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Autor Thema: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?  (Gelesen 27270 mal)

C
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...
..natürlich kann K da falschliegen! Wenn er aber auf das Urteil aus Darmstadt (4 L 843/14.DA)  zurückblickt, sollte das aber doch ebenso gehandelt werden?!

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm?sk=7ac965b1beeec740363eee800f2d3eb9
....
Interessantes Urteil. Danke für die Info.
Das dürfte eine weitere Strategie des BS konterkarieren.


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Für den Fall dass alle Stricke reissen, hatte K sich eine Vollstreckungsgegendarstellung als Vorlage gesichert, welche Euch K nicht vorenthalten möchte. Die Gegendarstellung könnte man neben einem Eilantrag auch noch abschiessen.. (warum auch eingleisig fahren, wenn man's hat?  >:D  )
Sicherlich ist diese hier irgendwo zu finden, dennoch ist es nicht falsch wenn diese hiermit nochmals auftaucht:
 Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren

Zitat:
Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die
Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen,
wenn:
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,


 ... wäre dann wohl der Fall!

Oder hat man schon einmal davon gehört, dass ein Vollstrecker in Ausübung seiner Pflicht sagt:
"Sie haben aber die Möglichkeit einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung einzulegen";D

Und auch folgender Satz könnte  - salopp ausgedrückt - für  m e h r   R u h e  und  Gelassenheit sorgen:

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem
Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g.
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte
erfolgen dürfen.


BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535)

...aber lest es selber!  (Anlage)



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Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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1) "Eilrechtsschutz" allenfalls bei *akut* drohender Vollstreckung - d.h. wohl frühestens, nachdem Post vom GV zugestellt wurde. Siehe hierzu die bereits zuvor benannten Links.

2) "Untätigkeitsklage" mglw. unnötig, da diese wohl lediglich auf Erlass eines Widerspruchsbescheids hinwirkt.
Stattdessen vermutlich *direkte* Klage gegen den ursprünglichen Bescheid möglich.
Hierzu bitte mal die Suchfunktion des Forums nach neueren Beiträgen zum Thema "Untätigkeitsklage" und User "Rochus" befragen.
Auf die Schnelle vielleicht am besten dieser Kommentar
Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9761.msg69648.html#msg69648


Fazit:
Da - wenn es nach dem Willen von ARD-ZDF-GEZ geht - ohne Klage die Konfrontation mit GV/ Zwangsvollstreckung unvermeidlich ist und dies die Angelegenheit nicht gerade vereinfacht, könnte man nach fruchtlosem Ablauf der 3-Monats-Bearbeitungsfrist des BS für den Widerspruchsbescheid mglw. mit einer *direkten* Klage erst mal "ruhiger" fahren.

Zur Wahrung der Ansprüche dürfte vermutlich auch schon ein unbegründeter Klageantrag ausreichen, dem üblicherweise eine Fristsetzung (z.B. 4 Wochen) des Gerichts für die Nachreichung der ausführlichen Begründung folgen dürfte.
Auch weitere Fristverlängerungen sind nach bisherigen Erfahrungen auf Antrag durchaus möglich.


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Mein Nachbar wird auf die Mahnung reagieren und mit Untätigkeitsklage drohen, falls keine Reaktion auf den Widerspruch zum Beitrags- UND Festsetzungbescheid innerhalb einer Frist von 14 Tagen erstellt wird. Nach der Frist wird dann geklagt.

Ihm scheint es logischer auf den Widerspruchsbescheid zu drängen, als ein Fass mit der GV aufzumachen. Es geht ja schließlich, darum gg. den BS bzw. die Rundfunksanstalt zu klagen. Diese wiederum versuchen sich mit Psychoterror und Säbelrasseln und den schwarzen Peter an die Stadtkasse und den GV weiterzugeben.

Mein Nachbar fragt sich nun, wie er dieses Schreiben aufzieht. Er hat Hans Wurst gebeten hier im Forum zu stöbern, sich zu informieren und eventuell Tips zu erhalten.

Des Weiteren hat er Hans Wurst gebeten sich schon mal mit dem Thema Untätigkeitsklage auseinanderzusetzen.


