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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Lilith Eden am 07. September 2014, 15:01

Titel: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Lilith Eden am 07. September 2014, 15:01
Edit "Bürger":
Bitte auch die letzte Antwort im Thread beachten unter
Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10972.msg75354.html#msg75354


Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Hallo,
eine hypothetische Person A hat am 1.8 nach den üblichen Infromationsschreiben den Gebührenbescheid des Beitragsservice erhalten.
Der Widerspruch von Person A ist per Einschreiben mit Rückschein am 1.9 bei der entsprechenden Landesrundfunkanstalt eingetroffen.
Jetzt hat Person A einen "Festsetzungsbescheid"  :o datiert vom 1.9 bekommen, in dem nochmal auf die ausstehenden Beträge und die Pflicht der Zahlung hingewiesen wird.

Auszug:
Zitat
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
Auf der Rückseite ist wieder die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, welche besagt, daß Person A innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.

Person A hat im Forum bei Ihrer Suche bisher keine helfenden Themen gefunden. Ist für entsprechende Suchtipps oder Beiträge aber sehr dankbar.  :)

Frage A) Was bedeuten diese zwei zitierten Sätze? Welchen rechtlichen Charakter hat dieser Bescheid? Welche Maßnahmen kann bzw. sollte Person A treffen?

Frage B) Muß Person A gegen diesen Festsetzungsbescheid erneut Widerspruch einlegen? Kann Person A den bereits formulierten Text des Widerspruches vom 1.9. mit Hinweis auf den bereits erfolgten fristgerechten Widerspruch erneut verwenden?

Frage C) Wann muß Person A gegen die Bescheide klagen? Person A dachte bisher, daß Sie nach negativ beschiedenem Widerspruchsbescheid in Berlin 3 Monate Zeit für ein Klage hätte?

Vielen Dank.
Titel: Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: maxquack am 07. September 2014, 15:35
Person A2, auch wohnhaft in Berlin hat am 06.09.2014 ebenfalls ein Festsetzungsbescheid, datiert auf den 01.09.2014, nach mehreren Zahlungserinnerungen (keine Beitragsbescheide) erhalten. Da Person A2 ein/e Azubi/ne ist und dumm dazu, denn er/sie hat alle Zahlungserinnerungen ignoriert, wurde der Betrag auf fast 400€ seit 01.01.2013 festgesetzt. Wie kann sich Person A2 dagegen wehren, wenn es fast ein Monatsnetto ist, was der Beitragsservice fordert?

Fragen A und C vom OP wird sich angeschlossen.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: tokiomotel am 07. September 2014, 15:50
Die Festsetzungsbescheide scheinen sich in der Tat zu häufen und zu einer neuen Masche auszuarten.
Scheinbar gibt es bei den LRAs schon interne Querelen , weil dort keiner mehr so richtig gewillt ist , die sich mehrenden Widersprüche ständig mit sinnfreien Textbausteinen zu beantworten .
Der Festsetzungsbescheid als rigorosere Art des Beitragsbescheides muss nun scheinbar dafür herhalten.
...einfach nicht irritieren lassen und auf die noch ausstehende Bescheidung des Widerspruchs verweisen.
Nichts neues ausarbeiten und unnötig Zeit damit verschwenden , sondern nur eine Kopie des Widerspruchs und darauf handschriftlich das Betreffende umändern. Mehr ist diese Frechheit wirklich nicht wert !
Auszug:
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
Denen geht es vor allem um diese beiden Sätze.
Die haben zunehmend mit mangelndem Respekt für ihre zaghafteren Beitragsbescheide zu kämpfen und setzen nun noch eins drauf . Dem neuen Kind wird nun eindrucksschindend auch ein anderer Respekt einflößender Name gegeben. Wenn das mal nichts ist . Wer sich allein von diesen bloßen Feststellungen beeindrucken lässt , naja....
Zu bedenken ist hier : Ein gieriger Geier stellt sich seine Titel selber aus , also ein Wunschzettel.
Ein Schelm , wer böses dabei denkt. Zudem ist er nur eine der nötigen Voraussetzungen , was ist mit den anderen ?
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: ss32 am 07. September 2014, 18:34
Interessant, dass einen Monat nach dem Beitragsbescheid noch mal ein Festsetzungsbescheid kommt.
Vielleicht ist das eine Reaktion auf das Tübinger Urteil, das den angeblichen Beitragsbescheid als Festsetzungsbescheid gewertet hat.

Wie unterscheiden sich die beiden Bescheide denn inhaltlich, von dem Hinweis auf die Vollstreckbarkeit abgesehen?
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: smartorakel am 08. September 2014, 11:06
Wenn wirklich nun Festsetzungsbescheide verschickt werden frage ich mich was juristisch der Unterschied sein soll zwischen dem Beitragsbescheid und dem Gebührenbescheid?

Es gibt keinen Unterschied meines Erachtens!

Beide haben die Widerspruchsmöglichkeit.
Nach beiden wurde bereits die Vollstreckung versucht.
Beide Vollstreckungsersuchen werden ins Leere laufen, vgl. LG Tübingen.

Von daher keine Panik! Gleiches Verfahren wie bisher....
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Housebrot am 08. September 2014, 11:58
....den Gebührenbescheid des Beitragsservice erhalten.
Der Widerspruch von Person A ist per Einschreiben mit Rückschein am 1.9 bei der entsprechenden Landesrundfunkanstalt eingetroffen.
Jetzt hat Person A einen "Festsetzungsbescheid"  :o datiert vom 1.9 bekommen, in dem nochmal auf die ausstehenden Beträge und die Pflicht der Zahlung hingewiesen wird.

Ungeachtet des Widerspruches frage ich mich gerade, ob hier doppelt beschieden wird ?

Es gibt einen Gebührenbescheid, dem Widersprochen wurde, und nun kommt noch ein Festsetzungsbescheid, in dem alle "Gebühren" inkl.
der bereits bei widersprochendem Bescheid enthalten sind ?

Das wäre aber eine Falschbeurkundung, und würde eigentlich eine Strafanzeige/ einen Strafantrag nachsichziehen sollen.

Es ist schlichtweg unzulässig, einen widersprochenden Bescheid nochmals zu bescheiden. Dass ist strafbar, und nichts weiter.

Wenn das jetzt die neue Masche des BS bzw. der ÖRs wird, sieht man doch sehr deutlich, wie dünn das Eis geworden ist, und welch
kriminellen Methoden angewandt werden müssen. Das will unbedingt strafrechtlich gewürdigt werden.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 08. September 2014, 12:27
Ich habe inzwischen auch einen solchen vom RBB in meinem Dunstkreis gesehen.
Eigentlich hat man dem Kind nur einen anderen Namen gegeben.
Er scheint sich aber auch nur wieder auf das aktuelle Quartal zu beziehen, es ist also vergleichbar mit den Mitstreitern, die inzwischen auf den fünften Bescheid Widerspruch eingelegt haben, ohne je einen Widerspruchsbescheid erhalten zu haben.

Grundsätzlich sind alle Bescheide von Behörden, Körperschaften sofort vollstreckbar, die dort erwähnte Information ist also nichts weiter als eine gezielte Unverschämtheit zwecks Panikmache.
Deshalb ist ja auch mit dem Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung so wichtig.

