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Autor Thema: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?  (Gelesen 181074 mal)

L
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Edit "Bürger":
Bitte auch die letzte Antwort im Thread beachten unter
Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10972.msg75354.html#msg75354


Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


----------

Hallo,
eine hypothetische Person A hat am 1.8 nach den üblichen Infromationsschreiben den Gebührenbescheid des Beitragsservice erhalten.
Der Widerspruch von Person A ist per Einschreiben mit Rückschein am 1.9 bei der entsprechenden Landesrundfunkanstalt eingetroffen.
Jetzt hat Person A einen "Festsetzungsbescheid"  :o datiert vom 1.9 bekommen, in dem nochmal auf die ausstehenden Beträge und die Pflicht der Zahlung hingewiesen wird.

Auszug:
Zitat
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
Auf der Rückseite ist wieder die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, welche besagt, daß Person A innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.

Person A hat im Forum bei Ihrer Suche bisher keine helfenden Themen gefunden. Ist für entsprechende Suchtipps oder Beiträge aber sehr dankbar.  :)

Frage A) Was bedeuten diese zwei zitierten Sätze? Welchen rechtlichen Charakter hat dieser Bescheid? Welche Maßnahmen kann bzw. sollte Person A treffen?

Frage B) Muß Person A gegen diesen Festsetzungsbescheid erneut Widerspruch einlegen? Kann Person A den bereits formulierten Text des Widerspruches vom 1.9. mit Hinweis auf den bereits erfolgten fristgerechten Widerspruch erneut verwenden?

Frage C) Wann muß Person A gegen die Bescheide klagen? Person A dachte bisher, daß Sie nach negativ beschiedenem Widerspruchsbescheid in Berlin 3 Monate Zeit für ein Klage hätte?

Vielen Dank.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 15:43 von Bürger«

m
  • Beiträge: 1
Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
#1: 07. September 2014, 15:35
Person A2, auch wohnhaft in Berlin hat am 06.09.2014 ebenfalls ein Festsetzungsbescheid, datiert auf den 01.09.2014, nach mehreren Zahlungserinnerungen (keine Beitragsbescheide) erhalten. Da Person A2 ein/e Azubi/ne ist und dumm dazu, denn er/sie hat alle Zahlungserinnerungen ignoriert, wurde der Betrag auf fast 400€ seit 01.01.2013 festgesetzt. Wie kann sich Person A2 dagegen wehren, wenn es fast ein Monatsnetto ist, was der Beitragsservice fordert?

Fragen A und C vom OP wird sich angeschlossen.


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  • Cry for Justice
Die Festsetzungsbescheide scheinen sich in der Tat zu häufen und zu einer neuen Masche auszuarten.
Scheinbar gibt es bei den LRAs schon interne Querelen , weil dort keiner mehr so richtig gewillt ist , die sich mehrenden Widersprüche ständig mit sinnfreien Textbausteinen zu beantworten .
Der Festsetzungsbescheid als rigorosere Art des Beitragsbescheides muss nun scheinbar dafür herhalten.
...einfach nicht irritieren lassen und auf die noch ausstehende Bescheidung des Widerspruchs verweisen.
Nichts neues ausarbeiten und unnötig Zeit damit verschwenden , sondern nur eine Kopie des Widerspruchs und darauf handschriftlich das Betreffende umändern. Mehr ist diese Frechheit wirklich nicht wert !
Auszug:
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
Denen geht es vor allem um diese beiden Sätze.
Die haben zunehmend mit mangelndem Respekt für ihre zaghafteren Beitragsbescheide zu kämpfen und setzen nun noch eins drauf . Dem neuen Kind wird nun eindrucksschindend auch ein anderer Respekt einflößender Name gegeben. Wenn das mal nichts ist . Wer sich allein von diesen bloßen Feststellungen beeindrucken lässt , naja....
Zu bedenken ist hier : Ein gieriger Geier stellt sich seine Titel selber aus , also ein Wunschzettel.
Ein Schelm , wer böses dabei denkt. Zudem ist er nur eine der nötigen Voraussetzungen , was ist mit den anderen ?


