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Autor Thema: Untätigkeitsklage gegen einen oder zwei Bescheid (e)?  (Gelesen 14712 mal)

n

nr2

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  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo,

A hat von Mitarbeiterin von LRA die systeminterne Info erhalten, dass A nur bis 31.12. pfändungsfrei markiert ist und danach die Pfändung beantragt werden soll.

A möchte nun deswegen Untätigkeitsklage wg. Nichterhalt WIderspruchsbescheid und dann Klage forcieren.

A hat 2 Widersprüche verfasst und bisher nur ein "Informationsantwortschreiben mit blabla" ohne Rechtsbelehrung bisher erhalten.

Frage:

Wenn A bei zuständigen Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage einreichen möchte, kann dieses auch nur für den ersten Bescheid erfolgen (Dem vor über 3 Monaten widersprochen wurde) oder müssen beide Bescheide mit in die Untätigkeitsklage rein.

Hintergrund: A möchte jegliche Splittung der Bescheide vermeiden wg. doppelter Gerichtskosten und durch die Untätigkeitsklage zum einen mehr Sand ins Getriebe streuen und einen klagefähigen Bescheid erhalten mit dem dann Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereichten werden kann.

Vielen Dank für eine Info.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2014, 17:13 von nr2«

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A möchte nun deswegen Untätigkeitsklage wg. Nichterhalt WIderspruchsbescheid und dann Klage forcieren.

"Untätigkeitsklage" gibt es nicht. Aber wenn 3 Monate seit dem Widerspruch vergangen sind, dann könnte A auf Aufhebung des Bescheids klagen, dabei gut begründen, warum die Rundfunkanstalt genug Zeit hatte.

Grundlage wäre http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html


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nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo,

wenn es keine Untätigkeitsklage gibt, was ist dann das hier:

http://openjur.de/u/713100.html

und ich würde noch bitten weiter auf die Frage von fiktivem A einzugehen, ob besser nur ein Bescheid oder beide in diese "Untätigkeitsklage" gepackt werden sollen..

Viele Grüße


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Zur Untätigkeitsklage kannst du einfach die Suchfunkion des Forums bemühen und sich entsprechend einlesen. Das Thema wurde bereits mehrfach gewälzt.

Für den zweiten Bescheid reicht ein Widerspruch. Diese B. und W. werden bei der Klage zusammengelegt. Mehrkosten entstehen dadurch nicht.


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Es ist eine freie Entscheidung, ob man gegen einen oder mehrere erhaltene Bescheide Untätigeitsklage nach § 75 VwGO erhebt.


Person PG hat im Mai d.J. eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gegen zwei Bescheide erhoben.

Das VerwG (in Bayern) hat hieraus zwei Verfahren gemacht und die Gerichtskosten zweimal erhoben.
PG sah keinerlei Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.

Die Verfahren laufen noch; das VerwG hat dem BR hat eine Frist zur Bescheidung der beiden Widersprüche
bis Ende diesen Jahres gesetzt.


 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2014, 07:22 von Peer_Gynt«

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Die Verfahren laufen noch; das VerwG hat dem BR hat eine Frist zur Bescheidung der beiden Widersprüche
bis Ende diesen Jahres gesetzt.

Was stand als Antrag?


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wenn es keine Untätigkeitsklage gibt, was ist dann das hier:

http://openjur.de/u/713100.html

Ein Experiment von jemandem, der § 75 VwGO nicht lies, aber sich auf ihn stutzt.


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Was stand als Antrag?

Dies hatte ich beantragt:
Zitat
erhebe ich Klage – Untätigkeitsklage –
und beantrage,
1.)   den Beklagten zu verurteilen, die Widersprüche des Klägers zu bescheiden,
2.)   den Beklagten zu verurteilen, die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden
Wirkung zu bescheiden,
3.)   dem Beklagten die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten
des Klägers aufzuerlegen.

In der Begründung hatte ich dann die zwei Bescheide mit meinen zwei Widersprüchen angeführt
und als Anlage beigefügt.
Die Bescheide stammten vom 01.11. und 01.12.2013; meine Klage datiert vom 15.05.2014.

Ich erhielt dann zwei Eingangsbestätigungen mit verschiedenen AZ, bezogen auf je einen der beiden
Beitragsbescheide. Angehängt waren dann auch gleich zwei Streitwertfestsetzungen und zwei Kostenrechnungen
über je € 105,00.


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Dies hatte ich beantragt:
[...] zwei Kostenrechnungen über je € 105,00.

Falsch und teuer gemacht.

(1) Du hättest lediglich die Aufhebung des Bescheides beantragt.

(2) Die Beklagte ist nett und setzt die Vollziehung in der Regel aus, der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird wahrscheinlich abgelehnt.