Außer den üblichen und hier reichlich dokumentierten und diskutierten Widerspruchsgründen kann dennoch weiterhin auch aus formalen Gründen gegen diese Bescheide im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgegangen werden.

Meiner Meinung nach fehlen einige Dinge, die den Bescheid rechtsgültig machen, rege Diskussion erwünscht:
Der Aussteller ist wieder nicht vollständig in seiner Rechtsform benannt, die zusätzliche Erwähnung einer nicht rechtsfähigen Einheit im Briefkopf könnte den Bescheid wegen Nichteindeutigkeit des Absenders angreifbar machen.
Es ist völlig unklar, was in dem Festsetzungsbescheid beschieden wird, es fehlt nämlich die Leistung/der Grund für eine Festsetzung, es wird verwirrend mit Beitragskonten jongliert, es wird informativ auf "Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge" verwiesen.
Ein am Ende des Schreibens (nach der Grußformel!) befindlicher "Kontoauszug" setzt wieder rechtswidrig einen Säumniszuschlag auf die Verbindlichkeiten, wobei natürlich nun darüber gestritten werden kann, ob er jetzt Bestandteil des Bescheides ist, oder nicht, schließlich wird ja dort auch noch Bezug auf eine Betrag genommen, über den bereits beschieden wurde, der hätte dann ja dort auch nichts zu suchen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist wieder einmal nicht Bestandteil des Bescheides, da sich selbige auf der Rückseite befindet, der Bescheid aber laut Aufschrift auf Seite 1 nur aus einer Seite besteht, allerdings gibt es einen Hinweis auf die Rückseite im Schreiben.

Keine Ahnung, warum die das jetzt so machen, entweder arbeiten nur HONKS in den Anstalten oder die fahren eine Verwirrtaktik...
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Beitragsverweigerer am 08. September 2014, 14:25
Person A hat heute auch solch ein Schreiben erhalten. Bisher war es so, dass Person A alle Schreiben vom Rundfunkbeitrag ignoriert hatte. Person A hatte zunächst immer Aufforderungen erhalten, sich anzumelden, die letzten beiden (?) Schreiben waren dann eine Art Zwangsanmeldung und der weitere Versuch, dass bezahlt wird.

Heute erhielt Person A ein Festsetzungsbescheid inklusive Säumniszuschlag in Höhe von 8,-€. Person A nimmt sich weiterhin vor, die Schreiben zu ignorieren und nicht darauf einzugehen, auch keinen Widerspruch zu schreiben. Widerspruch erfolgt dann, wenn der gelbe Umschlag (Mahnbescheid) vom Amtsgericht im Briefkasten ist. Person A ist jetzt irritiert, weil im heutigen Schreiben vermerkt ist, folgender Satz vermerkt ist:

 "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

und weil User Zeitungsbezahler schreibt:

Zitat von: Zeitungsbezahler
"Grundsätzlich sind alle Bescheide von Behörden, Körperschaften sofort vollstreckbar...[]"

im weiteren Satz aber dann schreibt:

Zitat von: Zeitungsbezahler
"die dort erwähnte Information ist also nichts weiter als eine gezielte Unverschämtheit zwecks Panikmache."

@Zeitungsbezahler
Wenn grundsätzlich alle Bescheide von Behörden und Körperschaften sofort vollstreckbar sind, warum ist die erwähnte Information dann nichts weiter als eine gezielte Unverschämtheit zwecks Panikmache? Wenn sie vollstreckbar sind, ist es doch überhaupt keine Panikmache, sondern dann sollte Person A umgehend überweisen und den Festsetzungsbescheid nicht weiter ignorieren.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Lilith Eden am 08. September 2014, 14:30
Hallo und vielen Dank,  ;D

die hypothetische Person A hat nun aus euren bisherigen Hinweisen heraus gelesen, daß der sogenannte Festsetzungsbescheid nur ein anderes Wort für den vorher erhaltenen und widersprochenen Beitragsbescheid ist. Dieser wurde anscheinend automatisch, ohne die Antwortfrist von 4 Wochen abzuwarten, verschickt und entsprechend als Festsetzungsbescheid betitelt um ähnliche Verfahren wie in Tübingen zu umschiffen. Daher wird Person A den bereits erteilten ersten Widerspruch "recyceln", auf den enstprechenden erfolgten Widerspruch hinweisen und dann erneut der Landesrundfunkanstalt zuschicken.

Gibt es noch Hinweise von euch zu Frage C) Wann muß Person A gegen die Bescheide klagen? Person A dachte bisher, daß Sie nach negativ beschiedenem Widerspruchsbescheid in Berlin 3 Monate Zeit für ein Klage hätte?

Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 08. September 2014, 14:38
Zitat
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Person A sollte sich erstmal kündig machen, ob der Feststellungsbescheid in irgendeiner Form vom seitherigen Beitrags-/Gebührenbescheid abweicht. Die Frage ist zudem, ob es überhaupt ein "Titel" ist?

Im Übrigen kann man gegen diese Vorgehensweise folgendes unternehmen:

Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen. Ist aus dem Titel nicht eindeutig bestimmbar, was der Schuldner zu leisten oder zu dulden hat, kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Der Schuldner kann bei Gericht beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel für unzulässig erklärt wird (§ 767 Zivilprozessordnung analog[1]).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungstitel_%28Deutschland%29

Genau das hatte der Beklagte im Tübinger Urteil erreicht. ;)
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Redfox am 08. September 2014, 14:50
Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Gibt es  - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.

Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?

Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 08. September 2014, 14:56
Sehe ich nicht so, sorry!

Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsverfahren geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)

Ist ein wesentlicher Unterschied! :)

Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.

Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Beitragsverweigerer am 08. September 2014, 15:10
Gibt es  - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.

Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?

Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Sollte Person A wirklich einen Widerspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung verlangen? Person A hat nach intensiver Befassung mit der Causa Rundfunkbeitrag gelesen, dass alle Schreiben ignoriert werden sollen und erst mit Eingang eines Mahnbescheids reagiert werden sollte. Nun liest man aber im Beitrag
Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10615.msg72557.html#msg72557

dass Benutzer Optimismus1976 umgehend eine Einladung von der Gerichtsvollzieherin erhalten hat, ohne das jemals ein Mahnbescheid bei ihm eintraf.


Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Gibt es  - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.

Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?

Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Sehe ich nicht so, sorry!

Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsmaßnahme geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)

Ist ein wesentlicher Unterschied! :)

Was siehst du nicht so? Warum soll ein Widerspruch an das Gericht gerichtet werden, wenn das Schreiben vom Beitragsservice kommt? Auf der umseitigen Rechtsbehelfsbelehrung steht

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie [sic!] tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln."
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: ss32 am 08. September 2014, 17:43
die hypothetische Person A hat nun aus euren bisherigen Hinweisen heraus gelesen, daß der sogenannte Festsetzungsbescheid nur ein anderes Wort für den vorher erhaltenen und widersprochenen Beitragsbescheid ist. Dieser wurde anscheinend automatisch, ohne die Antwortfrist von 4 Wochen abzuwarten, verschickt und entsprechend als Festsetzungsbescheid betitelt um ähnliche Verfahren wie in Tübingen zu umschiffen. Daher wird Person A den bereits erteilten ersten Widerspruch "recyceln", auf den enstprechenden erfolgten Widerspruch hinweisen und dann erneut der Landesrundfunkanstalt zuschicken.