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Schrei nach Gerechtigkeit

s
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Interessant, dass einen Monat nach dem Beitragsbescheid noch mal ein Festsetzungsbescheid kommt.
Vielleicht ist das eine Reaktion auf das Tübinger Urteil, das den angeblichen Beitragsbescheid als Festsetzungsbescheid gewertet hat.

Wie unterscheiden sich die beiden Bescheide denn inhaltlich, von dem Hinweis auf die Vollstreckbarkeit abgesehen?


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s
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Wenn wirklich nun Festsetzungsbescheide verschickt werden frage ich mich was juristisch der Unterschied sein soll zwischen dem Beitragsbescheid und dem Gebührenbescheid?

Es gibt keinen Unterschied meines Erachtens!

Beide haben die Widerspruchsmöglichkeit.
Nach beiden wurde bereits die Vollstreckung versucht.
Beide Vollstreckungsersuchen werden ins Leere laufen, vgl. LG Tübingen.

Von daher keine Panik! Gleiches Verfahren wie bisher....


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H
  • Beiträge: 582
....den Gebührenbescheid des Beitragsservice erhalten.
Der Widerspruch von Person A ist per Einschreiben mit Rückschein am 1.9 bei der entsprechenden Landesrundfunkanstalt eingetroffen.
Jetzt hat Person A einen "Festsetzungsbescheid"  :o datiert vom 1.9 bekommen, in dem nochmal auf die ausstehenden Beträge und die Pflicht der Zahlung hingewiesen wird.

Ungeachtet des Widerspruches frage ich mich gerade, ob hier doppelt beschieden wird ?

Es gibt einen Gebührenbescheid, dem Widersprochen wurde, und nun kommt noch ein Festsetzungsbescheid, in dem alle "Gebühren" inkl.
der bereits bei widersprochendem Bescheid enthalten sind ?

Das wäre aber eine Falschbeurkundung, und würde eigentlich eine Strafanzeige/ einen Strafantrag nachsichziehen sollen.

Es ist schlichtweg unzulässig, einen widersprochenden Bescheid nochmals zu bescheiden. Dass ist strafbar, und nichts weiter.

Wenn das jetzt die neue Masche des BS bzw. der ÖRs wird, sieht man doch sehr deutlich, wie dünn das Eis geworden ist, und welch
kriminellen Methoden angewandt werden müssen. Das will unbedingt strafrechtlich gewürdigt werden.


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Z
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Ich habe inzwischen auch einen solchen vom RBB in meinem Dunstkreis gesehen.
Eigentlich hat man dem Kind nur einen anderen Namen gegeben.
Er scheint sich aber auch nur wieder auf das aktuelle Quartal zu beziehen, es ist also vergleichbar mit den Mitstreitern, die inzwischen auf den fünften Bescheid Widerspruch eingelegt haben, ohne je einen Widerspruchsbescheid erhalten zu haben.

Grundsätzlich sind alle Bescheide von Behörden, Körperschaften sofort vollstreckbar, die dort erwähnte Information ist also nichts weiter als eine gezielte Unverschämtheit zwecks Panikmache.
Deshalb ist ja auch mit dem Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung so wichtig.

Außer den üblichen und hier reichlich dokumentierten und diskutierten Widerspruchsgründen kann dennoch weiterhin auch aus formalen Gründen gegen diese Bescheide im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgegangen werden.

