"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."Auf der Rückseite ist wieder die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, welche besagt, daß Person A innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.
Auszug:Denen geht es vor allem um diese beiden Sätze.
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
....den Gebührenbescheid des Beitragsservice erhalten.
Der Widerspruch von Person A ist per Einschreiben mit Rückschein am 1.9 bei der entsprechenden Landesrundfunkanstalt eingetroffen.
Jetzt hat Person A einen "Festsetzungsbescheid" :o datiert vom 1.9 bekommen, in dem nochmal auf die ausstehenden Beträge und die Pflicht der Zahlung hingewiesen wird.
"Grundsätzlich sind alle Bescheide von Behörden, Körperschaften sofort vollstreckbar...[]"
"die dort erwähnte Information ist also nichts weiter als eine gezielte Unverschämtheit zwecks Panikmache."
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."
Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Gibt es - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/
Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.
Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?
Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?
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Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.
Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?
Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Sehe ich nicht so, sorry!
Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsmaßnahme geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)
Ist ein wesentlicher Unterschied! :)
die hypothetische Person A hat nun aus euren bisherigen Hinweisen heraus gelesen, daß der sogenannte Festsetzungsbescheid nur ein anderes Wort für den vorher erhaltenen und widersprochenen Beitragsbescheid ist. Dieser wurde anscheinend automatisch, ohne die Antwortfrist von 4 Wochen abzuwarten, verschickt und entsprechend als Festsetzungsbescheid betitelt um ähnliche Verfahren wie in Tübingen zu umschiffen. Daher wird Person A den bereits erteilten ersten Widerspruch "recyceln", auf den enstprechenden erfolgten Widerspruch hinweisen und dann erneut der Landesrundfunkanstalt zuschicken.
Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsverfahren geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)
Ist ein wesentlicher Unterschied! :)
Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.
Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsverfahren geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)
Ist ein wesentlicher Unterschied! :)
Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.
In diesem Thread geht es offensichtlich um einen Festsetzungsbescheid und nicht um eine Vollstreckungsankündigung. Einfach das erste Posting lesen. ;)
Auszug:
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
Auf der Rückseite ist wieder die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, welche besagt, daß Person A innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.
Gibt es - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/
Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.
Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?
Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Sollte Person A wirklich einen Widerspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung verlangen? Person A hat nach intensiver Befassung mit der Causa Rundfunkbeitrag gelesen, dass alle Schreiben ignoriert werden sollen und erst mit Eingang eines Mahnbescheids reagiert werden sollte. Nun liest man aber im Beitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10615.msg72557.html#msg72557
dass Benutzer Optimismus1976 umgehend eine Einladung von der Gerichtsvollzieherin erhalten hat, ohne das jemals ein Mahnbescheid bei ihm eintraf.
Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
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Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.
Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?
Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Sehe ich nicht so, sorry!
Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsmaßnahme geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)
Ist ein wesentlicher Unterschied! :)
Was siehst du nicht so? Warum soll ein Widerspruch an das Gericht gerichtet werden, wenn das Schreiben vom Beitragsservice kommt? Auf der umseitigen Rechtsbehelfsbelehrung steht
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie [sic!] tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln."
Auszug:
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
Auf der Rückseite ist wieder die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, welche besagt, daß Person A innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.
Die einzigste Frage die sich hier stellt ist, ob dieser Feststellungsbescheid bereits den GV auf den Plan ruft oder ob das nur eine weitere Vollstreckungsankündigung ist? Vermutlich nur eine weitere Ankündigung, aber warum dann eine Rechtsbehelfsbelehrung?
Die einzigste Frage die sich hier stellt ist, ob dieser Feststellungsbescheid bereits den GV auf den Plan ruft oder ob das nur eine weitere Vollstreckungsankündigung ist? Vermutlich nur eine weitere Ankündigung, aber warum dann eine Rechtsbehelfsbelehrung?
natürlich nicht. es ist ein Bescheid, daher beinhaltet er eine Rechtsbehelfsbelehrung, und die hat ne Frist. wenn diese Frist abgelaufen ist, dann wird der Bescheid überhaupt erst vollstreckbar (also kann rechtkräftig Vollstreckung in Gang gesetzt werden, weil der Bescheid eine der Vorraussetzungen ist. steht rechtlich korrekt auch im Schreiben drin.
Gegen jeden Bescheid muss Widerspruch eingelegt werden, es kann jedes Mal auf vorherige Widersprüche und nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.
Ich werde hier noch nicht ganz schlau draus.
Am 04.06.14 erhielt Person A nach einigen Zahlungsaufforderungen einen Gebühren-/Beitragsbescheid. Diesem wurde fristgerecht am 30.06. widersprochen (inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) (Einschreiben am 01.07. eingegangen).
Daraufhin erhielt Person A am 23.07. das scheinbare Standardschreiben welche Möglichkeiten Person A zur Verfügung stünden, jedoch keinen Widerspruchsbescheid!