Das ist selbstverständlich nur meine Meinung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2014, 12:13 von Sophia.Orthoi«

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  • Beiträge: 2.177
Zur Untätigkeitsklage kannst du einfach die Suchfunkion des Forums bemühen und sich entsprechend einlesen. Das Thema wurde bereits mehrfach gewälzt.

Schlechter Rat. Die Leute machen Unsinn, gleichgültig wie oft man im Forum darauf hinweist.

Vom Anfang an sagte ich, man solle eine echte Web-Seite (anstatt Blog) machen. Da könnte man zum Beispiel Links auf
Seiten machen, zum Beispiel von Gerichten, die die Sachen fürs Volk richtig beschreiben.

Die Antwort war leider: "Wir haben schon eine Web Seite".

Wenn man die Probleme nicht sehen will, wird man desto weniger die Probleme lösen.


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nr2

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  • Status: Klage ausgesetzt
Bei aller Liebe,

Ich habe wirklich schon viel über die Suchfunktion gelesen, aber so richtig weiter bringen mich Eure Kommentare nicht. Es widspricht sich ständig

- Eine Untätigkeitsklage ist sinnvoll // Eine Untätigkeitsklage ist nicht sinnvoll
- 2 Bescheide werden zusammengefasst // 2 Bescheide werden getrennt
- Wann wann erst die Bescheidung der Wiederspruches verlangen // Man sollte direkt die Klage formulieren

usw.

Wenn jemand wirklich einen fundierten Rat hat, freue ich mich über jede Hilfe. Mittels der Suchfunktion bin ich bei diesem Thema bisher nicht weitergekommen.

MfG
nr2


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(1) Du hättest lediglich die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Ok, danke. Und dann gäbe es nur ein AZ und es würden nur einmal Gerichtskosten erhoben werden?
Dann werde ich es bei den nächsten zwei Bescheiden so machen.

Dennoch bleibt Person PG optimistisch, dass sie die Gerichtskosten vom BR erstattet bekommt...  ;D


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- Eine Untätigkeitsklage ist sinnvoll // Eine Untätigkeitsklage ist nicht sinnvoll
Person PG hält die §-75-VwGO-Klage (sog. Untätigkeitsklage) für erforderlich, wenn die RFA anstelle eines Widerspruchsbescheides
eine Vollstreckungsankündigung zusendet.
Bei PG war es so.

Denn so, wie von Sophia.Orthoi richtig geschrieben, wurde auch bei PG die Vollziehung sofort nach Klageerhebung ausgesetzt.
PG gewinnt Zeit und kann sich in Ruhe, also ohne GV-Druck, der späteren Klage widmen.
PG hat noch nie in seinem Leben Rundfunkgebühr oder Rundfunkbeitrag bezahlt.
Das wird hoffentlich auch weiterhin so bleiben.

Und wer weiß: Vielleicht kann der BR die vom VG gesetzte Frist nicht einhalten. Dann müsste das VG eigentlich sowieso
beide Bescheide aufheben und dem BR die Kosten auferlegen.


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Wenn jemand wirklich einen fundierten Rat hat, freue ich mich über jede Hilfe. Mittels der Suchfunktion bin ich bei diesem Thema bisher nicht weitergekommen.

Ich kenne den Fall der virtuellen Person nicht und ich kann nur meine Meinung sagen.

Wenn Bescheide kamen, wenn bei beiden Widerspruch eingelegt wurde, und sie kein Geld verlangen, dann kann man grundsätzlich auf einen Widerspruchsbescheid einfach abwarten.

Wenn sie Geld verlangen, kann man vielleicht zuerst anrufen und bitten, die Vollziehung auszusetzen. Aber Vorsicht: die können immer vollstrecken. Wenn sie darauf bestehen,  Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei ihnen schriftlich und, wenn das nicht hilft, Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung: aber das muss begründet werden, und man hat nicht das Recht einfach so darauf.

Wenn man ungeduldig ist, wenn man nicht wie die Gegenseite auf Zeit spielen will, gute Argumente hat und gerne vor Gericht will, kann er den Antrag auf Aufhebung des Bescheides oder der Bescheide bei Gericht stellen und sich auf §75 für das Nicht-Abwarten beziehen. Wenn die Vollziehung ausgesetzt wurde, könnte man es nur mit einem Bescheid tun.


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@Sophia.Orthoi mit der nochmaligen Bitte um Antwort:
(1) Du hättest lediglich die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Ok, danke. Und dann gäbe es nur ein AZ und es würden nur einmal Gerichtskosten erhoben werden?

Worauf basiert deine Annahme, dein Vorschlag? Gibt es hierzu eine Quelle?


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