Soweit ich das sehe, ist diese Person A bislang die einzige, die sowohl einen Beitrags- als auch einen Festsetzungsbescheid erhalten hat. Kann A mal beide Bescheide anonymisiert hochladen, damit man genau vergleichen kann?

Zweimal derselbe Bescheid wäre unsinnig, da sollte der bereits erfolgte Widerspruch reichen. Interessant wäre es, wenn z.B. die Säumnisgebühr erst im Festsetzungsbescheid auftauchte.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Redfox am 08. September 2014, 18:09
Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsverfahren geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)

Ist ein wesentlicher Unterschied! :)

Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.

In diesem Thread geht es offensichtlich um einen Festsetzungsbescheid und nicht um eine Vollstreckungsankündigung. Einfach das erste Posting lesen. ;)
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: valentino45 am 08. September 2014, 18:11
Ich habe bereits Festsetzungsbescheid und Beitragsbescheid erhalten und hochgeladen, in meinem letzten posting vom 8.9.14
Festsetzungsbescheid erhalten nach Beitragsbescheid und Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10986.0
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 08. September 2014, 18:28
Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsverfahren geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)

Ist ein wesentlicher Unterschied! :)

Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.

In diesem Thread geht es offensichtlich um einen Festsetzungsbescheid und nicht um eine Vollstreckungsankündigung. Einfach das erste Posting lesen. ;)

Entschuldigung, bitte?

Zitat
Auszug:
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
Auf der Rückseite ist wieder die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, welche besagt, daß Person A innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 08. September 2014, 18:39
Gibt es  - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.

Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?

Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Sollte Person A wirklich einen Widerspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung verlangen? Person A hat nach intensiver Befassung mit der Causa Rundfunkbeitrag gelesen, dass alle Schreiben ignoriert werden sollen und erst mit Eingang eines Mahnbescheids reagiert werden sollte. Nun liest man aber im Beitrag

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10615.msg72557.html#msg72557

dass Benutzer Optimismus1976 umgehend eine Einladung von der Gerichtsvollzieherin erhalten hat, ohne das jemals ein Mahnbescheid bei ihm eintraf.


Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Gibt es  - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.

Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?

Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Sehe ich nicht so, sorry!

Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsmaßnahme geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)

Ist ein wesentlicher Unterschied! :)

Was siehst du nicht so? Warum soll ein Widerspruch an das Gericht gerichtet werden, wenn das Schreiben vom Beitragsservice kommt? Auf der umseitigen Rechtsbehelfsbelehrung steht

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie [sic!] tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln."

Deshalb sehe ich das so:

Zitat
Auszug:
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
Auf der Rückseite ist wieder die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, welche besagt, daß Person A innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.

Die einzigste Frage die sich hier stellt ist, ob dieser Feststellungsbescheid bereits den GV auf den Plan ruft oder ob das nur eine weitere Vollstreckungsankündigung ist? Vermutlich nur eine weitere Ankündigung, aber warum dann eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Gegen Vollstreckungsankündigungen braucht man keinen Widerspruch ergeben, weil keine Notwendigkeit vorliegt. Erst wenn ein Vollstreckungsbescheid auftaucht ist tätig werden angesagt.

Vermutlich ist der Feststellungsbescheid eine Mahnung zum Vollstreckeungsbescheid und mehr nicht.

Aber warum dann Rechtsbehelfsbelehrung? Andere Forderung? Anderer Betrag?

Alles sehr unseriös und eklatente Mißachtung sämtlicher Formvorschriften!
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: sadmarvin84 am 08. September 2014, 19:01
Ich werde hier noch nicht ganz schlau draus.

Am 04.06.14 erhielt Person A nach einigen Zahlungsaufforderungen einen Gebühren-/Beitragsbescheid. Diesem wurde fristgerecht am 30.06. widersprochen (inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) (Einschreiben am 01.07. eingegangen).
Daraufhin erhielt Person A am 23.07. das scheinbare Standardschreiben welche Möglichkeiten Person A zur Verfügung stünden, jedoch keinen Widerspruchsbescheid!
Als nächstes erhielt Person A am 05.09. eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" mit einer Forderung von ca. 400€ (Briefdatum 01.09.) und einer Zahlungsfrist von 5 Tagen.
Heute (08.09.) folgte die scheinbar neue Masche, der bereits genannte "Festsetzungsbescheid" (ebenfall mit Datum 01.09.!!) (siehe Anhang)

Soll Person A nun wieder Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen und/oder mit Hinweis auf den noch nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid auf den ersten Widerspruch bezug nehmen?
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: gurke7 am 08. September 2014, 19:03
Die einzigste Frage die sich hier stellt ist, ob dieser Feststellungsbescheid bereits den GV auf den Plan ruft oder ob das nur eine weitere Vollstreckungsankündigung ist? Vermutlich nur eine weitere Ankündigung, aber warum dann eine Rechtsbehelfsbelehrung?

natürlich nicht. es ist ein Bescheid, daher beinhaltet er eine Rechtsbehelfsbelehrung, und die hat ne Frist. wenn diese Frist abgelaufen ist, dann wird der Bescheid überhaupt erst vollstreckbar (also kann rechtkräftig Vollstreckung in Gang gesetzt werden, weil der Bescheid eine der  Vorraussetzungen ist. steht rechtlich korrekt auch im Schreiben drin.

Gegen jeden Bescheid muss Widerspruch eingelegt werden, es kann jedes Mal auf vorherige Widersprüche und nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 08. September 2014, 19:17
Die einzigste Frage die sich hier stellt ist, ob dieser Feststellungsbescheid bereits den GV auf den Plan ruft oder ob das nur eine weitere Vollstreckungsankündigung ist? Vermutlich nur eine weitere Ankündigung, aber warum dann eine Rechtsbehelfsbelehrung?

natürlich nicht. es ist ein Bescheid, daher beinhaltet er eine Rechtsbehelfsbelehrung, und die hat ne Frist. wenn diese Frist abgelaufen ist, dann wird der Bescheid überhaupt erst vollstreckbar (also kann rechtkräftig Vollstreckung in Gang gesetzt werden, weil der Bescheid eine der  Vorraussetzungen ist. steht rechtlich korrekt auch im Schreiben drin.

Gegen jeden Bescheid muss Widerspruch eingelegt werden, es kann jedes Mal auf vorherige Widersprüche und nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.

Der Feststellungsbescheid soll dem Beitragsschuldner einen vollstreckbaren Titel vorgaukeln. Wenn der Feststellungsbescheid inhaltlich den Forderungen des Beitragsbescheids entspricht, warum dann dafür nochmals eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Gegen wen oder was und vor allem wo soll denn Person A bitteschön Widerspruch erheben?

Gegen die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme (angeblicher Titel), die gar keine sein kann, weil nur vom GV kommen könnte und nicht vom BS.

Wenn es eine weitere Vollstreckungsankündigung sein sollte, was ich persönlich denke, dann braucht auch kein Widerspruch erhoben werden, weil danach trotz Widerspruch eh die Maßnahme durch den GV droht.

Die Rechtsbehelfsbelehrung wäre dann eh Mumpitz auf diesem Stück Papier! ;)
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 08. September 2014, 19:24
Ich werde hier noch nicht ganz schlau draus.

