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Autor Thema: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?  (Gelesen 180703 mal)

r
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Und das verstehe ich nun nicht.

Ein Festsetzungsbescheid muss doch gleich sein, alleine schon von der Anrede her! Hier werdet ihr persönlich mit '' Sehr geehrter Herr ****) angesprochen, hingegen auf meinem Festsetzungsbescheid steht (Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr)...



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Sofern der Festsetzungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (ggf. auf der Rückseite) würde ich danach verfahren. Sonst könnte der dort festgesetzte Rundfunkbeitrag rechtskräftig werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2014, 01:46 von Bürger«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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  • Beiträge: 5
Anbei ein Bild von der Rückseite mit der Rechtsbelehrung.

https://www.dropbox.com/s/bv9cenrody8ey9o/Rechtsbel.jpg?dl=0

Aber wie gesagt:

Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.
Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden.

Müsste Person A demnach keinen Widerspruch einlegen?


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g
  • Beiträge: 181
folgendes sollten sich alle hier Schreibenden Personen Y-Z  vergegenwärtigen

ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)

auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
Unterlassungs - Klage kann erhoben werden, wenn eine Behörde mehr als drei Monate braucht, um den Widerspruch zu bearbeiten und bescheiden
Eilrechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine Behörde den Widerspruch nicht entscheidet, aber gleichzeitig Vollstreckung eingeleitet hat (also noch nicht bei Androhung)


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Mirkannkeinerwas

folgendes sollten sich alle hier Schreibenden Personen Y-Z  vergegenwärtigen

ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)

auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
Unterlassungs - Klage kann erhoben werden, wenn eine Behörde mehr als drei Monate braucht, um den Widerspruch zu bearbeiten und bescheiden
Eilrechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine Behörde den Widerspruch nicht entscheidet, aber gleichzeitig Vollstreckung eingeleitet hat (also noch nicht bei Androhung)

Yo Gurke7, so siehts aus! :) Jetzt habe ich das auch begriffen, was hinter dieser neuen Strategie Festsetzungsbescheid steckt. ;)

In Zukunft wirds keine Beitrags-/Gebührenbescheide, Infoschreiben, Mahnungen, Ankündigungen mehr geben, sondern nach diesem Bescheid können sofort die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz angewandt werden.

Die Zeit um an das Geld der Beitragsschuldner zu kommen verkürzt sich erheblich. Die haben die Faxen dicke. :D

Jetzt bekomme ich aber richtig Angst! :D ;)  :P



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  • Beiträge: 5
Jetzt ist Person A aber minimal verunsichert?
Sollte sie also auf den Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen?


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M

Mirkannkeinerwas

Jetzt ist Person A aber minimal verunsichert?
Sollte sie also auf den Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen?

Naja, solange es nur minimal ist? :D

Wer lesen kann ist klar im Vorteil. ;)

Zitat
Zitat von: gurke7 am Heute um 11:11

    folgendes sollten sich alle hier Schreibenden Personen Y-Z  vergegenwärtigen

    ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)

    auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

    auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
    Unterlassungs - Klage kann erhoben werden, wenn eine Behörde mehr als drei Monate braucht, um den Widerspruch zu bearbeiten und bescheiden
    Eilrechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine Behörde den Widerspruch nicht entscheidet, aber gleichzeitig Vollstreckung eingeleitet hat (also noch nicht bei Androhung)


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Andere Frage dazu:
Wie ist zu verfahren, wenn der Festsetzungsbescheid noch VOR Ablauf der Widerspruchs-Frist des Beitragsbescheides gekommen ist?

Der Beitragsservice datiert ja gerne seine Bescheide zurück. Person Z hat natürlich den Data-Matrix Code ausgelesen und seine Antwort noch vor Ablauf der (echten) Frist zurückgeschickt.
Laut Bescheid: 1.8. Verschicht wurde der Bescheid am 11.8. Angekommen somit am 14.8.
-> Antwort verschickt am 9.9
Festsetzungsbescheid: Datiert auf 1.9. Angekommen am 8.9.



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Mirkannkeinerwas

Zitat
Andere Frage dazu:
Wie ist zu verfahren, wenn der Festsetzungsbescheid noch VOR Ablauf der Widerspruchs-Frist des Beitragsbescheides gekommen ist?

Wie bei jedem Bescheid der in deinen Briefkasten flattert. ;)

Die Forderungen im Festsetzungsbescheid müssen ja nicht dieselben wie im Beitragsbescheid sein. Habe ich zumindest hier im Forum schon als Anhang gesehen bzw. Beiträge dazu gelesen.

