicht zu entnehmen. Das Einzige, was später kommt, ist eine Behauptung, dass die Klage bei einem VG einzureichen wäre. Soweit so gut. Tut man das und fordert den Richter zur Klärung auf, dann folgt, dass das wegen dem Handeln "öffentliches Recht" sei. Die Frage ist: warum sollte das stimmen? Persönliche Einschätzung: es muss nicht stimmen, es mag so einen Auftrag geben, aber es fehlt an der Über- und Unterordnung - ich muss mich keiner Stelle unterordnen, welche keine hinreichende Legitimation hat. Aber ändert das etwas am gewählten Rechtszug? Wahrscheinlich nicht, es würde wohl auch dort geklagt werden, wenn eine Stelle behauptet, "Behörde" zu sein, öffentlich zu handeln etc. Hier behauptet noch nicht einmal die Stelle, "Behörde" zu sein. Das machen leider die Richter.

Wer seine Rechte durch die Öffentlichkeit verletzt sieht, klagt doch vor dem VG oder nicht?
Es wäre Aufgabe des Richters, das festgestellt zu haben, dass dieses seine Richtigkeit hat. Die Feststellung ob man am richtigen Gericht ist, erfolgt zuerst. Es kann somit jeder seine Klage auch am "falschen" Gericht einreichen, dann muss dort der Richter seine Zuständigkeit prüfen und entsprechend begründet verweisen, wenn falsch.
Wollte man es also ganz genau wissen, dann wäre zu begründen, warum das AG zuständig sei und Klage beim AG einzureichen und abzuwarten, was der AG-Richter schreibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2019, 22:16 von Bürger«

b
  • Beiträge: 465
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen Bürger und seiner LRA?
Im Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts gilt zwischen Bürger und Staat als Rechtsverhältnis das Subordinationsprinzip = Prinzip der Über- und Unterordnung.

Subordinationstheorie
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Subordinationstheorie
Fand ich interessant, enthält historische und kritische Hinweise, auch zum VA.

§ 35 VwVfG - Begriff des Verwaltungsaktes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
Zitat
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, [..] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts [...].

Hat eine Person die Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder hat eine Person von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Aufgabe verliehen, handelt sie im öffentlichen Recht.

Art. 33 (4) Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Mit BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 18. Januar 2012
- 2 BvR 133/10 -, Rn. (1-183),
http://www.bverfg.de/e/rs20120118_2bvr013310.html
ist entschieden worden, dass auch privatrechtliche Unternehmen ihnen verliehene hoheitliche Aufgaben ausführen dürfen. Leitsätze:
Zitat
1. Art. 33 Abs. 4 GG gilt auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform.
2. Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Ausnahmegrund.
3. Die Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzuges auf formell privatisierte Träger kann mit Art. 33 Abs. 4 GG sowie mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der Untergebrachten vereinbar sein.

Schranken sehe ich im Ermessen des Geschäftsbesorgers, in der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme des Geschäftsbesorgers, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, d.h. von Individualrechtsgütern, der gesamten geschriebenen Rechtsordnung und staatlichen Einrichtungen, samt ihrer Funktion, vor Fehlverhalten des Geschäftsbesorgers.

Durch die der LRA übertragenen hoheitlichen, aus der Staatsgewalt abgeleiteten Aufgaben - Gesetz RBStV (Bundesland) - ist sie ermächtigt, diese hoheitlichen Aufgaben nach öffentlichem Recht zu verwalten. Sie handelt nach dem Subordinationsprinzip.

Einer LRA, ohne Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts, würde wie jeder anderen nichtstaatlichen Organisation (z.B. Sicherheitsdiensten, ...) genügen, dass ihr eine hoheitliche Aufgabe irgendwie übertragen worden ist. Sie handelt nach dem Subordinationsprinzip.

Die Ermächtigung und deren ständige Erweiterung in Begehrlichkeiten führ(t)en meiner Meinung nach zu der öffentlich-rechtlich-medialen Unterdrückung in allen Bereichen, die wir heute haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2019, 00:42 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

L
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Die Frage nach der Natur des Rechtsverhältnisses ist zentral.
Einer anderen Person erging es ähnlich wie einer Person X
[...] Klage bei einem VG einzureichen [...] Tut man das und fordert den Richter zur Klärung auf, dann [...]

Eine solche Person hat nach den sogenannten "Widerspruchsbescheiden" einer Rundfunkanstalt das örtliche Verwaltungsgericht angeschrieben und um Rechtsschutz ersucht - und dabei zunächst die Frage gestellt, ob denn das Verwaltungsgericht überhaupt in dieser Sache zuständig sei. Vom Gericht kam keine Stellungnahme dazu, sondern die Mitteilung eines Aktenzeichen! Auch während des Prozesses wurde die Frage nach dem Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Rundfunkanstalt stets ignoriert.


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