Meiner Meinung nach fehlen einige Dinge, die den Bescheid rechtsgültig machen, rege Diskussion erwünscht:
Der Aussteller ist wieder nicht vollständig in seiner Rechtsform benannt, die zusätzliche Erwähnung einer nicht rechtsfähigen Einheit im Briefkopf könnte den Bescheid wegen Nichteindeutigkeit des Absenders angreifbar machen.
Es ist völlig unklar, was in dem Festsetzungsbescheid beschieden wird, es fehlt nämlich die Leistung/der Grund für eine Festsetzung, es wird verwirrend mit Beitragskonten jongliert, es wird informativ auf "Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge" verwiesen.
Ein am Ende des Schreibens (nach der Grußformel!) befindlicher "Kontoauszug" setzt wieder rechtswidrig einen Säumniszuschlag auf die Verbindlichkeiten, wobei natürlich nun darüber gestritten werden kann, ob er jetzt Bestandteil des Bescheides ist, oder nicht, schließlich wird ja dort auch noch Bezug auf eine Betrag genommen, über den bereits beschieden wurde, der hätte dann ja dort auch nichts zu suchen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist wieder einmal nicht Bestandteil des Bescheides, da sich selbige auf der Rückseite befindet, der Bescheid aber laut Aufschrift auf Seite 1 nur aus einer Seite besteht, allerdings gibt es einen Hinweis auf die Rückseite im Schreiben.

Keine Ahnung, warum die das jetzt so machen, entweder arbeiten nur HONKS in den Anstalten oder die fahren eine Verwirrtaktik...


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B
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Person A hat heute auch solch ein Schreiben erhalten. Bisher war es so, dass Person A alle Schreiben vom Rundfunkbeitrag ignoriert hatte. Person A hatte zunächst immer Aufforderungen erhalten, sich anzumelden, die letzten beiden (?) Schreiben waren dann eine Art Zwangsanmeldung und der weitere Versuch, dass bezahlt wird.

Heute erhielt Person A ein Festsetzungsbescheid inklusive Säumniszuschlag in Höhe von 8,-€. Person A nimmt sich weiterhin vor, die Schreiben zu ignorieren und nicht darauf einzugehen, auch keinen Widerspruch zu schreiben. Widerspruch erfolgt dann, wenn der gelbe Umschlag (Mahnbescheid) vom Amtsgericht im Briefkasten ist. Person A ist jetzt irritiert, weil im heutigen Schreiben vermerkt ist, folgender Satz vermerkt ist:

 "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

und weil User Zeitungsbezahler schreibt:

Zitat von: Zeitungsbezahler
"Grundsätzlich sind alle Bescheide von Behörden, Körperschaften sofort vollstreckbar...[]"

im weiteren Satz aber dann schreibt:

Zitat von: Zeitungsbezahler
"die dort erwähnte Information ist also nichts weiter als eine gezielte Unverschämtheit zwecks Panikmache."

@Zeitungsbezahler
Wenn grundsätzlich alle Bescheide von Behörden und Körperschaften sofort vollstreckbar sind, warum ist die erwähnte Information dann nichts weiter als eine gezielte Unverschämtheit zwecks Panikmache? Wenn sie vollstreckbar sind, ist es doch überhaupt keine Panikmache, sondern dann sollte Person A umgehend überweisen und den Festsetzungsbescheid nicht weiter ignorieren.


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Hallo und vielen Dank,  ;D

die hypothetische Person A hat nun aus euren bisherigen Hinweisen heraus gelesen, daß der sogenannte Festsetzungsbescheid nur ein anderes Wort für den vorher erhaltenen und widersprochenen Beitragsbescheid ist. Dieser wurde anscheinend automatisch, ohne die Antwortfrist von 4 Wochen abzuwarten, verschickt und entsprechend als Festsetzungsbescheid betitelt um ähnliche Verfahren wie in Tübingen zu umschiffen. Daher wird Person A den bereits erteilten ersten Widerspruch "recyceln", auf den enstprechenden erfolgten Widerspruch hinweisen und dann erneut der Landesrundfunkanstalt zuschicken.

