"Die Kläger argumentierten, dass die neue Beitragsordnung nicht verfassungsgemäß sei" Ja, gut wenn das alle Argumente sind...es gibt doch viel mehr Punkte die man hätte anbringen können. Wieso machen die das nicht richtig? Da hat man mal die Chance sich Luft zu machen und lässt so ein albernes Argument da!!!Klasse verspielt...
"Empfänger" und alle, die nicht dabei waren, mögen sich bitte in der Beurteilung etwas zurückhalten.
Die
Argumente der Klägerseite wurden seitens des Gerichts nur
allgemein wiedergegeben und ungefähr vielleicht eine Stunde lang dargelegt.
Es waren
nahezu alle wichtigen (nicht nur "verfassungsrelevanten") Argumente vertreten und insbesondere während der Plädoyers der Anwälte und insbesondere durch Prof. Koblenzer
eindringlich und überzeugend wiedergegeben, bekräftig und wirklich fundiert - ja z.T. mit geradezu mathematischer Argumentation und Beweisführung untersetzt worden...
...u.a. auch
grundlegende und durch das BVerfG festgelegte
ganz klare Rahmenbedingungen und Abgrenzungskriterien eines "Beitrags" zur "Steuer".Faktisch unwiderlegbar.Diese wurden zur mündlichen Urteilsverkündung nach für ~9 Klagen "sage und schreibe" gerade mal 2h(!) angeblich
"umfassender und alle Aspekte eingehend beleuchtenden Auseinandersetzung" des Gerichts (beachte auch die süffisante Scherz-Notiz bzgl. des
vielen Kaffees, der ja noch hätte geleert werden müssen) mit dem wirklich
lapidaren Satz abgetan, dass
"weiterhin an den Grundsatzurteilen des BVerfG aus Zeiten der Gebührenregelung"(!) (der ja im Übrigen ohnehin eher Beitragscharakter hatte)
"festzuhalten" sei, weil doch (so der O-Ton)
"lediglich der Anknüpfungstatbestand geändert" worden sei.
Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen...
...und zwar hauptsächlich
das, denn:
Der Tatbestand wurde (vgl. hier auch den
Artikel von Bölck) von einem
- bisher
ausweichlichen Tatbestand ("verzichtbares" Gerät) auf einen
- nunmehr
existenziell unausweichlichen Tatbestand ("unverzichtbare" Wohnung)
geändert.
Das ist ein
absolut substanzieller Paradigmenwechsel, der noch dazu zur Folge hat, dass
- nicht mehr wie bisher eine
Abgrenzung einer Gruppe von der Allgemeinheit (typisches Kennzeichen eines Beitrags) gegeben ist, sondern
- nunmehr die
Gruppe = die Allgemeinheit istund somit die Abgabe eben
keinen Beitrag im Sinne der Rechtssprechung des BVerfG darstellen kann.
Der
Klägerseite gebührt also nahezu
kein Vorwurf.
Der Vorwurf gebührt stattdessen dem Gericht, welches augenscheinlich lediglich aus Kalkül (Arbeitserleichterung? Konzeptlosigkeit? Order von oben? man suche sich was aus...) ein im wahrsten Sinne des Wortes "Witz-Urteil" - nein, besser noch: ein
"Quatsch-Urteil"abgeliefert hat, das selbst einem provinziellen Verwaltungsgericht unwürdig gewesen wäre.
Allein der Satz des vorsitzenden Richters
"man muss sich den Quatsch ja nicht ansehen" und die dann folgenden Argumentationen, dass ja das Kennzeichen eines Beitrags - der
"Vorteil" - durch den
"möglichen Empfang" gegeben sei... und der Rundfunk eine
"herausragende Stellung" habe... es aber wiederum
"auf die Inhalte nicht ankomme"...
...all das spricht doch schon Bände.
Wofür Freud'sche Versprecher oder schlecht kalkulierte Witzeleien doch noch gut sein können, wird sich in den kommenden Diskussionen zeigen