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Hallo Bürger,
wenn man viele User-Beiträge liest, erkennt man dass nach Erhalt der Mahnung und Ankündigungen zu Vollstreckung, bis Dato kein wirklich akuter Handlungsbedarf bestand.. (variiert wohl je nach Bundesland?!)
Zitat vo SonnyB:
Zitat
Bei Person Y gibts bis jetzt nix neues, fast 3 Monate schon her seit der
"Ankündigung der Zwangsvollstreckung" und nix is passiert.
Einschüchtern können die Person Y nicht. An dieser Stelle danke an das Forum 8)

Daher sollte K eigentlich erst nach einer akuten Ankündigung einer Vollstreckung von der Vollstreckungbehörde,
den Eilrechtschutz beantragen und ein Schreiben (s. vorherige Anlage) an die Stadt (-kasse als Vollstreckungorgan) senden!?
Eine Untätigkeitsklage zu stellen wäre in diesem Fall evtl. unnötig, aber zugleich doch wohl risikoärmer als ein evtl. abgelehnter Eilrechtschutz?!?!
Eine direkte Klage wiederum würde zwar erstmal Ruhe einkehren lassen, hätte K aber auch - wenn er abwartet...

BTW:  eine Vorlage (Muster) für den Antrag Eilrechtschutz, ist schwer ermittelbar, da K die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht kapiert!
Um jetzt einen Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgereicht zu beantragen, sollte man wissen welchen Absatz man zitiert!
Zudem die passende Formulierung! Leider habe ich gelesen (wie bereits erwähnt), dass einige Anträge abgelehnt wurden  :o  !
(z. B. s. Link Antwort 6 von "awawaw" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html
Das würde K nicht so gerne riskieren!  (ich fang gleich wieder mit dem Rauchen an!)

K würde am liebsten HansWurst's Nachbarn vorschicken und abwarte was passiert....  ;D
... gemäß der Logik wird er aber wohl ebenfalls an einer Untätigkeitsklage feilen!

HansWurst's Nachbar hat also einen Mitstreiter in Sachen Untätigkeitsklage!
Hier mal eine Vorlage einer Untätigkeitsklage von Olaf Kretschmann, welche doch schon ganz gut aussieht: Anlage (jpg) (muss noch genehmigt werden)
..daher noch der Link: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html (runterscrollen bis Ende)

...weitere Meinungen sind gefragt!



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Der Nachbar von Hans Wurst hat sich noch weiter informiert.

Punkte, die ihn beschäftigen:

* der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig - darf also keine Mahnungen verschicken?
* die Bescheide kamen von der Rundfunkanstalt - sonst gab es keine Schreiben von der RA.
* der Gerichtsvollzieher müsste demnach von der Rundfunkanstalt abgestellt werden, welche aber die Wiederspruchsbescheide nicht abgeschickt haben.

Der Nachbar von Hans Wurst wird also in seinem Schreiben an den BS schreiben, dass sie ihn nicht mehr belästigen sollen und wenn sie was von im wollen, doch gerne die RA die Kommunikation übernehmen sollte, da Hans Wurst den BS für eine betrügerische Anstalt hält.

Die Untätigkeitsklage kann er doch am gleichen Tag verschicken, an dem eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten landet. Man kann ma morgens faxen, den Briefkasten aber erst abends leeren, fragt sich der Nachbar von Hans Wurst. Auf die Vollstreckunsankündigung kann er dann auch die Klage verweisen, oder?


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Um nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen und den Vollstrecker oder sogar einen Vollstrecker vor der Tür stehen zu haben, welchem die Argumente egal sind ob man noch keinen gültigen Widerspruchsbescheid hat, sollte K doch der Meinung sein, dass er auf der sicheren Seite ist, wenn er den genuss eines amtlichen Rechtschutzes genießt..K denkt dass es auch in jedem Bundesland anders gehandhabt wird!

So schnell hast du keinen Vollstrecker vor deiner Tür. Zuerst muss ne Vollstreckungsankündigung vom Beitragsservice kommen und dann nochmal von dem beautragten Vollstreckungsorgan. Meistens die Stadt (Vollstreckungsbehörde, Stadtkasse, Finanzamt) oder das Amts- oder Vollstreckungsgericht. Da kannst du dann immer noch dagegen vorgehen und u.a. auf deinen Widerspruch verweisen.


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....
* der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig - darf also keine Mahnungen verschicken?
....

Die Untätigkeitsklage kann er doch am gleichen Tag verschicken, an dem eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten landet. Man kann ma morgens faxen, den Briefkasten aber erst abends leeren, fragt sich der Nachbar von Hans Wurst. Auf die Vollstreckunsankündigung kann er dann auch die Klage verweisen, oder?
Mahnungen dürfen die schon verschicken, die haben ja rechtlich kaum Bedeutung. Den Verwaltungsakt erlassen/starten darf dagegen nur die LRA.