Am 04.06.14 erhielt Person A nach einigen Zahlungsaufforderungen einen Gebühren-/Beitragsbescheid. Diesem wurde fristgerecht am 30.06. widersprochen (inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) (Einschreiben am 01.07. eingegangen).
Daraufhin erhielt Person A am 23.07. das scheinbare Standardschreiben welche Möglichkeiten Person A zur Verfügung stünden, jedoch keinen Widerspruchsbescheid!
Als nächstes erhielt Person A am 05.09. eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" mit einer Forderung von ca. 400€ (Briefdatum 01.09.) und einer Zahlungsfrist von 5 Tagen.
Heute (08.09.) folgte die scheinbar neue Masche, der bereits genannte "Festsetzungsbescheid" (ebenfall mit Datum 01.09.!!) (siehe Anhang)

Soll Person A nun wieder Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen und/oder mit Hinweis auf den noch nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid auf den ersten Widerspruch bezug nehmen?

Auf den negativen Widerspruchsbescheid kann Person A vermutlich lange warten. ;) Ich würde ne Wette um ne Flasche Wein eingehen, daß Person A den Bescheid sofort bekommen würde, wenn er zahlt. :D ;)

Dem BS ist es nämlich ziemlich egal, ob Person A gegen den RBStV klagt. Die wollen nur das Geld von Person A. ;)

Der BS/LRA setzt ganz klar darauf, daß die Beitragsschuldner unter Androhung der lächerlichen Zwangsmaßnahmen einbrechen und den Geldbeutel öffnen. Die wollen nicht, daß geklagt wird und deshalb werden auch alle Widersprüche übergangen und keine negativen Widerspruchsbescheide erlassen und verschickt.

Ist doch logo oder? ;)

Es bedeutet also, daß immer der Beitragsschuldner tätig werden muß und die sich nicht die Hände weiter schmutzig machen. Es kann nach einer gewissen Zeit (glaube so nach 3 Monaten) Untätigkeitsklage bei Gericht eingereicht werden, um einen negativen Widerspruchsbescheid zu bekommen.

Mit Eilrechtsschutz sollte man auch vorsichtig sein. Da habe ich grad was im Netz darüber gefunden. Der Verfasser ist vermutlich auch Mitglied dieses Forums.

http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2014/04/vorsicht-falle-antrag-auf.html
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: sadmarvin84 am 08. September 2014, 19:29
Ja, so langsam hab ich das auch kappiert. ;D
Aber um auf der sicheren Seite bzgl. der Fristen zu sein sollte Person A trotzdem Widerspruch gegen den letzen Bescheid einlegen oder?
Letztlich hat sich im Vergleich zur GEZ die Machart nicht geändert, nur denken die jetzt mit dem neuen Staatsvertrag wären sie unverwundbar und hätten die Lizenz zum Gelddrucken. :(
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 08. September 2014, 19:36
Ja, so langsam hab ich das auch kappiert. ;D
Aber um auf der sicheren Seite bzgl. der Fristen zu sein sollte Person A trotzdem Widerspruch gegen den letzen Bescheid einlegen oder?
Letztlich hat sich im Vergleich zur GEZ die Machart nicht geändert, nur denken die jetzt mit dem neuen Staatsvertrag wären sie unverwundbar und hätten die Lizenz zum Gelddrucken. :(

Licht ins Dunkel kann nur Person A (Threadsteller) bringen, indem sie Beitrags-/ und Feststellungsbescheid hier anonymisiert hochlädt und man diese inhaltlich vergleichen kann. Bis dahin bleibt alles Spekulation. ;)

siehe auch
Festsetzungsbescheid erhalten nach Beitragsbescheid und Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10986.0.html

Die hochgeladenen Bescheide sind vermutlich noch nicht frei gegeben. ;)
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: sadmarvin84 am 08. September 2014, 19:55
Ja, scheinbar. Mein Anhang oben auch noch nicht.
Aber ich kann auch den Bescheid von meiner Person A beisteuern. Letztlich bezieht sicht der erste Bescheid auf den Zeitraum bis 31.03. und der neue ab 01.04.
Daher denke ich muss dagegen auch wieder Widerspruch eingelegt werden.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 08. September 2014, 20:00
Ja, scheinbar. Mein Anhang oben auch noch nicht.
Aber ich kann auch den Bescheid von meiner Person A beisteuern. Letztlich bezieht sicht der erste Bescheid auf den Zeitraum bis 31.03. und der neue ab 01.04.
Daher denke ich muss dagegen auch wieder Widerspruch eingelegt werden.

Person A kann es sich sparen den Bescheid hier hochzuladen. Ich habe in Forumsbeiträgen mehrere hochgeladene Festsetzungsbescheide gefunden. Sie scheinen dem Beitragsbescheid identisch zu sein, allerdings mit dem Unterschied Auszug: "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."

Genau wie ich vermutete. Dieses Schreiben ist lediglich die Ankündigung der Vollstreckung http://www.vollstreckungsbeamte-rlp.de/joomla/index.php?option=com_content&view=article&id=44 und deshalb auch meine Frage nach dieser dümmlichen Rechtsbehelfsbelehrung aus diesem Bescheid.

Auszug aus dem Link: "Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden."

Unfassbar wie hier Rechts- und Formvorschriften offensichtlich mißachtet werden!
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Beitragsverweigerer am 08. September 2014, 20:33
Ja, so langsam hab ich das auch kappiert. ;D
Aber um auf der sicheren Seite bzgl. der Fristen zu sein sollte Person A trotzdem Widerspruch gegen den letzen Bescheid einlegen oder?
Letztlich hat sich im Vergleich zur GEZ die Machart nicht geändert, nur denken die jetzt mit dem neuen Staatsvertrag wären sie unverwundbar und hätten die Lizenz zum Gelddrucken. :(

So langsam kommt Person A auch mit den Begrifflichkeiten durcheinander. Was ist

Zu [1]
Ist darunter zu verstehen, dass, wenn Person A auf einen Beitragsbescheid einen Widerspruch einlegt, Person A vom Beitragsservice ein Schreiben erhalten müsste, der den Widerspruch

Zu [2]
Ist darunter zu verstehen, dass, wenn der Beitragsservice auf einen Widerspruch nicht reagiert, also weder einen negativen noch einen positiven Widerspruchsbescheid versendet, dass man vor Gericht eine Untätigkeitsklage anstreben kann?

Zu [3]
Wozu ist notwendig, wenn Person A ein Eilrechtsschutz anstrebt?