Gibt es noch Hinweise von euch zu Frage C) Wann muß Person A gegen die Bescheide klagen? Person A dachte bisher, daß Sie nach negativ beschiedenem Widerspruchsbescheid in Berlin 3 Monate Zeit für ein Klage hätte?

Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.


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Mirkannkeinerwas

Zitat
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Person A sollte sich erstmal kündig machen, ob der Feststellungsbescheid in irgendeiner Form vom seitherigen Beitrags-/Gebührenbescheid abweicht. Die Frage ist zudem, ob es überhaupt ein "Titel" ist?

Im Übrigen kann man gegen diese Vorgehensweise folgendes unternehmen:

Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen. Ist aus dem Titel nicht eindeutig bestimmbar, was der Schuldner zu leisten oder zu dulden hat, kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Der Schuldner kann bei Gericht beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel für unzulässig erklärt wird (§ 767 Zivilprozessordnung analog[1]).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungstitel_%28Deutschland%29

Genau das hatte der Beklagte im Tübinger Urteil erreicht. ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2014, 14:46 von Mirkannkeinerwas«

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  • Beiträge: 375
Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Gibt es  - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.

Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?

Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2014, 02:47 von Bürger«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

M

Mirkannkeinerwas

Sehe ich nicht so, sorry!

Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsverfahren geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)

Ist ein wesentlicher Unterschied! :)

Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.

Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2015, 00:16 von Bürger«

B
  • Beiträge: 11
Gibt es  - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.

Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?

Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Sollte Person A wirklich einen Widerspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung verlangen? Person A hat nach intensiver Befassung mit der Causa Rundfunkbeitrag gelesen, dass alle Schreiben ignoriert werden sollen und erst mit Eingang eines Mahnbescheids reagiert werden sollte. Nun liest man aber im Beitrag
Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10615.msg72557.html#msg72557

dass Benutzer Optimismus1976 umgehend eine Einladung von der Gerichtsvollzieherin erhalten hat, ohne das jemals ein Mahnbescheid bei ihm eintraf.


Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Gibt es  - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.

Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?

Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Sehe ich nicht so, sorry!

Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsmaßnahme geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)

Ist ein wesentlicher Unterschied! :)

Was siehst du nicht so? Warum soll ein Widerspruch an das Gericht gerichtet werden, wenn das Schreiben vom Beitragsservice kommt? Auf der umseitigen Rechtsbehelfsbelehrung steht

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie [sic!] tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2015, 00:17 von Bürger«

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  • Beiträge: 516
die hypothetische Person A hat nun aus euren bisherigen Hinweisen heraus gelesen, daß der sogenannte Festsetzungsbescheid nur ein anderes Wort für den vorher erhaltenen und widersprochenen Beitragsbescheid ist. Dieser wurde anscheinend automatisch, ohne die Antwortfrist von 4 Wochen abzuwarten, verschickt und entsprechend als Festsetzungsbescheid betitelt um ähnliche Verfahren wie in Tübingen zu umschiffen. Daher wird Person A den bereits erteilten ersten Widerspruch "recyceln", auf den enstprechenden erfolgten Widerspruch hinweisen und dann erneut der Landesrundfunkanstalt zuschicken.

Soweit ich das sehe, ist diese Person A bislang die einzige, die sowohl einen Beitrags- als auch einen Festsetzungsbescheid erhalten hat. Kann A mal beide Bescheide anonymisiert hochladen, damit man genau vergleichen kann?

Zweimal derselbe Bescheid wäre unsinnig, da sollte der bereits erfolgte Widerspruch reichen. Interessant wäre es, wenn z.B. die Säumnisgebühr erst im Festsetzungsbescheid auftauchte.


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Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsverfahren geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)

Ist ein wesentlicher Unterschied! :)

Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.

In diesem Thread geht es offensichtlich um einen Festsetzungsbescheid und nicht um eine Vollstreckungsankündigung. Einfach das erste Posting lesen. ;)


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

 
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