Die Untätigkeitsklage würde sich doch gegen den fehlenden Widerspruchbescheid richten, warum also sollte man die plötzlich (innerhalb eines Tages) einreichen, wenn eine Vollstreckungsankündigung (der LRA) kommt? Zeit ist auch dann noch genug.


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  • Cry for Justice
Untätigkeitsklage ist doch m.E. nur sinnvoll und angebracht , wenn man selbst eine finanzielle Forderung möglichst zeitnah durchsetzen will und um dazu die Gegenseite aus der Hüfte kommen zu lassen.
Zum Erzwingen eines Widerspruchsbescheides ist diese sicher nicht erfunden worden.
Zumal es hier doch genau anders herum läuft. Wer will denn was von wem ?


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Schrei nach Gerechtigkeit

S
  • Beiträge: 2.177
Ich verweise auf:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12100.msg81372.html#msg81372

Der teure Fehle kommt immer wieder, egal wie oft man darauf hinweist.


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
 
Untätigkeitsklage ist doch m.E. nur sinnvoll und angebracht , wenn man selbst eine finanzielle Forderung möglichst zeitnah durchsetzen will und um dazu die Gegenseite aus der Hüfte kommen zu lassen.
Zum Erzwingen eines Widerspruchsbescheides ist diese sicher nicht erfunden worden.

  ..doch! Ne Untätigkeitsklage ist gerade dann sinnvoll, wenn der Beklagte nicht auf Widersprüche reagieren will, weil dieser nicht möchte dass der Kläger auf einen negativen Widerspruchsbescheid nun eindlich eine Klage beim verwaltungsgericht erheben kann (Ursache und Wirkung!)!!
Zitat
Zum Erzwingen eines Widerspruchsbescheides ist diese sicher nicht erfunden worden
...siehe Text oben!
So schnell hast du keinen Vollstrecker vor deiner Tür. Zuerst muss ne Vollstreckungsankündigung vom Beitragsservice kommen und dann nochmal von dem beautragten Vollstreckungsorgan. Meistens die Stadt (Vollstreckungsbehörde, Stadtkasse, Finanzamt) oder das Amts- oder Vollstreckungsgericht. Da kannst du dann immer noch dagegen vorgehen und u.a. auf deinen Widerspruch verweisen.
..ist schon klar soweit oder "wollen wirs mal hoffen!.
K's (und bestimmt auch von HansWurst u.a.) Anliegen ist aber, dass man es gar nicht erst zu einer Vollstreckung kommen lassen will!
Sozusagen "den Wind aus den Segeln nehmen"!

Der Nachbar von Hans Wurst hat sich noch weiter informiert.

Punkte, die ihn beschäftigen:

* der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig - darf also keine Mahnungen verschicken?
* die Bescheide kamen von der Rundfunkanstalt - sonst gab es keine Schreiben von der RA
* der Gerichtsvollzieher müsste demnach von der Rundfunkanstalt abgestellt werden, welche aber die Wiederspruchsbescheide nicht abgeschickt haben.

Mahnung kommt trotzdem; Bescheide kommen ebenfalls von BS (!?); Vollzieher ist Vollzieher - egal von wem, spielt keine Rolle..!

Der Nachbar von Hans Wurst wird also in seinem Schreiben an den BS schreiben, dass sie ihn nicht mehr belästigen sollen und wenn sie was von im wollen, doch gerne die RA die Kommunikation übernehmen sollte, da Hans Wurst den BS für eine betrügerische Anstalt hält.
Würde nichts bringen - Meinungen interessiert die nicht oder wenig - die haben ihr Programm!

Die Untätigkeitsklage kann er doch am gleichen Tag verschicken, an dem eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten landet. Man kann ma morgens faxen, den Briefkasten aber erst abends leeren, fragt sich der Nachbar von Hans Wurst Kann man machen wie man will. Fax wäre m. E. nach fragwürdig?! . Auf die Vollstreckunsankündigung kann er dann auch die Klage verweisen, oder? ..verweisen auf den ausbleibenden, bis dato nichtbeschiedenen Widerspruch und die zeitüberschnittenden Untätigkeitsklage..!? ... so würde ich es hier sehen!?