Als nächstes erhielt Person A am 05.09. eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" mit einer Forderung von ca. 400€ (Briefdatum 01.09.) und einer Zahlungsfrist von 5 Tagen.
Heute (08.09.) folgte die scheinbar neue Masche, der bereits genannte "Festsetzungsbescheid" (ebenfall mit Datum 01.09.!!) (siehe Anhang)
Soll Person A nun wieder Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen und/oder mit Hinweis auf den noch nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid auf den ersten Widerspruch bezug nehmen?
Ja, so langsam hab ich das auch kappiert. ;D
Aber um auf der sicheren Seite bzgl. der Fristen zu sein sollte Person A trotzdem Widerspruch gegen den letzen Bescheid einlegen oder?
Letztlich hat sich im Vergleich zur GEZ die Machart nicht geändert, nur denken die jetzt mit dem neuen Staatsvertrag wären sie unverwundbar und hätten die Lizenz zum Gelddrucken. :(
Ja, scheinbar. Mein Anhang oben auch noch nicht.
Aber ich kann auch den Bescheid von meiner Person A beisteuern. Letztlich bezieht sicht der erste Bescheid auf den Zeitraum bis 31.03. und der neue ab 01.04.
Daher denke ich muss dagegen auch wieder Widerspruch eingelegt werden.
Ja, so langsam hab ich das auch kappiert. ;D
Aber um auf der sicheren Seite bzgl. der Fristen zu sein sollte Person A trotzdem Widerspruch gegen den letzen Bescheid einlegen oder?
Letztlich hat sich im Vergleich zur GEZ die Machart nicht geändert, nur denken die jetzt mit dem neuen Staatsvertrag wären sie unverwundbar und hätten die Lizenz zum Gelddrucken. :(
Licht ins Dunkel kann nur Person A (Threadsteller) bringen, indem sie Beitrags-/ und Feststellungsbescheid hier anonymisiert hochlädt und man diese inhaltlich vergleichen kann. Bis dahin bleibt alles Spekulation. ;)
Zahlung der Rundfunkbeiträge (http://www.directupload.net/file/d/3739/yrlrsr5t_jpg.htm) (http://s14.directupload.net/images/140908/yrlrsr5t.jpg) | Zahlungserinnerung (http://www.directupload.net/file/d/3739/l5r2rn7b_jpg.htm) (http://s1.directupload.net/images/140908/l5r2rn7b.jpg) |
Festsetzungsbescheid (Seite 1/2) (http://www.directupload.net/file/d/3739/kxha7vzi_jpg.htm) (http://s14.directupload.net/images/140908/kxha7vzi.jpg) | Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheids (Seite 2/2) (http://www.directupload.net/file/d/3739/ye7cnza7_jpg.htm) (http://s7.directupload.net/images/140908/ye7cnza7.jpg) |
Dreistufigkeit der Vollstreckungshandlungen
Bei diesen Vollstreckungshandlungen zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ist die Dreistufigkeit von
Androhung
Festsetzung
Vollstreckung
zu beachten. Dies bedeutet, dass die nächste Stufe erst nach Abschluss der vorangegangenen eingeleitet werden darf. Dabei sind sowohl die Androhung als auch die Festsetzung selbständige Verwaltungsakte, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
Generell ist bei der Vollstreckung in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.
Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden.
Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.
Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden.
folgendes sollten sich alle hier Schreibenden Personen Y-Z vergegenwärtigen
ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)
auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
Unterlassungs - Klage kann erhoben werden, wenn eine Behörde mehr als drei Monate braucht, um den Widerspruch zu bearbeiten und bescheiden
Eilrechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine Behörde den Widerspruch nicht entscheidet, aber gleichzeitig Vollstreckung eingeleitet hat (also noch nicht bei Androhung)
Jetzt ist Person A aber minimal verunsichert?
Sollte sie also auf den Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen?
Zitat von: gurke7 am Heute um 11:11
folgendes sollten sich alle hier Schreibenden Personen Y-Z vergegenwärtigen
ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)
auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
Unterlassungs - Klage kann erhoben werden, wenn eine Behörde mehr als drei Monate braucht, um den Widerspruch zu bearbeiten und bescheiden
Eilrechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine Behörde den Widerspruch nicht entscheidet, aber gleichzeitig Vollstreckung eingeleitet hat (also noch nicht bei Androhung)
Andere Frage dazu:
Wie ist zu verfahren, wenn der Festsetzungsbescheid noch VOR Ablauf der Widerspruchs-Frist des Beitragsbescheides gekommen ist?
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung?
Muss Person also nach einlegen des Widerspruch im Fristzeitraum trotzdem die Summe zahlen oder wie ist die Vorgehensweise?
Zudem die Frage, sofern ein Widerspruch eingelegt wird per Einschreiben bestätigt man ja nochmal die Adresse oder nicht? Vorher hat Person A jegliche Post ignoriert und nie beantwortet.
"Der Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."