Licht ins Dunkel kann nur Person A (Threadsteller) bringen, indem sie Beitrags-/ und Feststellungsbescheid hier anonymisiert hochlädt und man diese inhaltlich vergleichen kann. Bis dahin bleibt alles Spekulation. ;)

Hier anbei die Schriftstücke des Beitragsservices in chronologischer Reihenfolge

Für alle - von allen: Der neue Rundfunkbeitrag (http://www.directupload.net/file/d/3739/g2sjlv56_jpg.htm)
(http://s1.directupload.net/images/140908/g2sjlv56.jpg)

Zahlung der Rundfunkbeiträge (http://www.directupload.net/file/d/3739/yrlrsr5t_jpg.htm)
(http://s14.directupload.net/images/140908/yrlrsr5t.jpg)
            Zahlungserinnerung (http://www.directupload.net/file/d/3739/l5r2rn7b_jpg.htm)
(http://s1.directupload.net/images/140908/l5r2rn7b.jpg)

Festsetzungsbescheid (Seite 1/2) (http://www.directupload.net/file/d/3739/kxha7vzi_jpg.htm)
(http://s14.directupload.net/images/140908/kxha7vzi.jpg)
      Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheids (Seite 2/2) (http://www.directupload.net/file/d/3739/ye7cnza7_jpg.htm)
(http://s7.directupload.net/images/140908/ye7cnza7.jpg)
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: g_org am 08. September 2014, 21:55
Hallo Leute,

Person X hat ebenfalls einen Festsetzungsbescheid bekommen, nachdem sie zuvor einen Gebührenbescheid erhielt und Widerspruch einlegte. Im Festsetzungsbescheid werden - im Vergleich zum vorher erhaltenen Gebührenbescheid - die Gebühren für einen späteren Zeitpunkt gefordert. D.h.: Der Gebührenbescheid forderte die Rundfunkgebühren für 1.1.2013 bis 31.3.2014 während der Festsetzungsbescheid die Gebühren vom 1.4.2014 bis zum 30.6.2014 fordert.

Auf dem Festsetzungsbescheid ist zudem rückseitig exakt die selbe Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt wie beim Gebührenbescheid.

Person X geht daher davon aus, dass der Begriff "Festsetzungsbescheid" nur ein anderes Wort für Gebühren-/Beitragsbeischeid ist und wird daher Widerspruch etc. einlegen.

Vielleicht helfen diese Hinweise auch den anderen Personen, die sich hier (fiktiv ;) ) tummeln, wobei diese natürlich keinerlei Rechtsberatung darstellen. Person X schildert lediglich ganz fikitv, wie sie (rein fiktiv) handeln würde und wie sie einen solchen Fall sieht.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 08. September 2014, 23:13
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Auszug von Nr. 4

Zitat
Dreistufigkeit der Vollstreckungshandlungen

Bei diesen Vollstreckungshandlungen zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ist die Dreistufigkeit von

    Androhung
    Festsetzung
    Vollstreckung

zu beachten. Dies bedeutet, dass die nächste Stufe erst nach Abschluss der vorangegangenen eingeleitet werden darf. Dabei sind sowohl die Androhung als auch die Festsetzung selbständige Verwaltungsakte, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Generell ist bei der Vollstreckung in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Die Sache wird nun deutlicher. Der Festsetzungsbescheid ist nichts anderes als ein neuer Verwaltungsakt. Deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung.

Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: -Overlord- am 09. September 2014, 10:25
Hallo Leute

Person A hat gestern auch seinen Festsetzungsbescheid erhalten. Davor gab es ledigliche die übliche Post und eine Aufforderung zur Zahlung. Kein Beitragsbescheid. Bisher ist Person A in keinster Weise

Ein Kollege von mir meinte vorhin, dass die Beträge von Person A vom 01.01.2013 - 30.06.2014 über 331 € ungültig sind, weil es keinen korrekten Festsetzungsbescheid gibt.

Anhand des Zitates wird Person A weiterhin keinen Widerspruch einlegen:

Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.
Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden.

Lg
Ovi
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: rostock4ever am 09. September 2014, 10:33
Und das verstehe ich nun nicht.

Ein Festsetzungsbescheid muss doch gleich sein, alleine schon von der Anrede her! Hier werdet ihr persönlich mit '' Sehr geehrter Herr ****) angesprochen, hingegen auf meinem Festsetzungsbescheid steht (Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr)...

Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Redfox am 09. September 2014, 10:36
Sofern der Festsetzungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (ggf. auf der Rückseite) würde ich danach verfahren. Sonst könnte der dort festgesetzte Rundfunkbeitrag rechtskräftig werden.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: -Overlord- am 09. September 2014, 10:44
Anbei ein Bild von der Rückseite mit der Rechtsbelehrung.
(https://photos-2.dropbox.com/t/0/AACINWzJpCW_uF_PxZgJbCVoWhaclOi74Mfm7yLPz3tm3Q/12/104503498/jpeg/1024x768/3/1410332400/0/2/Rechtsbel.jpg/5oeDbvKaf0ecRAVkD0Z1xb0XgVefjbui8BtjSMn6G3k)
https://www.dropbox.com/s/bv9cenrody8ey9o/Rechtsbel.jpg?dl=0

Aber wie gesagt:

Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.
Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden.

Müsste Person A demnach keinen Widerspruch einlegen?
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: gurke7 am 09. September 2014, 11:11
folgendes sollten sich alle hier Schreibenden Personen Y-Z  vergegenwärtigen

ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)

auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
Unterlassungs - Klage kann erhoben werden, wenn eine Behörde mehr als drei Monate braucht, um den Widerspruch zu bearbeiten und bescheiden
Eilrechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine Behörde den Widerspruch nicht entscheidet, aber gleichzeitig Vollstreckung eingeleitet hat (also noch nicht bei Androhung)
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 09. September 2014, 11:50
folgendes sollten sich alle hier Schreibenden Personen Y-Z  vergegenwärtigen

ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)

auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
Unterlassungs - Klage kann erhoben werden, wenn eine Behörde mehr als drei Monate braucht, um den Widerspruch zu bearbeiten und bescheiden
Eilrechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine Behörde den Widerspruch nicht entscheidet, aber gleichzeitig Vollstreckung eingeleitet hat (also noch nicht bei Androhung)

Yo Gurke7, so siehts aus! :) Jetzt habe ich das auch begriffen, was hinter dieser neuen Strategie Festsetzungsbescheid steckt. ;)

In Zukunft wirds keine Beitrags-/Gebührenbescheide, Infoschreiben, Mahnungen, Ankündigungen mehr geben, sondern nach diesem Bescheid können sofort die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz angewandt werden.

Die Zeit um an das Geld der Beitragsschuldner zu kommen verkürzt sich erheblich. Die haben die Faxen dicke. :D

Jetzt bekomme ich aber richtig Angst! :D ;)  :P

Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: -Overlord- am 09. September 2014, 12:14
Jetzt ist Person A aber minimal verunsichert?
Sollte sie also auf den Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen?
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 09. September 2014, 12:37
Jetzt ist Person A aber minimal verunsichert?
Sollte sie also auf den Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen?

Naja, solange es nur minimal ist? :D

Wer lesen kann ist klar im Vorteil. ;)

Zitat
Zitat von: gurke7 am Heute um 11:11

    folgendes sollten sich alle hier Schreibenden Personen Y-Z  vergegenwärtigen

    ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)

    auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

    auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
    Unterlassungs - Klage kann erhoben werden, wenn eine Behörde mehr als drei Monate braucht, um den Widerspruch zu bearbeiten und bescheiden
    Eilrechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine Behörde den Widerspruch nicht entscheidet, aber gleichzeitig Vollstreckung eingeleitet hat (also noch nicht bei Androhung)
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: leo00593 am 09. September 2014, 13:13
Andere Frage dazu:
Wie ist zu verfahren, wenn der Festsetzungsbescheid noch VOR Ablauf der Widerspruchs-Frist des Beitragsbescheides gekommen ist?