Denke ist doch hier klar und deutlich oftmals wiederholt worden.

Gegen Bescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung sind Rechtsmittel zugelassen. Was jeder damit macht bleibt einem selbst überlassen! ;)


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Hallo zusammen,

bei Person A ist ist nun ebenfalls ein Festsetzungsbescheid eingegangen (datiert am 01.09.2014)
Es wird der Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2014 incl. 07.2014 bis 09.2014 angemahnt.

Es kommt hier eine Summe von 385,58 € + 8 € Säumniszuschlag zusammen und soll bis Ende 09.2014 gezahlt werden.

Die Rechtshelfbelehrung befindet sich wie vorne vermerkt auf der Rückseite. Soweit ich verstanden habe muss Person A nun Widerspruch innerhalb des 09.2014 einlegen, richtig?
Zudem aber die Frage zu folgender Aussage:

"Der Widerspruch hat keine aufschiebene Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist."

Muss Person also nach einlegen des Widerspruch im Fristzeitraum trotzdem die Summe zahlen oder wie ist die Vorgehensweise?
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung?
Zudem die Frage, sofern ein Widerspruch eingelegt wird per Einschreiben bestätigt man ja nochmal die Adresse oder nicht? Vorher hat Person A jegliche Post ignoriert und nie beantwortet.

Gruß
Rookie


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Mirkannkeinerwas

Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung?

Ja, Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, nicht Vollstreckung! Soweit sind die da noch nicht. ;) :D

Zitat
Muss Person also nach einlegen des Widerspruch im Fristzeitraum trotzdem die Summe zahlen oder wie ist die Vorgehensweise?

Solange Widerspruch läuft und Aussetzung auf Vollzug gestellt wurde NEIN.

Zitat
Zudem die Frage, sofern ein Widerspruch eingelegt wird per Einschreiben bestätigt man ja nochmal die Adresse oder nicht? Vorher hat Person A jegliche Post ignoriert und nie beantwortet.

Lässt sich bei einem Widerspruchsverfahren wohl schlecht verleugnen! :D


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Danke @Mirkannkeinerwas für die schnelle Antwort.

Hatte mich auf folgenden Satz aus dem Schreiben gestützt:

"Der Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Was heißt denn in dem Fall "Vollzug" entgegen der "Vollstreckung"?
Werde derweil schonmal den Widerspruch verfassen. Hab hier im Forum eine gute Vorlage für 2014 von Roogi gefunden.

Gruß
Rookie


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Hallo,
wie viele andere auch hat Person Y heute ebenfalls einen Festsetzungsbescheid bekommen. Und das kurz auf den fristgerechten Widerspruch gegen den Gebührenbescheid.

Was hat es aber mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung auf sich?
Den hat Person Y nicht im schreiben mit drin gehabt. Hat sie jetzt ein Problem?

Sollte Person Y das jetzt für diesen Festsetzungsbescheid nachholen?

Gruß,
Dave


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Mirkannkeinerwas

Zitat
"Der Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Normalerweise muß ein Titel vor Gericht erwirkt werden. Der BS/LRA bedient sich allerdings vermutlich des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Das der Bescheid bereits ein vollstreckbarer Titel ist, halte ich persönlich für ein Gerücht. ;)

Bedeutet: http://www.betriebsausgabe.de/blog/2013/06/20/das-gerichtliche-mahnverfahren-ein-schneller-weg-zum-vollstreckbaren-titel-38024/

http://www.mahngerichte.de/

Zitat
Was heißt denn in dem Fall "Vollzug" entgegen der "Vollstreckung"?

http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/Die_Aussetzung_der_Vollziehung_quelle_1/index.php


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ein Festsetzungsbescheid (= ein Verwaltungsakt) ist etwas anderes als die Androhung einer Vollstreckung (= ein Infoschreiben)

auf jeden Verwaltungsakt muss Widerspruch eingelegt werden, gegen ein Infoschreiben kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

auf einen Widerspruch folgt seitens einer Behörde ein positiver oder negativer Widerspruchsbescheid, gegen den kann Anfechtungs - Klage erhoben werden.
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Yo Gurke7, so siehts aus! :) Jetzt habe ich das auch begriffen, was hinter dieser neuen Strategie Festsetzungsbescheid steckt. ;)

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Jetzt bekomme ich aber richtig Angst! :D ;)  :P


In der Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheid wird auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wenn "sie" zwischenzeitlich eine Vollstreckung anordnen dann stimmt doch was mit der Form nicht, wenn "sie" (BS/LRA) sich damit nicht in Widersprüche verwickeln

sorry, ist alles schon gesagt


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