Was heißt denn in dem Fall "Vollzug" entgegen der "Vollstreckung"?
folgendes sollten sich alle hier Schreibenden Personen Y-Z vergegenwärtigen
ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)
auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
Unterlassungs - Klage kann erhoben werden, wenn eine Behörde mehr als drei Monate braucht, um den Widerspruch zu bearbeiten und bescheiden
Eilrechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine Behörde den Widerspruch nicht entscheidet, aber gleichzeitig Vollstreckung eingeleitet hat (also noch nicht bei Androhung)
Yo Gurke7, so siehts aus! :) Jetzt habe ich das auch begriffen, was hinter dieser neuen Strategie Festsetzungsbescheid steckt. ;)
In Zukunft wirds keine Beitrags-/Gebührenbescheide, Infoschreiben, Mahnungen, Ankündigungen mehr geben, sondern nach diesem Bescheid können sofort die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz angewandt werden.
Die Zeit um an das Geld der Beitragsschuldner zu kommen verkürzt sich erheblich. Die haben die Faxen dicke. :D
Jetzt bekomme ich aber richtig Angst! :D ;) :P
Steht das in euren Festsetzungsbescheiden auch so drin? Besonders der Teil mit der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung???
Das verwirrt meine Nachbarin doch sehr. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist die gleiche wie auf den Gebührenbescheiden. Widerspruch kann beim Bayrischen Rundfunk eingelegt werden etc.
Einmal setzen sie einen Betrag von diesem Quartal fest und wollen aber gleichzeitig mitteilen, dass sie schon die Zwangsvollstreckung eingeleitet haben. Wie geht das denn? :-\ Und natürlich haben sie den Säumniszuschlag von 8 EUR drauf geknallt. Spinner. Und von welchen zusätzlichen Kosten reden sie denn? Die GV-Kosten? Es wird immer dreister und undurchsichtiger.
Meine Nachbarin wird wohl jetzt erstmal Widerspruch einlegen. Außerdem hat meine Nachbarin vor Wochen auch einen Brief an den Intendanten vom Bayerischen Rundfunk geschrieben nachdem die erste Mahnung und dann die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kamen. In diesem Brief hat sie höflich gebeten man möge die Mitarbeiter anweisen Drohungen künftig zu unterlassen und gebeten man möge ihr die Legitimation zu kommen lassen auf dessen Grundlage man meint Beiträge eintreiben zu können. Keine Antwort - war ja klar.
Dennoch, wenn jemand einen ähnlichen Textbaustein in seinem Brief hat, bitte mal melden. Und wenn ihr Erklärungen dafür habt, auch. Danke.
Steht das in euren Festsetzungsbescheiden auch so drin? Besonders der Teil mit der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung???
Das verwirrt meine Nachbarin doch sehr. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist die gleiche wie auf den Gebührenbescheiden. Widerspruch kann beim Bayrischen Rundfunk eingelegt werden etc.
Das ist ja witzig. Im Rechtsbehelf meiner Nachbarin steht eindeutig, dass man Widerspruch oder Klage einreichen kann. Wenn das aber für besagte Bundesländer gar nicht mehr geht, dann müssten ja tatsächlich alle Bescheide nichtig sein? So wie leo00593 vermutet, oder? Spannend. >:D
...zu richten an den Bayrischen Rundfunk. Ich lese doch genau. (#) Steh ich grad auf der Leitung? :o Wenn da steht meine Nachbarin kann den Widerspruch an den Bayrischen Rundfunk richten, oder Klage direkt erheben beim VG, dann richtet meine Nachbarin ihn doch erst an den Bayrischen Rundfunk. ;) Aber, wenn dies ja falsch ist (so wie du schreibst und leo00593 verlinkt hat), dann ist der Bayrische Rundfunk doch der Depp jetzt hier. |- Oder wie, oder was? >:D
Meine Nachbarin wird wohl jetzt erstmal Widerspruch einlegen. Außerdem hat meine Nachbarin vor Wochen auch einen Brief an den Intendanten vom Bayerischen Rundfunk geschrieben nachdem die erste Mahnung und dann die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kamen. In diesem Brief hat sie höflich gebeten man möge die Mitarbeiter anweisen Drohungen künftig zu unterlassen und gebeten man möge ihr die Legitimation zu kommen lassen auf dessen Grundlage man meint Beiträge eintreiben zu können. Keine Antwort - war ja klar.
Dennoch, wenn jemand einen ähnlichen Textbaustein in seinem Brief hat, bitte mal melden. Und wenn ihr Erklärungen dafür habt, auch. Danke.
eine Erklärung habe ich noch nicht gefunden, warum neulich auch quer über die Quartale Festsetzungen erfolgen.
Meine Nachbarin ist, wenn dies so ist, gern bereit deren Spiel weiter mitzuspielen. Allerdings geht es dann wohl demnächst in die zweite Runde mit der Zwangsvollstreckung, aber dafür hat uns ja das Tübinger Urteil einiges an die Hand gegeben.