Der Beitragsservice datiert ja gerne seine Bescheide zurück. Person Z hat natürlich den Data-Matrix Code ausgelesen und seine Antwort noch vor Ablauf der (echten) Frist zurückgeschickt.
Laut Bescheid: 1.8. Verschicht wurde der Bescheid am 11.8. Angekommen somit am 14.8.
-> Antwort verschickt am 9.9
Festsetzungsbescheid: Datiert auf 1.9. Angekommen am 8.9.

Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 09. September 2014, 13:28
Zitat
Andere Frage dazu:
Wie ist zu verfahren, wenn der Festsetzungsbescheid noch VOR Ablauf der Widerspruchs-Frist des Beitragsbescheides gekommen ist?

Wie bei jedem Bescheid der in deinen Briefkasten flattert. ;)

Die Forderungen im Festsetzungsbescheid müssen ja nicht dieselben wie im Beitragsbescheid sein. Habe ich zumindest hier im Forum schon als Anhang gesehen bzw. Beiträge dazu gelesen.

Denke ist doch hier klar und deutlich oftmals wiederholt worden.

Gegen Bescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung sind Rechtsmittel zugelassen. Was jeder damit macht bleibt einem selbst überlassen! ;)
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Rookie59 am 09. September 2014, 16:21
Hallo zusammen,

bei Person A ist ist nun ebenfalls ein Festsetzungsbescheid eingegangen (datiert am 01.09.2014)
Es wird der Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2014 incl. 07.2014 bis 09.2014 angemahnt.

Es kommt hier eine Summe von 385,58 € + 8 € Säumniszuschlag zusammen und soll bis Ende 09.2014 gezahlt werden.

Die Rechtshelfbelehrung befindet sich wie vorne vermerkt auf der Rückseite. Soweit ich verstanden habe muss Person A nun Widerspruch innerhalb des 09.2014 einlegen, richtig?
Zudem aber die Frage zu folgender Aussage:

"Der Widerspruch hat keine aufschiebene Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist."

Muss Person also nach einlegen des Widerspruch im Fristzeitraum trotzdem die Summe zahlen oder wie ist die Vorgehensweise?
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung?
Zudem die Frage, sofern ein Widerspruch eingelegt wird per Einschreiben bestätigt man ja nochmal die Adresse oder nicht? Vorher hat Person A jegliche Post ignoriert und nie beantwortet.

Gruß
Rookie
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 09. September 2014, 16:41
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung?

Ja, Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, nicht Vollstreckung! Soweit sind die da noch nicht. ;) :D

Zitat
Muss Person also nach einlegen des Widerspruch im Fristzeitraum trotzdem die Summe zahlen oder wie ist die Vorgehensweise?

Solange Widerspruch läuft und Aussetzung auf Vollzug gestellt wurde NEIN.

Zitat
Zudem die Frage, sofern ein Widerspruch eingelegt wird per Einschreiben bestätigt man ja nochmal die Adresse oder nicht? Vorher hat Person A jegliche Post ignoriert und nie beantwortet.

Lässt sich bei einem Widerspruchsverfahren wohl schlecht verleugnen! :D
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Rookie59 am 09. September 2014, 16:59
Danke @Mirkannkeinerwas für die schnelle Antwort.

Hatte mich auf folgenden Satz aus dem Schreiben gestützt:

"Der Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Was heißt denn in dem Fall "Vollzug" entgegen der "Vollstreckung"?
Werde derweil schonmal den Widerspruch verfassen. Hab hier im Forum eine gute Vorlage für 2014 von Roogi gefunden.

Gruß
Rookie
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: DaveNate am 09. September 2014, 17:59
Hallo,
wie viele andere auch hat Person Y heute ebenfalls einen Festsetzungsbescheid bekommen. Und das kurz auf den fristgerechten Widerspruch gegen den Gebührenbescheid.

Was hat es aber mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung auf sich?
Den hat Person Y nicht im schreiben mit drin gehabt. Hat sie jetzt ein Problem?

Sollte Person Y das jetzt für diesen Festsetzungsbescheid nachholen?

Gruß,
Dave
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 09. September 2014, 19:37
Zitat
"Der Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Normalerweise muß ein Titel vor Gericht erwirkt werden. Der BS/LRA bedient sich allerdings vermutlich des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Das der Bescheid bereits ein vollstreckbarer Titel ist, halte ich persönlich für ein Gerücht. ;)

Bedeutet: http://www.betriebsausgabe.de/blog/2013/06/20/das-gerichtliche-mahnverfahren-ein-schneller-weg-zum-vollstreckbaren-titel-38024/

http://www.mahngerichte.de/

Zitat
Was heißt denn in dem Fall "Vollzug" entgegen der "Vollstreckung"?

http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/Die_Aussetzung_der_Vollziehung_quelle_1/index.php
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: spreefischer am 09. September 2014, 21:09
folgendes sollten sich alle hier Schreibenden Personen Y-Z  vergegenwärtigen

ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)

auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
Unterlassungs - Klage kann erhoben werden, wenn eine Behörde mehr als drei Monate braucht, um den Widerspruch zu bearbeiten und bescheiden
Eilrechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine Behörde den Widerspruch nicht entscheidet, aber gleichzeitig Vollstreckung eingeleitet hat (also noch nicht bei Androhung)

Yo Gurke7, so siehts aus! :) Jetzt habe ich das auch begriffen, was hinter dieser neuen Strategie Festsetzungsbescheid steckt. ;)

In Zukunft wirds keine Beitrags-/Gebührenbescheide, Infoschreiben, Mahnungen, Ankündigungen mehr geben, sondern nach diesem Bescheid können sofort die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz angewandt werden.

Die Zeit um an das Geld der Beitragsschuldner zu kommen verkürzt sich erheblich. Die haben die Faxen dicke. :D

Jetzt bekomme ich aber richtig Angst! :D ;)  :P


In der Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheid wird auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wenn "sie" zwischenzeitlich eine Vollstreckung anordnen dann stimmt doch was mit der Form nicht, wenn "sie" (BS/LRA) sich damit nicht in Widersprüche verwickeln

sorry, ist alles schon gesagt
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: gelddruckmaschine am 09. September 2014, 22:34
Habe heute im 2. Teil meines Briefs folgendes darauf geantwortet:

Ihr Schreiben vom 13.08.2014 auf meinen Brief vom 17.07.2014, hier eingetroffen am 18.08.2014, kann nicht für mich bestimmt gewesen sein, da  ich gar nicht erwähnt hatte, dass ich Ihr Schreiben vom 18.08.14 für nicht gültig hielte.

Auch kann besagtes Schreiben nicht für mich bestimmt gewesen sein, da ich in meinem Brief vom 17.07.2014 eine Verletzung des Grundgesetzes überhaupt gar nicht gerügt hatte.

Ein anderer Grund dafür, dass das genannte Schreiben nicht für mich gedacht gewesen sein kann, ist, dass Sie angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Schriftverkehrs im Gegensatz zu dem mir vorliegenden Brief mit Eingang vom 17.07.2014 sicher keine Textbausteine verwenden würden. Dies wäre ohnehin ein weiterer Formfehler, der die Ungültigkeit Ihres Begehrens bewirkt.

Da Sie andrerseits auf alle anderen von mir angeführte Gründe nicht eingegangen sind, kann es sich bei Ihrem Schreiben tatsächlich nur um einen Irrläufer handeln, der für jemand anderen bestimmt war. Hierfür habe ich jedoch Verständnis angesichts der Vielzahl von Widersprüchen gegen Ihr Zahlungsbegehren.