Ich verweise auf:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12100.msg81372.html#msg81372

Der teure Fehle kommt immer wieder, egal wie oft man darauf hinweist.

...versteh ich jetzt nicht so ganz? Nenn uns bitte den Hinweis, bevor wir uns nen Wolf suche!

EDIT> ich möchtemit meinen beiträgen nicht den Klugen raushängen lassen.
Meine Ausführungen dienen nur zur Diskussion und wir sind weiterhin auf Meinungen, Analysen und Antworten angewiesen! Ist halt verzwickt und wir sitzen alle in einem Boot..  ;)


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Ich verweise auf:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12100.msg81372.html#msg81372

Der teure Fehle kommt immer wieder, egal wie oft man darauf hinweist.

... jetzt habe ich verstanden, was du meinst! Halbwegs zumindest..
Man muss also keine Untätigkeitsklage stellen, sondern auf "Aufhebung der beiden Bescheide" (Gebühren-/Beitragsbescheid UND Festsetzungsbescheid NICHT zu verwechseln mit Widerspruchsbescheid!) klagen gemäß §75 VwGO, mit einer zusätzlichen Begründung auf Untätigkeit (Nichtbeantwortung) der Widersprüche...?
Hab ich das so richtig verstanden?
Wenn ja:
Wie könnte so eine Formulierung aussehen?

Ich habe folgendes dazu gefunden:
Zitat:   
Zitat
§_75   VwGO
(Klage ohne Vorverfahren)

1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig.
2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Link: http://www.sadaba.de/GSBT_VwGO_068_080.html

Heißt also:
Hiermit erhebe ich Klage nach §_75   VwGO (Klage ohne Vorverfahren) und beantrage beide Bescheide aufzuheben. Begründung: Untätigkeit blabla...?


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  • Beiträge: 1.126
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Zum Erzwingen eines Widerspruchsbescheides ist diese sicher nicht erfunden worden.
Zumal es hier doch genau anders herum läuft. Wer will denn was von wem ?

Du  hast ja so recht. Ich musste dafür auch Lehrgeld bezahlen. Daher hier noch einmal, obwohl hier im  Forum schon mehrfach zu lesen, ein Auszug aus der Entscheidung meines Verwaltungsgerichts:

Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

    Der Streitwert wird auf XX,XX € festgesetzt.

    Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

    Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
    Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

    Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

S
  • Beiträge: 2.177
Hiermit erhebe ich Klage nach §_75   VwGO (Klage ohne Vorverfahren) und beantrage beide Bescheide aufzuheben. Begründung: Untätigkeit blabla...?

Der Fall in dem ich meinen Verweis machte, ging darum, dass die fiktive Person zwei Festsetzungsbescheide bekam. Wie viele
hat die jetzige fiktive Person bekommen? drei? vier?

Wenn nur einen, dann eben Antrag auf Aufhebung des einen. Ja, begründen, warum nicht auf den Widerspruch gewartet wird und sich auf §75 VwGO beziehen. Sonst ist es eine normale Klage, die wie eine normale Klage auf Aufhebung begründet werden soll.

Aber alles ist schon mehrmals genügend diskutiert, seit ewig. Und es kommen immer wieder die Verweise auf die Schlamperei von Olaf Kretschmann. Als Beispiel verwies ich auf eine Web-Seite von jemandem, der es besser / richtig gemacht hat.


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Person K hat zwei Bescheide erhalten (Beitragsbesched u. Festsetzungsbescheid) und im Anschluss die Mahnung mit der Berechtigung nun eine Vollstreckung durchführen zu dürfen..
Ich hatte Deinen Link angeklickt, als ich nicht eingeloggt war - daher kam ich immer auf die Startseite "Prbleme mt den BS"  und nicht auf Deinen eigentlichen Hinweis! Danke für die Erklärung!

K wird nun
1. an eine Nachfrage meiner Widersprüche mit Fristsetzung auf Bescheidung beim BS feilen und

2. (wenn weiterhin immer noch keine Bescheide kommen sollten) beim VG eine Untätigkeitsklage nach
§ 75 Satz 1, 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO,
und den Beklagten zu verurteilen, den Gebühren- / Beitragsbescheid vom xx.xx.xxxx und den Festsetzungsbescheid vom xx.xx.xxxx aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Wäre das (fiktiv gesehen) so okay?
.. wie gesagt: K hat keinen Bedarf an Besuche der dritten Art!


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