Bei meinem Gemüsehändler ist kürzlich eine Vollstreckungsankündigung angekommen ohne vorheriges Empfangsbekenntnis durch seine Unterschrift. Ich gehe davon aus, Ihnen ist inzwischen bekannt, dass ein Vollstreckungsversuch laut Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 – allein wegen Form- und Verfahrensfehlern scheitern muss.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Gelddruckmaschine
 :angel:

Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Damiana am 09. September 2014, 23:42
Hallöchen.

Ich konnte die hoch geladenen Festsetzungsbescheide leider nicht lesen - keine Ahnung warum es nicht geht. Jedenfalls wollte ich noch einen Aspekt mit einbringen. Meine Nachbarin hat gestern auch einen solchen Festsetzungsbescheid erhalten, datiert auf den 1.9.2014.
Allerdings ist kein Gebührenbescheid vorausgegangen. Im Jahr 2013 erhielt sie zwei Gebührenbescheide, beiden wurde widersprochen und wie üblich keinen negativen Widerspruchsbescheid erhalten. Dann Mahnung, Androhung der Vollstreckung blablabla...
Im jetztigen Festsetzungsbescheid ist allerdings folgendes zu lesen (u.a. zu dem was ihr schon geschrieben habt):

"......

Für den Zeitraum vom 01.06.14 bis 31.08.14 wird daher ein Betrag von 61,94 EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.

Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer......

Hinweis: Einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis Ende 08.2014 einen offenen Gesamtbetrag von 396,60 EUR auf.

(!) Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgetzt wurden, haben wir am 01.09.14 die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dafür fallen zusätzliche Kosten an.(!!!???)

Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von 396,60 EUR umgehend begleichen, können Sie künftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Rundfunk"

Steht das in euren Festsetzungsbescheiden auch so drin? Besonders der Teil mit der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung???
Das verwirrt meine Nachbarin doch sehr. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist die gleiche wie auf den Gebührenbescheiden. Widerspruch kann beim Bayrischen Rundfunk eingelegt werden etc.
Einmal setzen sie einen Betrag von diesem Quartal fest und wollen aber gleichzeitig mitteilen, dass sie schon die Zwangsvollstreckung eingeleitet haben. Wie geht das denn?  :-\ Und natürlich haben sie den Säumniszuschlag von 8 EUR drauf geknallt. Spinner. Und von welchen zusätzlichen Kosten reden sie denn? Die GV-Kosten? Es wird immer dreister und undurchsichtiger.
Meine Nachbarin wird wohl jetzt erstmal Widerspruch einlegen. Außerdem hat meine Nachbarin vor Wochen auch einen Brief an den Intendanten vom Bayerischen Rundfunk geschrieben nachdem die erste Mahnung und dann die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kamen. In diesem Brief hat sie höflich gebeten man möge die Mitarbeiter anweisen Drohungen künftig zu unterlassen und gebeten man möge ihr die Legitimation zu kommen lassen auf dessen Grundlage man meint Beiträge eintreiben zu können. Keine Antwort - war ja klar.

Dennoch, wenn jemand einen ähnlichen Textbaustein in seinem Brief hat, bitte mal melden. Und wenn ihr Erklärungen dafür habt, auch. Danke.


Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: leo00593 am 09. September 2014, 23:55
Steht das in euren Festsetzungsbescheiden auch so drin? Besonders der Teil mit der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung???
Das verwirrt meine Nachbarin doch sehr. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist die gleiche wie auf den Gebührenbescheiden. Widerspruch kann beim Bayrischen Rundfunk eingelegt werden etc.
Einmal setzen sie einen Betrag von diesem Quartal fest und wollen aber gleichzeitig mitteilen, dass sie schon die Zwangsvollstreckung eingeleitet haben. Wie geht das denn?  :-\ Und natürlich haben sie den Säumniszuschlag von 8 EUR drauf geknallt. Spinner. Und von welchen zusätzlichen Kosten reden sie denn? Die GV-Kosten? Es wird immer dreister und undurchsichtiger.
Meine Nachbarin wird wohl jetzt erstmal Widerspruch einlegen. Außerdem hat meine Nachbarin vor Wochen auch einen Brief an den Intendanten vom Bayerischen Rundfunk geschrieben nachdem die erste Mahnung und dann die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kamen. In diesem Brief hat sie höflich gebeten man möge die Mitarbeiter anweisen Drohungen künftig zu unterlassen und gebeten man möge ihr die Legitimation zu kommen lassen auf dessen Grundlage man meint Beiträge eintreiben zu können. Keine Antwort - war ja klar.

Dennoch, wenn jemand einen ähnlichen Textbaustein in seinem Brief hat, bitte mal melden. Und wenn ihr Erklärungen dafür habt, auch. Danke.

Die Schreiben sind alle gleich. Sogar die Beträge sind alle gleich.
Hat sich die Rechtsabteilung wohl irgend einen Trick17 ausgedacht.

Eine Vollsteckung wird hier sicher nicht eingeleitet, sondern nur angedroht bzw. "eine der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegeben".

Viele von euch überlesen das magische Wort: eine der Voraussetzungen

Da auch der Feststellungsbescheid die selben Formfehler aufweist, wie der Beitragsbescheid, mache ich mir erstmal keine Sorgen.
Widerspruch in Bayern nicht möglich, daher ist meiner (laienhaften) Ansicht nach die Rechtsmittelbelehrung falsch -> weiterer Formfehler (nur Bayern)

Siehe hier:
München, Termin, Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10733.0.html

Alles ohne Gewähr. Bin selber am recherchieren zur Zeit.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 10. September 2014, 00:02
Zitat
Steht das in euren Festsetzungsbescheiden auch so drin? Besonders der Teil mit der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung???
Das verwirrt meine Nachbarin doch sehr. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist die gleiche wie auf den Gebührenbescheiden. Widerspruch kann beim Bayrischen Rundfunk eingelegt werden etc.

Natürlich ist das verwirrend und der BS will das auch damit erreichen und die Schuldner verwirren. Jetzt macht euch mal nicht ins Hemd wegen dem Festsetzungsbescheid. ;) Das ist keine Vollstreckungsandrohung und schon gar keine Vollstreckungsmaßnahme.

Eins vorweg. "Zu beachten ist, dass in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen das Widerspruchsverfahren teilweise abgeschafft wurde. Hier müsste direkt gegen den Bescheid beim VG geklagt werden. Bitte Rechtsbehelfsbelehrung genau lesen!"

Die Feststellungsbescheide und die Beitrags-/Gebührenbescheide unterscheiden sich in keinster Weise in Form und Schrift. Natürlich können sich die geforderten Beträge unterscheiden. So wie es Damiana beschrieb passt das perfekt.

Widerspruch einlegen, Aussetzung der Vollziehung stellen und den Säumniszuschlag ablehnen. Warten was kommt und dann weitere Rechtsmittel einlegen. :)

Also ruhig Blut und sich in der Zwischenzeit mit den Verwaltungsrechtvorschriften seines Bundeslandes beschäftigen und einlesen. ;)
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Damiana am 10. September 2014, 00:07
Das ist ja witzig. Im Rechtsbehelf meiner Nachbarin steht eindeutig, dass man Widerspruch oder Klage einreichen kann. Wenn das aber für besagte Bundesländer gar nicht mehr geht, dann müssten ja tatsächlich alle Bescheide nichtig sein? So wie  leo00593 vermutet, oder? Spannend.  >:D
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 10. September 2014, 00:10
Das ist ja witzig. Im Rechtsbehelf meiner Nachbarin steht eindeutig, dass man Widerspruch oder Klage einreichen kann. Wenn das aber für besagte Bundesländer gar nicht mehr geht, dann müssten ja tatsächlich alle Bescheide nichtig sein? So wie  leo00593 vermutet, oder? Spannend.  >:D

Hallooooooooo, Rechtsbehelfsbelehrung genau lesen! Der Widerspruch ist zu richten an.......... ;) :)
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Damiana am 10. September 2014, 00:16
...zu richten an den Bayrischen Rundfunk. Ich lese doch genau.  (#) Steh ich grad auf der Leitung?  :o Wenn da steht meine Nachbarin kann den Widerspruch an den Bayrischen Rundfunk richten, oder Klage direkt erheben beim VG, dann richtet meine Nachbarin ihn doch erst an den Bayrischen Rundfunk.  ;) Aber, wenn dies ja falsch ist (so wie du schreibst und leo00593 verlinkt hat), dann ist der Bayrische Rundfunk doch der Depp jetzt hier.  |- Oder wie, oder was?  >:D
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 10. September 2014, 00:21
...zu richten an den Bayrischen Rundfunk. Ich lese doch genau.  (#) Steh ich grad auf der Leitung?  :o Wenn da steht meine Nachbarin kann den Widerspruch an den Bayrischen Rundfunk richten, oder Klage direkt erheben beim VG, dann richtet meine Nachbarin ihn doch erst an den Bayrischen Rundfunk.  ;) Aber, wenn dies ja falsch ist (so wie du schreibst und leo00593 verlinkt hat), dann ist der Bayrische Rundfunk doch der Depp jetzt hier.  |- Oder wie, oder was?  >:D

Wenn Person A/B klagen will, dann hält das Widerspruchsverfahren nur auf.
Der Vorteil ist, dass Person A/B nicht auf einen negativen Widerspruchsbescheid warten muss. :)

hier noch Lektüre: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1&showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYV13IVZ&st=null
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: gurke7 am 10. September 2014, 00:28
Meine Nachbarin wird wohl jetzt erstmal Widerspruch einlegen. Außerdem hat meine Nachbarin vor Wochen auch einen Brief an den Intendanten vom Bayerischen Rundfunk geschrieben nachdem die erste Mahnung und dann die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kamen. In diesem Brief hat sie höflich gebeten man möge die Mitarbeiter anweisen Drohungen künftig zu unterlassen und gebeten man möge ihr die Legitimation zu kommen lassen auf dessen Grundlage man meint Beiträge eintreiben zu können. Keine Antwort - war ja klar.

Dennoch, wenn jemand einen ähnlichen Textbaustein in seinem Brief hat, bitte mal melden. Und wenn ihr Erklärungen dafür habt, auch. Danke.

eine Erklärung habe ich noch nicht gefunden, warum neulich auch quer über die Quartale Festsetzungen erfolgen. Für die Person  bayerische Nachbarin könnte allerdings ein Hinweis interessant sein, dass das Widerspruchsverfahren in Bayern zurzeit rechtlich gar nicht zulässig ist, sondern direkt Klage erhoben werden muss.
Die Person bayerische Nachbarin könnte dieses Topic mal lesen.
München, Termin, Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10733.0.html

Es wäre der effektivste Weg, für den Moment aus der eingeleiteten Vollstreckung zu kommen; seitens BS wurde vermutlich einfach verpennt, das zu ändern.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Damiana am 10. September 2014, 00:32
Meine Nachbarin will nicht klagen. Sie hat kein Geld für die erpresserischen Beiträge und erst recht nicht für Klagen. Außerdem ist sie der Meinung, dass Klagen in der BRD diesbezüglich nichts bringen, weil sie sagt, dass es ihrer Meinung nach keine gestzliche Grundlage für die Beiträge gibt.
Abgesehen davon, sind die Rechtsbehelfsbelehrungen auf den ganzen Bescheiden dann falsch und ein Formfehler, wenn ein Widerspruch in Bayern gar nicht erst möglich ist (sie hat auch den Beitrag dazu gelesen, Danke gurke7). Meine Nachbarin ist, wenn dies so ist, gern bereit deren Spiel weiter mitzuspielen. Allerdings geht es dann wohl demnächst in die zweite Runde mit der Zwangsvollstreckung, aber dafür hat uns ja das Tübinger Urteil einiges an die Hand gegeben.  >:D Nunja, ich denke aber, dass wir jetzt vom eigentlichen Thema abschweifen.  ;) Schauen wir mal, ob andere Mitglieder noch was zu den eigentlichen "Festsetzungsbescheiden" beitragen können. Meine Nachbarin legt Widerspruch ein und wartet, ob die Androhung im Bescheid, dass eine Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet wurde, "Früchte" in Form von GV-Briefen trägt.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 10. September 2014, 00:37
Zitat
eine Erklärung habe ich noch nicht gefunden, warum neulich auch quer über die Quartale Festsetzungen erfolgen.

Die Erklärung liegt in der Verwaltungsvollstreckung.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: gurke7 am 10. September 2014, 00:43
Meine Nachbarin ist, wenn dies so ist, gern bereit deren Spiel weiter mitzuspielen. Allerdings geht es dann wohl demnächst in die zweite Runde mit der Zwangsvollstreckung, aber dafür hat uns ja das Tübinger Urteil einiges an die Hand gegeben.

Niemand kann die Person bayerische Nachbarin zwingen, klar, in der logischen Folge natürlich sind die Widersprüche auch rechtlich ungültig ;)  die Nachbarin hat wie jeder die Wahl, deren Spiel zu spielen, oder das Spiel selber in die Hand zu nehmen. Es kann ggf. auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.
inwieweit das Urteil aus Tübingen trägt, ist noch lange nicht klar - das Urteil ergeht aus dem Verwaltungs-Verfahrens/Zustellungsgesetz Baden-Württemberg, inwieweit es in anderen Ländern eins zu eins anwendbar ist, wird wiederum erst durch Gerichte zu klären sein.
Titel: Re: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
Beitrag von: Bürger am 10. September 2014, 01:56
Da dieses Thema ausgiebig behandelt und die erste "Verwirrung" beseitigt zu sein scheinen, wird dieser Thread zur Wahrung der Übersicht und der Vermeidung weiterer Verwirrung mindestens vorübergehend geschlossen.

Bitte an alle zukünftigen Fragesteller:
Erst eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


Der bisherige Begriff "Gebühren-/ BeitragsBESCHEID" (bis August 2014) scheint hierbei seit 01.09.2014 durch "FestsetzungsBESCHEID" zu ersetzen zu sein.

Näheres hierzu u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html


aktuell sei noch verwiesen auf einen thematisch ähnlichen Thread unter
Erneut Widerspruch gegen 2. Festsetzungsbescheid -> Auf 1. Widerspruch beziehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16553.msg109510.html#msg109510



Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html